PF220032
Testamentseröffnung und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen / Kosten
28. Juli 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch U...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 28. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Testamentseröffnung und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1935, von C._____, gestorben zwischen dem tt. und tt.mm.2022, wohnhaft gewesen D._____-str. …, E._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. Juni 2022 (EL220096)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. B._____, geboren tt. März 1935 (Erblasserin), verstarb zwischen dem tt. und tt.mm.2022 mit letztem Wohnsitz in E._____. Sie hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Enkelin A._____ (act. 2; act. 4/1-2). Am 9. Mai 2022 reichte F._____ Testamente der Erblasserin vom 12. resp. 18. Juni 2014 – offen – zur Eröffnung beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), ein. Die Erblasserin setzte darin u.a. F._____ als Alleinerbin ihres Nachlasses ein. In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2022 schlug F._____ die Erbschaft aus (act. 1). Am 15. Juni 2022 erklärte A._____ die Ausschlagung der Erbschaft (act. 8).
1.2. Mit Urteil vom 20. Juni 2022 (act. 9 = act. 13 S. 4 f.) ordnete die Vorinstanz an, dass den Beteiligten je eine Fotokopie der Testamente zugestellt und die Originaltestamente im Gerichtsarchiv aufbewahrt werden (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ausschlagungserklärungen von F._____ (eingesetzte Erbin) und A._____ (gesetzliche Erbin) wurden zu Protokoll genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde festgehalten, dass dem Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dietikon von den Ausschlagungen durch die eingesetzte Erbin sowie die einzige nächste gesetzliche Erbin Kenntnis gegeben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr für die Testamentseröffnung wurde auf Fr. 400.00 festgesetzt, diejenige für die Protokollierung der Ausschlagungen auf Fr. 200.00 und als Barauslagen wurden Fr. 41.10 aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 641.10 (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz entschied, dass die Kosten der Testamentseröffnung dem Nachlass auferlegt und vorsorglich im Nachlasskonkurs zur Kollokation angemeldet würden (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen wurden den ausschlagenden Erbinnen je zur Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6).
Erwägungen
2.
2.1
Gegen dieses Urteil wendet sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2022 (Datum Poststempel: 14. Juli 2022) rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie führt aus, dem vorinstanzlichen Urteil strengstens zu widersprechen und keinerlei Kosten übernehmen zu wollen. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen, um im Zusammenhang mit dem Nachlass der Erblasserin keine Ausgaben zu haben und keine Kosten tragen zu müssen. Die Beschwerdeführerin erklärt, vor der Kontaktierung durch die Vorinstanz nichts von ihrer Grossmutter gewusst zu haben. Auch sei ihr der Tod ihres Vaters im Jahr 1999 nicht bekannt gewesen, dieser habe sich im Jahre 1987 von ihrer Mutter scheiden lassen und seither sei jeglicher Kontakt abgebrochen gewesen. Sie habe keine Beziehung zu ihrer Familie väterlicherseits gehabt, sie sehe daher keinen Grund, weshalb sie auch nur die geringsten finanziellen Bürden tragen solle (act. 14).
2.2. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Eingabe an die Kammer einzig gegen die Kostenauflage an sie im Urteil vom 20. Juni 2022 (act. 13 S. 5 Dispositiv-Ziffer 6) richtet. Sie beantragt sinngemäss, dass auf eine Auferlegung von Kosten an sie für die Ausschlagungserklärung abgesehen werde. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen.
2.2. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Eingabe an die Kammer einzig gegen die Kostenauflage an sie im Urteil vom 20. Juni 2022 (act. 13 S. 5 Dispositiv-Ziffer 6) richtet. Sie beantragt sinngemäss, dass auf eine Auferlegung von Kosten an sie für die Ausschlagungserklärung abgesehen werde. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen.
2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-11). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
3.
3.1. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden der Erblasserin (vgl. OGer ZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Beschwerdeführerin hat um Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 8) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Massgeblich ist einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, weshalb sie auch dafür aufkommen muss. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Wie die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Erblasserin war resp. ob überhaupt ein Kontakt bestand, ändert daran nichts.
3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 100.– nicht. Diese erweist sich im Übrigen als angemessen. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00. Im eingereichten Formular zur Erbausschlagung war die Beschwerdeführerin auf die Kosten aufmerksam gemacht worden: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.00 pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 8). Die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 100.00 ist vor dem genannten Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).
3.3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei-
ne Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre ausgangsgemäss auch nicht zuzusprechen gewesen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (auf dem Rechtshilfeweg) sowie an das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im summarischen Verfahren), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: