PF220047
Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
15. Dezember 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Dezember 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 15. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2022 (ER220208)
Erwägungen:
1.1
Der Gesuchsteller schloss mit dem Gesuchsgegner am 28. März 2022 einen Mietvertrag über einen Lagerraum ab (act. 4/2/1). Mit Eingabe vom 18. November 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 4/1). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 23. November 2022 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 2).
1.2
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 5. Dezember 2022) wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Darin ersucht er um Erstreckung der Frist bis Ende Januar 2022 [recte wohl: 2023]. Die Eingabe wurde lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschrift des Gesuchsgegners versehen.
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-6). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt, wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses ist jedoch nicht näher einzugehen, nachdem der Gesuchsgegner lediglich durch Dispositivziffer 2 betroffen ist.
2.1. Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt, wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses ist jedoch nicht näher einzugehen, nachdem der Gesuchsgegner lediglich durch Dispositivziffer 2 betroffen ist.
2.2. Unklar ist, was der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe ans Obergericht bezwecken möchte. Sollte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme oder gar um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchen – zumal er geltend macht, er brauche Zeit, um etwas Neues zu finden resp. das Lager zu räumen (act. 2) –, so wäre für die Beurteilung beider Gesuche die Vorinstanz zuständig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch einer Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 kein Erfolg beschieden wäre: Der Gesuchsgegner macht weder geltend, ihm drohe durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), noch ist ein solcher erkennbar, zumal ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid die Möglichkeit eingeräumt wird, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern.
Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen. Die an das Obergericht gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners ist der Vorinstanz jedoch zwecks weiterer Behandlung weiterzuleiten.
3. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Da dem Gesuchsteller im Verfahren vor Obergericht kein Aufwand entstanden ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner, an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht Zürich je unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 5'340.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 15. Dezember 2022