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Entscheid

PG130008

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

27. November 2013Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:

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