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Entscheid

PK.2000.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00001

26. Januar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.5878)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 17. März 2000

reichte die Klägerin gegen den Beklagten gestützt auf § 14 des kantonalen

Haftungsgesetzes bzw. Art. 41 des Obligationenrechts Klage ein über den

Betrag von insgesamt Fr. 3'362.80 nebst Zinsen. Klagegegenstand sind im

wesentlichen behauptete klägerische Aufwendungen für Reinigungsarbeiten und die

Behebung von Sach­­beschädigungen in städtischen Amtsräumen. Mit der am

25. April 2000 eingegange­nen Klageantwort ersuchte der Kläger um

Klageabweisung. Die mündliche Fortsetzung des Verfahrens wurde auf den

13. Juli 2000 terminiert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 machte der

zuständige Einzelrichter die Parteien auf die mögliche Anwendung von § 14

Abs. 2 des Haftungsgesetzes betreffend die Verursachung von Schäden durch

mehrere Personen auf­merksam. Am Verhandlungstag ging ein ärztliches Zeugnis

ein, welches dem Beklagten Ver­handlungsunfähigkeit bescheinigte. Die

Verhandlung fand in der Folge ohne Anwesen­heit des Beklagten statt, wobei die

Vertreterin der Klägerin vorläufig replizierte und ihr vom Gericht ein

Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde. Am 14. Juli 2000 teilte die Ver­treterin

telefonisch mit, den Vergleichsvorschlag grundsätzlich zu akzeptieren. Mit

Schrei­ben vom 24. Juli 2000 ersuchte der Einzelrichter den Beklagten,

sich betreffend die Mög­lichkeit einer vergleichsweisen Einigung oder das

weitere Vorgehen in Verbindung zu set­zen. Auf telefonischen Anruf des

Beklagten vom 29. August 2000 unterbreitete ihm der Ein­zelrichter

mündlich denselben Vergleichsvorschlag wie der Gegenpartei. Am 30. Au­gust

2000 wurde der Vorschlag beiden Parteien schriftlich zugesandt. Von Seiten der

Klä­gerin ging ein unterzeichnetes Exemplar am 8. September 2000 ein.

Erwägungen

II. Der Beklagte dagegen

stellte ein am 12. September 2000 eingegangenes Aus­standsbegehren gegen

den zuständigen Einzelrichter wegen Befangenheit. Zur Begründung machte er im

wesentlichen geltend, der Einzelrichter habe die Haftung anlässlich des Tele­fons

vom 29. September 2000 ohne Einschränkungen als gegeben erachtet.

Ausserdem habe er mit der Gegenpartei separate Gespräche geführt und auf dieser

Basis einen Ver­gleichsvorschlag gemacht. Alles in allem seien durch das

Verhalten des Einzelrichters be­gründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit

geweckt worden.

Am 26. September

2000.

erklärte sich der Einzelrichter für nicht befangen. Während die Klägerin

auf Stellungnahme verzichtete, hielt der Beklagte mit Eingabe vom 18. Okto­ber

2000.

an seinem Begehren fest.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Über Ausstandsbegehren

gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet diese Behörde unter

Ausschluss der betreffenden Mitglieder (§ 5a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Gemäss § 21 lit. b der ausführenden Geschäftsverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 entscheidet die Kammer des

Verwaltungsgerichts, wenn sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung eines

Einzelrichters der betreffenden Abteilung richtet. Zur Beurteilung des

Ausstandsbegehrens ist somit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts

zuständig.

2.

a) Für den Ausstand

von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gelten infolge der Verweisung in

§ 70 VRG die allgemeinen Ausstandsbestimmungen von § 5a Abs. 1

VRG. Gemäss der Generalklausel haben Personen in den Ausstand zu treten, wenn

sie in der Sa­che persönlich befangen erscheinen. Persönliche Befangenheit ist

anzunehmen, wenn Um­stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit eines Behördenmit­glieds zu erwecken. Solche Umstände können

entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen

funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Dabei genügt

das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermögen. Allerdings kann bei der Beurteilung der Umstände nicht auf das sub­jektive

Befinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenom­men­heit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/

Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 5a N. 11).

b) Kernpunkt des

Ausstandsbegehrens ist das auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtete

Vorgehen des Einzelrichters. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass es dem

Richter im Verlauf eines Verfahrens ohne weiteres gestattet ist, die

Erfolgsaussichten einer Klage zu erörtern und den Parteien gestützt darauf

einen Vergleichsvorschlag zu unterbrei­ten (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5a N. 14; BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc S. 162). Im Inter­esse

der einvernehmlichen Streitbeilegung ist ein solches Vorgehen durchaus geboten.

Es versteht sich von selbst, dass es im Rahmen von Vergleichsgesprächen

unumgänglich ist, dass der Richter bereits vor dem Abschluss des Verfahrens zur

Beurteilung des Falles Stel­lung nimmt und dabei auch seine persönliche

- aufgrund des jeweiligen Verfahrens­standes vorläufig gebildete -

Meinung offenlegt (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62, ZR 86/1987 Nr. 42). Bei

der Führung von Vergleichsgesprächen stellt sich deshalb die Frage nach der

Befangenheit eines Gerichtsmitglieds nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

c) Mit dem

Ausstandsbegehren wird zunächst geltend gemacht, der Einzelrichter habe

anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ohne Anwesenheit des

Beklagten Ver­gleichsgespräche mit der Vertreterin der Klägerin geführt. Es

dürfte zutreffen, dass Ver­gleichsgespräche grundsätzlich nicht je einzeln mit

den Parteien geführt werden sollten, sondern in Anwesenheit beider Parteien.

Indes führt eine Ausserachtlassung dieses Grund­satzes - gleich

Verfahrensfehlern durch das Gericht (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb) -

für sich allein noch nicht zur Annahme der Befangenheit. Vielmehr kommt es für

die Frage nach einer Befangenheit wegen separaten Gesprächen darauf an, ob in

irgend einer Weise der Anschein erweckt wird, der Richter könne der anderen

Seite Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder er habe sich von

einer Partei beeinflussen lassen (vgl. RB 1996 Nr. 3, ZR 96/1997

Nr. 8, Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14, S. 95).

Wie sich aus dem

Protokoll der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ergibt, unterbreitete der

Einzelrichter der klägerischen Vertreterin nach deren Replik und Ausführungen

auf die richterlichen Ergänzungsfragen unter Erläuterung der Rechtslage einen

Vergleichsvor­schlag­ über die Summe von Fr. 350.-. Selbst wenn dieser

Vorschlag durch die Replik der Klägerin und deren Antworten auf die

Ergänzungsfragen "beeinflusst" worden sein sollte, so liegt darin

keine Beeinflussung im erwähnten Sinn. Eine "Beeinflussung" durch

Partei­vorbringen innerhalb des formellen Verfahrens ist selbstverständlich

nicht dasselbe wie die oben gemeinte informelle Beeinflussung im Rahmen von

Einzelgesprächen zwischen dem Gericht und einer Partei: Der Eindruck der

Befangenheit entsteht vorab dann, wenn die An­gelegenheit informell bzw.

ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei besprochen wird (vgl.­ RB

Obergericht/Kassationsgericht 1991 Nr. 28; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a

N. 14). An­haltspunkte für eine solche informelle Beeinflussung des Einzelrichters

durch die klägeri­sche Vertreterin bestehen in keiner Weise. Ebenso wenig

bestehen Anzeichen dafür, dass der Einzelrichter der Vertreterin durch

irgendwelche Hinweise oder Zusicherungen einen Vorteil gegenüber dem Beklagten

hätte verschaffen wollen. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den

Fällen gemäss ZR 96/1997 Nr. 8 und RB 1996 Nr. 3. Die Unterbrei­tung

eines Vergleichsvorschlags durch den Einzelrichter anlässlich der Verhandlung

vom 13. Juli 2000, zu welcher sich der Beklagte kurzfristig hatte

entschuldigen lassen, ist somit objektiv nicht geeignet, den Anschein der

Befangenheit zu erwecken. Dasselbe gilt auch für das Schreiben des

Einzelrichters an die Parteien vom 5. Juli 2000; mit Recht stellt er sich

auf den Standpunkt, dass das Gericht die Parteien auf allenfalls anwendbare

Rechts­normen aufmerksam machen kann.

d) Weiter wird dem

Einzelrichter Befangenheit vorgeworfen, weil er anlässlich der telefonischen

Unterbereitung desselben Vergleichsvorschlags an den Beklagten vom 29. Au­gust

2000.

keinerlei Einschränkungen gemacht habe, z.B. in dem Sinn, dass er seine

Meinung als vorläufig bezeichnet hätte. Ein den Parteien durch das Gericht

präsentierter Vergleichsvorschlag ist regelmässig das Ergebnis einer Prüfung

der Prozessaussichten. Der Richter, der seine Auffassung zum Fall im Hinblick

auf die Begründung seines Vorschlags darlegen muss, erweckt dadurch nicht den

objektiven Anschein der Befangenheit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass

ein Richter auch nach Darlegung seiner Rechtsauffas­sung in

Vergleichsverhandlungen in der Regel offen ist für neue Argumente oder eigene

Nachforschungen, dass also die geäusserte Meinung dem aktuellen Verfahrensstand

ent­spricht und deshalb vorläufig ist (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62;

ZR 86/1987 Nr. 42). Wohl er­scheint es als angezeigt, die

Vorläufigkeit der Auffassung im Rahmen der Vergleichsge­spräche ausdrücklich zu

erwähnen, doch erweckt allein das Fehlen dieses Hinweises noch nicht den

Anschein der Befangenheit. Der Anschein der Befangenheit ist erst dann zu beja­hen,

wenn der Richter durch die Art seiner Äusserung oder seines Verhaltens den

Eindruck erweckt, er habe sich seine Meinung definitiv gemacht. Dies kann vorab

durch unsachliche Äusserungen oder durch die Art der Formulierungen etwa in der

Weise erfolgen, dass der Richter ein anderen möglichen Prozessausgang

vollkommen ausschliesst. Ein derartiges Ver­halten wird dem Einzelrichter von

Seiten des Beklagten aber gerade nicht vorgeworfen. Der Umstand, dass es der

Einzelrichter im Telefongespräch mit dem Beklagten offenbar unterliess, seine

Meinung ausdrücklich als vorläufig zu bezeichnen, genügt für den An­schein der

Befangenheit noch nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten

aufgegriffene BGE 115 Ia 180 einen anderen Sachverhalt betrifft: Während es im

vorlie­gend zu beurteilenden Fall um die richterliche Prüfung der Rechtslage im

Rahmen der Ver­gleichsgespräche ging, stellte sich in BGE 115 Ia 180 die

Befangenheitsfrage, weil der Rich­ter in einer Strafsache bereits in der Voruntersuchung

an Entscheiden betreffend die Untersuchungshaft mitgewirkt hatte und durch die

Art der Formulierungen den Anschein erweckte, dass er sich mit Bezug auf den

Tatbestand und die Schuldfrage bereits festgelegt habe. Wie gesehen ist die

sachliche Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen von Ver­gleichsgesprächen

objektiv nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begrün­den. Das

Ausstandsbegehren vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.

e) Gemäss den

Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 18. Oktober 2000 habe sich

sein Eindruck von Befangenheit dadurch verstärkt, dass dem Einzelrichter das

ärztliche Zeugnis vom 12. Juli 2000 zweifelhaft vorgekommen war.

Das Zeugnis ist ohne

Vorankündigung am Verhandlungstag kommentarlos beim Gericht eingegangen mit dem

Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit und Nichtteilnahme an der Verhandlung.

Üblicherweise ersucht eine verhinderte Partei, die sich im Prozess weiter

äussern will, um Verschiebung einer Verhandlung. Der Einzelrichter versuchte

den Beklagten denn auch gleichen Tags an seinem Wohnort telefonisch zu

erreichen, was je­doch infolge Abwesenheit des Beklagten nicht gelang. Bei

diesen besonderen Gegeben­heiten vermag der Umstand, dass der Einzelrichter am

Zeugnis des Beklagten zunächst gezweifelt hat, noch keineswegs den Anschein von

Unparteilichkeit zu erwecken.

f) Schliesslich versteht

es sich von selbst, dass sich der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber dem

Einzelrichter auch nicht mit der im Schreiben vom 18. Oktober 2000 depo­nierten

sinngemässen Begründung, er vertrete in der Sache einen falschen Standpunkt, er­heben

lässt.

g) Zusammengefasst ist

davon auszugehen, dass die bisherige Prozessleitung durch den Einzelrichter bei

objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, ein begründetes Miss­trauen in

die Unvoreingenommenheit des Einzelrichters zu erwecken. Dies führt zur

Abweisung des Ausstandsbegehrens.

3.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Das Ausstandsbegehren des

Beklagten vom 9. September 2000 wird abgewiesen.

2.

...