PF240032
Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
10. Juli 2024Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. Jul...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF240032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 10. Juli 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2024 (ER240098)
Erwägungen:
Der Berufungskläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Juni 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2024 (act. 2 und act. 3). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 zog er die Beschwerde aber sogleich wieder zurück, mit der Begründung, er habe mit der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Einigung erzielt (act. 5). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und act. 5, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'460.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 10. Juli 2024