PF220028
Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
14. Juni 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 14. J...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchseller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2022 (ER220088)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (act. 5/1) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein schriftlich begründetes Ausweisungsbegehren gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz).
1.2
Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. 5/5 = act. 4 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz u.a. dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Dies mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheide. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zugestellt (vgl. act. 5/11).
1.3
Am 7. Juni 2022 ging bei der Kammer eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 ein (act. 2). Da prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO), wurde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12).
2.1
Ein Blick in die "Beschwerde" zeigt, dass diese weder Anträge enthält, wie die Kammer in Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2022 entscheiden soll, noch dass die Verfügung vom Beschwerdeführer überhaupt bemängelt würde, weshalb bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vielmehr handelt es sich inhaltlich um eine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme versehentlich an die Rechtsmittelinstanz adressierte.
2.2 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist eine Kopie der Stellungnahme samt Beilagen an die Vorinstanz weiterzuleiten.
2.2 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist eine Kopie der Stellungnahme samt Beilagen an die Vorinstanz weiterzuleiten.
Diese wird zu prüfen haben, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann.
3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers (act. 2) wird an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen (act. 2, act. 3/1-5), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'282.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: