PF230044
Ausweisung (Kostenvorschuss)
8. August 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Ausweisung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Juli 2023 (ER230031)
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Erwägungen:
1.1
Mitt Eingabe vom 4. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Ausweisung des Beschwerdeführers und Gesuchgegners (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 660.– an (act. 6/3 = act. 3 = act. 4, nachfolgend act. 4).
1.2
Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1–8). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).
3.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Gesuchsteller – und nicht dem Beschwerdeführer – von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer ist jedoch dadurch nicht beschwert, zumal der Vorschuss nicht ihm auferlegt wurde und er auch keine Einwände gegen den Kostenvorschuss geltend macht. Vielmehr erklärt er, dass er aufgrund seiner Untersuchungshaft und der Weigerung des Sozialamts, seine Mietkosten zu übernehmen, finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen und auch sonst kein Geld auf dem Konto habe (act. 2). Aufgrund dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
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3.2
Soweit eine Person nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen, kann sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben der Gesuchstellung –, dass (a) der gesuchstellenden Partei die Mittel zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens fehlen und (b) die Sache nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, im Gesuch das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzutun, insbesondere durch umfassende, mit Unterlagen gestützte Darlegung der gesamten Einkommensund Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 ZPO).
4.
Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist deshalb der Vorinstanz zur Abklärung weiterzuleiten, ob das Schreiben als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden soll.
5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
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Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
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