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Entscheid

PF220017

Erbschein/Fristansetzung

30. März 2022Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Be...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Erbschein/Fristansetzung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1918, von Zürich und … SO, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen C._____-Str. …, … Zürich

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (EM202590)

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 4. März 2022 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rein fristwahrend Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2022 (act. 2 und act. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2022 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und abschliessend begründet einzureichen ist (act. 5), zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 24. März 2022 zurück (act. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Entscheid

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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