PK.1999.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.1999.00006
9. Februar 2000Deutsch20 min
(URT.2000.5408)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.1999.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.07.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Streitigkeit um Überstundenentschädigung; Anfechtungs- oder Klageverfahren?
Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, sind im Klageverfahren direkt beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (E. 1).
Überstunden sind nach der anwendbaren kommunalen Rechtsgrundlage analog der privatrechtlichen Regelung nur dann zu entschädigen, wenn sie aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung geleistet worden sind oder aber mangels einer solchen objektiv notwendig waren und nachträglich genehmigt werden. Wer Überstunden geltend macht, ist dafür beweispflichtig (E. 3).
Vorliegend sind keine Überstunden ausdrücklich angeordnet worden, und die zusätzlich geleistete Arbeit war angesichts des nicht explizit festgesetzten Endtermins der Arbeiten objektiv nicht notwendig (E. 4a/b). Jedenfalls lag keine nachträgliche Genehmigung der Überstunden vor, und die teilweise nur rudimentär geführten "Arbeitsrapporte" konnten nach allen Umständen nicht die Grundlage für die Geltendmachung einer Überstundenentschädigung bilden (E. 4c/d). Nachdem während der jahrelangen Dauer des Dienstverhältnisses Überstunden nie konkret geltend gemacht wurden, ist jedenfalls Verzicht auf Entschädigung anzunehmen (E. 4e).
Stichworte:
ADLISWIL
HAUSWART
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KLAGE
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
PERSONALRECHTLICHE KLAGE
RECHTSMITTEL
ÜBERSTUNDEN
Rechtsnormen:
Art. 321c OR
§ 80a VRG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B. war vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997
als Hauswart ohne eigene Anlage ("fliegender Hauswart") für die
Schule X. tätig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 liess A. B.
der Schulpflege ein Gesuch um Auszahlung geleisteter Überstunden einreichen,
deren Anzahl die Schulpflege zu beziffern hätte. Die Schulpflege wies diese am
21. November 1997 wiederholte Aufforderung am 27. November/1. Dezember
1997 ab. Gleichzeitig bot sie A. B. im Sinne eines Entgegenkommens und
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, im Dezember 1997 von seinen Arbeitseinsätzen
freigestellt zu werden und damit 168 Überstunden in Form von Freizeit zu
beziehen, was dieser annahm. Nach weiteren ergebnislosen Gesprächen liess
A. B. die Schulpflege um Erlass einer Verfügung ersuchen, worauf diese am
2. Juni 1998 das Begehren von A. B. im Sinne der Erwägungen abwies
und feststellte, dass dieser keinen Anspruch auf Entschädigung weiterer Überstunden
habe.
Erwägungen
II. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung liess A. B. am
29.
Juni 1998 Rekurs an den Bezirksrat Y. erheben mit den Anträgen:
"1. Die Gemeinde X. habe aufgrund der
eingereichten Arbeitsrapporte eine Abrechnung über sämtliche vom Rekurrenten
geleisteten Arbeitsstunden zu erstellen und diese gemäss Art. 10 der
Verordnung über Arbeits‑ und Besoldungsverhältnisse unter
Berücksichtigung der aufgelaufenen Verzugszinse zu entschädigen.
Eventualiter:
2.
Die Gemeinde X. habe Herrn A. B. eine
Entschädigung für Überzeit im folgenden Umfang zu zahlen:
1993: Fr. 6'432.55 nebst Verzugszins zu 5% seit
1.1.94
1994: Fr. 10'129.25 nebst Verzugszins zu 5% seit
1.1.95
1995: Fr. 17'288.-- nebst Verzugszins zu 5% seit
1.1.96
1996: Fr. 8'801.05 nebst
Verzugszins zu 5% seit 1.1.97
1997: Fr. 1'409.05 nebst
Verzugszins zu 5% seit 1.1.98
3.
Unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolge zulasten Beschwerdegegner."
Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels überwies
der Bezirksrat Y. am 4. Februar 1999 die Akten gestützt auf § 5
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dem
Verwaltungsgericht, welches das Verfahren als Klageverfahren im Sinn von
§ 80a VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) weiterführte und am 20.
Mai 1999 die gemäss § 80a Abs. 2 VRG gebotene mündliche Verhandlung
durchführte.
III. Mit Beweisauflagebeschluss vom 9. Juni 1999
eröffnete das Verwaltungsgericht das Beweisverfahren und übertrug es die
Beweisabnahme dem Referenten, der diese am 1. September 1999 verfügte, die
beklagte Stadt X. zur Einreichung weiterer Beweisurkunden verpflichtete
und die Beweisverhandlung mit den Zeugeneinvernahmen auf den 12. und 13.
Oktober (nachträglich verschoben auf den 4. November)1999 vertagte.
Mit Eingaben vom 16. Dezember 1999 bzw. 10. Januar 2000 nahmen
die Parteien Stellung zum Ergebnis des Beweisverfahrens.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz sind
vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis
grundsätzlich im Anfechtungsverfahren auszutragen (RB 1998 Nr. 45; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 1 f.). Der
Zugang zu einem Anfechtungsverfahren setzt aber eine anfechtbare Verfügung
voraus, mithin die Kompetenz des Gemeinwesens eine Angelegenheit durch
Verfügung zu regeln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 4). Ob eine solche
Verfügungskompetenz besteht im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen, die
nicht durch (zustimmungsbedürftige) Verfügung, sondern durch Vertrag
begründet worden sind, ist umstritten. Während teilweise die Auffassung
vertreten wird, dass auch dort, wo ein Rechtsverhältnis zulässigerweise durch
öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt worden sei, nicht ohne weiteres auf
mangelnde Verfügungsbefugnis geschlossen werden dürfe (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 81-86 N. 3, § 82 N. 38, § 79 N. 4;
Markus Metz, Der direkte Verwaltungsprozess in der Bundesrechtspflege, Basel
1980, S. 66 f., 79 ff.), sehen andere in einer solchen Verfügungsbefugnis
einen Widerspruch zur Rechtsnatur des Vertrages als Mittel der
einvernehmlichen Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten
Parteien (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1563). Soweit es um den
Rechtsschutz geht, eröffnet bei Vertragsverhältnissen die Klage jedenfalls das
funktionsgerechtere Verfahren (Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im
Zeichen des New Public Management, Bern 1996, S. 96 f., auch zum
Folgenden). Das Klageverfahren stellt die Parteien entsprechend ihrer Stellung
als gleichgestellte Vertragspartner auf dieselbe Ebene; es verleiht anders als
das Anfechtungsverfahren dem Gemeinwesen nicht das Recht, seine
Prozesssituation durch den Erlass einer Verfügung zu verbessern. Ungeachtet
dieser einleuchtenden dogmatischen Überlegungen sehen einzelne Verwaltungsprozessordnungen
auch im Rahmen vertraglich begründeter Dienstverhältnisse den Erlass von Verfügungen
bzw. grundsätzlich den Rechtsschutz im Anfechtungsverfahren vor (vgl. für den
Bund Art. 10 der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über den
öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung [SR
172.221.104
] sowie die Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz,
Art. 7 Abs. 1 und Art. 30 ff. [BBl 1999 S. 1597 ff.] ).
Demgegenüber sieht das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz für
Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen allgemein das
Klageverfahren vor (§ 82 lit. k VRG), und es stellt im Bereich des
gesondert geregelten personalrechtlichen Rechtsschutzes neben den
Anfechtungsverfahren ausdrücklich auch die Klage zur Verfügung. Dieser
Verfahrensweg wäre seiner Funktion weitgehend beraubt, wenn Streitigkeiten aus
vertraglich begründeten Dienstverhältnissen einseitig durch Verfügung
entschieden und so generell zum Gegenstand von Anfechtungsverfahren gemacht
würden; im Klageverfahren durchzusetzen wären dann nur noch Haftungsansprüche
des Staates gegen Beamte und von Beamten gegen den Staat gemäss § 19
Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969.
Gegen den vom zürcherischen Gesetzgeber in Übereinstimmung mit
einem überzeugenden dogmatischen Konzept für Streitigkeiten aus (Arbeits‑)Verträgen
vorgezeichneten Klageweg (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrates zur
Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1995, ABl 1995
II, 1501 ff., 1542) lässt sich mit Argumenten der Praktikabilität (vgl. Bea
Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
ZBl 98/1997, S. 433 ff., 452; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 219; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 79 N. 4) nicht aufkommen. Zwar mag es zutreffen, dass die
Unterscheidung zwischen zustimmungsbedürftiger Verfügung und Vertrag
mitunter Mühe bereitet, sodass Unklarheiten entstehen können, ob durch den
Erlass einer Verfügung das Anfechtungsverfahren zu öffnen oder aber eine
Streitigkeit direkt im Klageverfahren auszutragen ist. Abgesehen von dieser Abgrenzungsschwierigkeit
kann aber nicht gesagt werden, dass das Klageverfahren dem mit der Gesetzesrevison
angestrebten Ziel widerspricht, für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis einen
einfachen und raschen Rechtsschutz zu gewährleisten. Einerseits ist dieses Ziel
weitgehend schon dadurch erreicht worden, dass die bisherige Spaltung des
Rechtswegs beseitigt worden ist, indem bei verfügungsmässig begründeten
Dienstverhältnissen auch vermögensrechtliche Fragen im Anfechtungsverfahren
entschieden werden können (§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 79
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 1 f.). Andererseits mögen
Direktprozesse aus der Optik des Verwaltungsgerichts aufwändig sein; für die
Streitparteien bietet der Direktprozess in der Regel einen direkteren und
damit rascheren Zugang zum richterlichen Rechtsschutz als das
Beschwerdeverfahren, dem regelmässig ein verwaltungsinternes Rekursverfahren
vorausgeht (vgl. die vergleichende Darstellung bei Michael Merker,
Rechtsschutzsysteme im neuen öffentlichen Personalrecht, in: Peter
Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 461 ff., 499 ff.). Schliesslich ist es folgerichtig, wenn der
materiellrechtlichen Flexibilisierung und Angleichung an das private
Arbeitsrecht, wie sie einzelne Gemeinwesen mit der vertraglichen Begründung
öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse anstreben, auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der personalrechtlichen
Klage ein Verfahren zur Verfügung gestellt wird, das den Parteien die
Initiative zur Durchsetzung ihrer Ansprüche überlässt und in weiten Teilen dem
in privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten zu beschreitenden Zivilprozess
entspricht.
b) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten
ist mit Dienstvertrag vom 25. März 1991 begründet worden. Auf die vom
Bezirksrat als Klage an das Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe vom 29. Juni
1998.
ist daher einzutreten.
2.
Der Kläger begründet seine Forderung von insgesamt
Fr. 44'059.90 samt Zins mit Überstunden, die er gemäss den der Beklagten
monatlich eingereichten Arbeits‑ bzw. Stundenrapporte in den Jahren 1993
bis 1997 geleistet habe. Die Beklagte hält dieser Forderung entgegen, der
Kläger habe als "fliegender Hauswart" über eine uneingeschränkte und
unkontrollierbare Arbeitszeitautonomie verfügt, weshalb von ihm habe erwartet
werden können, dass er allfällige Überstundenguthaben rechtzeitig geltend
mache, was auch mehrmals geschehen sei. Die vom Kläger geführten
Stundenrapporte hätten nie die Bedeutung einer Zeitabrechnung gehabt, sondern
der Kläger habe sie der Beklagten zur Vergütung der Fahrzeugspesen
eingereicht. Schliesslich sei der Kläger im Dezember 1997 von seinen
Arbeitseinsätzen freigestellt worden, was einer Kompensation von 168 Überstunden
entspreche.
3.
Art. 10 der Verordnung über die Arbeits‑ und
Besoldungsverhältnisse der Mitarbeiter der Stadt X. und über die
Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (BVO) vom 13.
Dezember 1989, auf welche der Dienstvertrag vom 25. März 1991 verweist, ordnet
die Überzeit wie folgt:
" 1 Die Mitarbeiter sind nötigenfalls
auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zur Dienstleistung
verpflichtet. Sie haben abwesendes Personal vorübergehend zu vertreten.
Ferner können ihnen auch Arbeiten ausserhalb ihres ordentlichen
Tätigkeitsbereichs zugewiesen werden.
2.
Für über die normale Arbeitszeit
hinausgehende Beanspruchung gilt folgendes:
a) Keine Überzeit sind:
1.
Mehrleistungen,
die sich im Rahmen von Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit ausgleichen
lassen
2.
Nachtarbeit ....
3.
Pikettdienst ...
b) Für nicht ausdrücklich angeordnete Überzeit besteht
kein Anspruch auf Ausgleich oder Entschädigung.
c) Zur Anordnung von Überzeit bis zu 5 Stunden pro
Monat sind beim Büropersonal der Stadtschreiber bzw. der Schulsekretär, beim
übrigen Personal die entsprechenden Betriebsleiter (z.B. Werkmeister, Anstaltsverwalter)
zuständig. Für Überzeitarbeit von mehr als 5 Stunden pro Monat ist die
Bewilligung des Verwaltungsvorstandes einzuholen.
b) Überzeit ist in der Regel durch Freizeit
auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird sie
entschädigt.
... (Berechnung des Überzeitzuschlags)."
Der Regelung von Art. 10 Abs. 2 lit. c BVO,
wonach nur ausdrücklich angeordnete Überstunden (in der Verordnung irrtümlich
als Überzeit bezeichnet) zu entschädigen sind, entspricht den von der
Rechtsprechung zu Art. 321c des Obligationenrechts (OR) entwickelten
Grundsätzen. Die Entschädigung von Überstunden setzt in qualitativer Hinsicht
voraus, dass ihre Leistung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Gegen den
Willen des Arbeitgebers dürfen keine Überstunden geleistet werden. Überstunden
liegen deshalb nur vor, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet
worden sind oder zwar ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wurden,
aber objektiv notwendig waren. In diesem Falle müssen die Überstunden
dem Arbeitgeber überdies sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt
werden (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 321c OR N. 3;
Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 321c OR N. 10; BJM
1960, S. 176; ZR 57/1958 Nr. 29; Obergericht Aargau, 11. September
1987.
= JAR 1989, S. 115 f. = Heinz Hausheer, Berner Kommentar,
Update, 1999, Art. 321c OR, auch zum Folgenden) . Die Genehmigung von
Überstunden durch den Arbeitgeber kann allerdings auch stillschweigend
erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen
Einspruch erhebt (BGE 86 II 155; JAR 1981, S. 229).
In quantitativer Hinsicht sind Überstunden Arbeitsstunden,
welche die normale Arbeitszeit überschreiten (Staehelin und Rehbinder, je JAR
1986, S. 223 E. 3a). Die Frage, ob und in welchem Umfange Überstunden
geleistet worden sind, hängt entscheidend davon ab, welche Arbeitszeit im
konkreten Arbeitsverhältnis die normale ist. Diese beträgt hier gemäss
Ziffer 6 des Dienstvertrags vom 25. März 1991 42 Stunden pro Woche.
Aus Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt die
Behauptungs‑ und Beweislast des Arbeitnehmers für das Quantitativ der von
ihm geltend gemachten Überstunden (Staehelin, Art. 321c OR N. 16;
Ullin Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 4. A., Art. 321c
OR N. 10; JAR 1984, S. 99; BJM 1976, S. 320 ; BJM 1960,
S. 176 f.). Allerdings braucht der Arbeitnehmer nicht jede einzelne
Überstunde konkret nachzuweisen, wenn feststeht, dass er regelmässig weit über
die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat (JAR 1981, S. 233).
4.
Zunächst ist das Vorliegen der qualitativen
Anspruchsvoraussetzungen zu klären, nämlich ob die Beklagte Überstunden
angeordnet bzw. ob der Kläger objektiv notwendige Überstunden geleistet sowie
gemeldet und die Beklagte deren Leistung stillschweigend genehmigt hat. Die
Behauptungs‑ und Beweislast für diese qualitativen Anspruchsvoraussetzungen
trägt der Kläger; wenn er es unterlassen hat, nicht angeordnete
Überstunden beim folgenden Zahltag zu reklamieren, so sind an den Beweis des
Vorliegens von Überstunden strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel gilt
die Entgegennahme des gewöhnlichen Lohnes als Verzicht auf die
Abgeltung nicht gemeldeter und nicht angeordneter Überstunden (JAR
1981, S. 232 f; SJZ 60/1964, S. 365; Rehbinder,
Art. 321c N. 3; Staehelin, Art. 321c N. 14).
a) Während der Kläger geltend macht, es seien in zahlreichen
Fällen Überstunden ausdrücklich angeordnet worden, macht die Beklagte geltend,
dass ‑ wenn Zusatzarbeit ausdrücklich angeordnet worden sei ‑
eine entsprechende Kompensation, Entlastung oder Entschädigung erfolgt sei.
Aufgrund des Beweisverfahrens ergibt sich, dass eine
ausdrückliche Anweisung zur Leistung von Überstunden nur in zwei Fällen
erfolgte, nämlich bei den Ausfällen der Hauswarte J. und K. in den Anlagen
"L." bzw. "M.". Aus der Tatsache allein, dass dem Kläger
auch andere Arbeiten ausserhalb seines üblichen bzw. durch die wöchentlichen
Einsatzpläne bestimmten Pensums aufgetragen wurden, kann entgegen der
Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, es sei damit zwingend die
Anordnung von Überstunden verbunden gewesen. Abgesehen davon, dass es seiner
Funktion als "fliegender Hauswart" entsprach, bei Bedarf zur
Unterstützung der Hauswarte mit festen Anlagen eingesetzt zu werden, führen
die Zeugen N., O. und P. übereinstimmend aus, dass bei solchen Einsätzen eine
Entlastung beim übrigen Arbeitspensum erfolgte, was bestätigt wird durch die
vom Kläger geführten Stundenrapporte: So hat er bei dem von ihm erwähnten
Einsatz im März 1994, als er den Hauswart J. vertrat, neben dieser Vertretung
nur in geringem Umfang andere Einsätze geleistet. Sodann hat der Kläger in der
Parteibefragung eingeräumt, er habe zwar je länger je mehr erkannt, dass für
die ihm zugewiesenen Arbeiten die Regelarbeitszeit nicht ausreiche, er habe
aber keine direkten Einwände gegen die Arbeitszuteilung erhoben. Auch wenn er
seine Vorgesetzten, nämlich die Zeugen N. als Liegenschaftenverwalter im
Schulamt und O. als Personalverantwortlichen in der Schulpflege, sowie mehrere
Hauswartskollegen wiederholt, erstmals im Dezember 1994, auf das Übermass an
Arbeit aufmerksam gemacht haben will und ihm Kompensation in Aussicht
gestellt worden sein soll, so weist das nicht auf eine ausdrückliche vorgängige
Anordnung, sondern allenfalls auf eine (nachträgliche) Genehmigung von
Überstunden hin.
b) Indessen ist schon fraglich, ob die Leistung von
Überstunden im behaupteten Umfang objektiv notwendig war. Zwar ist
unbestritten, dass der Kläger Arbeiten ausführte, die ihm aufgrund der Einsatzpläne
aufgetragen waren. Zusätzlich wurde er zu Arbeitseinsätzen aufgeboten, die
kurzfristig notwendig wurden; dass dabei nicht immer ein Auftrag seines
Vorgesetzten vorlag, sondern dass er gelegentlich notwendige Arbeiten auch ohne
solchen Auftrag bzw. nach Anforderung durch Dritte ausführte, kann ihm entgegen
den Einwänden der Beklagten angesichts des weit umschriebenen Auftrags als
"fliegender Hauswart" nicht als unzulässige Eigenmacht ausgelegt
werden. Jedoch waren zahlreiche der dem Kläger zugewiesenen Arbeiten nicht
terminiert und konnten, wenn sie noch nicht erledigt waren, in den Einsatzplan
der folgenden Woche übertragen werden. Überstunden zur Erledigung solcher Arbeiten
waren demnach nicht objektiv notwendig. Sodann brachte es die Funktion des Klägers
als "fliegender Hauswart" mit sich, dass er selber für die Einhaltung
seiner Arbeitszeit verantwortlich war; wie der Kläger selber ausführte, ist er
darauf von seinem direkten Vorgesetzten, dem Zeugen N., ausdrücklich
hingewiesen worden, und auch der Zeuge P. als Hauswartsvertreter gibt an, mit
dem Kläger hierüber gesprochen zu haben. Und der Zeuge N. hat den Kläger sogar
gerügt, als er diesen an einem Abend mit einer Arbeit beschäftigt fand, für die
ein halber Tag tagsüber eingeplant war. Auch die von Zeugen bestätigte
Tatsache, dass der Kläger stets erreichbar und ausserhalb der üblichen
Arbeitszeiten im Einsatz war, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht
zwingend auf Überstunden schliessen; wie sich aus den separaten Abrechnungen
für die Tätigkeit als Vereinshauswart ergibt, war er an zahlreichen Abenden und
Wochenenden in dieser Funktion tätig; zudem hat er, wie sich aufgrund seiner
eigenen Aussage in der Parteibefragung ergibt, diese Funktion nicht völlig
getrennt von derjenigen als "fliegender Hauswart" ausgeübt. Insbesondere
auch die von zahlreichen Zeugen bestätigte Tatsache, dass der Kläger mehr als
42.
Stunden wöchentlich gearbeitet habe, lässt sich zwanglos mit der
zusätzlich entschädigten Tätigkeit unter anderem als Vereinshauswart
erklären und vermag entgegen der Auffassung des Klägers noch keineswegs die
Leistung von Überstunden zu belegen.
c) Wenn man trotz dieser Umstände annehmen will, dass die vom
Kläger geltend gemachten Überstunden objektiv notwendig waren, so stellt sich
die Frage der nachträglichen Genehmigung. Der Kläger leitet eine solche daraus
ab, dass ihm verschiedentlich die Kompensation von Überstunden in Aussicht
gestellt worden sei. Laut der vom Kläger in der persönlichen Befragung
gegebenen Darstellung habe der Zeuge N. ihm eine solche Kompensation in
Aussicht gestellt und sie sei gelegentlich möglich gewesen, zum Beispiel
Freitag nachmittags. Demgegenüber führte der Zeuge N. aus, er habe im Fall J.
(Erkrankung des gleichnamigen Mitarbeiters) Überstunden angeordnet, die der
Kläger durch Bezug von 13 Ferientagen nachträglich habe kompensieren
können; darüber hinaus habe er keine Kompensation von Überstunden in Aussicht
gestellt; ob eine übergeordnete Stelle das getan habe, könne er nicht sagen.
Der Zeuge O. als zuständiges Mitglied der Schulpflege bestätigt zwar, eine
Kompensation in Aussicht gestellt zu haben, scheint sich aber auf Fälle zu
beziehen, in welchen Überstunden angeordnet worden waren, die vorgesehene
Kompensation aber nur teilweise möglich war. Dies lässt sich daraus schliessen,
dass der Zeuge O. in zwei Fällen Überstunden anordnete, nämlich im bereits
erwähnten Fall J. sowie bei einem Einsatz auf der Anlage "M."
(Hauswart K.), im Übrigen aber davon ausging, dass der Kläger keine weiteren
Überstunden leiste. Auch der Zeuge P. scheint sich auf diese Fälle zu
beziehen, wenn er ausführt, der Kläger habe durch längere Ferien kompensieren
können. Damit ist der Beweis dafür, dass dem Kläger in anderen Fällen als der
ausdrücklich angeordneten Überzeit eine Kompensation in Aussicht gestellt
worden ist, nicht erbracht. Ferner scheint der Begriff
"Kompensation" nicht nur im Zusammenhang mit Überstunden, das
heisst bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 42 Stunden verwendet
worden zu sein, sondern auch dann, wenn wegen eines besonderen Arbeitsanfalls
die ordentliche Tagesarbeitszeit nicht eingehalten und der Arbeitnehmer durch
längere Freizeit an einem anderen Tag aus eigener Initiative den Ausgleich
herstellen konnte (so der Zeuge Q.). Diese Regelung galt auch für den Kläger,
wenn einerseits zahlreiche der ihm aufgetragenen Arbeiten nicht auf einen
bestimmten Termin zu erledigen waren und er andererseits verschiedentlich
darauf hingewiesen worden ist, dass er selber für die Einhaltung seiner Arbeitszeit
verantwortlich sei; er scheint denn auch gelegentlich auf diese Weise
"kompensiert" zu haben).
d) Sodann schliesst der Kläger aus der widerspruchslosen
Entgegennahme der von ihm monatlich erstellten Stundenrapporte (Arbeitsrapporte)
auf eine Genehmigung der geltend gemachten Überstunden. Der Kläger misst
diesen Stundenrapporten die Bedeutung einer Arbeitszeitabrechnung bei, aus der
seine Vorgesetzten hätten erkennen müssen, dass er Überzeit geleistet habe.
Allerdings hat er in der persönlichen Befragung ausgeführt, er habe diese
Rapporte für die Auto-Kilometer geführt; wenn viele Kilometer zusammengekommen
seien, habe er so nachweisen können, wo er überall eingesetzt gewesen sei. Auf
die direkte Frage, ob man ihn zum Ausfüllen der Stundenrapporte angehalten
habe, hat er geantwortet, er habe die Rapporte wegen der Auto-Kilometer führen
müssen; er habe aber auch die Stunden aufschreiben wollen, damit der Zeuge N.
als sein Vorgesetzter sehe, welchen Arbeitsaufwand er habe. Anders als die
Autokilometer-Abrechnung hat der Kläger die Arbeitsstunden per Monatsende nicht
saldiert. In zahlreichen dieser Rapporte hat der Kläger für einzelne Tätigkeiten
keine Zeitangaben gemacht, sondern diese bloss mit einem Kreuz als erledigt vermerkt
(z.B. April 93, Jan. 95, April 95 etc.). Der Zeuge N. bestreitet, je gesagt zu
haben, dass er selber diese Stundenzahlen addiere; an eine nach Darstellung des
Klägers gefallene Äusserung, dieser brauche die Stunden nicht zu addieren,
weil der Vorgesetzte N. das selber tun könne, vermag sich dieser nicht zu
erinnern. Dies ist, nachdem das fragliche Geschehen bereits einige Jahre
zurückliegt, durchaus einleuchtend und macht entgegen der Auffassung des
Klägers den Zeugen N. nicht unglaubwürdig. Zudem sagen die Zeugen
übereinstimmend aus, dass die Frage der Überstunden erst nach der Nichtberücksichtigung
des Klägers für eine feste Hauswartsstelle zum Gegenstand von Diskussionen
wurde. Aufgrund all dieser Umstände ist schon fraglich, ob der Kläger selber
diese Stundenrapporte, die im Übrigen keine genauen Zeitangaben enthalten, als
massgebliche Grundlage für seine Entlöhnung bzw. als verbindliche Zeitabrechnung
zur Geltendmachung allfälliger Überstunden aufgefasst hat. Im Gegensatz zu
diesen Stundenrapporten hat er nämlich in den "Arbeitsrapporten für Reinigungspersonal",
mit denen er sich laufend solche Leistungen entschädigen liess, die er
ausserhalb seines Pflichtenheftes erbrachte, jeweils auf die Minute genau
Beginn und Ende einer Tätigkeit, deren genaue Umschreibung, sowie die zu
entschädigende Gesamtzeit angegeben und durch Unterschrift bestätigt. Der
Kläger konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die im Vergleich dazu nur
lückenhaften und nicht unterschriftlich bestätigten Angaben in den
"Stundenrapporten" als Grundlagen für die nachträgliche Geltendmachung
von Überstunden dienen konnten. Es fehlt demnach schon an einer hinreichenden
Meldung der geltend gemachten Überstunden. Zudem musste der Kläger aufgrund
seines Dienstvertrages (bzw. des Verweises auf die BVO) wissen, dass
Überstunden nur im Falle ausdrücklicher Anordnung entschädigt würden, und ist
er mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er selber für die Einhaltung
seiner Arbeitszeit besorgt sein müsse; selbst wenn der Kläger der Meinung war,
er habe mit der Einreichung der Stundenrapporte Überstunden hinreichend
geltend gemacht, so musste er aus solchen Äusserungen jedenfalls den Schluss
ziehen, dass eine stillschweigende Genehmigung von Überstunden ausgeschlossen
war.
e) Falls der Kläger tatsächlich mehr als die von der Beklagten
anerkannten und kompensierten Überstunden geleistet hat, so waren sie nicht
angeordnet, von ihm nicht hinreichend gemeldet und von der Beklagten nicht
genehmigt. Bei dieser Ausgangslage kann der Umstand, dass der Kläger sich über
Jahre hinweg nicht nur das ordentliche Gehalt sondern auch Vergütungen für
ausserordentliche Tätigkeiten widerspruchslos hat auszahlen lassen, nicht
anders als Verzicht auf die Vergütung allfälliger weiterer Leistungen gewürdigt
werden. Besonders weil der Kläger neben dem Fixum und der Vereinshauswartung
über zusätzliche Leistungen minutiös abgerechnet hat, ist davon auszugehen,
dass er entweder keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen zu haben glaubte
oder er jedenfalls auf deren Geltendmachung verzichten wollte. Diesen Schluss
legt auch die verschiedentlich wiederholte Aussage des Klägers nahe, dass er
einen besonderen Einsatz geleistet habe in der Hoffnung, für eine frei werdende
feste Hauswartsstelle berücksichtigt zu werden. Während der Kläger schon ab
Dezember 1994 Überstunden geltend gemacht haben will, sagen die Zeugen
übereinstimmend aus, dass die Frage der Überstunden erst ein Thema wurde, als
der Kläger nicht für die frei werdende Hauswartsstelle berücksichtigt wurde,
das heisst kurz vor Auflösung des Dienstverhältnisses. Zudem hat der Kläger
unbestrittenermassen vom 15. bis 31. Juli 1996 insgesamt 13 Tage durch
Ferienbezug kompensieren können; spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er
weitere Überstunden geltend machen müssen.
5.
Scheitert somit die Klage bereits am Nachweis der
qualitativen Voraussetzungen der geltend gemachten Überstunden, so braucht den
quantitativen Fragen nicht mehr nachgegangen zu werden. Der vom Kläger
beantragte weitere Aktenbeizug kann deshalb unterbleiben. Immerhin ist
anzumerken, dass der Kläger im Dezember 1997 freigestellt wurde, was
unbestrittenermassen der Kompensation von 168 Überstunden entspricht. Da
weder die Einsatzpläne, welche die Arbeitseinsätze des Klägers nur
schwerpunktmässig bestimmten, noch die lückenhaften und nicht unterzeichneten
Stundenrapporte hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung abgeben, wäre
auch der dem Kläger obliegende Nachweis, mehr als diese kompensierten
Überstunden geleistet zu haben, nicht zu erbringen. Das gilt jedenfalls für
den Zeitraum vom Juli 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
allenfalls früher geleistete Überstunden waren nach dem kompensationsweisen
Ferienbezug im Juli 1996 ohnehin verfallen. Die Klage ist daher auch unter
quantitativen Gesichtspunkten abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
...