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Entscheid

PG220002

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

12. Dezember 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG220002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Bes...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG220002-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Dezember 2022

in Sachen

A._____ S.A., Gesuchstellerin

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o lic. iur. X2._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. In dem am 18. Oktober 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/2 Rz 8) zwischen der A._____ S.A. (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ (fortan: Gesuchsgegner) erging am 21. Dezember 2021 der Schiedsentscheid "Vorentscheid zur Zuständigkeit" des Ad hoc-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____ (Vorsitzender), Dr. D._____ und lic. iur. E._____. Darin stellte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Forderungen der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner aus dem "Agreement of Joint Liability / Acknowledgment of Debt" vom 14. Dezember 2016 fest und stellte darüber hinaus in Aussicht, dass es in einem späteren Schiedsentscheid darüber entscheiden werde, ob es zur Beurteilung von Forderungen, welche der Gesuchstellerin von Dr. F._____ mit dem "Assignment Agreement" vom 29. Dezember 2016 abgetreten worden seien, zuständig sei. Im Weiteren wies es die Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 der Antwort und Duplik des Gesuchsgegners ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4/2 S. 64).

2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1):

"1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides vom 21. Dezember 2021 zu bescheinigen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

3.1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5). Diesen leistete sie am 1. Juli 2022 innert Frist (act. 6). Gleichzeitig forderte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin auf, weitere Unterlagen ins Recht zu reichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 7) nach.

3.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (act. 5) ersuchte die Verwaltungskommission die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Schiedsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, … [Adresse], sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, … [Adresse], unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen um Auskunft, ob sie den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Am 15. Juli 2022 informierten die beiden Rechtsvertreter die Verwaltungskommission darüber, dass sie den Gesuchsgegner aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht vertreten würden (act. 10-11). Sie wurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter entfernt.

4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (act. 12) setzte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 konnte dem Gesuchsgegner am 25. August 2022 auf dem Rechtshilfeweg erfolgreich zugestellt werden (act. 16 S. 3). Mit Eingabe vom 12. September 2022 gelangte dieser an die Verwaltungskommission und ersuchte um Erstreckung der Frist um weitere zwanzig Tage (act. 16 S. 5). Diesem Gesuch gab die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 17) statt. Sie erstreckte die Frist letztmals bis zum 4. Oktober 2022. Das Schreiben vom 27. September 2022 sandte sie dem Gesuchsgegner zum einen informell auf dem postalischen Weg mit Rückschein sowie zum anderen formell auf dem Rechtshilfeweg zu (act. 18). Letztere Zustellung erfolgte am 31. Oktober 2022 (act. 19 S. 3).

5.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (act. 19 S. 4) gelangte der Gesuchsgegner erneut an die Verwaltungskommission und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (act. 12) angesetzten und mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 17) letztmals bis zum 4. Oktober 2022 erstreckten Frist sowie um eine weitere Fristerstreckung von zwanzig Tagen. Dieses Gesuch ging bei der Verwaltungskommission am 14. November 2022 ein (act. 19 S. 1). Zur Begründung bracht der Gesuchsgegner vor, das Schreiben betreffend Genehmigung der Fristerstreckung sei ihm erst nach Ablauf der erstreckten Frist zugestellt worden (act. 19 S. 4).

5.2. Art. 148 Abs. 1 ZPO zufolge kann das Gericht auf das Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass diese gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde, sowie, dass die Wahrung der Frist der säumigen Partei unmöglich war, wobei sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 7 f.). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid darüber ist endgültig (Art. 149 ZPO). Art. 149 Abs. 1 ZPO zufolge ist der Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu einem Gesuch um Fristwiederherstellung zu äussern. Jedoch kann analog Art. 253 ZPO von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, sofern das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Beschluss I. ZK OG ZH vom 18. November 2013, Geschäfts-Nr. RT130191-O, E. 4d). Dies ist vorliegend den nachfolgenden Erwägungen zufolge der Fall, weshalb über das Gesuch ohne Anhörung der Gesuchstellerin entschieden werden kann.

5.3. Mit dem Gesuchsgegner ist davon auszugehen, dass ihm das Schreiben der Verwaltungskommission betreffend Genehmigung des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. September 2022 frühestens am 5. Oktober 2022 und damit erst nach dem Ablauf der erstreckten Frist zuging (act. 17 S. 2 und act. 19 S. 8). Der Gesuchsgegner hatte in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 12. September 2022 jedoch "lediglich" um eine Erstreckung der am 14. September 2022 ablaufenden Frist um weitere zwanzig Tage ersucht, weshalb er nicht mit einer längeren Erstreckung als bis zum 4. Oktober 2022 rechnen konnte. Innert der ihm bis zum 4. Oktober 2022 laufenden Frist reichte der Gesuchsgegner weder eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin ein, noch bezeichnete er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (vgl. act. 16 S. 5), und er stellte auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Der Gesuchsgegner begründet nicht näher, weshalb ihm die Umsetzung der innert Frist vorzunehmenden Handlungen nicht möglich war resp. dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ebenso wenig legt er dar, dass er sein Fristwiederherstellungsgesuch entsprechend Art.

148 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat. Aus all diesen Gründen ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Androhungsgemäss (act. 12 Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und können weitere Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen.

Erwägungen

II.

1.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich (act. 4/2 Rz 7), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).

2.

Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/2 Rz 1 f. und 104) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 4/2 Rz 7 und 10).

3.

Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).

4.

Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 21. Dezember 2021 den damaligen Vertretern des Gesuchsgegners am 22. Dezember 2021 zugestellt (act. 9/1-4, vgl. auch act. 4/3).

5.

Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 30. Juni 2022 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2021 eröffnet wurde (9/5). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.

6.

Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Ad hoc-Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2021, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____, Dr. D._____ und lic. iur. E._____, betr. Vorentscheid Zuständigkeit gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III.

1.1

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

1.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner, welcher sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen hat, aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleiste-

ten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.

2.

Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.

Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

Entscheid

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsentscheid "Vorentscheid zur Zuständigkeit" des Ad hocSchiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____ (Vorsitzender), Dr. D._____ und lic. iur. E._____ vom 21. Dezember 2021 in Sachen A._____ S.A. gegen B._____ vollstreckbar ist.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten (Übersetzungskosten) betragen Fr. 270.-.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 807.75 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.

7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals von act. 4/2, − den Gesuchsgegner, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, − die Obergerichtskasse.

8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, den 12. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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