PF220022
Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
24. Mai 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin D. Tolic Hamming Beschluss vom 24....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin D. Tolic Hamming
Beschluss vom 24. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. April 2022 (EA220001)
Erwägungen:
1.1
Der Erblasser, C._____, verstarb am tt.mm.2020. Er hinterliess als gesetzlichen Erben seinen Sohn, A._____ (fortan Beschwerdeführer). Am 7. Januar 2020 wurden eine mündliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 17. Dezember 2019 und zwei öffentliche letztwillige Verfügungen vom 19. und 27. Dezember 2019 dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur eingereicht. Mit Urteil vom 14. Februar 2020 wurde von der gerichtlichen Eröffnung der Testamente und von der Annahme des Mandates als Willensvollstrecker durch B._____ (fortan Beschwerdegegner) Vormerk genommen (Geschäfts-Nr. EL200004-K; vgl. act. 2).
1.2
Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 – welche zuständigkeitshalber am 7. Februar 2022 vom Bezirksgericht Zürich an das Bezirksgericht Winterthur übermittelt wurde (vgl. act. 3 S. 2) – erhob der Beschwerdeführer beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) sinngemäss eine (Aufsichts-)Beschwerde gegen den Willensvollstrecker und Beschwerdegegner. Er ersuchte um "Auflösung" der Erbschaftsverwaltung bzw. um Reduktion der "Fremdverwaltung" seines Besitzes "auf einen Drittel" (vgl. act. 1). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 3, act. 4 und act. 6) – welche Fristerstreckung der Beschwerdeführer erfolglos bei der hiesigen Instanz angefochten hatte (act. 15) –, nahm der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 11. März 2022 Stellung zur Beschwerde (act. 9 inkl. Beilagen act. 9a/1-15). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass das Gericht das Verfahren als spruchreif erachte, zugestellt (act. 10). In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Datum vom 19. und 21. März 2022 unaufgefordert je eine Eingabe samt Beilagen ein (act. 11 - 14). Die Vorinstanz wies seine Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2022 ab (act. 18 = act. 21).
1.3
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2022 (Poststempel) innert Frist Beschwerde bei der Kammer (act. 22, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 19).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 19). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 24). Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 3. Mai 2022 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wurde innert Frist geleistet (act. 25, act. 26 und act. 28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 ZPO). Am 9. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer vor Ort Einsicht in die Akten (vgl. act. 27).
2.
Nach rechtlichen Ausführungen zur (Sach- und Disziplinar)Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (act. 21 S. 4 f.), auf welche um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen werden kann, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker vorliege und wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Im Einzelnen wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdegegner weigere sich, die Zuordnung der Schuldbriefe zu den Hypotheken der Liegenschaft "D._____" E._____ bekannt zu geben, weder vorgebracht, wann und wie er den Beschwerdegegner je um Auskunft ersucht habe und auch keine Beweismittel dazu offeriert oder eingereicht. Entsprechend vermöge er in diesem Punkt keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners aufzuzeigen (act. 21 S. 4 f.).
Auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe zusammen mit dem Erblasser Urkundenfälschung begangen, indem sie Ende 2018 gemeinsam das Aktienbuch der Firma hätten verschwinden und hernach im Excel ein neues erstellen lassen, sei bestritten und das durch Anzeige des Beschwerdeführers in Gang gesetzte Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2022 eingestellt worden. Damit könne auch in dieser Hinsicht keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners erblickt werden, woran auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 21. März 2022 und die dazu eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermöchten (act. 21. S. 5 f.)
Der Erblasser habe eine Dauerwillensvollstreckung ohne zeitliche Befristung für seinen Nachlass angeordnet. Es sei Aufgabe eines Willensvollstreckers, die Erbschaftsaktiven in Besitz zu nehmen und diese zu verwalten. Das Besitzes- und
Verwaltungsrecht des Erben entfalle demgegenüber während der Dauer der Willensvollstreckung vollumfänglich. Entsprechend stelle auch dieses Verhalten des Beschwerdegegners keine Pflichtverletzung dar und es bestehe keine Grundlage, die vom Beschwerdeführer verlangte "Fremdverwaltung zu reduzieren" (act. 21 S. 6).
Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den behaupteten Veruntreuungen. Eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners ergebe sich daraus jedenfalls nicht (act. 21 S. 6).
3. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche entsprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
3. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche entsprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das angefochtene Urteil "vollständig zu revidieren" (act. 22). Damit ersucht er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung seiner vorinstanzlichen Anträge (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.2).
4.2 In seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, es sei "erschütternd", dass trotz seinen Eingaben vom 19. und 21. März 2022 und den Gegenbeweisen zur Darstellung des Beschwerdegegners sowie den Beweisen von dessen Veruntreuung von Geldern, die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe. Der Beschwerdegegner bestreite Manipulationen rund um das Aktienbuch der C._____ Gastronomie AG, habe aber zeitgleich bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geltend gemacht, der zweite Erblassverwalter, F._____, habe im Jahre 2018 das Aktienbuch im Excel "kreiert". Rund um das gestohlene Aktienbuch der C._____ Gastronomie AG und das Doppelleben des Beschwerdegegners in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, verweise er auf "den Fall UE220035-O/Z3 des Obergericht Zürich" (act. 22).
4.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Gründen der Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde auseinander. So hat die Vorinstanz in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich im Zusammenhang mit dem gestohlenen Aktienbuch strafbar gemacht, auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2022 verwiesen. Gestützt darauf hat sie eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners verneint, woran die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafuntersuchungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 (act. 12) inkl. Kopie des Aktienbuches (act. 14 Blatt 1) sowie seine Eingaben dazu (act. 11 und act. 13) nichts zu ändern vermochten (act. 21 S. 6). Inwiefern die Vorinstanz hierbei das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, wurde in der Beschwerdeschrift weder dargelegt noch ist solches ersichtlich.
Die vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Veruntreuung durch den Beschwerdegegner (act. 13 S. 2), in welchem Zusammenhang er zwei Zahlungsaufträge aus den Jahren 2019 und 2021 einreichte (vgl. act. 14 Blatt 2 und 3), wurden als nicht nachvollziehbar qualifiziert; eine Pflichtverletzung sei hieraus nicht erkennbar (act. 21 S. 6). Dies hält der Beschwerdeführer unter pauschaler Verweisung auf seine vorinstanzlichen Eingaben vom 19. und 21 März 2022 für ein "Reinwaschen" des Beschwerdegegners, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern er unrichtig sein soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 13) nicht den Zahlungsbelegen (act. 14) zuordnen lassen.
Der Hinweis auf den Fall "UE220035-O/Z3 des Obergericht Zürich" ist unbehelflich, macht doch der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen hiezu. Ein Aktenbeizug von Amtes wegen drängt sich nicht auf, zumal neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO).
Der Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten seiner Begründungslast – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 36'550.– (vgl. act. 21 S. 7) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
5.2 Entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– herangezogen; der
Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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