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Entscheid

PF230067

Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

20. Dezember 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) machten beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich am 17. Oktober 2023 ein Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 7/1). In der Folge wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'100.- und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/9 = 6).

2.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 (Datum Poststempel 8. Dezember 2023) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er verlangt sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbegehrens sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die im Schriftsatz genannten Personen. In der Begründung macht der Beschwerdeführer ausschliesslich Ausführungen zur Sache, indem er darlegt, weshalb die Ausweisung unbegründet sei, und führt aus, inwiefern durch verschiedene Personen strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt worden seien.

3. Die angefochtene Verfügung ist ein prozessleitender Entscheid, wobei gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss) von Gesetzes wegen Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b Ziff.1 i.V.m. Art. 103 ZPO) und gegen Dispositiv-Ziffer 2 dann die Beschwerde zulässig ist, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (COMETTA/M ÖCKLI, BSK-SchKG-I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 11; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben, ansonsten ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-- 2 of 4 -ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Ferner ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist ein prozessleitender Entscheid, wobei gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss) von Gesetzes wegen Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b Ziff.1 i.V.m. Art. 103 ZPO) und gegen Dispositiv-Ziffer 2 dann die Beschwerde zulässig ist, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (COMETTA/M ÖCKLI, BSK-SchKG-I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 11; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben, ansonsten ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-- 2 of 4 -ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Ferner ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 richtet, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und deshalb auch nicht zur Beschwerde legitimiert, weil sich die Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses an die Beschwerdegegner richtet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zielt auch nicht gegen Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, setzt er sich doch nicht einmal ansatzweise mit der darin angesetzten Frist zur Einreichung der Stellungnahme auseinander. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Stellung zur Sache zu nehmen. Diese Stellungnahme wäre allerdings bei der Vorinstanz einzureichen. Zudem sind strafrechtliche Belange nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Aus all diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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