PF220041
Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Einreichung Unterlagen
12. Oktober 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 12....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 12. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Einreichung Unterlagen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2022 (ER220126)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner ein Ausweisungsbegehren ein (act. 6/1a-b). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um für das Ausweisungsverfahren einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten; zugleich setzte sie dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 6/3). Mit Eingabe vom 9. August 2022 (Datum Poststempel: 11. August 2022) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde bei der Kammer mit der Überschrift "Stellungnahme und Beschwerde ER220126L/Z1" (Verfahrens-Nr. PF220036). Auf die Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 16. August 2022 nicht ein, da der Gesuchsgegner darin bloss zum Ausweisungsgesuch als solchem Ausführungen machte und es sich bei seiner Eingabe an die Kammer damit um eine Stellungnahme handelte. Die Eingabe wurde zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weitergeleitet (zum Ganzen s. act. 6/11).
1.2
Im Nachgang zur Stellungnahme des Gesuchsgegners setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2022 Frist an, um seine Stellungnahme in Bezug auf den Mietzins Februar 2021 zu ergänzen (act. 6/14 = act. 3). Am 6. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner bei der Kammer eine Eingabe mit der Überschrift "Stellungnahme und Beschwerde ER220126-L/Z2" ein (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern dem Gesuchsgegner durch die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung seiner Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Vielmehr nimmt er darin lediglich Stellung zu seinem Mietzinsausstand, den er beglichen haben soll. Mangels der Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern dem Gesuchsgegner durch die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung seiner Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Vielmehr nimmt er darin lediglich Stellung zu seinem Mietzinsausstand, den er beglichen haben soll. Mangels der Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die auch als Stellungnahme bezeichnete Eingabe des Gesuchsgegners vom 3. September 2022 (recte wohl: 3. Oktober 2022) ist zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten, nachdem diese der Vorinstanz nicht eingereicht worden ist (act. 7).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Beilage von act. 2 – 4, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 3'828.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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