PF230047
Rechenschaft / Aktenherausgabe / Fristerstreckung
1. September 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 1. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin betreffend Rechenschaft / Aktenherausgabe / Fristerstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2023 (ER230132)
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Erwägungen:
1.
Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (act. 6/1-3) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch betreffend Rechenschaft / Aktenherausgabe gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen.
1.2
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 6/5) setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine 10-tägige Frist an, um eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin einzureichen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2023 zugestellt (vgl. act. 6/6b). Da Fristen, deren letzter Tag – wie hier – auf einen Samstag fallen, erst am nächsten Werktag, also am Montag, enden (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), war der letzte Tag dieser 10-tägigen Frist der Montag, 31. Juli 2023.
1.3
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (act. 8), also am letzten Tag der Frist, stellte Rechtsanwalt X._____ im Auftrag von Rechtsanwalt Dr. C._____ ein Gesuch um Erstreckung der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Erstattung der Stellungnahme um 20 Tage bis 21. August 2023. Dies mit der Begründung, die Rechtsanwälte Dr. C._____ und Frau MLaw D._____ seien ferienabwesend und es bestehe keine sonderliche Dringlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe Letzteres selbst belegt, indem sie mit ihrem Gesuch bis kurz vor den Sommerferien zugewartet habe, obwohl sich die Parteien bereits seit März 2023 in Korrespondenzaustausch befunden hätten (a.a.O.).
1.4
Auf der erwähnten Eingabe bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Stempelverfügung vom 2. August 2023 (vgl. act. 8 = act. 3 [Aktenexemplar]) die Fristerstreckung antragsgemäss bis 21. August 2023.
1.5
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe 10. August 2023 (act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 6/9b i.V.m. act. 6/10 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde.
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1.6
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-14). Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2023 (act. 7) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– ist eingegangen (vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Prozessuales
2.1
Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Verfügung, die sich – wie die hier angefochtene (Stempel-)Verfügung – nicht auf den Streitgegenstand an sich bezieht und sich nicht zur Begründetheit der Klage äussert, betrifft die Prozessleitung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 4A_105/2016 vom 13. September 2016, E. 3.4.1; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3 je m.w.H.). Eine prozessleitende Verfügung ist nur dann beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn die darin getroffenen Anordnungen einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde gegen die Erstreckung einer gerichtlichen Frist – wie sie die Vorinstanz mit der angefochtenen (Stempel-)Verfügung vorgenommen hat – ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1). Die prozessleitende Verfügung kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 28).
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2.2 Der Entscheid, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil setzt (anders als im Geltungsbereich von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung keinen rechtlichen Nachteil voraus (d.h. einen Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, vgl. BGE 137 III 380, E. 1.2.1), sondern es genügt auch ein bloss tatsächlicher Nachteil. Dieser muss aber erheblich sein bzw. eine gewisse Intensität aufweisen. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Dass das Verfahren in der Hauptsache unter Umständen länger dauert und mehr Kosten anfallen, wenn erst der Endentscheid angefochten werden kann, genügt deshalb in aller Regel nicht (vgl. OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3 = ZR 119 [2020] Nr. 10; PC210043 vom 24. Januar 2022, E. II./4.2; RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III./2 und 4 je m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2). Die Beschwerde führende Partei hat das Drohen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu behaupten und trägt dafür die Beweislast, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 52 und BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17).
2.2 Der Entscheid, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil setzt (anders als im Geltungsbereich von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung keinen rechtlichen Nachteil voraus (d.h. einen Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, vgl. BGE 137 III 380, E. 1.2.1), sondern es genügt auch ein bloss tatsächlicher Nachteil. Dieser muss aber erheblich sein bzw. eine gewisse Intensität aufweisen. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Dass das Verfahren in der Hauptsache unter Umständen länger dauert und mehr Kosten anfallen, wenn erst der Endentscheid angefochten werden kann, genügt deshalb in aller Regel nicht (vgl. OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3 = ZR 119 [2020] Nr. 10; PC210043 vom 24. Januar 2022, E. II./4.2; RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III./2 und 4 je m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2). Die Beschwerde führende Partei hat das Drohen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu behaupten und trägt dafür die Beweislast, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 52 und BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17).
2.3 Die Beschwerdeführerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass die Vorinstanz nicht von der Säumnis der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei und keinen Entscheid aufgrund der Akten gefällt, sondern die Frist wie beantragt erstreckt habe, obschon das entsprechende Gesuch offensichtlich untauglich sei. So sei das Gesuch nicht rechtsgültig unterzeichnet und enthalte keine taugliche Begründung, es seien auch keine Belege beigelegt worden (vgl. act. 2 Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz räume der Beschwerdegegnerin so die Möglichkeit ein, den Sachverhalt zu "verkomplizieren" und den im Gesuch dargelegten Sachverhalt in Frage zu stellen (act. 2 Rz. 17).
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Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin gutgeheissen haben sollte und keinen Aktenentscheid ohne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin fällen würde, läge darin noch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Hierfür ist vielmehr entscheidend, dass sich die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin wesentlich erschweren und verschlechtern würde, wenn die Beanstandungen erst in einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz vorgebracht werden könnte. Hier dauert das Verfahren in der Hauptsache unter Umständen jedoch einfach länger und es fallen mehr Kosten an, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beanstandungen erst in einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz vorbringen würde. Dies stellt – wie gesehen – jedoch noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
2.5 Anzumerken bleibt, dass selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem nicht verbesserlichen Mangel auszugehen wäre – was ausgangsgemäss offen bleiben kann –, die Vorinstanz nach Abweisung des rechtzeitig gestellten Fristerstreckungsgesuchs entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 Rz. 9, 15, 25 und 33) ohnehin nicht direkt (ohne Stellungnahme) einen Entscheid gestützt auf die Akten zu fällen hätte. Vielmehr wäre diesfalls praxisgemäss eine kurze Nachfrist (im Sinne einer sog. Notfrist) zu gewähren, zumal die Frist bei Erhalt des Abweisungsentscheides bereits verstrichen gewesen wäre und nicht mehr rechtzeitig hätte gehandelt werden können (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NO-WOTNY, 3. Aufl. 2021, Art. 144 N 4, 7 und 11).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 i.V.m. § 10 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Ge-- 5 of 7 -richtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 4. September 2023 -- 7 of 7 --