PK.1998.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.1998.00012
11. Mai 2000Deutsch25 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.1998.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.03.1999 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Besoldung (Wiederaufnahme des Verfahrens VK.94.00024)
PK.1998.00012+00013
Handarbeits- und Haushaltungslehrkräfte (H+H-Lehrkräfte): Lohngleichheit
(vgl. BGE 124 II 409. - Zu prüfen ist vorliegend nur noch, ob ein Vollpensum mit 24 oder erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht ist):
Gutachten: Anlage des Gutachtens im Allgemeinen (E. 3a); Ermittlung der Arbeitszeit mittels Selbstdeklaration und über einen Zeitraum von 5 Wochen hinweg ausreichend (E. 3b); Beschränkung der Expertise auf die Ermittlung des Arbeitszeitumfangs der H+H-Lehrkräfte - ohne Vergleich mit anderen Lehrkräften - genügt (E. 3c).
Keine Einsichtnahme in das gesamte Datenmaterial, das dem Gutachten zugrunde liegt, da keine konkreten Zweifel an der Durchführung der Untersuchung oder an der Auswertung ersichtlich sind (E. 4).
Jahresarbeitszeit: Berechnungen bezüglich der H+H-Lehrkräfte und des Staatspersonals mit 42 h-Woche (E. 5a-c); Berücksichtigung der Ferienarbeitszeit der Lehrkräfte (E. 5d).
Ergebnisse im Einzelnen (E. 6a/b): Die H+H-Lehrkräfte erreichen im Durchschnitt n i c h t ein volles Pensum, wie es das Staatspersonal mit 42 h-Woche erfüllt. Die Verpflichtung des Kantons, den H+H-Lehrkräften einen Lohn im Rahmen der Lohnklasse 18 zu entrichten, berechnet sich somit auf der Grundlage von 26 (und nicht 24) wöchentlichen Unterrichtsstunden. Eine diesbezügliche geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt nicht vor (E. 6c/d).
Stichworte:
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
GUTACHTEN
HANDARBEITSLEHRERIN
HAUSHALTUNGSLEHRERIN
KLAGEVERFAHREN
LOHNGLEICHHEIT
PFLICHTSTUNDENZAHL
Rechtsnormen:
§ 4 lit. II ABV
Art. 8 lit. III BV
Art. 5 GlG
Art. 13 GlG
§ 80a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete
Handarbeitslehrerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen
den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen:
1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
1. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zusätzlich
5 % mittlerer Verzugszins) nachzuzahlen:
Der Klägerin l Fr.
29'592.--
Der Klägerin 2 Fr. 16'262.--
Der Klägerin 3 Fr. 20'448.--
Der Klägerin 4 Fr. 9'414.--
Der Klägerin 5 Fr. 13'389.--
Der Klägerin 6 Fr. 31'670.--
Der Klägerin 7 Fr. 37'632.--
Der Klägerin 8 Fr. 24'450.--
Der Klägerin 9 Fr. 23'519.--
Der Klägerin 10 Fr. 22'135.--
Der Klägerin 11 Fr. 29'410.--
Der Klägerin 12 Fr. 22'181.--
Der Klägerin 13 Fr. 18'907.--
Der Klägerin 14 Fr. 34'317.--
Der Klägerin 15 Fr. 41'425.--
Der Klägerin 16 Fr. 40'566.--
Total: Fr.
415'317.--
2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab
l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in
Lohnklasse 19 entspricht.
3. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge
zugunsten der Klägerinnen.
Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am 28.
November 1994 die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Erwägungen
II. Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete
Haushaltungslehrerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage
gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen:
1.
Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
1.
Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 folgende Lohnguthaben (zusätzlich
5.
% mittlerer Verzugszins) nachzuzahlen:
Der Klägerin l Fr.
35'415.--
Der Klägerin 2 Fr. 21'340.--
Der Klägerin 3 Fr. 28'665.--
Der Klägerin 4 Fr. 35'190.--
Der Klägerin 5 Fr. 34'023.--
Der Klägerin 6 Fr. 31'295.--
Der Klägerin 7 Fr. 25'333.--
Der Klägerin 8 Fr. 13'191.--
Der Klägerin 9 Fr. 21'661.--
Der Klägerin 10 Fr. 24'304.--
Total: Fr. 270'417.--
2.
Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab
l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in
Lohnklasse 19 entspricht.
3.
Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge
zugunsten der Klägerinnen.
Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am
8.
Mai 1995 die vollumfängliche Abweisung der Klage.
III. Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht
am 10. Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der
Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der
Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen
(Disp.-Ziff. 1). Das Gericht erachtete die Einreihung der Handarbeits‑
sowie der Haushaltungslehrerinnen in Lohnklasse 17 im Vergleich zu
derjenigen der Primarlehrkräfte in Lohnklasse 19 als diskriminierend und
kam aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige Anforderungen"
zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funktionswert. Glaubhaft und vom
Kanton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch
insofern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funktionswerte die
wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Handarbeits‑ und
Haushaltungslehrerinnen von 24 auf 26 erhöht worden war. Mit Disp.-Ziff. 2
wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 betreffende
Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie die den Zeitraum vom
1.
Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende Leistungsklage der
Haushaltungslehrerinnen sistiert.
Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998
teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im
Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (BGE 124 II 409). Es
erwog, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die geistigen
Anforderungen an Handarbeits‑ und Haushaltungslehrerinnen gleich hoch
seien wie diejenigen an Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Ermessens und
sei nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als
glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit
einzuräumen, diesbezüglich den Beweis des Gegenteils zu führen und namentlich
nachzuweisen, dass bei Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräften ein
Vollpensum nicht schon mit 24, sondern erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht
werde.
IV. Am 24. August 1998 auferlegte der Präsident des
Verwaltungsgerichts dem Beklagten den Beweis im Sinn dieser letzteren
bundesgerichtlichen Erwägung. Auf die Beweiseingabe des Beklagten vom
7.
Oktober 1998 beschloss das Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1998 den
Beizug einer Arbeitszeituntersuchung betr. Kindergärtnerinnen und Kindergärtner,
Primarlehrerinnen und Primarlehrer, Hortnerinnen und Hortner der Stadt Zürich
aus einer die Kindergärtnerinnen betreffenden Lohngleichheitsklage
(VK.97.00011). Gleichzeitig ordnete es die Einholung eines Gutachtens über die
wöchentliche Arbeitszeit der Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräfte bei
einem Wochenpensum von 24 bzw. 26 Stunden an und bestellte als Gutachterin X.
und als Projektbegleiter Y. vom Institut I. in Zürich. Nach Durchführung von
zwei Experteninstruktionsverhandlungen wurde der Gutachtensauftrag am 12.
Februar 1999 hinsichtlich konzeptioneller Fragen konkretisiert (bestätigt
durch BGE vom 26. März 1999,1A.36/1999). Gleichzeitig fand eine Vereinigung
der beiden bis dahin getrennt geführten Verfahren statt. Letzte Einzelheiten
wurden anlässlich einer Verhandlung vom 21. April 1999 mit den Parteien
abgesprochen.
Die Arbeitszeituntersuchung im engeren Sinn fand in den Wochen
22.
bis 26 des Jahrs 1999 statt; den Bericht darüber erstattete die Expertin am
8.
September 1999. Die Stellungnahme der Parteien hierzu erfolgten am 29.
Oktober und am 1. November 1999. Die vom Gericht mit Beschluss vom 11.
November 1999 gestellten Ergänzungsfragen beantwortete die Gutachterin am 17.
Januar 2000 unter Beilage einer bereinigten und ergänzten Fassung des
Berichts. Auf Bitte des Gerichts vom 2. Februar 2000 reichte die Expertin
am 16. Februar 2000 zusätzliche Berechnungen nach. Die letzten Stellungnahmen
der Parteien erfolgten am 20. März und 10. April 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 7. Februar 2000 teilte die klägerische
Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht den Tod zweier Klägerinnen mit. Deren
Erben sind in der Zwischenzeit in den hängigen Prozess eingetreten, was
vorzumerken ist.
2.
Die feststellenden Teilurteile des Verwaltungsgerichts vom
10.
Juli 1996 wurden durch das Bundesgericht ganz aufgehoben und im Sinn der
Erwägungen zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Aufgrund der Erwägungen
steht die Frage der Lohneinreihung der Handarbeits‑ und
Haushaltungslehrerinnen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion,
bedarf aber nach wie vor der Feststellung im neuerlichen Entscheid.
Strittig ist einzig die der Lohnberechnung zugrunde zu legende
Pflichtstundenzahl beider Berufsgruppen. Gelingt dem Beklagten der auferlegte
Gegenbeweis, dass die Erhöhung dieser Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 zur
Erreichung eines vollen Pensums notwendig und damit nicht diskriminierend
war, so ist festzustellen, dass sich die Lohnverpflichtung des Beklagten
aufgrund von 26 wöchentlichen Pflichtstunden berechnet. Bei Misslingen des
Beweises ist erneut im Sinn des aufgehobenen Teilurteils zu entscheiden.
Unabhängig vom Beweisergebnis in dieser Frage rechtfertigt es
sich, die von den Klägerinnen erhobene Leistungsklagen, welche nach wie vor
unter VK.94.00024 und VK.95.00002 hängig sind, erst nach rechtskräftiger
Erledigung der vorab im neu eröffneten und vereinigten Verfahren PK.98.00012 zu
entscheidenden Grundsatzfrage zu behandeln. Die Verfahren VK.94.00024 und
VK.95.00002 bleiben daher weiterhin sistiert.
3.
a) Zu beurteilen ist, ob der Beklagte bei der strukturellen
Besoldungsrevision im Jahr 1991 berechtigten Anlass hatte anzunehmen, dass die
Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräfte (nachfolgend H+H Lehrkräfte)
mit einem Wochenpensum von 24 Lektionen kein volles Pensum erfüllten und
dieses erst mit 26 Wochenlektionen erreicht würde. Da es naturgemäss
ausgeschlossen ist, im heutigen Verfahren die dannzumal geleistete Arbeitszeit
der dannzumal beschäftigten Personen zu untersuchen, gingen die Parteien und
das Gericht bei der Konzeption der Arbeitszeituntersuchung davon aus, dass die
aktuell geleistete Arbeitszeit der aktuell voll beschäftigen Lehrkräfte zu
untersuchen sei. Der Umstand, dass sich das Arbeitsumfeld dieser Lehrkräfte
inzwischen verändert hat, sollte nötigenfalls bei der Würdigung der
Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden. Angesichts des zu erwartenden
grossen Streubereichs der Arbeitszeitangaben sollte die Untersuchung eine möglichst
grosse Zahl von Lehrkräften in die Stichprobe miteinbeziehen. Auf Empfehlung
der Expertin wurde die Stichprobe bei den Handarbeitslehrerinnen auf 100 festgesetzt;
bei den Haushaltungslehrerinnen sollte die gesamte Population von 92 vollbeschäftigen
Lehrkräften untersucht werden, wobei sich diese Zahl infolge doppelter Adresserfassung
bzw. Adressfehlern (Antwort auf Frage 1) auf 74 reduzierte. Da die
Frage, bei welchem Wochenpensum eine Vollbeschäftigung erreicht werde, vor
der Untersuchung offen war, wurden alle Lehrkräfte mit Pensen zwischen 24 und
26.
Stunden in die Untersuchung einbezogen.
b) Der Beklagte hat sich wiederholt gegen die
Erfassungsmethode des Selbstaufschreibens gewandt, ohne jedoch konkret eine
andere Methode vorschlagen zu können. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften
ausserhalb des Unterrichts zu allen Tages‑ und Nachtzeiten während der
ganzen Woche und auch in privater Umgebung stattfinden kann, ist es praktisch
undenkbar, die geleistete Arbeitszeit anders als mittels Selbstdeklaration zu
erfassen. Eine Fremddeklaration würde eine ständige Beobachtung und Begleitung
durch eine Drittperson voraussetzen, was für die Lehrkräfte und ihre Familien
nicht zumutbar wäre und den finanziellen Aufwand für eine derartige
Untersuchung um einiges vervielfachen würde. Infolge der bekannten Problematik,
welche mit der Selbstdeklaration verbunden ist, wurde der Gutachterin aber nahe
gelegt, geeignete Kontrollinstrumente in die Untersuchung einzubauen, welche
eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle der Angaben ermöglichten.
Der Beklagte hat sich sodann dagegen gewandt, dass die
Untersuchung über einen Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt werde und
befürwortete eine Untersuchungsdauer von einem Jahr. Infolge der
unterschiedlichen Verteilung der gesamten Jahresarbeitszeit auf die
verschiedenen Unterrichts‑ und Schulferienwochen des Jahrs könnte in der
Tat nur eine einjährige Untersuchung ein vollständiges Bild über die
Jahresarbeitszeit geben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin
jedoch wäre bei der vorliegend gegebenen geringen Gesamtpopulation der zu
untersuchenden Lehrkräfte bei einer längeren Phase der Selbstdeklaration mit
einem wesentlichen Rückgang der Mitwirkungsbereitschaft sowie der
Aufschreibqualität zu rechnen. Eine über ein Jahr dauernde Untersuchung liesse
daher letzten Endes weniger aussagekräftige Ergebnisse als eine solche über
fünf Wochen erwarten.
c) In konzeptioneller Hinsicht bildete Hauptstreitpunkt
zwischen den Parteien die Frage, welche Bezugsgrösse massgebend sei für die
Beurteilung des zu untersuchenden Arbeitspensums der Klägerinnen. Während die
Klägerinnen den Vergleich mit einer 42‑h-Woche nach dem kantonalen
Personalrecht als massgebend erachten, will der Beklagte sich lediglich auf die
Vergleichszahlen der Primarlehrkräfte beziehen. Dabei erachtet er aber die von
der beigezogenen Untersuchung Y. aus dem Jahr 1995 ermittelte
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 45.34 h der städtischen
Primarlehrkräfte nicht als mit einer neuen auf die H+H Lehrkräfte des Kantons
beschränkten Untersuchung vergleichbar und geht damit offenbar davon aus, dass
die heute geleistete wöchentliche Arbeitszeit der Primarlehrkräfte im
kantonalen Durchschnitt höher sei. Die Klägerinnen haben dagegen eingewendet,
wenn schon ein Vergleich mit anderen Lehrberufen stattfinden müsse, so seien
hierfür auch die anderen Volksschullehrkräfte, d.h. diejenigen der Oberstufe
(Sekundar‑, Real‑ und Oberschule) zu untersuchen, da die
Handarbeitslehrerinnen teilweise und die Haushaltungslehrerinnen ausschliesslich
in dieser Stufe unterrichten würden. Damit nehmen die Klägerinnen offensichtlich
an, dass die Oberstufenlehrkräfte durchschnittlich weniger Arbeitszeit
aufwenden als die Primarlehrkräfte.
Im kantonalen Recht gibt es keine verbindlichen Vorgaben
betreffend die Gesamtarbeitszeit (Lektionen, Vor‑ und Nachbearbeitung,
Administration etc.) der Volkschullehrkräfte. Gestützt auf § 3
Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1949 sind in
§ 32 und § 38 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986
allein die wöchentliche Pflichtstundenzahlen (Lektionen) der verschiedenen
Lehrberufe der Volksschule geregelt. Von den vollzeitig beschäftigten
Volkschullehrkräften wird damit erwartet, dass sie die für die Erfüllung der
jeweiligen Pflichtstunden notwendige Arbeitszeit je nach Bedarf erbringen, und
es wird angenommen, dass diese individuell unterschiedliche Arbeitszeit jeweils
einem vollen Pensum entspricht.
Das Bundesgericht hat in seinem für das Verwaltungsgericht
bindenden Rückweisungsentscheid erwogen, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl
könne dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Vollpensum von 42 wöchentlichen
Arbeitsstunden nicht schon mit 24, sondern erst mit 26 Unterrichtsstunden
erreicht werde. Es führte weiter aus, ob die beanstandete Erhöhung der
Pflichtstundenzahl diskriminierend sei, hänge namentlich davon ob, ob die
Gesamtarbeitsbelastung der H+H Lehrkräfte erst bei 26 oder schon bei 24 Pflichtstunden
einem vollen, mit den übrigen Lehrkräften vergleichbaren Pensum entspreche (Urteil
S. 37). Damit hat das Bundesgericht als massgebende Vergleichsgrösse
sowohl die Arbeitszeit der übrigen Lehrkräfte als auch die 42‑h-Woche
genannt, dies offenbar in der Annahme, die beiden Zahlen stimmten in etwa
überein.
Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren keine
Behauptungen darüber aufgestellt, welche durchschnittliche wöchentliche
Gesamtarbeitszeit eine Lehrkraft der Volksschule im Kanton Zürich tatsächlich
erbringt. Weder behauptet der Beklagte, diese Arbeitszeit liege generell über
42.
Stunden pro Woche, noch behaupten die Klägerinnen, sie liege generell unter
diesem Wert.
Eine Arbeitszeituntersuchung bezogen auf alle Lehrberufe im
Kanton Zürich wurde vom beweispflichtigen Beklagten weder verlangt noch
vorgelegt. Offenbar ging er mit seiner Beweisofferte davon aus, ein Vergleich
habe nur mit der Arbeitszeit der Primarlehrkräfte zu erfolgen. Diese Annahme
ist unzutreffend. Wenngleich sich die Klägerinnen bezüglich der
Arbeitsbewertung ihrer Funktion in erster Linie mit den Primarlehrkräften verglichen
haben wollten, erscheint es plausibel, sie bezüglich der Pflichtstundenzahl
auch mit weiteren Lehrberufen, insbesondere mit denjenigen der gesamten
Volksschule (d.h. Primar‑, Sekundar‑, Real‑, Oberschule und
Sonderklassen) zu vergleichen. Der Diskriminierungsvorwurf entstand ja gerade
daraus, dass der Kanton im Rahmen des Teilprojekts Lehrerschaft, welches neben
den Volksschul‑, H+H Lehrkräften auch die Mittelschul‑, Seminar‑,
Technikums‑ und Berufsschullehrkräfte sowie die Professoren der
Universität erfasste, aufgrund der Bewertungsergebnisse einzig bei den H+H
Lehrkräften eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl vornahm. Eine für den
Arbeitszeitvergleich taugliche Datenerhebung müsste daher möglichst breit
erfolgen und dürfte sich nicht nur auf einen spezifischen Lehrberuf der
Volksschule beschränken. Zutreffende Vergleichsgrösse wäre daher die
durchschnittliche Arbeitszeit aller Volksschullehrkräfte des Kantons Zürich.
Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, von Amtes wegen und
unabhängig vom Beweisantrag des Beklagten, eine Arbeitszeituntersuchung für
alle Volksschullehrkräfte des Kantons Zürich zu veranlassen. Eine derartige
Untersuchung erwiese sich nämlich, selbst wenn sie vom Beklagten beantragt
worden wäre, als unverhältnismässig, nachdem es der Kanton über Jahre hinweg
unterlassen hat, die verschiedenen Lehrerpensen einer wissenschaftlichen
Gesamtuntersuchung zu unterziehen. Es ist fraglich, ob ein Gemeinwesen eine
sachlich gebotene, indessen unterlassene systematische Arbeitszeituntersuchung
in nahezu beliebigem Umfang nachholen lassen kann. Diese Überlegungen müssen
insbesondere für Gleichstellungsfälle gelten, wo eine diskriminierende
Lohnungleichheit innerhalb eines nie analytisch untersuchten Lohnsystems
glaubhaft gemacht ist. Würde hier dem Gemeinwesen im Rahmen des Gegenbeweises
gestattet, eine analytische Volluntersuchung bezüglich aller
Verwaltungsfunktionen durchzuführen, um die Richtigkeit der vermeintlich
diskriminierenden Einreihung innerhalb des gesamten Systems nachzuweisen, so
hätte dies mehrjährige Verfahrensverzögerungen zur Folge und liefe damit
letztlich auf eine Vereitelung des Bundesrechts hinaus. Angesichts der hohen
Kosten einer solchen Untersuchung würde damit auch in rechtsmissbräuchlicher
Weise die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG
ausgenützt. Ähnlich wie in diesen Fällen verhält es sich hier, wo zwar nicht
mehr der Arbeitswert, sondern nur die Arbeitsdauer im Streit liegt, wo der
Kanton aber bisher eine systematische Untersuchung der Lehrerarbeitszeiten
unterlassen hat. Eine Gesamtuntersuchung kam schliesslich auch aus
Zeitgründen nicht in Frage, denn die Untersuchung sollte noch im damals
laufenden Schuljahr durchgeführt werden, da auf Beginn des Schuljahrs 1999/2000
infolge der Einführung des englischen Sprachunterrichts in der 1. Klasse
der Oberstufe die Pensen der Haushaltungslehrkräfte stark reduziert werden
sollten und alsdann eine zu geringe Anzahl Personen überhaupt noch vollzeitig
tätig sein würde.
Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass die
durchschnittlichen Arbeitspensen der verschiedenen Volksschullehrkräfte im
Kanton Zürich allgemein wesentlich von der in der kantonalen Verwaltung
massgeblichen 42‑h-Woche abweichen. Weder haben die Parteien konkrete
diesbezügliche Behauptungen aufgestellt, noch ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte aus den Akten. Zwar ist aufgrund der beigezogenen Untersuchung
von Y. anzunehmen, dass die städtischen Primarlehrkräfte 1995 durchschnittlich rund
45.
h pro Woche arbeiteten, jedoch lässt dies zum einen insbesondere aus
geografischen Gründen und zum anderen mangels Untersuchung weiterer Funktionen
der Volksschule keine direkten Schlüsse auf die durchschnittliche Arbeitszeit aller
Volksschullehrkräfte zu. Vielmehr ist mit dem Regierungsrat davon
auszugehen, dass ein volles Lehrerpensum dem vollen Angestelltenpensum von
42.
Wochenstunden entspricht (vgl. Weisung des Regierungsrates vom
3.
Oktober 1990, VK.94.00024).
Zu beachten ist im Weiteren, dass nicht jede Abweichung vom
Durchschnitt der Volksschullehrkräfte die erfolgte Erhöhung der
Pflichtstundenzahl zu rechtfertigen vermöchte. Für die Beantwortung der
Frage, ob die Erhöhung der Pflichtstundenzahl der H+H Lehrkräfte
diskriminierend war oder nicht, wäre nämlich nicht nur von Belang, wie lange
die Volksschullehrkräfte durchschnittlich arbeiten, sondern auch, welche
Unterschiede in den jeweiligen Arbeitszeiten pro Funktion bestehen. So zeigte
etwa die Untersuchung von Y. aus dem Jahr 1995 eine Differenz in der
durchschnittlichen Arbeitszeit der Primarlehrkräfte der Unter‑ und der
Mittelstufe von über zwei Stunden pro Woche. Solche Unterschiede, welche den
Kanton bei der Besoldungsrevision 1991 offenbar nicht zu Anpassungen der
entsprechenden Pflichtstundenzahlen bewegen konnten (§ 32 der Lehrerbesoldungsverordnung
vom 5. März 1986 erfuhr insofern keine Änderung), müssten gleichsam den
Massstab für die im Bereich der Lehrberufe kantonal anerkannten
Arbeitszeitdifferenzen, d.h. eine Art von Rahmenarbeitszeit bestimmen.
Vermochte eine bestimmte Durchschnittsabweichung nach oben den Kanton zu
keiner Herabsetzung der Pflichtstundenzahl zu veranlassen, so dürfte auch eine
ebensolche Abweichung nach unten nicht eine Heraufsetzung der
Pflichtstundenzahl rechtfertigen. Ergäbe sich also etwa bei einer Gesamtuntersuchung,
dass die im Jahr 1995 für die Primarlehrkräfte der Unterstufe ermittelte
wöchentliche Arbeitszeit von 44.23 h dem kantonalen Durchschnitt aller
Volkschullehrkräfte (ohne H+H Lehrkräfte) entspricht, so hätte dies folgende
Auswirkungen für den Vergleich: Der ermittelte Wert von 44.23 h müsste
vorerst um die Differenz zum höchsten Gruppendurchschnittswert reduziert
werden. Diese Differenz beträgt 2.23 h (im Verhältnis zum höchsten Gruppendurchschnittswert
bei den Primarlehrkräften der Mittelstufe mit 46.46 h). Daraus folgt die
massgebliche Vergleichsgrösse von ‑ hier zufälligerweise
ebenfalls ‑ 42 h (44.23 h - 2.23 h). Diese einfache
Modellrechnung soll zeigen, dass auch eine angenommene Arbeitszeit aller
Volksschullehrkräfte von durchschnittlich über 44 h innerhalb des
aufgezeigten Unschärfebereichs nicht zwingend zu einer über 42 h liegenden
Vergleichsgrösse führen würde.
Aus diesen Gründen beschränkte das Verwaltungsgericht den
Gutachtensauftrag auf die Ermittlung des absoluten Arbeitszeitumfangs der
beiden fraglichen Berufsgruppen und verzichtete auf eine Untersuchung der
Arbeitszeit der Primarlehrkräfte.
4.
a) Die Gutachterin hat ihren Gutachtensauftrag aufgrund des
gemeinsam erarbeiteten Konzeptes grundsätzlich korrekt ausgeführt. Allerdings
haben sich in den Untersuchungsbericht verschiedene Fehler eingeschlichen, die
dem Gericht Anlass zur Stellung mehrerer Ergänzungsfragen gaben. Der daraufhin
bereinigte Bericht mit den weiteren Antworten und zusätzlichen Berechnungen
liefert im Wesentlichen eine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der
interessierenden Fragen.
b) Die Klägerinnen verlangen Einsicht in das gesamte von der
Expertin erhobene Datenmaterial, um dieses auf weitere Flüchtigkeitsfehler hin
untersuchen zu können, da solche angesichts der kleinen Stichprobengrössen eine
massgebliche Verfälschung der Resultate bewirken könnten.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Ein Gutachtensauftrag wird
in der Regel durch die Abgabe eines schriftlichen Berichts und die Beantwortung
allfälliger Ergänzungsfragen erfüllt. Dabei bleibt es dem Gutachter überlassen,
inwiefern er eigene Sachverhaltserhebungen in seinem Bericht darstellen oder
dokumentieren will. Ein Einbezug sämtlicher Rohdaten einer Untersuchung in
den Bericht findet regelmässig nicht statt und war auch vorliegend bei der
gemeinsamen Erarbeitung des Untersuchungskonzeptes nicht vorgesehen. Der
Beizug sämtlicher Rohdaten lässt sich daher nur dann rechtfertigen, wenn das
vorgelegte Gutachten konkrete Zweifel an der korrekten Durchführung der
Untersuchung oder der Auswertung der erhobenen Daten begründet. Wenn auch im
vorliegenden Fall die erste Fassung des Berichts in der Tat gravierende Fehler
enthielt, so hat sich in der Folge doch gezeigt, dass diese im Wesentlichen auf
einer irreführenden Darstellung der Graphiken und der dementsprechend falschen
textlichen Beschreibungen durch die Expertin beruhten. Grundsätzliche
Berechnungsfehler sind jedoch entgegen der von den Klägerinnen ursprünglich
in den Raum gestellten Vermutung keine aufgetaucht.
5.
a) Mit Bezug auf die im bereinigten Untersuchungsbericht
dargestellten Ergebnisse erachtet der Beklagte den ihm obliegenden Beweis im
Wesentlichen als erbracht, während die Klägerinnen einerseits die
Berechnungsmethoden der Expertin zur Ermittlung der Wochenarbeitszeit J
sowie die Aussagekraft der erhobenen Daten, insbesondere hinsichtlich der
Ferienarbeitszeit, bezweifeln.
b) Klärungsbedürftig ist vorerst die von der Expertin
angewandte Formel zur Ermittlung der Wochenarbeitszeit J. Die
Gutachterin hat ihre Berechnung dargelegt und ist dabei offenbar von der
bereits in der Untersuchung aus dem Jahr 1995 verwendeten Formel, insbesondere
von 188 Arbeitstagen während des Schuljahrs ausgegangen. Die Klägerinnen
wenden dagegen ein, für die Ermittlung der im Schuljahr gegebenen Arbeitstage
einer Lehrkraft dürften neben den Wochenenden und Schulferien nur diejenigen
gesetzlichen Feiertage abgezogen werden, die ausserhalb dieser bereits
subtrahierten Tage lägen. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt, allerdings
lässt sich der Formel der Expertin mangels detaillierter Angaben nicht
entnehmen, inwiefern dem bereits Rechnung getragen wurde. Eine für jedes Jahr
und den ganzen Kanton gültige Formel lässt sich jedoch ohnehin nicht erstellen,
da einerseits bestimmte Feiertage in jedem Jahr auf andere Wochentage fallen
und andererseits auch die Ferien nicht im ganzen Kanton einheitlich liegen.
Aus Gründen der Einfachheit rechtfertigt es sich, die Rechnung vorliegend
bezogen auf das untersuchte Jahr 1999 und ausgehend von den Schulferien und
Freitagen in der Stadt Zürich vorzunehmen. Demgemäss hat die massgebende
Berechnung der Jahresarbeitszeit der H+H Lehrkräfte (JAZ-H+H) folgendermassen
auszusehen:
JAZ-H+H = Wochendurchschnitt : 5 x 189* + Ferienarbeitszeit
*Anzahl Tage 1999 365
Wochenenden
52.
x 2 -104
Ferientage
13.
x 5 -
65.
Frei-Tage ausserhalb Wochenenden und Ferien
(Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt + Brücke, Pfingstmontag, Sechseläuten, Knabenschiessen)
- 7
____
Arbeitstage
1999.
189.
c) Der Vergleich mit der für die kantonalen Angestellten
massgebenden 42‑h-Woche ist sodann konsequenterweise ebenfalls auf die
Jahresarbeitszeit zu beziehen, da sich auch hier die Lage der Feiertage jedes
Jahr anders auswirkt. Massgebend für die Berechnung sind die
§§ 116 f. der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999.
(VVPG). Da im Jahr 1999 von den insgesamt 11 ½ Feiertagen gemäss
§ 117 VVPG deren 6 ½ ausserhalb der Wochenenden anfielen
(Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des
24.12
sowie Fasnachtsmontag ausserhalb des Bezirks Zürich bzw. je ½ Tag
am Sechseläuten und Knabenschiessen im Bezirk Zürich), sieht die
Jahresarbeitszeit für das Zürcher Personal 1999 (JAZ-ZH) folgendermassen aus:
JAZ-ZH = 48 x 42 – (6,5 x 42:5) = 1961.4 (bei 4 Wochen
Ferien)
Diese Jahresarbeitszeit reduziert sich um je 42 h für
jede Woche eines höheren Ferienanspruchs, der gemäss § 79 VVPG vom Alter
der Angestellten abhängt (fünf Wochen ab 50., sechs Wochen ab
60.
Altersjahr). Da im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zehn der 151
erfassten Personen eine Stundenentlastung haben, welche überwiegend altersmässig
begründet ist (dies ist gemäss § 39 der Lehrerbesoldungsverordnung ab dem
57.
Altersjahr möglich), rechtfertigt sich der Vergleich mit einer leicht
reduzierten JAZ-ZH von ca. 1'950 Stunden.
d) Die Klägerinnen weisen sodann bei der ermittelten
Ferienarbeitszeit zu Recht darauf hin, dass die Aussagekraft des Gutachtens
diesbezüglich fraglich sei. Vorerst ist die Ermittlungsgenauigkeit bei der
Ferienarbeitszeit von vornherein eine andere als bei der Wochenarbeitszeit, da
die Teilnehmerinnen jene nicht einzeln erfasst, sondern lediglich für das ganze
Jahr geschätzt haben. Hinzu kommen sodann exorbitant hohe Standardabweichungen
in diesem Bereich von teilweise weit über 50 % des ermittelten
Durchschnittswerts.
Dennoch ist ein Abstellen auf diese Werte im vorliegenden
Verfahren unumgänglich. Eine Erfassung der Ferienarbeitszeit analog zu
derjenigen der Wochenarbeitszeit hätte infolge der Lage und
Verschiedenartigkeit der fünf verschiedenen Schulferienblöcke zwangsläufig die
Dauer der Untersuchung auf mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht gar ein Jahr
verlängert. Darunter hätte ‑ wie bereits ausgeführt ‑
wiederum die Qualität und Aussagekraft der Daten gelitten. Nachdem auch die
Klägerinnen im Rahmen des Grobkonzepts keine Einwände gegen die Erfassung der
Ferienarbeitszeiten mittels Schätzungen erhoben haben, erscheinen ihre
diesbezüglichen Einwände heute ‑ nach Vorliegen von offenbar als
zu tief erachteten Ergebnisse ‑ als allzu ergebnisbezogen.
Angesichts des gesamten Problemkontextes ist es vielmehr nahe liegend, dass
die Selbstangaben der erfassten Personen hier tendenziell eher hoch
ausgefallen sein dürften, wie dies der Beklagte geltend macht. Auch wenn daher
die von der Expertin ermittelten konkreten Gesamtergebnisse den falschen
Anschein von Genauigkeit vortäuschen mögen, bleibt letztlich nichts anderes übrig,
als auf diese Zahlen abzustellen. Dies fällt umso leichter, als die vorgelegten
Ergebnisse mit Bezug auf die Wochen‑ bzw. Jahresarbeitszeit im
massgeblichen Vergleich sogar noch einen beachtlichen Spielraum offen lassen.
6.
a) Die Gutachterin errechnete die folgenden
Gesamtjahresarbeitszeiten für die untersuchten Lehrkräfte wie folgt, wobei die
doppelt differenzierten Angaben gemäss den zusätzlichen Berechnungen in
act. 70 entsprechend der Formel in act. 71 (Wochenarbeitszeit J
x 47 = Jahresarbeitszeit JAZ-Exp.) umgerechnet sind:
JAZ-Exp.
Pensum 24 h 25 h 26
h total
Handarbeit 1861.2
2030.4
1884.7 1896
(39.6x47) (43.2x47) (40.1x47)
Haushaltung 1800.1 1941.1 1804.8 1846 (38.3x47) (41.3x47) (38.4x47)
Gesamt 1850.9 1975.0 1850.0 1876.6
Diese Zahlen erhöhen sich bei Veränderung der
Umrechnungsformel gemäss den obigen Ausführungen (E. 5b) wie folgt
(JAZ-Exp. minus Ferienarbeitszeit [FAZ] : 188 x 189 + FAZ):
JAZ-H+H
Pensum 24 h 25 h 26
h
Handarbeit 1870.1
2040.3
1893.8 (FAZ 182.9) (FAZ 175) (FAZ
165.
)
Haushaltung 1808.9 1950.6 1813.7 (FAZ 147.3) (FAZ 163.7) (FAZ 124.6)
Da die durch die Formelkorrektur resultierenden Erhöhungen der
einzelnen Durchschnittswerte nur gering sind, vermögen sie auch die pro
Berufsgruppe bzw. pro Pensengruppe gezogenen Durchschnittsergebnisse nur
wenig, d.h. um ca. 8 bis 10 h zu beeinflussen.
b) Bei der solchermassen ermittelten Jahresarbeitszeit beider
Berufsgruppen fällt auf, dass diese bei einem Pensum von 24 und einem solchen
von 26 Wochenstunden nur wenig differiert, während diejenigen Personen mit
einem 25‑h-Pensum auffallend mehr Jahresarbeitszeit aufwenden. Dieses
erhöhte Ergebnis rührt nach der Interpretation der Gutachterin praktisch
ausschliesslich aus der Zufälligkeit, dass Personen aus dieser Kategorie
vermehrt in Klassenlagern anwesend waren (Frage 6). Das lässt den Schluss
zu, dass eine Erhöhung des Wochenpensums von 24 auf 25 und 26 Stunden
grundsätzlich nur zu einer geringfügigen Zunahme der Wochenarbeitszeit führt,
diese jedoch vor allem dann auffällig ansteigt, wenn sich die Lehrkräfte an
Klassenlagern beteiligen.
c) Mit den dargestellten Jahresarbeitszeiten unterschreiten
sowohl die Handarbeits‑ als auch die Haushaltungslehrkräfte mit einem 24‑h-Pensum
die massgebende Jahresarbeitszeit der kantonalen Angestellten massgeblich und
erreichen dieses auch mit einem Pensum von 26 Wochenstunden noch nicht.
Nur dank Beteiligung an Klassenlagern erreichen die erfassten
Haushaltungslehrerinnen mit einem Pensum von 25 h ein volles Angestelltenpensum
von 1'950 Jahresstunden und überschreiten die Handarbeitslehrerinnen mit
dem gleichen Pensum dieses sogar etwas. Insgesamt lässt sich sagen, dass alle
erfassten Lehrpersonen mit Pensen von 24, 25 und 26 h im
Gesamtdurchschnitt jedenfalls ein volles Angestelltenpensum von
1'950 Jahresstunden um rund 65 Stunden unterschreiten; Berechnung
gemäss Formel in E. 6a:
JAZ-Exp.
(gesamt) 1876.6
abzüglich
Ferienarbeitszeit ‑ 158.3
(act. 61
S. 19) 1718.3
Umrechnung
auf
189.
Arbeitstage (: 188 x 189) 1727.4
zuzüglich
Ferienarbeitszeit + 158.3
1885.7
Auch die Klägerinnen kommen bei ihren Berechnungen zum
Schluss, die durchschnittliche Jahresarbeitszeit aller untersuchten Lehrkräfte
ergäben 1'915,5 h, eine Zahl die ebenfalls deutlich unter dem massgebenden
Vergleichswert liegt. Die Differenz zwischen der dargelegten Berechnung und
derjenigen der Klägerinnen rührt im übrigen hauptsächlich daher, dass sie
einerseits von den Schularbeitstagen im Jahr 2000 ausgehen und dabei
fälschlicherweise nur drei Feiertage ausserhalb der Schulferien berücksichtigen
(korrekt sind es mit Karfreitag, Sechseläuten und Knabenschiessen deren sechs)
und andererseits die ermittelten Jahresstunden von 1'115.5 (recte 1'915.5)
lediglich durch 45 Wochen teilen, indem sie von generell zehn
anrechenbaren Feiertagen und allgemein fünf Wochen Ferien für kantonale
Angestellte ausgehen, was wie dargelegt ebenfalls unkorrekt ist.
d) Zusammenfassend zeigen die Untersuchungsergebnisse mit
hinreichender Deutlichkeit, dass sowohl die Handarbeits‑ als auch die
Haushaltungslehrerinnen mit einem 24‑h-Pensum kein volles
Jahresarbeitspensum der kantonalen Angestellten erreichen. Selbst wenn man zur
Vervollständigung des Bilds alle Pensen zwischen 24 und 26 Wochenstunden in
den Vergleich miteinbezieht, um so den erhöhten Arbeitszeiten infolge der bei
den Pensen von 25 Wochenstunden angefallenen Klassenlagern Rechnung zu
tragen, erfüllt keine der beiden Berufsgruppen ein volles Pensum. Da zudem der
Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen
Auswirkungen auf die Gesamtarbeitszeit zu bewirken vermag, muss die seinerzeit
erfolgte Pensumserhöhung von 24 auf 26 Stunden für beide Berufsgruppen als
sachlich hinreichend gerechtfertigt erachtet werden. Die Vermutung einer
geschlechtsspezifischen Diskriminierung ist damit widerlegt.
In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen
der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.
7.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Der Eintritt der Erben der Klägerinnen II.2
(VK.95.00002) und I.16 (VK.94.00024) in den Prozess wird vorgemerkt.
2.
Die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994
betreffende Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.94.00024 und die
den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende
Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.95.00002 bleiben weiterhin
sistiert.
und
entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Klagen wird festgestellt,
dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen
der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.
2.
...