PK.2000.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00011
6. Dezember 2001Deutsch20 min
(URT.2001.6505)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2000.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.08.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Besoldung (Wiederaufnahme der Verfahren VK.1994.00024 und VK.1995.00002; Leistungsklageteil)
Handarbeits- und Haushaltungslehrkräfte (H+H-Lehrkräfte): Lohngleichheit
(vgl. VK.1994.00024 und VK.1995.00002, dazu BGE 124 II 409; PK.1998.00012+13. - Zu beurteilen sind vorliegend nur noch die einzelnen Lohnbetreffnisse):
Besoldungsregelung von 1991 (die Anlass für die Lohngleichheitsklagen ist) und die damaligen Überführungsregeln im Überblick; Berechnung der diskriminationsfreien Besoldung durch den beklagten Kanton (E. 2). Würdigung der Überführungsregeln von 1991 (E. 3a); jüngste Rechtsprechung des VGr im Zusammenhang mit den Berufen der Gesundheitspflege (E. 3b). Für die Berechnung der einzelnen Lohnbetreffnisse ist von einer s t u f e n g l e i c h e n Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 auszugehen (d.h. die Anzahl Dienstjahre bleibt erhalten) (E. 3c). Die Einwände des beklagten Kantons dagegen sind nicht stichhaltig (E. 3d). Einzelheiten zur konkreten Berechnung der Betreffnisse und zur Verzinsung (E. 4 und 5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
HANDARBEITSLEHRERIN
HAUSHALTUNGSLEHRERIN
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KLAGEVERFAHREN
LOHNGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
§ 4 lit. II ABV
Art. 8 lit. III BV
Art. 5 GlG
Art. 13 GlG
§ 80a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete
Handarbeitslehrerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage
gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen (VK.1994.00024):
1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
1. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zusätzlich
5 % mittlerer Verzugszins) nachzuzahlen:
Der Klägerin l Fr. 29'592.--
Der Klägerin 2 Fr. 16'262.--
Der Klägerin 3 Fr. 20'448.--
Der Klägerin 4 Fr. 9'414.--
Der Klägerin 5 Fr. 13'389.--
Der Klägerin 6 Fr. 31'670.--
Der Klägerin 7 Fr. 37'632.--
Der Klägerin 8 Fr. 24'450.--
Der Klägerin 9 Fr. 23'519.--
Der Klägerin 10 Fr. 22'135.--
Der Klägerin 11 Fr. 29'410.--
Der Klägerin 12 Fr. 22'181.--
Der Klägerin 13 Fr. 18'907.--
Der Klägerin 14 Fr. 34'317.--
Der Klägerin 15 Fr. 41'425.--
Der Klägerin 16 Fr. 40'566.--
Total: Fr. 415'317.--
2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab
l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in
Lohnklasse 19 entspricht.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der
Klägerinnen.
Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete
Haushaltungslehrerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage
gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen (VK.1995.00002):
1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 folgende Lohnguthaben (zusätzlich
5 % mittlerer Verzugszins) nachzuzahlen:
Der Klägerin l Fr. 35'415.--
Der Klägerin 2 Fr. 21'340.--
Der Klägerin 3 Fr. 28'665.--
Der Klägerin 4 Fr. 35'190.--
Der Klägerin 5 Fr. 34'023.--
Der Klägerin 6 Fr. 31'295.--
Der Klägerin 7 Fr. 25'333.--
Der Klägerin 8 Fr. 13'191.--
Der Klägerin 9 Fr. 21'661.--
Der Klägerin 10 Fr. 24'304.--
Total: Fr. 270'417.--
2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab
l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in
Lohnklasse 19 entspricht.
3. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge
zugunsten der Klägerinnen.
Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht am 10.
Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der Beklagte
verpflichtet sei, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der
Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl
von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Das Gericht erachtete
die Einreihung der Handarbeits‑ sowie der Haushaltungslehrerinnen
(nachfolgend H+H Lehrkräfte) in Lohnklasse 17 im Vergleich zu derjenigen
der Primarlehrkräfte in Lohnklasse 19 als diskriminierend und kam
aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige Anforderungen"
zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funktionswert. Glaubhaft und
vom Kanton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch
insofern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funktionswerte die
wöchentlichen Pflichtstundenzahl für H+H Lehrkräfte von 24 auf 26 erhöht
worden war. Mit Disp.-Ziff. 2 wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991
bis 30. Juni 1994 betreffende Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie
die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende
Leistungsklage der Haushaltungslehrerinnen sistiert.
Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998
teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im
Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (BGE 124 II 409). Es
erwog, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die geistigen
Anforderungen an H+H Lehrkräfte gleich hoch seien wie diejenigen an
Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Ermessens und sei nicht
bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als
glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit
einzuräumen, diesbezüglich den Beweis des Gegenteils zu führen und namentlich
nachzuweisen, dass bei H+H Lehrkräften ein Vollpensum nicht schon mit 24, sondern
erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht werde.
Der Gericht setzte die
Klageverfahren unter den Prozessnummern PK.1998.00012 und PK.1998.00013 fort,
vereinigte sie und liess eine Untersuchung über die wöchentliche Arbeitszeit
der H+H Lehrkräfte durchführen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung
erachtete das Gericht alsdann die Vermutung einer Diskriminierung durch
Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 Wochenstunden als widerlegt. Am
11. Mai 2000 stellte
das Gericht mit Teilurteil fest, dass der Beklagte den Klägerinnen ab 1. Juli
1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen habe. Das Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II. Nachdem die von den Parteien in der Folge aufgenommenen
Vergleichsgespräche über die Leistungsklagen gescheitert waren, wurde das
Verfahren unter der Prozessnummer PK.2000.00011 fortgesetzt. Die Klägerinnen
stellten mit Eingabe vom 14. März 2001 folgende Anträge:
1.
Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei teilweise
aufzuheben.
1.1
Es sei vorab zu entscheiden, wie die
Leistungsansprüche der Klägerinnen (Nachzahlungen) zu berechnen sind.
1.2
Weiterhin sistiert bleiben soll die konkrete
Berechnung der Forderung, die jeder einzelnen Klägerin zusteht.
2.
Die Leistungsklagen seien wie folgt zu ändern:
"Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen der Verfahren
VK.1994.00024 und VK.1995.00002 für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 16.
August 1999 den diskriminierungsfreien Lohn nachzuzahlen."
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2001 beantragte der
Beklagte Folgendes:
1.
Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Forderung jeder einzelnen Klägerin
gemäss der Berechnung in Beilage 1 konkret zu beziffern.
2.
Eventualiter seien die Leistungsansprüche der
Klägerinnen (Nachzahlungen) entsprechend dem den Klägerinnen vom Beklagten
unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu berechnen.
3.
Subeventualiter seien mit den Parteien von Seiten
des Gerichts Vergleichsgespräche durchzuführen und dabei insbesondere
darzulegen, auf welcher Ausgangs- bzw. Berechnungsbasis die Überführung von der
Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen
für den Zeitraum ab 1. Juli 1991 bis 15. August 1999 zu erfolgen hat.
Am 13. Juli 2001 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten
auf, die Nachzahlungen für die einzelnen Klägerinnen ausgehend von einer
stufengleichen Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 sowie
deren mittleren Verfall zu errechnen. Die entsprechende Aufstellung wurde am
6.
September 2001 vom Beklagten eingereicht und, nachdem die Klägerinnen dazu
am 2. Oktober 2001 Stellung genommen hatten, am 26. Oktober 2001 für zwei
Klägerinnen korrigiert. Zu den Korrekturen äusserten sich die Klägerinnen mit
Eingabe vom 9. November 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerinnen haben mit Eingabe vom 14. März 2001 eine
"Klageänderung" vorgenommen, indem sie nunmehr auch die Leistung der
Lohnbetreffnisse vom 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995 bis zum 16. August 1999
beantragen.
Anders als der Zivilprozess ist das verwaltungsgerichtliche
Klageverfahren eher dem Beschwerdeverfahren nachgebildet und lässt daher eine
Klageerweiterung als verpönte Veränderung des Streitgegenstandes in aller Regel
nicht zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83
N. 9). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine eigentliche Erweiterung des
Streitgegenstandes vor. Die Klägerinnen haben nämlich bereits in ihrer
Klageschrift ausdrücklich auch die Löhne ab 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995
eingefordert. Im damaligen Zeitpunkt waren jedoch diese Lohnforderungen noch
gar nicht fällig und hätten daher weder beziffert noch zugesprochen werden
können. Insofern hat das Gericht den künftige Löhne beanspruchenden Teil der
Klage als Feststellungsklage interpretiert (vgl. Urteile VK.1994.00024 und
VK.1995.00002 vom 10. Juli 1996, je E. 1b). Inzwischen sind seit Klageerhebung
mehr als sechs Jahre verstrichen, und die Klägerinnen haben ein legitimes
Interesse, ihre ursprünglich eingereichte Klage dem Zeitablauf entsprechend zu
modifizieren. Sinnvollerweise haben die Parteien daher auch in ihren
Vergleichsgesprächen stets alle Lohnnachforderungen bis Mitte August 1999, dem
Zeitpunkt der generellen Überführung aller H+H Lehrkräfte in die Lohnklasse 18,
mit in die Berechnung einbezogen. Nachdem sich der Beklagte mit seinen
Eventualanträgen auf die Lohnforderungen der Klägerinnen bis zum 15. August
1999.
auch eingelassen hat, steht einem Eintreten auf die modifizierte
Leistungsklage vorliegend nichts entgegen.
2.
Bis zum 30. Juni 1991 errechnete sich der Jahreslohn einer
H+H Lehrkraft aufgrund eines Jahresstundenansatzes gemäss
Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 (OS 49, 616), während bei den
anderen Lehrerkategorien der jährliche Lohn definiert war. In Berücksichtigung
der aufgelaufenen Teuerung und umgerechnet auf Jahresstufen inkl. Wartestufen
und Jahreslöhne ergibt sich die entsprechende Lohnskala für vollbeschäftigte
H+H Lehrkräfte aus der Übersicht des Volksschulamtes vom 5. Februar 1999. Mit
der strukturellen Besoldungsrevision wurde die Lehrerbesoldungsverordnung
geändert (OS 51, 422), so dass die H+H Lehrkräfte ebenfalls einen definierten
Jahreslohn erhielten, nunmehr analog der Lohnklasse 17 der kantonalen
Besoldungsverordnung (BVO; OS 51, 507). Gemäss Regierungsratsbeschlusses vom
15.
Mai 1991 galt für die Überführung sämtlicher Lehrkräfte Folgendes:
Bisherige Besoldungen aus den Stufen 1 bis 14 (Erfahrungsbereich) wurden in die
frankenmässig übernächst höhere Besoldungsstufe der neuen Lohnklasse, bisherige
Besoldungen der Stufen 15 bis zum Maximum (Leistungsbereich) hingegen nur in
die frankenmässig nächsthöhere Stufe der neuen Lohnklasse überführt, während
für die absoluten Aufholer (bisherige Besoldung unterhalb des Minimums der
neuen Lohnklasse) eine Spezialregelung zur Verzögerung allzu grosser
Lohnsprünge galt.
Nach diesem gleichen Schema hat der Beklagte zum Ausgleich der
festgestellten Lohndiskriminierung im vorliegenden Fall die altrechtlichen
Löhne der Klägerinnen von vor 1991 anstatt in die Lohnklasse 17 in die
massgebende Lohnklasse 18 überführt und deren Lohnentwicklung für die Zeit von
1991.
bis 1999 nach den jeweils geltenden Bestimmungen einzeln nachvollzogen.
Diese Rechnungen schwanken im Ergebnis zwischen
Fr. -18’516.- und Fr. + 34’752, wobei der Beklagte auf Rückforderungen zu viel
bezahlter Löhne verzichtet.
Die Klägerinnen halten der Berechnungsweise entgegen, diese
Überführung führe zu absurden Resultaten, indem sie hiernach teilweise zu viel
verdient hätten, obwohl feststehe, dass ihr Lohn seit Jahren diskriminierend
sei. Diese Feststellung müsse zwingend für alle H+H Lehrerinnen zu einer
effektiv höheren Besoldung führen. Die Überführung von der Lohnklasse 17 in die
diskriminierungsfreie Lohnklasse 18 dürfe zu keinem Stufenverlust und zu keiner
Verschiebung der Wartejahre führen, ansonsten bleibe die vorhandene Diskriminierung
aufrecht erhalten.
3.
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die vom Beklagten
vorgenommene Überführung der Löhne der Klägerinnen von 1991 bis 1999
diskriminierend sei und, falls ja, wie die Überführung diskriminierungsfrei
vollzogen werden kann. Ob hingegen die 1999 vollzogene generelle Überführung
aller Löhne von H+H Lehrkräften von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 und
insbesondere die dabei vorgenommene Modifizierung aller Lehrerlohnklassen
(Ersatz der Wartestufen durch Halbjahresstufen) allenfalls ebenfalls
diskriminierend war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
a) Zum besseren Verständnis der vorliegend aufgeworfenen
Problematik sind vorerst die konkreten Auswirkungen der vom Beklagten für die
Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 angewandten allgemeinen
Überführungsregeln zu beleuchten:
Der Umstand negativer Saldis für einzelne Klägerinnen ergibt
sich im Wesentlichen aus der stufengleichen Anordnung der insgesamt 6
Wartejahre in den Lehrerbesoldungsklassen 17 und 18. Nachdem bereits die
seinerzeitige Überführung in die Lohnklasse 17 infolge der dargestellten
Regelung (frankenmässig nächst- oder übernächsthöhere Stufe) zwangsläufig mit
einer Rückstufung der H+H Lehrkräfte verbunden gewesen war, bewirkt die gleiche
Regelung bei Überführung in die Lohnklasse 18 eine noch grössere Rückstufung.
Generell kann gesagt werden, dass diejenigen Klägerinnen, welche vor 1991 noch
gar keine Wartejahre absolviert hatten, d.h. solche, die tiefer als Stufe 9
eingestuft waren, durch die neue Lohnklasse 18 anstelle von Lohnklasse 17
tendenziell am besten fahren, weil sie in beiden Klassen noch insgesamt 6
Wartejahre vor sich haben, in der Lohnklasse 18 jedoch mit zeitlicher
Verzögerung. So beschlägt etwa die höchste Lohnnachforderung von Klägerin II/5
eine Einreihung in Lohnklasse 18 Stufe -1 anstelle von Lohnklasse 17 Stufe 1
und macht damit über Fr. 34’000.- für die fragliche Zeit aus. Diejenigen
hingegen, die bereits drei Wartejahre hinter sich hatten und etwa in Stufe 14
der alten Lohnklasse standen, haben in der Lohnklasse 17 Stufe 12 nur noch insgesamt
3.
Wartejahre, in der Lohnklasse 18 Stufe 8 jedoch noch deren 6 vor sich. Bei
diesen Lehrkräften dürfte sich regelmässig ein Saldodefizit im Lohnvergleich
ergeben, so etwa bei Klägerin I/1, die trotz eines Teilpensums auf eine
Lohndifferenz von Fr. -18’516.- gelangt. Ebenfalls schlecht fahren die
Personen, welche etwa in Stufe 22 figurierten und damit bereits alle Wartejahre
hinter sich hatten. Diese sind in der Lohnklasse 17 in die Stufe 18 gekommen
und hatten damit auch bereits alle Wartejahre hinter sich, während sie in der
Lohnklasse 18 in die Stufe 14 eingereiht wurden und damit noch drei Wartejahre
zu gewärtigen hatten, so etwa Klägerin I/7, die auf ein Defizit von rund
Fr. 9’000 kommt. Im Weiteren hängen die Differenzen in den
Forderungsbeträgen für die einzelnen Klägerinnen sodann zusätzlich von der
individuellen Lohnentwicklung - etwa eine spezifische Beförderung - und vom
Pensum ab. Ersteres wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem ob die
Beförderung die Wartejahre verkürzt hat oder nicht; letzteres wirkt sich
insofern aus, als die Höhe des Pensums die sich aus dem Problem der Wartejahre
ergebenden Lohndifferenz in die eine oder andere Richtung verstärkt.
b) Mit Bezug auf verschiedene Berufsgruppen des kantonalen
Personals im Gesundheitswesen hat das Verwaltungsgericht die seinerzeitige
Überführung nach den Regeln von 1991 grundsätzlich als nicht diskriminierend
beurteilt, weil Männer und Frauen gleichermassen davon betroffen gewesen seien.
Gleichzeitig hat es jedoch festgehalten, dass die nach wie vor
diskriminierenden Löhne dieser Berufe nicht mehr nach diesen gleichen Regeln
wie damals überführt werden dürften, da die neuerliche Überführung nunmehr
ausschliesslich die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen hätte (vgl.
VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011+12, VK.1996.00015+16/VK.1997.00037, je E.
13.
und 15, http://vgrzh.ch/rechtsprechung). Damit stellten die angeführten
Entscheide klar, dass ein nach 1991 diskriminierend entlöhnter Frauenberuf
heute nicht retrospektiv so überführt werden dürfe, wie er 1991 nach den
damaligen Regeln in die nunmehr berichtigte Lohnklasse überführt worden wäre.
Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass fiskalisch motivierte
Überführungsregeln dann diskriminierend sind, wenn sie in einem wesentlich
stärkeren Masse Frauen als Männer betreffen, indem etwa fast ausschliesslich
erstere zu den Aufholern gehören. Das Gericht ging in seinen Entscheiden davon
aus, Männer und Frauen seien damals von der strukturellen Besoldungsrevision
gleichermassen betroffen gewesen und hätten ähnliche Aufholbewegungen zu
verzeichnen gehabt. Demgegenüber bilde die nunmehr notwendige Höhereinreihung
ausschliessliche Folge einer Diskriminierungsbeseitigung, betreffe demnach
ausschliesslich Frauen und dürfe daher nicht nach den allgemeinen
Überführungsregeln und aus fiskalischen Gründen zu deren Lasten abgeschwächt
oder verlangsamt werden. In ähnlichem Sinne hat auch das Bundesgericht im Fall
der Solothurner Kindergärtnerinnen entschieden, indem es eine kantonale
Überführungsregel, welche beim Übergang von der alten zur neuen
Besoldungsordnung ausserordentliche Besoldungserhöhungen zu vermeiden
bezweckte, als nicht anwendbar erachtete (BGE 124 I 223 E. 2e).
c) Nicht weiter ausgeführt hat das Verwaltungsgericht in
seinen Entscheiden, wie eine Überführung zur Diskriminierungsbeseitigung
diskriminierungsfrei vorzunehmen sei. In Frage kommt aber letztlich nur eine
stufengleiche parallele Verschiebung von der einen in die andere Lohnklasse.
Sowohl vor als auch nach der strukturellen Besoldungsrevision hatten die
Abstufungen innerhalb der einzelnen Lohnklassen den Sinn, dass entsprechend der
Anzahl Dienstjahre die Entlöhnung in jedem Jahr der nächsthöheren Stufe
entsprechen sollte (vgl. § 44 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 16. November
1970.
[OS 43, 684] und § 43 Abs. 1 des Angestelltenreglementes vom 21. Februar
1973.
[OS 44, 837] einerseits sowie § 41 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991
[OS 51, 507] andererseits; § 1 und 2 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März
1986.
[OS 49, 616] einerseits und § 1 und § 2 der
Lehrerbesoldungsverordnung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422] andererseits ). Da
sich die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einer Höherklassierung nicht
verändert, liegt diese Vorgabe einer stufengleichen Überführung bereits im
System selber. Ähnlich erachtete auch das Bundesgericht im Fall der Solothurner
Kindergärtnerinnen die bisherige innerhalb der diskriminierenden Lohnklasse
eingenommene Erfahrungsstufe, welche sich aus der ursprünglichen Einreihung und
den nachfolgenden Stufenanstiegen ergab, auch innerhalb der neuen höheren
Lohnklasse als massgebend (BGE 124 I 223 E. 2e).
d) Der Beklagte bringt gegen eine stufengleiche Überführung
vor, die Zahl der absoluten Aufholer im Gesundheitsbereich sei
überdurchschnittlich hoch gewesen, während bei den H+H Lehrerinnen im Vergleich
mit den anderen Lehrkräften anteilsmässig nicht mehr absolute Aufholerinnen zu
verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts
zugunsten der Berechnungsweise des Kantons ableiten. Zum einen ist unklar, ob
die Zahlen des Beklagten sich auf die Einreihung der H+H Lehrkräfte in die
Lohnklasse 17 oder aber in die Lohnklasse 18 beziehen; und zum anderen ändert
auch ein durchschnittlicher Anteil an absoluten Aufholern nichts an der
Tatsache, dass die heute notwendige Überführung von Lohnklasse 17 in Lohnklasse
18.
ausschliesslich der Beseitigung einer bisherigen Diskriminierung dient. Aus
einem hohen Anteil an absoluten und relativen Aufholern innerhalb einer
bestimmten Berufsgruppe liessen sich höchstens Hinweise dafür gewinnen, dass
bereits die 1991 vollzogene Höhereinreihung unter anderem auch der
Diskriminierungsbeseitigung diente.
Der Beklagte bringt weiter zugunsten seiner Berechnungsweise
vor, die nach seinem Modell erreichte durchschnittliche und nach
Beschäftigungsgrad gewichtete Stufenhöhe von 11.16 für ein nach
Beschäftigungsgrad gewichtetes durchschnittliches Alter der H+H Lehrkräfte sei
im Vergleich mit derjenigen der Primarlehrkräfte von 11.59 in etwa gleich. Die
durchschnittliche Stufe von 11.16 bei den H+H Lehrerkräften ist nach den
Ausführungen des Beklagten die per März 2001 eingenommene Stufe, das heisst
demnach diejenige nach der allgemeinen Überführung der H+H Lehrkräfte in die
Lohnklasse 18. Dies bedeutet aber, dass vor 1999 deren durchschnittliche Stufe
innerhalb der Lohnklasse 17 einiges höher gelegen haben muss, bevor nämlich
der mit der generellen Überführung verbundene Stufenabstieg vollzogen wurde.
Aus welchem Grund diese Stufenhöhe bei den H+H Lehrkräften vor 1999 höher lag
als bei den Primarlehrkräften, etwa wegen unterschiedlichen
Durchschnittsalters beim Berufseinstieg, unterschiedlicher durchschnittlicher
Beschäftungsgrade, unterschiedlich ausgeprägter Stufenabstiege beider
Berufsgruppen anlässlich der Überführung 1991 oder aus anderen Gründen, ist
offen und braucht vorliegend auch nicht weiter untersucht zu werden. Die
Vorgabe des Beklagten, mit der Überführung sei in jedem Fall Stufengleichheit
der einen wie der anderen Berufsgruppe anzustreben, ist jedenfalls durchaus
nicht zwingend. Aus den allenfalls resultierenden unterschiedlichen
durchschnittlichen Stufenhöhen beider Berufsgruppen lässt sich keineswegs
ableiten, auf die gebotene stufengleiche Überführung von Lohnklasse 17 in
Lohnklasse 18 sei zu verzichten.
4.
Da es für die Klägerinnen angesichts der komplexen
Verhältnisse, insbesondere der in der fraglichen Zeit verschiedentlich
veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, nicht möglich war, die
aus einer stufengleichen Überführung resultierenden einzelnen Lohnbetreffnisse
zu beziffern, war der Beklagte zu deren Berechnung aufzufordern. Der Zeitrahmen
war dabei entgegen dem Antrag der Klägerinnen auf Nachzahlungen bis zum 16.
August 1999 bis zum 15. August 1999 zu begrenzen, da der Lohnanspruch für das
Schuljahr 1998/1999 an diesem Tag endete (§ 31 Abs. 1 der
Lehrerbesoldungsverordnung in der Fassung vom 27. Januar 1988 [OS 50, 457]).
Die vom Beklagten im Einzelnen errechneten Nachforderungen
samt den für zwei Klägerinnen vorgenommenen Korrekturen ergeben sich aus act.
--, die Einzelheiten der Berechnung für jede Klägerin aus den Beiblättern. Die
Ergebnisse werden von den Klägerinnen anerkannt und sind, soweit für das
Gericht nachvollziehbar nach den gestellten Vorgaben korrekt erstellt. In
dieser Höhe ist der Beklagte demgemäss zur Leistung der Nachzahlungen zu
verpflichten. Diese Nachzahlungen sind Bruttozahlungen, von welchen die vorgeschriebenen
Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen bzw. auf welchen diese noch zu leisten
sind.
5.
Mit ihrem Antrag auf "5 % mittlerer Verzugszins"
auf den Nachforderungen verlangen die Klägerinnen sinngemäss 5 % Zins ab
mittlerem Verfalltag. Entgegen der Aufforderung der Kammer vom 13. Juli 2001
versäumte es der Beklagte, diesen mittleren Verfall zu berechnen. Der Beginn
des Zinsenlaufes ist daher vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass auf den vor
Klageeinreichung entstandenen Lohnnachforderungen ein Verzugszins erst ab der
Klageeinreichung geschuldet ist, da eine frühere Inverzugsetzung des Beklagten
für individuell konkretisierte Nachforderungen weder behauptet noch
aktenkundig ist. Der Einfachheit halber ist die Summe der vor Klageeinreichung
entstandenen Forderungen der Klägerinnengruppe I auf das Ende des Schuljahres
per 15. August 1994 und für die Klägerinnengruppe II per 31. Dezember 1994 zu
ziehen; beides sind bereits gegebene Schnittstellen gemäss der Aufstellung der
einzelnen Lohnnachforderungen in den Beiblättern. Bei den nach Klageeinreichung
(bzw. nach den vorgenannten Zeitpunkten) entstandenen Lohnnachforderungen kann
davon ausgegangen werden, dass mit ihrer Entstehung auch der Verzug eintrat, da
die Klägerinnen in ihren Klageschriften auch die nach Klageeinreichung
entstehenden Lohndifferenzen angemahnt hatten. Für diese Lohnbetreffnisse ist
daher der Verfalltag nach richterlichem Ermessen auf denjenigen Monatsersten zu
legen, der am nächsten beim Termin liegt, an dem der hälftige Betrag der
Nachzahlung für die Zeit nach Klageeinreichung erreicht war.
Diese Berechnungsweise entspricht
allerdings sowohl für die vor als auch für die nach Klageeinreichung
entstandenen Lohnforderungen nicht einer exakten, sondern nur einer
angenäherten Verzugszinsrechnung. Eine exakte Berechnung ist jedoch aufgrund
der Aktenlage (z.B. teilweise fehlende Angaben betr. Fälligkeit von
Vikariatsbesoldungen und Dienstaltersgeschenken) und ohne die entsprechenden
Rechenprogramme nicht zu bewältigen und erforderte zudem gemessen an den
mutmasslichen Forderungsdifferenzen zwischen einer exakten und einer
angenäherten Berechnungsweise einen unverhältnismässigen Aufwand.
6.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss Art. 13 Abs. 5 des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) kostenlos. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, steht den nur im hälftigen Umfang obsiegenden
Klägerinnen, keine Prozessentschädigung zu.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung wird der Beklagte
verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 15. August
1999.
unter Abrechnung und Leistung der vorgeschriebenen
Sozialversicherungsbeiträge folgende Nachzahlungen zu bezahlen, zuzüglich
Verzugszins von 5 % gemäss folgender Rechnung:
[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit
Verzugszins ab 1.07.94; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest,
mittlerer Verfalltag]
Klägerin I.l Fr. 33'686
Fr. 16'236 1.04.97
Klägerin I.2 Fr. 29'981
Fr. 8'776 1.05.97
Klägerin I.3 Fr. 24'782
Fr. 11'074 1.01.97
Klägerin I.4 Fr 4'503 Fr.
4'503 ---
Klägerin I.5 Fr. 24'590
Fr. 7'109 1.03.97
Klägerin I.6 Fr. 40'844
Fr. 15'962 1.01.97
Klägerin I.7 Fr. 51'616 Fr.
19'524 1.03.97
Klägerin I.8 Fr. 16'779
Fr. 12'871 1.07.95
Klägerin I.9 Fr. 33'800
Fr. 11'933 1.05.97
Klägerin I.10 Fr. 20'400
Fr. 10'886 1.12.95
Klägerin I.11 Fr. 29'663
Fr. 13'596 1.07.96
Klägerin I.12 Fr. 13'315
Fr. 11'489 1.07.96
Klägerin I.13 Fr. 28'786
Fr. 8'964 1.02.97
Klägerin I.14 Fr. 42'410
Fr. 17'430 1.11.96
Klägerin I.15 Fr. 42'166
Fr. 17'720 1.01.97
Erben der Klägerin I.16 Fr.
27'601 Fr. 20'550 1.05.95
[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit
Verzugszins ab 11.01.95; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest,
mittlerer Verfalltag]:
Klägerin II.l Fr. 35'427
Fr. 14'347 1.05.97
Erben der Klägerin II.2 Fr.
30'603 Fr. 11'779 1.08.97
Klägerin II.3 Fr. 22'163
Fr. 13'436 1.03.96
Klägerin II.4 Fr. 40'881
Fr. 20'843 1.03.97
Klägerin II.5 Fr. 37'803
Fr. 16'277 1.01.97
Klägerin II.6 Fr. 43'594
Fr. 18'262 1.12.96
Klägerin II.7 Fr. 57'295
Fr. 24'517 1.04.97
Klägerin II.8 Fr. 30'100
Fr. 11'284 1.09.97
Klägerin II.9 Fr. 23'868
Fr. 11'251 1.03.97
Klägerin II.10 Fr. 28'202
Fr. 11'626 1.01.97
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