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Entscheid

PK.1998.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.1998.00012

11. Mai 2000Deutsch25 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete

Handarbeitsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen

den Kanton Zürich ein mit den fol­genden Anträgen:

1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom

1. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich

5 % mittlerer Verzugszins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr.

29'592.--

Der Klägerin 2 Fr. 16'262.--

Der Klägerin 3 Fr. 20'448.--

Der Klägerin 4 Fr. 9'414.--

Der Klägerin 5 Fr. 13'389.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'670.--

Der Klägerin 7 Fr. 37'632.--

Der Klägerin 8 Fr. 24'450.--

Der Klägerin 9 Fr. 23'519.--

Der Klägerin 10 Fr. 22'135.--

Der Klägerin 11 Fr. 29'410.--

Der Klägerin 12 Fr. 22'181.--

Der Klägerin 13 Fr. 18'907.--

Der Klägerin 14 Fr. 34'317.--

Der Klägerin 15 Fr. 41'425.--

Der Klägerin 16 Fr. 40'566.--

Total: Fr.

415'317.--

2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab

l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in

Lohnklasse 19 entspricht.

3. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge

zugunsten der Klägerinnen.

Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am 28.

No­vember 1994 die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Erwägungen

II. Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete

Haushaltungsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage

gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen:

1.

Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom

1.

Juli 1991 bis 31. De­zem­ber 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich

5.

% mittlerer Verzugs­zins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr.

35'415.--

Der Klägerin 2 Fr. 21'340.--

Der Klägerin 3 Fr. 28'665.--

Der Klägerin 4 Fr. 35'190.--

Der Klägerin 5 Fr. 34'023.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'295.--

Der Klägerin 7 Fr. 25'333.--

Der Klägerin 8 Fr. 13'191.--

Der Klägerin 9 Fr. 21'661.--

Der Klägerin 10 Fr. 24'304.--

Total: Fr. 270'417.--

2.

Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab

l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in

Lohnklasse 19 entspricht.

3.

Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge

zugunsten der Klägerinnen.

Für den beklagten Kanton beantragte die Finanzdirektion am

8.

Mai 1995 die voll­um­fängliche Abweisung der Klage.

III. Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht

am 10. Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der

Beklagte verpflichtet sei, den Klägerin­nen ab 1. Juli 1991 einen der

Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen

Pflichtstundenzahl von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen

(Disp.-Ziff. 1). Das Gericht er­achtete die Einreihung der Handarbeits‑

sowie der Haushaltungslehrerinnen in Lohn­klas­se 17 im Vergleich zu

derjenigen der Primarlehrkräfte in Lohnklasse 19 als diskrimi­nierend und

kam aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige An­forderun­gen"

zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funktionswert. Glaubhaft und vom

Kan­ton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch

inso­fern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funktionswerte die

wöchentli­chen Pflicht­stun­denzahl für Handarbeits‑ und

Haushaltungslehrerinnen von 24 auf 26 erhöht worden war. Mit Disp.-Ziff. 2

wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 betref­fen­de

Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie die den Zeitraum vom

1.

Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende Leistungsklage der

Haushaltungslehre­rinnen sistiert.

Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene

Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998

teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im

Sinn der Erwägungen an das Verwal­tungsgericht zurück (BGE 124 II 409). Es

erwog, die Beurteilung des Verwal­tungs­gerichts, wonach die geistigen

Anforderungen an Handarbeits‑ und Haushaltungs­leh­rerinnen gleich hoch

seien wie diejenigen an Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Er­mes­sens und

sei nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Ver­waltungsgericht

eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als

glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit

einzuräumen, diesbezüglich den Be­weis des Gegenteils zu führen und namentlich

nachzuweisen, dass bei Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräften ein

Vollpensum nicht schon mit 24, sondern erst mit 26 Unter­richtsstunden erreicht

werde.

IV. Am 24. August 1998 auferlegte der Präsident des

Verwaltungsgerichts dem Be­klagten den Beweis im Sinn dieser letzteren

bundesgerichtlichen Erwägung. Auf die Be­weiseingabe des Beklagten vom

7.

Oktober 1998 beschloss das Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1998 den

Beizug einer Arbeitszeituntersuchung betr. Kindergärtnerinnen und Kin­dergärtner,

Primarlehrerinnen und Primarlehrer, Hortnerinnen und Hortner der Stadt Zürich

aus einer die Kindergärtnerinnen betreffenden Lohngleichheitsklage

(VK.97.00011). Gleich­zeitig ordnete es die Einholung eines Gutachtens über die

wöchent­liche Arbeitszeit der Handarbeits‑ und Haushaltungslehrkräfte bei

einem Wochenpensum von 24 bzw. 26 Stun­den an und bestellte als Gutachterin X.

und als Projektbegleiter Y. vom Institut I. in Zürich. Nach Durchführung von

zwei Ex­perten­instruktionsverhandlungen wurde der Gut­ach­tensauftrag am 12.

Februar 1999 hin­sichtlich konzeptioneller Fragen konkretisiert (be­stätigt

durch BGE vom 26. März 1999,1A.36/1999). Gleichzeitig fand eine Vereinigung

der beiden bis dahin getrennt ge­führten Verfahren statt. Letzte Einzelheiten

wurden an­läss­lich einer Verhandlung vom 21. April 1999 mit den Parteien

abgesprochen.

Die Arbeitszeituntersuchung im engeren Sinn fand in den Wochen

22.

bis 26 des Jahrs 1999 statt; den Bericht darüber erstattete die Expertin am

8.

September 1999. Die Stellungnahme der Parteien hierzu erfolgten am 29.

Oktober und am 1. November 1999. Die vom Gericht mit Beschluss vom 11.

November 1999 gestellten Ergänzungsfragen be­antwortete die Gutachterin am 17.

Januar 2000 unter Beilage einer bereinigten und er­gänz­ten Fassung des

Berichts. Auf Bitte des Gerichts vom 2. Februar 2000 reichte die Ex­pertin

am 16. Februar 2000 zusätzliche Berechnungen nach. Die letzten Stellungnahmen

der Par­teien erfolgten am 20. März und 10. April 2000.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 7. Februar 2000 teilte die klägerische

Rechtsvertreterin dem Verwaltungsge­richt den Tod zweier Klägerinnen mit. Deren

Erben sind in der Zwischenzeit in den hängi­gen Prozess eingetreten, was

vorzumerken ist.

2.

Die feststellenden Teilurteile des Verwaltungsgerichts vom

10.

Juli 1996 wurden durch das Bundesgericht ganz aufgehoben und im Sinn der

Erwägungen zur neuen Beur­tei­lung zurückgewiesen. Aufgrund der Erwägungen

steht die Frage der Lohneinreihung der Handarbeits‑ und

Haushaltungslehrerinnen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Dis­kussion,

bedarf aber nach wie vor der Feststellung im neuerlichen Entscheid.

Strittig ist einzig die der Lohnberechnung zugrunde zu legende

Pflichtstundenzahl beider Berufsgruppen. Gelingt dem Beklagten der auferlegte

Gegenbeweis, dass die Erhö­hung dieser Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 zur

Erreichung eines vollen Pensums not­wen­dig und damit nicht diskriminierend

war, so ist festzustellen, dass sich die Lohnver­pflichtung des Beklagten

aufgrund von 26 wöchentlichen Pflichtstunden berechnet. Bei Misslingen des

Beweises ist erneut im Sinn des aufgehobenen Teilurteils zu entscheiden.

Unabhängig vom Beweisergebnis in dieser Frage rechtfertigt es

sich, die von den Klägerinnen erhobene Leistungsklagen, welche nach wie vor

unter VK.94.00024 und VK.95.00002 hängig sind, erst nach rechtskräftiger

Erledigung der vorab im neu eröffneten und vereinigten Verfahren PK.98.00012 zu

entscheidenden Grundsatzfrage zu behandeln. Die Verfahren VK.94.00024 und

VK.95.00002 bleiben daher weiterhin sistiert.

3.

a) Zu beurteilen ist, ob der Beklagte bei der strukturellen

Besoldungs­revision im Jahr 1991 berechtigten Anlass hatte anzunehmen, dass die

Handarbeits‑ und Haushal­tungs­lehrkräfte (nachfolgend H+H Lehrkräfte)

mit einem Wochenpensum von 24 Lektio­nen kein volles Pensum erfüllten und

dieses erst mit 26 Wochenlektionen erreicht würde. Da es naturgemäss

ausgeschlossen ist, im heutigen Verfahren die dannzumal ge­leis­tete Ar­beits­zeit

der dannzumal beschäftigten Personen zu untersuchen, gingen die Par­teien und

das Ge­richt bei der Konzeption der Arbeitszeituntersuchung davon aus, dass die

ak­tuell geleistete Arbeitszeit der aktuell voll beschäftigen Lehrkräfte zu

untersuchen sei. Der Um­stand, dass sich das Arbeitsumfeld dieser Lehrkräfte

inzwischen verändert hat, sollte nö­ti­genfalls bei der Würdigung der

Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden. Ange­sichts des zu er­wartenden

grossen Streubereichs der Arbeitszeitangaben sollte die Unter­su­chung eine mög­lichst

grosse Zahl von Lehrkräften in die Stichprobe miteinbezie­hen. Auf Empfehlung

der Expertin wurde die Stichprobe bei den Handarbeitslehrerinnen auf 100 fest­gesetzt;

bei den Haushaltungslehrerinnen sollte die gesamte Population von 92 voll­be­schäftigen

Lehrkräf­ten untersucht werden, wobei sich diese Zahl infolge doppel­ter Adress­erfassung

bzw. Adress­fehlern (Antwort auf Frage 1) auf 74 redu­zierte. Da die

Frage, bei wel­chem Wo­chen­pensum eine Vollbeschäftigung erreicht werde, vor

der Unter­suchung offen war, wur­den alle Lehrkräfte mit Pensen zwischen 24 und

26.

Stunden in die Untersuchung einbe­zo­gen.

b) Der Beklagte hat sich wiederholt gegen die

Erfassungsmethode des Selbstauf­schreibens gewandt, ohne jedoch konkret eine

andere Methode vorschlagen zu können. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften

ausserhalb des Unterrichts zu allen Tages‑ und Nachtzeiten während der

ganzen Woche und auch in privater Umgebung stattfinden kann, ist es prak­tisch

undenkbar, die geleistete Arbeitszeit anders als mittels Selbstdeklaration zu

erfassen. Eine Fremddeklaration würde eine ständige Beobachtung und Begleitung

durch eine Dritt­person voraussetzen, was für die Lehrkräfte und ihre Familien

nicht zumutbar wäre und den finanziellen Aufwand für eine derartige

Untersuchung um einiges vervielfachen würde. Infolge der bekannten Problematik,

welche mit der Selbstdeklaration verbunden ist, wurde der Gutachterin aber nahe

gelegt, geeignete Kontrollinstrumente in die Untersuchung ein­zubauen, welche

eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle der Angaben ermöglichten.

Der Beklagte hat sich sodann dagegen gewandt, dass die

Untersuchung über einen Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt werde und

befürwortete eine Untersuchungsdauer von einem Jahr. Infolge der

unterschiedlichen Verteilung der gesamten Jahresarbeitszeit auf die

verschiedenen Unterrichts‑ und Schulferienwochen des Jahrs könnte in der

Tat nur eine einjährige Untersuchung ein vollständiges Bild über die

Jahresarbeitszeit geben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin

jedoch wäre bei der vorliegend gegebe­nen geringen Gesamtpopulation der zu

untersuchenden Lehrkräfte bei einer längeren Phase der Selbstdeklaration mit

einem wesentlichen Rückgang der Mitwirkungsbereitschaft so­wie der

Aufschreibqualität zu rechnen. Eine über ein Jahr dauernde Untersuchung liesse

daher letzten Endes weniger aussagekräftige Ergebnisse als eine solche über

fünf Wochen erwarten.

c) In konzeptioneller Hinsicht bildete Hauptstreitpunkt

zwischen den Parteien die Frage, welche Bezugsgrösse massgebend sei für die

Beurteilung des zu untersuchenden Arbeitspensums der Klägerinnen. Während die

Klägerinnen den Vergleich mit einer 42‑h-Woche nach dem kantonalen

Personalrecht als massgebend erachten, will der Beklagte sich lediglich auf die

Vergleichszahlen der Primarlehrkräfte beziehen. Dabei erachtet er aber die von

der beigezogenen Untersu­chung Y. aus dem Jahr 1995 ermittelte

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 45.34 h der städtischen

Primarlehrkräfte nicht als mit einer neuen auf die H+H Lehrkräfte des Kantons

beschränkten Untersuchung vergleichbar und geht damit offenbar davon aus, dass

die heute geleistete wöchentliche Arbeitszeit der Pri­mar­lehrkräfte im

kantonalen Durchschnitt höher sei. Die Klägerinnen haben dagegen ein­ge­wendet,

wenn schon ein Ver­gleich mit anderen Lehrberufen stattfinden müsse, so seien

hierfür auch die anderen Volks­schullehrkräfte, d.h. diejenigen der Oberstufe

(Sekundar‑, Real‑ und Oberschule) zu unter­su­chen, da die

Handarbeitslehrerinnen teilweise und die Haus­haltungslehrerinnen aus­schliess­lich

in dieser Stufe unterrichten würden. Damit neh­men die Klägerinnen offen­sicht­lich

an, dass die Oberstufenlehrkräfte durchschnittlich we­niger Arbeitszeit

aufwenden als die Primarlehrkräfte.

Im kantonalen Recht gibt es keine verbindlichen Vorgaben

betreffend die Gesamt­arbeitszeit (Lektionen, Vor‑ und Nachbearbeitung,

Administration etc.) der Volkschullehr­kräfte. Gestützt auf § 3

Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1949 sind in

§ 32 und § 38 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986

allein die wöchentliche Pflicht­stundenzahlen (Lektionen) der verschiedenen

Lehrberufe der Volksschule geregelt. Von den vollzeitig beschäftigten

Volkschullehrkräften wird damit erwartet, dass sie die für die Erfüllung der

jeweiligen Pflichtstunden notwendige Arbeitszeit je nach Bedarf erbrin­gen, und

es wird angenommen, dass diese individuell unterschiedliche Arbeitszeit jeweils

einem vollen Pensum entspricht.

Das Bundesgericht hat in seinem für das Verwaltungsgericht

bindenden Rückwei­sungsentscheid erwogen, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl

könne dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Vollpensum von 42 wöchentlichen

Arbeitsstunden nicht schon mit 24, son­dern erst mit 26 Unterrichtsstunden

erreicht werde. Es führte weiter aus, ob die bean­standete Erhöhung der

Pflichtstundenzahl diskriminierend sei, hänge namentlich davon ob, ob die

Gesamtarbeitsbelastung der H+H Lehrkräfte erst bei 26 oder schon bei 24 Pflicht­stun­den

einem vollen, mit den übrigen Lehrkräften vergleichbaren Pensum entspreche (Ur­teil

S. 37). Damit hat das Bundesgericht als massgebende Vergleichsgrösse

sowohl die Ar­beitszeit der übrigen Lehrkräfte als auch die 42‑h-Woche

genannt, dies offenbar in der An­nahme, die beiden Zahlen stimmten in etwa

überein.

Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren keine

Behauptungen darüber aufge­stellt, welche durchschnittliche wöchentliche

Gesamtarbeitszeit eine Lehrkraft der Volks­schule im Kanton Zürich tatsächlich

erbringt. Weder behauptet der Beklagte, diese Ar­beits­zeit liege generell über

42.

Stunden pro Woche, noch behaupten die Klägerinnen, sie liege generell unter

diesem Wert.

Eine Arbeitszeituntersuchung bezogen auf alle Lehrberufe im

Kanton Zürich wurde vom beweispflichtigen Beklagten weder verlangt noch

vorgelegt. Offenbar ging er mit sei­ner Beweisofferte davon aus, ein Vergleich

habe nur mit der Arbeitszeit der Primarlehr­kräf­te zu erfolgen. Diese Annahme

ist unzutreffend. Wenngleich sich die Klägerinnen be­züglich der

Arbeitsbewertung ihrer Funktion in erster Linie mit den Primarlehrkräften ver­glichen

haben wollten, erscheint es plausibel, sie bezüglich der Pflichtstundenzahl

auch mit weiteren Lehrberufen, insbesondere mit denjenigen der gesamten

Volksschule (d.h. Pri­mar‑, Sekundar‑, Real‑, Oberschule und

Sonderklassen) zu vergleichen. Der Diskriminie­rungsvorwurf entstand ja gerade

daraus, dass der Kanton im Rahmen des Teilprojekts Leh­rerschaft, welches neben

den Volksschul‑, H+H Lehrkräften auch die Mittelschul‑, Semi­nar‑,

Technikums‑ und Berufsschullehrkräfte sowie die Professoren der

Universität er­fass­te, aufgrund der Bewertungsergebnisse einzig bei den H+H

Lehrkräften eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl vornahm. Eine für den

Arbeitszeitvergleich taugliche Datenerhe­bung müsste daher möglichst breit

erfolgen und dürfte sich nicht nur auf einen spezifischen Lehr­beruf der

Volksschule beschränken. Zutreffende Vergleichsgrösse wäre daher die

durchschnittliche Arbeitszeit aller Volksschullehrkräfte des Kantons Zürich.

Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, von Amtes wegen und

unabhängig vom Beweisantrag des Beklagten, eine Arbeitszeituntersuchung für

alle Volksschullehr­kräfte des Kantons Zürich zu veranlassen. Eine derartige

Untersuchung erwiese sich näm­lich, selbst wenn sie vom Beklagten beantragt

worden wäre, als unverhältnismässig, nach­dem es der Kanton über Jahre hinweg

unterlassen hat, die verschiedenen Lehrerpensen ei­ner wissenschaftlichen

Gesamtuntersuchung zu unterziehen. Es ist fraglich, ob ein Ge­mein­wesen eine

sachlich gebotene, indessen unterlassene systematische Arbeitszeitunter­su­chung

in nahezu beliebigem Umfang nachholen lassen kann. Diese Überlegungen müs­sen

insbesondere für Gleichstellungsfälle gelten, wo eine diskriminierende

Lohnungleich­heit innerhalb eines nie analytisch untersuchten Lohnsystems

glaubhaft gemacht ist. Würde hier dem Gemeinwesen im Rahmen des Gegenbeweises

gestattet, eine analytische Vollun­ter­su­chung bezüglich aller

Verwaltungsfunktionen durchzuführen, um die Richtigkeit der ver­meintlich

diskriminierenden Einreihung innerhalb des gesamten Systems nachzuweisen, so

hätte dies mehrjährige Verfahrensverzögerungen zur Folge und liefe damit

letztlich auf ei­ne Vereitelung des Bundesrechts hinaus. Angesichts der hohen

Kosten einer solchen Unter­suchung würde damit auch in rechtsmissbräuchlicher

Weise die Kostenlosigkeit des Ver­fah­rens gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG

ausgenützt. Ähnlich wie in diesen Fällen verhält es sich hier, wo zwar nicht

mehr der Arbeitswert, sondern nur die Arbeitsdauer im Streit liegt, wo der

Kanton aber bisher eine systematische Untersuchung der Lehrerarbeitszeiten

unter­las­sen hat. Eine Gesamtuntersuchung kam schliesslich auch aus

Zeitgründen nicht in Frage, denn die Untersuchung sollte noch im damals

laufenden Schuljahr durchgeführt werden, da auf Beginn des Schuljahrs 1999/2000

infolge der Einführung des englischen Sprachunter­richts in der 1. Klasse

der Oberstufe die Pensen der Haushaltungslehrkräfte stark reduziert wer­den

sollten und alsdann eine zu geringe Anzahl Personen überhaupt noch vollzeitig

tä­tig sein würde.

Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass die

durchschnittli­chen Arbeitspensen der verschiedenen Volksschullehrkräfte im

Kanton Zürich allgemein wesentlich von der in der kantonalen Verwaltung

massgeblichen 42‑h-Woche abweichen. Weder haben die Parteien konkrete

diesbezügliche Behauptungen aufgestellt, noch ergeben sich konkrete

Anhaltspunkte aus den Akten. Zwar ist aufgrund der beigezogenen Untersu­chung

von Y. anzunehmen, dass die städtischen Primarlehrkräfte 1995 durchschnittlich rund

45.

h pro Woche arbeiteten, jedoch lässt dies zum einen insbesondere aus

geografi­schen Gründen und zum anderen mangels Untersuchung weiterer Funktionen

der Volks­schule keine direkten Schlüsse auf die durchschnittliche Arbeitszeit aller

Volksschullehr­kräf­te zu. Viel­mehr ist mit dem Regierungsrat davon

auszugehen, dass ein volles Lehrer­pensum dem vollen Angestelltenpensum von

42.

Wochenstunden entspricht (vgl. Weisung des Regie­rungsrates vom

3.

Oktober 1990, VK.94.00024).

Zu beachten ist im Weiteren, dass nicht jede Abweichung vom

Durchschnitt der Volksschullehrkräfte die erfolgte Erhöhung der

Pflichtstundenzahl zu rechtfertigen ver­möch­te. Für die Beantwortung der

Frage, ob die Erhöhung der Pflichtstundenzahl der H+H Lehrkräfte

diskriminierend war oder nicht, wäre nämlich nicht nur von Belang, wie lange

die Volksschullehrkräfte durchschnittlich arbeiten, sondern auch, welche

Unterschiede in den jeweiligen Arbeitszeiten pro Funktion bestehen. So zeigte

etwa die Untersuchung von Y. aus dem Jahr 1995 eine Differenz in der

durchschnittlichen Arbeitszeit der Primar­lehr­kräfte der Unter‑ und der

Mittelstufe von über zwei Stunden pro Woche. Solche Un­ter­schie­de, welche den

Kanton bei der Besoldungsrevision 1991 offenbar nicht zu Anpas­sun­gen der

entsprechenden Pflichtstundenzahlen bewegen konnten (§ 32 der Lehrerbesol­dungs­verord­nung

vom 5. März 1986 erfuhr insofern keine Änderung), müssten gleichsam den

Massstab für die im Bereich der Lehrberufe kantonal anerkannten

Arbeitszeitdifferen­zen, d.h. eine Art von Rahmenarbeitszeit bestimmen.

Vermochte eine bestimmte Durch­schnittsabwei­chung nach oben den Kanton zu

keiner Herabsetzung der Pflichtstundenzahl zu veranlas­sen, so dürfte auch eine

ebensolche Abweichung nach unten nicht eine Herauf­setzung der

Pflichtstundenzahl rechtfertigen. Ergäbe sich also etwa bei einer Gesamtunter­suchung,

dass die im Jahr 1995 für die Primarlehrkräfte der Unterstufe ermittelte

wöchent­liche Arbeits­zeit von 44.23 h dem kantonalen Durchschnitt aller

Volkschullehrkräfte (ohne H+H Lehr­kräfte) entspricht, so hätte dies folgende

Auswirkungen für den Ver­gleich: Der ermittelte Wert von 44.23 h müsste

vorerst um die Differenz zum höchsten Gruppendurchschnitts­wert reduziert

werden. Diese Differenz beträgt 2.23 h (im Verhältnis zum höchsten Grup­pen­durchschnittswert

bei den Primarlehrkräften der Mittelstufe mit 46.46 h). Daraus folgt die

massgebliche Vergleichsgrösse von ‑ hier zufälli­gerweise

ebenfalls ‑ 42 h (44.23 h - 2.23 h). Diese einfache

Modellrechnung soll zeigen, dass auch eine angenommene Ar­beits­zeit aller

Volksschullehrkräfte von durchschnittlich über 44 h innerhalb des

aufgezeigten Unschärfebereichs nicht zwingend zu einer über 42 h liegenden

Vergleichsgrösse führen würde.

Aus diesen Gründen beschränkte das Verwaltungsgericht den

Gutachtensauftrag auf die Ermittlung des absoluten Arbeitszeitumfangs der

beiden fraglichen Berufsgruppen und verzichtete auf eine Untersuchung der

Arbeitszeit der Primarlehrkräfte.

4.

a) Die Gutachterin hat ihren Gutachtensauftrag aufgrund des

gemeinsam erar­bei­teten Konzeptes grundsätzlich korrekt ausgeführt. Allerdings

haben sich in den Untersu­chungsbericht verschiedene Fehler eingeschlichen, die

dem Gericht Anlass zur Stellung mehrerer Ergänzungsfragen gaben. Der daraufhin

bereinigte Bericht mit den wei­teren Ant­worten und zusätzlichen Berechnungen

liefert im We­sent­lichen eine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der

interessierenden Fragen.

b) Die Klägerinnen verlangen Einsicht in das gesamte von der

Expertin erhobene Datenmaterial, um dieses auf weitere Flüchtigkeitsfehler hin

untersuchen zu können, da solche angesichts der kleinen Stichprobengrössen eine

massgebliche Verfälschung der Re­sultate bewirken könnten.

Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Ein Gutachtensauftrag wird

in der Regel durch die Abgabe eines schriftlichen Berichts und die Beantwortung

allfälliger Ergänzungsfragen erfüllt. Dabei bleibt es dem Gutachter überlassen,

inwiefern er eigene Sachverhaltserhe­bun­gen in seinem Bericht darstellen oder

dokumentieren will. Ein Einbezug sämtlicher Roh­da­ten einer Untersuchung in

den Bericht findet regelmässig nicht statt und war auch vorlie­gend bei der

gemeinsamen Erarbeitung des Untersuchungskonzeptes nicht vorgese­hen. Der

Beizug sämtlicher Rohdaten lässt sich daher nur dann rechtfertigen, wenn das

vorgelegte Gutachten konkrete Zweifel an der korrekten Durchführung der

Untersuchung oder der Aus­wertung der erhobenen Daten begründet. Wenn auch im

vorliegenden Fall die erste Fas­sung des Berichts in der Tat gravierende Fehler

enthielt, so hat sich in der Folge doch gezeigt, dass diese im Wesentlichen auf

einer irreführenden Darstellung der Graphi­ken und der dementsprechend falschen

textlichen Beschreibungen durch die Expertin be­ruhten. Grundsätzliche

Berechnungsfehler sind jedoch entgegen der von den Klä­gerinnen ur­sprüng­lich

in den Raum gestellten Vermutung keine aufgetaucht.

5.

a) Mit Bezug auf die im bereinigten Untersuchungsbericht

dargestellten Ergeb­nis­se erachtet der Beklagte den ihm obliegenden Beweis im

Wesentlichen als erbracht, wäh­rend die Klägerinnen einerseits die

Berechnungsmethoden der Expertin zur Ermittlung der Wochenarbeitszeit J

sowie die Aussagekraft der erhobenen Daten, insbesondere hin­sichtlich der

Ferienarbeitszeit, bezweifeln.

b) Klärungsbedürftig ist vorerst die von der Expertin

angewandte Formel zur Er­mitt­lung der Wochenarbeitszeit J. Die

Gutachterin hat ihre Berechnung dargelegt und ist dabei offenbar von der

bereits in der Untersuchung aus dem Jahr 1995 verwendeten For­mel, insbesondere

von 188 Arbeitstagen während des Schuljahrs ausgegangen. Die Kläge­rinnen

wenden dagegen ein, für die Ermittlung der im Schuljahr gegebenen Arbeitstage

ei­ner Lehrkraft dürften neben den Wochenenden und Schulferien nur diejenigen

gesetzlichen Feiertage abgezogen werden, die ausserhalb dieser bereits

subtrahierten Tage lägen. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt, allerdings

lässt sich der Formel der Expertin mangels detaillierter Angaben nicht

entnehmen, inwiefern dem bereits Rechnung getragen wurde. Eine für jedes Jahr

und den ganzen Kanton gültige Formel lässt sich jedoch ohnehin nicht erstellen,

da einerseits bestimmte Feiertage in jedem Jahr auf andere Wochentage fallen

und andererseits auch die Ferien nicht im ganzen Kan­ton einheitlich liegen.

Aus Gründen der Einfachheit rechtfertigt es sich, die Rechnung vor­liegend

bezogen auf das untersuchte Jahr 1999 und ausgehend von den Schulferien und

Freitagen in der Stadt Zürich vorzuneh­men. Demgemäss hat die massgebende

Berechnung der Jahresarbeitszeit der H+H Lehr­kräfte (JAZ-H+H) folgendermassen

auszusehen:

JAZ-H+H = Wochendurchschnitt : 5 x 189* + Ferienarbeitszeit

*Anzahl Tage 1999 365

Wochenenden

52.

x 2 -104

Ferientage

13.

x 5 -

65.

Frei-Tage ausserhalb Wochenenden und Ferien

(Karfreitag, Ostermontag,

Auffahrt + Brücke, Pfingstmontag, Sechseläuten, Knabenschiessen)

- 7

____

Arbeitstage

1999.

189.

c) Der Vergleich mit der für die kantonalen Angestellten

massgebenden 42‑h-Wo­che ist sodann konsequenterweise ebenfalls auf die

Jahresarbeitszeit zu beziehen, da sich auch hier die Lage der Feiertage jedes

Jahr anders auswirkt. Massgebend für die Berech­nung sind die

§§ 116 f. der Vollziehungsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

1999.

(VVPG). Da im Jahr 1999 von den insgesamt 11 ½ Feiertagen gemäss

§ 117 VVPG deren 6 ½ ausserhalb der Wochenenden anfielen

(Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des

24.12

sowie Fasnachtsmontag ausserhalb des Bezirks Zürich bzw. je ½ Tag

am Sechseläuten und Knabenschiessen im Bezirk Zürich), sieht die

Jahresarbeitszeit für das Zürcher Personal 1999 (JAZ-ZH) folgendermassen aus:

JAZ-ZH = 48 x 42 – (6,5 x 42:5) = 1961.4 (bei 4 Wochen

Ferien)

Diese Jahresarbeitszeit reduziert sich um je 42 h für

jede Woche eines höheren Fe­rienanspruchs, der gemäss § 79 VVPG vom Alter

der Angestellten abhängt (fünf Wochen ab 50., sechs Wochen ab

60.

Altersjahr). Da im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zehn der 151

erfassten Personen eine Stundenentlastung haben, welche überwiegend al­ters­mässig

begründet ist (dies ist gemäss § 39 der Lehrerbesoldungsverord­nung ab dem

57.

Altersjahr möglich), rechtfertigt sich der Vergleich mit einer leicht

redu­zierten JAZ-ZH von ca. 1'950 Stunden.

d) Die Klägerinnen weisen sodann bei der ermittelten

Ferienarbeitszeit zu Recht dar­auf hin, dass die Aussagekraft des Gutachtens

diesbezüglich fraglich sei. Vorerst ist die Ermittlungsgenauigkeit bei der

Ferienarbeitszeit von vornherein eine andere als bei der Wo­chenarbeitszeit, da

die Teilnehmerinnen jene nicht einzeln erfasst, sondern lediglich für das ganze

Jahr geschätzt haben. Hinzu kommen sodann exorbitant hohe Standardabwei­chun­gen

in diesem Bereich von teilweise weit über 50 % des ermittelten

Durchschnitts­werts.

Dennoch ist ein Abstellen auf diese Werte im vorliegenden

Verfahren unumgäng­lich. Eine Erfassung der Ferienarbeitszeit analog zu

derjenigen der Wochenarbeitszeit hätte infolge der Lage und

Verschiedenartigkeit der fünf verschiedenen Schulferienblöcke zwangs­läufig die

Dauer der Untersuchung auf mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht gar ein Jahr

verlängert. Darunter hätte ‑ wie bereits ausgeführt ‑

wiederum die Qualität und Aus­sagekraft der Daten gelitten. Nachdem auch die

Klägerinnen im Rahmen des Grobkon­zepts keine Einwände gegen die Erfassung der

Ferienarbeitszeiten mittels Schätzungen er­ho­ben haben, erscheinen ihre

diesbezüglichen Einwände heute ‑ nach Vorliegen von of­fen­bar als

zu tief erachteten Ergebnisse ‑ als allzu ergebnisbezogen.

Angesichts des ge­samten Problemkontextes ist es vielmehr nahe liegend, dass

die Selbstangaben der erfass­ten Per­sonen hier tendenziell eher hoch

ausgefallen sein dürften, wie dies der Beklagte geltend macht. Auch wenn daher

die von der Expertin ermittelten konkreten Gesamtergeb­nisse den falschen

Anschein von Genauigkeit vortäuschen mögen, bleibt letztlich nichts anderes üb­rig,

als auf diese Zahlen abzustellen. Dies fällt umso leichter, als die vorgelegten

Ergeb­nis­se mit Bezug auf die Wochen‑ bzw. Jahresarbeitszeit im

massgeblichen Vergleich sogar noch einen beachtlichen Spielraum offen lassen.

6.

a) Die Gutachterin errechnete die folgenden

Gesamtjahresarbeitszeiten für die un­tersuchten Lehrkräfte wie folgt, wobei die

doppelt differenzierten An­gaben gemäss den zusätzlichen Berechnungen in

act. 70 entsprechend der Formel in act. 71 (Wochenar­beits­zeit J

x 47 = Jahresarbeitszeit JAZ-Exp.) umgerechnet sind:

JAZ-Exp.

Pensum 24 h 25 h 26

h total

Handarbeit 1861.2

2030.4

1884.7 1896

(39.6x47) (43.2x47) (40.1x47)

Haushaltung 1800.1 1941.1 1804.8 1846 (38.3x47) (41.3x47) (38.4x47)

Gesamt 1850.9 1975.0 1850.0 1876.6

Diese Zahlen erhöhen sich bei Veränderung der

Umrechnungsformel gemäss den obigen Ausführungen (E. 5b) wie folgt

(JAZ-Exp. minus Ferienarbeitszeit [FAZ] : 188 x 189 + FAZ):

JAZ-H+H

Pensum 24 h 25 h 26

h

Handarbeit 1870.1

2040.3

1893.8 (FAZ 182.9) (FAZ 175) (FAZ

165.

)

Haushaltung 1808.9 1950.6 1813.7 (FAZ 147.3) (FAZ 163.7) (FAZ 124.6)

Da die durch die Formelkorrektur resultierenden Erhöhungen der

einzelnen Durch­schnittswerte nur gering sind, vermögen sie auch die pro

Berufsgruppe bzw. pro Pensen­gruppe gezogenen Durchschnittsergebnisse nur

wenig, d.h. um ca. 8 bis 10 h zu beeinflus­sen.

b) Bei der solchermassen ermittelten Jahresarbeitszeit beider

Berufsgruppen fällt auf, dass diese bei einem Pensum von 24 und einem solchen

von 26 Wochenstunden nur wenig differiert, während diejenigen Personen mit

einem 25‑h-Pensum auffallend mehr Jah­resarbeitszeit aufwenden. Dieses

erhöhte Ergebnis rührt nach der Interpretation der Gut­achterin praktisch

ausschliesslich aus der Zufälligkeit, dass Personen aus dieser Kate­gorie

vermehrt in Klassenlagern anwesend waren (Frage 6). Das lässt den Schluss

zu, dass eine Erhöhung des Wochenpensums von 24 auf 25 und 26 Stunden

grundsätzlich nur zu einer geringfügigen Zunahme der Wochenarbeitszeit führt,

diese jedoch vor allem dann auffällig ansteigt, wenn sich die Lehrkräfte an

Klassenlagern beteiligen.

c) Mit den dargestellten Jahresarbeitszeiten unterschreiten

sowohl die Handarbeits‑ als auch die Haushaltungslehrkräfte mit einem 24‑h-Pensum

die massgebende Jahresar­beitszeit der kantonalen Angestellten massgeblich und

erreichen dieses auch mit einem Pen­sum von 26 Wochenstunden noch nicht.

Nur dank Beteiligung an Klassenlagern errei­chen die erfassten

Haushaltungslehrerinnen mit einem Pensum von 25 h ein volles An­ge­stelltenpensum

von 1'950 Jahresstunden und überschreiten die Handarbeitslehrerinnen mit

dem gleichen Pensum dieses sogar etwas. Insgesamt lässt sich sagen, dass alle

erfass­ten Lehrpersonen mit Pensen von 24, 25 und 26 h im

Gesamtdurchschnitt jedenfalls ein volles Angestelltenpensum von

1'950 Jahresstunden um rund 65 Stunden unterschreiten; Berech­nung

gemäss Formel in E. 6a:

JAZ-Exp.

(gesamt) 1876.6

abzüglich

Ferienarbeitszeit ‑ 158.3

(act. 61

S. 19) 1718.3

Umrechnung

auf

189.

Arbeitstage (: 188 x 189) 1727.4

zuzüglich

Ferienarbeitszeit + 158.3

1885.7

Auch die Klägerinnen kommen bei ihren Berechnungen zum

Schluss, die durch­schnittliche Jahresarbeitszeit aller untersuchten Lehrkräfte

ergäben 1'915,5 h, eine Zahl die ebenfalls deutlich unter dem massgebenden

Vergleichswert liegt. Die Diffe­renz zwischen der dargelegten Berechnung und

derjenigen der Klägerinnen rührt im übri­gen hauptsäch­lich daher, dass sie

einerseits von den Schularbeitstagen im Jahr 2000 ausge­hen und dabei

fälschlicherweise nur drei Feiertage ausserhalb der Schulferien berücksichti­gen

(korrekt sind es mit Karfreitag, Sechseläuten und Knabenschiessen deren sechs)

und andererseits die ermittelten Jahresstunden von 1'115.5 (recte 1'915.5)

lediglich durch 45 Wo­chen teilen, indem sie von generell zehn

anrechenbaren Feiertagen und allgemein fünf Wochen Ferien für kantonale

Angestellte ausgehen, was wie dargelegt ebenfalls un­korrekt ist.

d) Zusammenfassend zeigen die Untersuchungsergebnisse mit

hinreichender Deut­lichkeit, dass sowohl die Handarbeits‑ als auch die

Haushaltungslehrerinnen mit einem 24‑h-Pensum kein volles

Jahresarbeitspensum der kantonalen Angestellten erreichen. Selbst wenn man zur

Vervollständigung des Bilds alle Pensen zwischen 24 und 26 Wo­chenstunden in

den Vergleich miteinbezieht, um so den erhöhten Arbeitszeiten infolge der bei

den Pensen von 25 Wochenstunden angefallenen Klassenlagern Rechnung zu

tragen, erfüllt keine der beiden Berufsgruppen ein volles Pensum. Da zudem der

Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen

Auswirkungen auf die Gesamt­arbeitszeit zu bewirken vermag, muss die seinerzeit

erfolgte Pensumserhöhung von 24 auf 26 Stunden für beide Berufsgruppen als

sachlich hinreichend gerechtfertigt erachtet wer­den. Die Vermutung einer

geschlechtsspezifischen Diskriminierung ist damit widerlegt.

In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen

der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen

Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.

7.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Der Eintritt der Erben der Klägerinnen II.2

(VK.95.00002) und I.16 (VK.94.00024) in den Prozess wird vorgemerkt.

2.

Die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994

betreffende Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.94.00024 und die

den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende

Leistungsklage der Klägerinnen des Verfahrens VK.95.00002 bleiben weiterhin

sistiert.

und

entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klagen wird festgestellt,

dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen

der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen

Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.

2.

...