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Entscheid

PF230052

Testamentseröffnung / Kosten

6. Oktober 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____, geboren tt. Februar 1938 (Erblasserin), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in C._____ (act. 3/1 und act. 5/2). Mit Formular betreffend Testamentsabgabe vom 20. April 2023 reichte der Ehemann der Erblasserin, E._____, ein eigenhändiges Testament der Erblasserin vom 5. November 2021 zur Eröffnung beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), ein. Auf dem Formular erklärte E._____ gleichzeitig, das ihm im Testament zugedachte Willensvollstreckermandat anzunehmen und er bat zudem um Ausstellung eines Erbscheines nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte in der Folge die gesetzlichen Erben und holte beim Steueramt C._____ eine Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse der Erblasserin ein (act. 3-7).

1.2. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 (act. 8) eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. November 2021. Sie stellte den Beteiligten je eine Kopie der Verfügung von Todes wegen zu und hielt fest, das Original werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv-Ziffer 1-2). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Erblasserin habe ihren Ehemann E._____ sowie die Söhne A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und F._____ als gesetzliche Erben hinterlassen (Dispositiv-Ziffer 3). Den Erben wurde in Aussicht gestellt, dass ihnen auf schriftliches Verlangen – sofern binnen Monatsfrist keine Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde – eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde (Dispositiv-Ziffer 4). Überdies hielt die Vorinstanz fest, die Erbteilung sei Sache der gesetzlichen Erben (Dispositiv-Ziffer 5). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 6'240.00 zuzüglich Auslagen für Dokumente von Fr. 111.10 fest und bezog diese auf Rechnung des Nachlasses vom Ehemann der Erblasserin (Dispositiv-Ziffer 6-7).

1.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 15-16). Mit Urteil vom 19. Juli 2023 hob das Obergericht (in Gutheissung der Beschwerde) die Festsetzung der Gerichtsgebühr in Dispositiv-- 2 of 13 -Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 auf und es wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 20 S. 5; Geschäfts-Nr. PF230038/U).

1.4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 setzte die Vorinstanz den gesetzlichen Erben gemäss Testamentseröffnungsurteil vom 31. Mai 2023 eine Frist von

10 Tagen an, um sich zur Höhe des Nachlasswertes bzw. der Gerichtsgebühr zu äussern (act. 21). Der Beschwerdeführer gelangte am 9. August 2023 per E-Mail an die Vorinstanz und teilte mit, er sende wegen Krankheit resp. Bettlägerigkeit vorab eine elektronische Eingabe, das unterzeichnete Original werde nachfolgen (act. 24-25). Letzteres gab er noch innert der angesetzten Frist zur Post (act. 27). Der Ehemann der Erblasserin (E._____) äusserte sich innert Frist mit Eingabe vom 7. August 2023 zur Nachlasshöhe und der Gerichtsgebühr (act. 26). Mit Verfügung vom 18. August 2023 (act. 28 = act. 32 S. 7) setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für das Testamentseröffnungsurteil auf Fr. 6'240.00 zuzüglich Auslagen für Dokumente von Fr. 111.10 fest (Dispositiv-Ziffer 1). Sie bezog diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses vom Ehemann der Erblasserin, unter Hinweis auf die solidarische Haftbarkeit der anderen gesetzlichen Erben (Dispositiv-Ziffer 2). Für ihren Entscheid erhob die Vorinstanz keine Kosten und sie sprach keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 3-4).

Erwägungen

2.

2.1

Gegen diesen Kostenentscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 33 S. 1): "Die Gerichtsgebühr sei auf CHF 2'135.–, eventualiter CHF 3'120.– festzusetzen, dies unter Entschädigungsfolge für das Rechtsmittelverfahren."

2.2

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-30). Dem Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeeingang bei der Kammer mit Schreiben vom 7. September 2023 angezeigt (act. 35). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

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3.

3.1

Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2

Die vorliegende Beschwerde vom 1. September 2023 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (act. 29/1) schriftlich, mit (bezifferten) Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

4.

4.1

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gerichtsgebühr sei gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG unter Berücksichtigung des Interessenwerts und des Zeitaufwands des Gerichts zwischen Fr. 100.00 und Fr. 7'000.00 festzusetzen (act. 32 S. 3, Erw. 3.2.2.). In Bezug auf den Interessenwert werde bei der Testamentseröffnung auf das mutmassliche Nachlassvermögen abgestellt. Dabei diene das vom Steueramt mitgeteilte Vermögen der Erblasserin als Ausgangspunkt. Abklärungen beim Steueramt C._____ hätten ergeben, dass die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Vermögen von Fr. 15'237'000.00 verfüge. Sei die Erblasserin (wie vorliegend) verheiratet gewesen, werde der vor der Erbteilung vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung Rechnung getragen, indem das steuerbare Vermögen halbiert werde. Folglich sei vorliegend von einem Interessenwert in der Höhe von Fr. 7'618'500.00 auszugehen. Nach der Vorinstanz würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Abweichen von der gerichtlichen Praxis der hälftigen Teilung des Steuervermögens rechtfertigen würden. Der Ehemann der Erblasserin mache zwar geltend, das Nachlassvermögen betrage rund Fr. 4'800'000.00, und der Beschwerdeführer habe ausgeführt, ein erheblicher Teil des Steuervermögens sei Eigengut des Ehemannes der Erblas-- 4 of 13 -serin. Weitere (substantiierten) Erläuterungen oder Belege würden zu diesen Behauptungen aber fehlen (act. 32 S. 4, Erw. 3.2.3.-3.2.4.). Die Vorinstanz folgerte, es sei somit von einem Interessenwert von Fr. 7'618'500.00 auszugehen und die Bestimmung der darauf gestützten Gerichtsgebühr erfolge anhand einer internen Tariftabelle. So resultiere eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'240.00. Nach der internen Tariftabelle komme dem Gericht ein beträchtliches Ermessen zu. Ab einem Nachlasswert von zirka Fr. 8.7 Mio. werde das Maximum (des Tarifrahmens von § 8 Abs. 3 GebV OG) von Fr. 7'000.00 ausgeschöpft. Bei einem Nachlasswert von weniger als Fr. 8.7 Mio. erfolge keine lineare, sondern eine exponentielle Progression bzw. Regression (act. 32 S. 5, Erw. 3.2.6.). Die Vorinstanz führte an, das Obergericht habe im Urteil vom 19. Juli 2023 in Erinnerung gerufen, dass die Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts erhöht oder ermässigt werden könne. Vorliegend hätten sich die Verhältnisse als relativ einfach erwiesen (drei in den Schweizerischen Zivil- und Einwohnerregistern verzeichnete gesetzliche Erben, zusätzliche Abklärung weiterer Nachkommen aus der Zeit vor der Einbürgerung der Erblasserin). Ganzheitlich betrachtet habe es sich um einen Durchschnittsfall gehandelt, welcher nicht bedeutend weniger Aufwand als der Grossteil der übrigen Testamentseröffnungen verursacht habe. Der gewählte Berechnungsschlüssel anhand des Interessenwerts sei gerade auf solche mit wenig Aufwand verbundene Durchschnittsfälle zugeschnitten. Damit dränge sich keine Reduktion der Gerichtsgebühr auf; es bleibe bei der Gerichtsgebühr von Fr. 6'240.00 (act. 32 S. 6, Erw. 3.2.7.).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vermögen der Erblasserin habe Fr. 4'800'000.00 betragen. Abgesehen von der gerichtsinternen Praxis bestehe keine gesetzliche Grundlage, das steuerbare Gesamtvermögen ohne weitere Begründung einfach durch zwei zu teilen und pauschal von einem Interessenwert von Fr. 7'618'500.00 auszugehen (act. 33 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz einzig auf die interne, nicht öffentlich publizierte Tariftabelle verwiesen und festgestellt habe, diese gelte für Regelfälle und der vorliegende Fall unterscheide sich nicht von einem Grossteil der übrigen Testamentseröffnungen. Dies dürfe, so der Beschwerdeführer, nicht bedeuten, dass bei erheblichen Erbmassen der äusserst grosszügige, bei Fr. 7'000.00 gedeckelte Tarif -- 5 of 13 -pauschal angewendet werde. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG nach dem Interessenwert und nach dem Zeitaufwand des Gerichts bemesse. Dies sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Bei der Berücksichtigung des Aufwandes handle es sich nicht um eine "Kann-Vorschrift"; gemäss Wortlaut (von § 8 Abs. 3 GebV OG) sei der Aufwand gleichberechtigt mit dem Interessenwert zu berücksichtigen. Auch gemäss Feststellungen des Obergerichts im Urteil vom 19. Juli 2023 könne bei einem Nachlass im Bereich von mehreren Millionen Franken der Zeitaufwand berücksichtigt und eine Gebühr im mittleren Bereich festgesetzt werden. Gemäss dem Beschwerdeführer stehe die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in einem krassen Missverhältnis zum minimalen Realaufwand, mit der eingeforderten Gerichtsgebühr sei das aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV fliessende Äquivalenzprinzip verletzt worden (act. 33 S. 2). Der Aufwand für die eigentliche Testamentseröffnung habe sich auf das routinemässige Einfordern einiger weniger Registerauskünfte, einem Schreiben an den Ehemann der Erblasserin und das Abmischen einer simplen Standardverfügung durch die Gerichtskanzlei mit Ergänzung ein paar weniger Daten beschränkt. Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2023 zusätzlich aufgelaufene Aufwand dürfe nicht berücksichtigt werden. Insgesamt erscheine ein (Kanzlei-)Aufwand von

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vermögen der Erblasserin habe Fr. 4'800'000.00 betragen. Abgesehen von der gerichtsinternen Praxis bestehe keine gesetzliche Grundlage, das steuerbare Gesamtvermögen ohne weitere Begründung einfach durch zwei zu teilen und pauschal von einem Interessenwert von Fr. 7'618'500.00 auszugehen (act. 33 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz einzig auf die interne, nicht öffentlich publizierte Tariftabelle verwiesen und festgestellt habe, diese gelte für Regelfälle und der vorliegende Fall unterscheide sich nicht von einem Grossteil der übrigen Testamentseröffnungen. Dies dürfe, so der Beschwerdeführer, nicht bedeuten, dass bei erheblichen Erbmassen der äusserst grosszügige, bei Fr. 7'000.00 gedeckelte Tarif -- 5 of 13 -pauschal angewendet werde. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG nach dem Interessenwert und nach dem Zeitaufwand des Gerichts bemesse. Dies sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Bei der Berücksichtigung des Aufwandes handle es sich nicht um eine "Kann-Vorschrift"; gemäss Wortlaut (von § 8 Abs. 3 GebV OG) sei der Aufwand gleichberechtigt mit dem Interessenwert zu berücksichtigen. Auch gemäss Feststellungen des Obergerichts im Urteil vom 19. Juli 2023 könne bei einem Nachlass im Bereich von mehreren Millionen Franken der Zeitaufwand berücksichtigt und eine Gebühr im mittleren Bereich festgesetzt werden. Gemäss dem Beschwerdeführer stehe die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in einem krassen Missverhältnis zum minimalen Realaufwand, mit der eingeforderten Gerichtsgebühr sei das aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV fliessende Äquivalenzprinzip verletzt worden (act. 33 S. 2). Der Aufwand für die eigentliche Testamentseröffnung habe sich auf das routinemässige Einfordern einiger weniger Registerauskünfte, einem Schreiben an den Ehemann der Erblasserin und das Abmischen einer simplen Standardverfügung durch die Gerichtskanzlei mit Ergänzung ein paar weniger Daten beschränkt. Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2023 zusätzlich aufgelaufene Aufwand dürfe nicht berücksichtigt werden. Insgesamt erscheine ein (Kanzlei-)Aufwand von

1.5 Stunden als angemessen und ein dafür geforderter "Stundenlohn" von mehr als Fr. 4'000.00 sei klar unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des "realen" Interessenwertes (Nachlass von Fr. 4'800'00.00) eine um die Hälfte des (gerichtsinternen) Gebührentarifs reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'135.00 angemessen sei. Ginge man (eventualiter) von einem Interessenwert von Fr. 7'618'500.00 aus, wäre eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr von höchstens Fr. 3'120.00 als angemessen zu betrachten (act. 33 S. 3).

4.3.1. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Entscheidgebühr ein Ermessen zu, das von der Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5, S. 339; BK-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 310 N 8 f. und Art. 320 N 3). Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO), wozu auch die Gerichtskosten zählen (Art. 95 Abs. 1 -- 6 of 13 -ZPO). Im Kanton Zürich sind die Tarife für die Gerichtskosten gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG in der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) geregelt. Bei der Testamentseröffnung handelt es sich um eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit resp. um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO). Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00. Hinzu kommen die angefallenen Kosten, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden, Dokumente und Auskünfte im In- und Ausland (§ 8 Abs. 3 GebV OG und § 2 Abs. 2 GebV OG; vgl. auch Merkblatt der Gerichte unter <https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Erbschaft/Formulare_und_Merk blaetter/M_Eroeffnung.pdf > ).

4.3.2. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen (OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.). Die Zürcher Gerichte ziehen aus praktischen Gründen als Streit- resp. Interessenwert meist das vom Erblasser resp. der Erblasserin zuletzt versteuerte (bzw. eingeschätzte) Vermögen heran. War der Erblasser resp. die Erblasserin verheiratet, wird mutmasslichen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen (Engler/Jent-Sørensen, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 113/2017 S. 421 ff., S. 425 m.w.H.). Im Rahmen der Kostenermittlung im summarischen Verfahren ist dieses Vorgehen – welches auch die Vorinstanz wählte – grundsätzlich nicht zu beanstanden, liegen doch genauere und/oder aktuellere Zahlen bzw. Belege oft (noch) nicht vor. Solche lieferten auch die gesetzlichen Erben der Erblasserin, und darunter der Beschwerdeführer, nicht. Obwohl ihnen durch die Vorinstanz Gelegenheit gegeben wurde, zum Nachlasswert Stellung zu nehmen, fehlt es an substantiierten Ausführungen und Belegen (etwa zum Güterstand und dem angeblichen Eigengut des Ehemannes der Erblasserin), welche untermauern würden, dass sich der Nachlasswert lediglich auf rund Fr. 4'800'000.00 beläuft.

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Damit ist auf die schriftliche Auskunft des Steueramtes C._____ abzustellen, nach welcher das steuerbare Vermögen der Erblasserin im Jahr 2021 rund Fr. 15.24 Mio. betrug (vgl. act. 4). Berücksichtigt man den (mutmasslichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und geht (praxisgemäss resp. mangels anderer konkreter Hinweise) von der Hälfte des steuerbaren Vermögens aus, verbleibt – wie von der Vorinstanz angenommen – ein Nachlasswert von rund Fr. 7.62 Mio, welchen es als Interessenwert im Rahmen der Bestimmung der Gerichtsgebühr nach § 8 Abs. 3 GebV OG zu werten gilt.

4.3.3. Die Bezirksgerichte bestimmen die Entscheidgebühren in Erbschaftssachen in der Regel anhand interner Tariftabellen. Die der Kammer bekannten internen bezirksgerichtlichen Tariftabellen stellen für die Bemessung der Entscheidgebühr zunächst auf die Höhe des Nachlassvermögens ab und sehen dann zum Teil eine Erhöhung oder Ermässigung der Gebühr je nach Aufwand im Zusammenhang mit der Erbenermittlung und/oder Testamentsauslegung vor, mit der Tendenz bei sehr hohen Nachlasswerten eher eine Reduktion zu gewähren, vor allem wenn der Aufwand des Gerichts nicht gross war. Die Verwendung solcher interner Tariftabellen durch die Bezirksgerichte aus Gründen der Vereinheitlichung der Entscheidgebühren wird vom Obergericht zwar grundsätzlich akzeptiert (vgl. statt vieler OGer ZH LF120075 vom 11. Dezember 2012 E. 6b.; OGer ZH PF120029 vom 30. Juli 2012 E. 1.7.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den Gerichtsgebühren um Kausalabgaben handelt, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip spielt im Allgemeinen für die Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die vom Gericht eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 Erw. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip – auf welches § 8 Abs. 3 GebV OG mit den Kriterien "Interessenwert" und "Zeitaufwand" verweist – verlangt nicht, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, sondern nur, dass sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht und sie sich in vernünftigen Grenzen bewegt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem -- 8 of 13 -Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, sie soll sich jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen und keine Unterscheidung treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Es darf demnach innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger aufwändigen Fällen auszugleichen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGer 5A_661/2007 vom 6. Juni 2008 E. 3). Nach dem Gesagten geht es nicht darum, die Angemessenheit der Höhe der Gerichtsgebühr anhand einer Berechnung des angefallenen zeitlichen Arbeitsaufwandes des Gerichts multipliziert mit einem (vertretbaren) Stundenlohn zu beurteilen. Auch wenn nach einer (vom Obergericht zitierten und auf obergerichtlicher Rechtsprechung basierenden) Lehrmeinung bei einem Nachlass im Bereich mehrerer Millionen Franken der hohe Streitwert als auch der geringere Zeitaufwand berücksichtigt und die Gebühr im mittleren Bereich des Rahmens festgesetzt werden kann, ist rechnerisch nicht unbesehen eine Halbierung der Gerichtsgebühr (die gestützt auf den Interessenwert anhand einer internen, auf zeitliche Durchschnittsfälle zugeschnittene Tariftabelle berechnet wurde) vorzunehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die veranschlagte Gebühr, auch wenn der Vorinstanz – verglichen mit den sonstigen am Bezirksgericht Horgen zu behandelnden Testamentseröffnungen – ein Durchschnittsfall vorlag, nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der erbrachten Leistung stehen darf. Es ist immer eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Im vorliegenden Fall der Testamentseröffnung ist zu beachten, dass die Vorinstanz die ihr eingereichte eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin provisorisch auszulegen und eine entsprechende Testamentseröffnung vorzunehmen hatte. Es lag ihr nur ein Testament vor. Zum Zweck der (prima facie)

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Auslegung und Eröffnung waren Handlungen zur Erbenermittlung zu tätigen, nämlich Auszüge der Kantonalen Einwohnerplattform (act. 3/1-4), eine Todesurkunde (act. 5/1) sowie ein Ausweis über den registrierten Familienstand (act. 5/2) erhältlich zu machen und vom Steueramt C._____ eine Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse der Erblasserin anzufordern (act. 4). Diese Dokumente waren zu studieren. Zusätzlich sandte die Vorinstanz dem Ehemann der Erblasserin einen Fragebogen zur Beantwortung zu (act. 6-7). Die Handlungen zur Erbenermittlung und Testamentseröffnung präsentierten sich insgesamt als überschaubar und einfach. Insbesondere bedurfte es für die Testamentseröffnung keiner eigentlichen Auslegung; die Erblasserin bestätigte mit ihrem Testament die gesetzliche Erbfolge. Zu erwähnen ist, dass der nach dem Entscheid vom 31. Mai 2023 aufgelaufene Aufwand entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz (in zutreffender Weise) bei der Bemessung der Gerichtsgebühr nicht extra resp. zusätzlich berücksichtigt wurde. Insgesamt kann angesichts der notwendigen, von der Vorinstanz vorgenommenen Verrichtungen, von einem eher geringen Aufwand ausgegangen werden. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Der Wert der Leistung ergibt sich neben dem Kostenaufwand jedoch auch aus dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie bringt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, S. 337). Wie gesehen ist von einem Nachlasswert der Erblasserin von rund Fr. 7.62 Mio. auszugehen (vgl. oben Erw. 4.3.2.). Es ging um ein beträchtliches Vermögen und damit um einen erheblichen Interessenwert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diesem eine massgebende Rolle beigemessen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint es jedoch auch gerechtfertigt, den äusserst geringfügigen Aufwand im Zusammenhang mit der Auslegung des eingereichten Testaments bei der Anwendung der Tariftabelle und der Festsetzung der Entscheidgebühr im Sinne einer Ermässigung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'240.00 und damit im obersten Bereich des Rahmens (resp. eine Reduktion innerhalb des Rahmens von lediglich rund zehn Prozent) als zu hoch. Vielmehr erscheint in einer Gesamtbetrachtung eine Entscheidgebühr von Fr. 4'900.00 (knapp über dem mittleren Drittel des Rahmens) als angemessen.

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4.3.4. Die Auslagen für Dokumente in der Höhe von Fr. 111.10, welche sich aus Fr. 40.00 für den Bericht des Steueramtes und Fr. 71.10 für den Ausweis über den registrierten Familienstand (act. 4 und act. 5/2) zusammensetzen, sind ausgewiesen. Sie werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 4'900.00 zu reduzieren ist. Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. August 2023 (EL230139-F/U2) ist aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1. § 8 Abs. 3 GebV OG betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zweiter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG; vgl. OGer ZH LF210027 vom 15. Juli 2021 E. IV.2.1.). Es ist darauf abzustellen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Entsprechend beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 4'105.00, denn der Beschwerdeführer strebte eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 6'240.00 auf Fr. 2'135.00 (im Hauptstandpunkt) an (vgl. oben Erw. 1.4. und Erw. 2.1.). Gestützt auf den genannten Streitwert ergibt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 660.00. Diese ist nach dem Ausgang des Verfahrens im Umfang des Unterliegens resp. Obsiegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt ausgehend von der verlangten Herabsetzung und angesichts der vorliegend festgesetzten Gerichtsgebühr zu zwei Dritteln. Entsprechend ist ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 660.00 zu zwei Dritteln (Fr. 440.00) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz teilweisen Obsiegens nicht zuzusprechen. Es fehlt im vorliegenden Verfahren an einer formellen Gegenpartei, welche zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden

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könnte. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer mangels gesetzlicher Grundlage einer Partei nur in Ausnahmefällen zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit nicht erfüllt, kommt doch der Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ein erhebliches Ermessen zu und lag doch die von ihr festgesetzte Gerichtsgebühr noch innerhalb des nach den einschlägigen Bestimmungen der GebV OG vorgegebenen Rahmens. Für das Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahrend des Bezirksgerichts Horgen vom 18. August 2023 (EL230139-F/U2) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gerichtsgebühr für das Testamentseröffnungsurteil vom 31. Mai 2023 wird festgesetzt auf: Fr. 4'900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 111.10 Auslagen für Dokumente Fr. 5'011.10 Kosten total."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 660.00 festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu zwei Dritteln (Fr. 440.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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6. Schriftliche Mitteilung an – den Beschwerdeführer – an E._____, G._____-str. …, C._____ – an F._____, H._____ [Strasse] …, I._____, Zustelladresse: Dr. med. F._____, J._____-strasse …, C._____, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'105.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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