PK.2000.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00001
26. Januar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.5878)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2000.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Schadenersatz/Ausstandsbegeheren
Ausstandsbegehren wegen Befangenheit, nachdem der Einzelrichter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Am 17. März 2000
reichte die Klägerin gegen den Beklagten gestützt auf § 14 des kantonalen
Haftungsgesetzes bzw. Art. 41 des Obligationenrechts Klage ein über den
Betrag von insgesamt Fr. 3'362.80 nebst Zinsen. Klagegegenstand sind im
wesentlichen behauptete klägerische Aufwendungen für Reinigungsarbeiten und die
Behebung von Sachbeschädigungen in städtischen Amtsräumen. Mit der am
25. April 2000 eingegangenen Klageantwort ersuchte der Kläger um
Klageabweisung. Die mündliche Fortsetzung des Verfahrens wurde auf den
13. Juli 2000 terminiert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 machte der
zuständige Einzelrichter die Parteien auf die mögliche Anwendung von § 14
Abs. 2 des Haftungsgesetzes betreffend die Verursachung von Schäden durch
mehrere Personen aufmerksam. Am Verhandlungstag ging ein ärztliches Zeugnis
ein, welches dem Beklagten Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Die
Verhandlung fand in der Folge ohne Anwesenheit des Beklagten statt, wobei die
Vertreterin der Klägerin vorläufig replizierte und ihr vom Gericht ein
Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde. Am 14. Juli 2000 teilte die Vertreterin
telefonisch mit, den Vergleichsvorschlag grundsätzlich zu akzeptieren. Mit
Schreiben vom 24. Juli 2000 ersuchte der Einzelrichter den Beklagten,
sich betreffend die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung oder das
weitere Vorgehen in Verbindung zu setzen. Auf telefonischen Anruf des
Beklagten vom 29. August 2000 unterbreitete ihm der Einzelrichter
mündlich denselben Vergleichsvorschlag wie der Gegenpartei. Am 30. August
2000 wurde der Vorschlag beiden Parteien schriftlich zugesandt. Von Seiten der
Klägerin ging ein unterzeichnetes Exemplar am 8. September 2000 ein.
Erwägungen
II. Der Beklagte dagegen
stellte ein am 12. September 2000 eingegangenes Ausstandsbegehren gegen
den zuständigen Einzelrichter wegen Befangenheit. Zur Begründung machte er im
wesentlichen geltend, der Einzelrichter habe die Haftung anlässlich des Telefons
vom 29. September 2000 ohne Einschränkungen als gegeben erachtet.
Ausserdem habe er mit der Gegenpartei separate Gespräche geführt und auf dieser
Basis einen Vergleichsvorschlag gemacht. Alles in allem seien durch das
Verhalten des Einzelrichters begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit
geweckt worden.
Am 26. September
2000.
erklärte sich der Einzelrichter für nicht befangen. Während die Klägerin
auf Stellungnahme verzichtete, hielt der Beklagte mit Eingabe vom 18. Oktober
2000.
an seinem Begehren fest.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Über Ausstandsbegehren
gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet diese Behörde unter
Ausschluss der betreffenden Mitglieder (§ 5a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Gemäss § 21 lit. b der ausführenden Geschäftsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 entscheidet die Kammer des
Verwaltungsgerichts, wenn sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung eines
Einzelrichters der betreffenden Abteilung richtet. Zur Beurteilung des
Ausstandsbegehrens ist somit die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
zuständig.
2.
a) Für den Ausstand
von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gelten infolge der Verweisung in
§ 70 VRG die allgemeinen Ausstandsbestimmungen von § 5a Abs. 1
VRG. Gemäss der Generalklausel haben Personen in den Ausstand zu treten, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Persönliche Befangenheit ist
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können
entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen
funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Dabei genügt
das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen
vermögen. Allerdings kann bei der Beurteilung der Umstände nicht auf das subjektive
Befinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 5a N. 11).
b) Kernpunkt des
Ausstandsbegehrens ist das auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtete
Vorgehen des Einzelrichters. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass es dem
Richter im Verlauf eines Verfahrens ohne weiteres gestattet ist, die
Erfolgsaussichten einer Klage zu erörtern und den Parteien gestützt darauf
einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 14; BGE 114 Ia 153 E. 3b/cc S. 162). Im Interesse
der einvernehmlichen Streitbeilegung ist ein solches Vorgehen durchaus geboten.
Es versteht sich von selbst, dass es im Rahmen von Vergleichsgesprächen
unumgänglich ist, dass der Richter bereits vor dem Abschluss des Verfahrens zur
Beurteilung des Falles Stellung nimmt und dabei auch seine persönliche
- aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete -
Meinung offenlegt (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62, ZR 86/1987 Nr. 42). Bei
der Führung von Vergleichsgesprächen stellt sich deshalb die Frage nach der
Befangenheit eines Gerichtsmitglieds nur bei Vorliegen besonderer Umstände.
c) Mit dem
Ausstandsbegehren wird zunächst geltend gemacht, der Einzelrichter habe
anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ohne Anwesenheit des
Beklagten Vergleichsgespräche mit der Vertreterin der Klägerin geführt. Es
dürfte zutreffen, dass Vergleichsgespräche grundsätzlich nicht je einzeln mit
den Parteien geführt werden sollten, sondern in Anwesenheit beider Parteien.
Indes führt eine Ausserachtlassung dieses Grundsatzes - gleich
Verfahrensfehlern durch das Gericht (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb) -
für sich allein noch nicht zur Annahme der Befangenheit. Vielmehr kommt es für
die Frage nach einer Befangenheit wegen separaten Gesprächen darauf an, ob in
irgend einer Weise der Anschein erweckt wird, der Richter könne der anderen
Seite Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder er habe sich von
einer Partei beeinflussen lassen (vgl. RB 1996 Nr. 3, ZR 96/1997
Nr. 8, Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14, S. 95).
Wie sich aus dem
Protokoll der Verhandlung vom 13. Juli 2000 ergibt, unterbreitete der
Einzelrichter der klägerischen Vertreterin nach deren Replik und Ausführungen
auf die richterlichen Ergänzungsfragen unter Erläuterung der Rechtslage einen
Vergleichsvorschlag über die Summe von Fr. 350.-. Selbst wenn dieser
Vorschlag durch die Replik der Klägerin und deren Antworten auf die
Ergänzungsfragen "beeinflusst" worden sein sollte, so liegt darin
keine Beeinflussung im erwähnten Sinn. Eine "Beeinflussung" durch
Parteivorbringen innerhalb des formellen Verfahrens ist selbstverständlich
nicht dasselbe wie die oben gemeinte informelle Beeinflussung im Rahmen von
Einzelgesprächen zwischen dem Gericht und einer Partei: Der Eindruck der
Befangenheit entsteht vorab dann, wenn die Angelegenheit informell bzw.
ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei besprochen wird (vgl. RB
Obergericht/Kassationsgericht 1991 Nr. 28; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 14). Anhaltspunkte für eine solche informelle Beeinflussung des Einzelrichters
durch die klägerische Vertreterin bestehen in keiner Weise. Ebenso wenig
bestehen Anzeichen dafür, dass der Einzelrichter der Vertreterin durch
irgendwelche Hinweise oder Zusicherungen einen Vorteil gegenüber dem Beklagten
hätte verschaffen wollen. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den
Fällen gemäss ZR 96/1997 Nr. 8 und RB 1996 Nr. 3. Die Unterbreitung
eines Vergleichsvorschlags durch den Einzelrichter anlässlich der Verhandlung
vom 13. Juli 2000, zu welcher sich der Beklagte kurzfristig hatte
entschuldigen lassen, ist somit objektiv nicht geeignet, den Anschein der
Befangenheit zu erwecken. Dasselbe gilt auch für das Schreiben des
Einzelrichters an die Parteien vom 5. Juli 2000; mit Recht stellt er sich
auf den Standpunkt, dass das Gericht die Parteien auf allenfalls anwendbare
Rechtsnormen aufmerksam machen kann.
d) Weiter wird dem
Einzelrichter Befangenheit vorgeworfen, weil er anlässlich der telefonischen
Unterbereitung desselben Vergleichsvorschlags an den Beklagten vom 29. August
2000.
keinerlei Einschränkungen gemacht habe, z.B. in dem Sinn, dass er seine
Meinung als vorläufig bezeichnet hätte. Ein den Parteien durch das Gericht
präsentierter Vergleichsvorschlag ist regelmässig das Ergebnis einer Prüfung
der Prozessaussichten. Der Richter, der seine Auffassung zum Fall im Hinblick
auf die Begründung seines Vorschlags darlegen muss, erweckt dadurch nicht den
objektiven Anschein der Befangenheit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
ein Richter auch nach Darlegung seiner Rechtsauffassung in
Vergleichsverhandlungen in der Regel offen ist für neue Argumente oder eigene
Nachforschungen, dass also die geäusserte Meinung dem aktuellen Verfahrensstand
entspricht und deshalb vorläufig ist (vgl. ZR 83/1984 Nr. 62;
ZR 86/1987 Nr. 42). Wohl erscheint es als angezeigt, die
Vorläufigkeit der Auffassung im Rahmen der Vergleichsgespräche ausdrücklich zu
erwähnen, doch erweckt allein das Fehlen dieses Hinweises noch nicht den
Anschein der Befangenheit. Der Anschein der Befangenheit ist erst dann zu bejahen,
wenn der Richter durch die Art seiner Äusserung oder seines Verhaltens den
Eindruck erweckt, er habe sich seine Meinung definitiv gemacht. Dies kann vorab
durch unsachliche Äusserungen oder durch die Art der Formulierungen etwa in der
Weise erfolgen, dass der Richter ein anderen möglichen Prozessausgang
vollkommen ausschliesst. Ein derartiges Verhalten wird dem Einzelrichter von
Seiten des Beklagten aber gerade nicht vorgeworfen. Der Umstand, dass es der
Einzelrichter im Telefongespräch mit dem Beklagten offenbar unterliess, seine
Meinung ausdrücklich als vorläufig zu bezeichnen, genügt für den Anschein der
Befangenheit noch nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten
aufgegriffene BGE 115 Ia 180 einen anderen Sachverhalt betrifft: Während es im
vorliegend zu beurteilenden Fall um die richterliche Prüfung der Rechtslage im
Rahmen der Vergleichsgespräche ging, stellte sich in BGE 115 Ia 180 die
Befangenheitsfrage, weil der Richter in einer Strafsache bereits in der Voruntersuchung
an Entscheiden betreffend die Untersuchungshaft mitgewirkt hatte und durch die
Art der Formulierungen den Anschein erweckte, dass er sich mit Bezug auf den
Tatbestand und die Schuldfrage bereits festgelegt habe. Wie gesehen ist die
sachliche Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen von Vergleichsgesprächen
objektiv nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Das
Ausstandsbegehren vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.
e) Gemäss den
Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 18. Oktober 2000 habe sich
sein Eindruck von Befangenheit dadurch verstärkt, dass dem Einzelrichter das
ärztliche Zeugnis vom 12. Juli 2000 zweifelhaft vorgekommen war.
Das Zeugnis ist ohne
Vorankündigung am Verhandlungstag kommentarlos beim Gericht eingegangen mit dem
Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit und Nichtteilnahme an der Verhandlung.
Üblicherweise ersucht eine verhinderte Partei, die sich im Prozess weiter
äussern will, um Verschiebung einer Verhandlung. Der Einzelrichter versuchte
den Beklagten denn auch gleichen Tags an seinem Wohnort telefonisch zu
erreichen, was jedoch infolge Abwesenheit des Beklagten nicht gelang. Bei
diesen besonderen Gegebenheiten vermag der Umstand, dass der Einzelrichter am
Zeugnis des Beklagten zunächst gezweifelt hat, noch keineswegs den Anschein von
Unparteilichkeit zu erwecken.
f) Schliesslich versteht
es sich von selbst, dass sich der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber dem
Einzelrichter auch nicht mit der im Schreiben vom 18. Oktober 2000 deponierten
sinngemässen Begründung, er vertrete in der Sache einen falschen Standpunkt, erheben
lässt.
g) Zusammengefasst ist
davon auszugehen, dass die bisherige Prozessleitung durch den Einzelrichter bei
objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, ein begründetes Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit des Einzelrichters zu erwecken. Dies führt zur
Abweisung des Ausstandsbegehrens.
3.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren des
Beklagten vom 9. September 2000 wird abgewiesen.
2.
...