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Entscheid

PG130009

Ernennung eines Schiedsgutachters

27. November 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Eine Überweisung an das zuständige Gericht erfolgt nicht.

2.

Die Kosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

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4.

Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-14) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 6

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 27. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 27. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:

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