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Entscheid

PF220039

Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme

12. September 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 12. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Pensionskasse B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. August 2022 (ER220146)

Erwägungen:

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausweisung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin).

1.2

Mit Verfügung vom 24. August 2022 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um den Kostenvorschuss für das Ausweisungsverfahren zu leisten. Gleichzeitig setzte sie der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen.

1.3

Am 5. September 2022 (Datum des Überbringens) reichte die Gesuchsgegnerin eine Eingabe datierend vom 1. September 2022 (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-8) bei der Kammer ein. Es wurde ein Beschwerdeverfahren angelegt.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-6). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten.

2.1 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

2.1 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).

2.2 Sofern die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, wäre dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.3 Vielmehr enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss eine Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch. Es ist davon auszugehen, dass sie diese versehentlich bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht hat. Adressiert wird darin denn auch (unter anderem) der vorinstanzliche Richter.

Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 1. September 2022 (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-8) ist als Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch an die Vorinstanz zu übermitteln; Kopien davon sind in den Akten des Beschwerdeverfahrens abzulegen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gilt als am 5. September 2022 bei der Vorinstanz eingegangen.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 1. September 2022 (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-8) wird als Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich übermittelt. Die Stellungnahme gilt als am 5. September 2022 bei der Vorinstanz eingegangen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 1. September 2022 (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-8) – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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