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Entscheid

PG170004

Ernennung eines Schiedsrichters

17. Februar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG170004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschlu...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG170004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Februar 2022

in Sachen

A._____ Limited, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ Limited, C._____ [Ortschaft], Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess die A._____ Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):

"1. Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit ein Schiedsrichter zu ernennen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

2.

Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 auf, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 14. Juli 2017 innert Frist ein (act. 7).

3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zu. Zudem forderte sie sie auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Bevor die Verfügung der Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfängerinnen für die Gesuchsgegnerin (act. 8/1). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 12) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegnerin persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie den Zustellungsempfängerinnen der Gesuchsgegnerin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert.

3. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zu. Zudem forderte sie sie auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Bevor die Verfügung der Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfängerinnen für die Gesuchsgegnerin (act. 8/1). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 12) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegnerin persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie den Zustellungsempfängerinnen der Gesuchsgegnerin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert.

4. Am 18. August 2017 setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an (act. 14). Mit Eingabe vom 31. August 2017 legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreterinnen der Gesuchsgegnerin (act. 18/1) und liessen die folgenden Anträge stellen (act. 16):

"1. Es sei auf das Gesuch wegen Rechtshängigkeit/mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Es sei im vorliegenden Verfahren der/die gleiche Schiedsrichter(in) zu ernennen wie im Verfahren Nr. PG170003-O.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

5. In der Folge räumte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 das Recht zur Einreichung einer Replik ein (act. 23). Diese ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 25) am 10. November 2017 ein (act. 28). Die Gesuchstellerin stellte darin den Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vor dem im Verfahren PG170003-O zu ernennenden Schiedsrichter eine umfassende Klageschrift eingereicht habe. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 29). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 31) liess die Gesuchsgegnerin am 2. Februar 2018 mitteilen, sie halte an ihrem Nichteintretensantrag fest, würde sich aber einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht widersetzen (act. 32 Rz 7 und 9).

6. Mit Beschluss vom 5. März 2018 wies die Verwaltungskommission das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Nichteintreten auf das Gesuch ab. Im gleichen Beschluss hiess sie den Sistierungsantrag der Gesuchstellerin sodann gut und sistierte das vorliegende Verfahren, bis die Gesuchsgegnerin im dem Verfahren Geschäfts-Nr. PG170003-O nachfolgenden Schiedsverfahren, in welchem ihr die Rolle der Klägerin zukam, eine umfassende Klageschrift eingereicht habe. Die Parteien wurden aufgefordert, das Gericht davon in Kenntnis zu setzen, sobald die Gesuchsgegnerin die massgebliche Klageschrift im Schiedsverfahren eingereicht habe (act. 33).

7. Nachdem die Verwaltungskommission über längere Zeit hinweg keine Rückmeldung der Parteien erhalten hatte, ersuchte sie diese mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (act. 35-36) um Mitteilung über den Stand des Schiedsverfahrens sowie über allfällige Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (act. 37) liess die Gesuchstellerin das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters zurückziehen. Gleichzeitig orientierte sie das Gericht darüber, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass sie im vorliegenden Verfahren gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten würden. Dies wurde seitens der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (act. 38) bestätigt. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.

8. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind antragsgemäss (act. 37-38) keine zuzusprechen.

9. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzungen betragen Fr. 950.-.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 38, − die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 17. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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