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Entscheid

PK.2000.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00011

6. Dezember 2001Deutsch20 min

(URT.2001.6505)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete

Handarbeitsleh­rerinnen beim Ver­waltungsgericht eine Gleichstellungsklage

gegen den Kanton Zürich ein mit den fol­genden Anträgen (VK.1994.00024):

1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom

1. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich

5 % mittlerer Verzugszins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr. 29'592.--

Der Klägerin 2 Fr. 16'262.--

Der Klägerin 3 Fr. 20'448.--

Der Klägerin 4 Fr. 9'414.--

Der Klägerin 5 Fr. 13'389.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'670.--

Der Klägerin 7 Fr. 37'632.--

Der Klägerin 8 Fr. 24'450.--

Der Klägerin 9 Fr. 23'519.--

Der Klägerin 10 Fr. 22'135.--

Der Klägerin 11 Fr. 29'410.--

Der Klägerin 12 Fr. 22'181.--

Der Klägerin 13 Fr. 18'907.--

Der Klägerin 14 Fr. 34'317.--

Der Klägerin 15 Fr. 41'425.--

Der Klägerin 16 Fr. 40'566.--

Total: Fr. 415'317.--

2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab

l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in

Lohnklasse 19 entspricht.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der

Klägerinnen.

Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete

Haushaltungsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage

gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen (VK.1995.00002):

1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom

1. Juli 1991 bis 31. De­zem­ber 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich

5 % mittlerer Verzugs­zins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr. 35'415.--

Der Klägerin 2 Fr. 21'340.--

Der Klägerin 3 Fr. 28'665.--

Der Klägerin 4 Fr. 35'190.--

Der Klägerin 5 Fr. 34'023.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'295.--

Der Klägerin 7 Fr. 25'333.--

Der Klägerin 8 Fr. 13'191.--

Der Klägerin 9 Fr. 21'661.--

Der Klägerin 10 Fr. 24'304.--

Total: Fr. 270'417.--

2. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab

l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in

Lohnklasse 19 entspricht.

3. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge

zugunsten der Klägerinnen.

Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht am 10.

Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der Beklagte

verpflichtet sei, den Klägerin­nen ab 1. Juli 1991 einen der

Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflicht­­stundenzahl

von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Das Gericht er­achtete

die Einreihung der Handarbeits‑ sowie der Haushaltungslehrerinnen

(nachfolgend H+H Lehrkräfte) in Lohn­klas­se 17 im Vergleich zu derjenigen

der Primarlehrkräfte in Lohn­klasse 19 als diskrimi­nierend und kam

aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige An­forderun­gen"

zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funk­tionswert. Glaubhaft und

vom Kan­ton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch

inso­fern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funk­tionswerte die

wöchentli­chen Pflicht­stun­denzahl für H+H Lehrkräfte von 24 auf 26 erhöht

worden war. Mit Disp.-Ziff. 2 wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991

bis 30. Juni 1994 betref­fen­de Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie

die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende

Leistungsklage der Haushaltungslehre­rinnen sistiert.

Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene

Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998

teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im

Sinn der Erwägungen an das Verwal­tungs­gericht zurück (BGE 124 II 409). Es

erwog, die Beurteilung des Verwal­tungs­gerichts, wonach die geistigen

Anforderungen an H+H Lehrkräfte gleich hoch seien wie diejenigen an

Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Er­mes­sens und sei nicht

bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Ver­waltungsgericht

eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als

glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit

einzuräumen, diesbezüglich den Beweis des Gegenteils zu führen und namentlich

nachzuweisen, dass bei H+H Lehrkräften ein Vollpensum nicht schon mit 24, sondern

erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht werde.

Der Gericht setzte die

Klageverfahren unter den Prozessnummern PK.1998.00012 und PK.1998.00013 fort,

vereinigte sie und liess eine Untersuchung über die wöchentliche Arbeitszeit

der H+H Lehrkräfte durchführen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung

erachtete das Gericht alsdann die Vermutung einer Diskriminierung durch

Erhöhung der Pflicht­stundenzahl von 24 auf 26 Wochenstunden als widerlegt. Am

11. Mai 2000 stell­te

das Gericht mit Teilurteil fest, dass der Beklagte den Klägerinnen ab 1. Juli

1991 einen der Lohn­klasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen

Pflichtstundenzahl von 26 aus­gehenden Lohn zu bezahlen habe. Das Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II. Nachdem die von den Parteien in der Folge aufgenommenen

Vergleichsgespräche über die Leistungsklagen gescheitert waren, wurde das

Verfahren unter der Prozessnum­mer PK.2000.00011 fortgesetzt. Die Klägerinnen

stellten mit Eingabe vom 14. März 2001 folgende Anträge:

1.

Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei teilweise

aufzuheben.

1.1

Es sei vorab zu entscheiden, wie die

Leistungsansprüche der Klägerinnen (Nachzahlungen) zu berechnen sind.

1.2

Weiterhin sistiert bleiben soll die konkrete

Berechnung der Forderung, die jeder einzelnen Klägerin zusteht.

2.

Die Leistungsklagen seien wie folgt zu ändern:

"Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen der Verfahren

VK.1994.00024 und VK.1995.00002 für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 16.

August 1999 den diskriminierungsfreien Lohn nachzuzahlen."

In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2001 beantragte der

Beklagte Folgendes:

1.

Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei die Forderung jeder einzelnen Klägerin

gemäss der Berechnung in Beilage 1 konkret zu beziffern.

2.

Eventualiter seien die Leistungsansprüche der

Klägerinnen (Nachzah­lungen) entsprechend dem den Klägerinnen vom Beklagten

unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu berechnen.

3.

Subeventualiter seien mit den Parteien von Seiten

des Gerichts Vergleichsgespräche durchzuführen und dabei insbesondere

darzulegen, auf welcher Ausgangs- bzw. Berechnungsbasis die Überführung von der

Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 der Handarbeits- und Hauswirt­schaftslehrerinnen

für den Zeitraum ab 1. Juli 1991 bis 15. August 1999 zu erfolgen hat.

Am 13. Juli 2001 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten

auf, die Nachzah­lungen für die einzelnen Klägerinnen ausgehend von einer

stufengleichen Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 sowie

deren mittleren Verfall zu errechnen. Die ent­­sprechende Aufstellung wurde am

6.

September 2001 vom Beklagten eingereicht und, nachdem die Klägerinnen dazu

am 2. Oktober 2001 Stellung genommen hatten, am 26. Ok­tober 2001 für zwei

Klägerinnen korrigiert. Zu den Korrekturen äusserten sich die Klägerin­nen mit

Eingabe vom 9. November 2001.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Klägerinnen haben mit Eingabe vom 14. März 2001 eine

"Klageänderung" vorgenommen, indem sie nunmehr auch die Leistung der

Lohnbetreffnisse vom 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995 bis zum 16. August 1999

beantragen.

Anders als der Zivilprozess ist das verwaltungsgerichtliche

Klageverfahren eher dem Beschwerdeverfahren nachgebildet und lässt daher eine

Klageerweiterung als verpönte Veränderung des Streitgegenstandes in aller Regel

nicht zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83

N. 9). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine eigentliche Erwei­terung des

Streitgegenstandes vor. Die Klägerinnen haben nämlich bereits in ihrer

Klageschrift ausdrücklich auch die Löhne ab 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995

eingefordert. Im damaligen Zeitpunkt waren jedoch diese Lohnforderungen noch

gar nicht fällig und hätten daher weder beziffert noch zugesprochen werden

können. Insofern hat das Gericht den künftige Löhne beanspruchenden Teil der

Klage als Feststellungsklage interpretiert (vgl. Urteile VK.1994.00024 und

VK.1995.00002 vom 10. Juli 1996, je E. 1b). Inzwischen sind seit Klageerhebung

mehr als sechs Jahre verstrichen, und die Klägerinnen haben ein legiti­mes

Interesse, ihre ursprünglich eingereichte Klage dem Zeitablauf entsprechend zu

modifizieren. Sinnvollerweise haben die Parteien daher auch in ihren

Vergleichsgesprächen stets alle Lohnnachforderungen bis Mitte August 1999, dem

Zeitpunkt der generellen Überführung aller H+H Lehrkräfte in die Lohnklasse 18,

mit in die Berechnung einbezogen. Nachdem sich der Beklagte mit seinen

Eventualanträgen auf die Lohnforderungen der Klägerinnen bis zum 15. August

1999.

auch eingelassen hat, steht einem Eintreten auf die modifizierte

Leistungsklage vorliegend nichts entgegen.

2.

Bis zum 30. Juni 1991 errechnete sich der Jahreslohn einer

H+H Lehrkraft aufgrund eines Jahresstundenansatzes gemäss

Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 (OS 49, 616), während bei den

anderen Lehrerkategorien der jährliche Lohn definiert war. In Berücksichtigung

der aufgelaufenen Teuerung und umgerechnet auf Jahresstufen inkl. Wartestufen

und Jahreslöhne ergibt sich die entsprechende Lohnskala für vollbeschäftigte

H+H Lehrkräfte aus der Übersicht des Volksschulamtes vom 5. Februar 1999. Mit

der strukturellen Besoldungsrevision wurde die Lehrerbesoldungsverordnung

geändert (OS 51, 422), so dass die H+H Lehrkräfte ebenfalls einen definierten

Jahreslohn erhielten, nunmehr analog der Lohnklasse 17 der kantonalen

Besoldungsverordnung (BVO; OS 51, 507). Gemäss Regierungsratsbeschlusses vom

15.

Mai 1991 galt für die Überführung sämt­licher Lehrkräfte Folgendes:

Bisherige Besoldungen aus den Stufen 1 bis 14 (Erfahrungsbereich) wurden in die

frankenmässig übernächst höhere Besoldungsstufe der neuen Lohnklasse, bisherige

Besoldungen der Stufen 15 bis zum Maximum (Leistungsbereich) hingegen nur in

die frankenmässig nächsthöhere Stufe der neuen Lohnklasse überführt, während

für die absoluten Aufholer (bisherige Besoldung unterhalb des Minimums der

neuen Lohnklasse) eine Spezialregelung zur Verzögerung allzu grosser

Lohnsprünge galt.

Nach diesem gleichen Schema hat der Beklagte zum Ausgleich der

festgestellten Lohndiskriminierung im vorliegenden Fall die altrechtlichen

Löhne der Klägerinnen von vor 1991 anstatt in die Lohnklasse 17 in die

massgebende Lohnklasse 18 überführt und deren Lohnentwicklung für die Zeit von

1991.

bis 1999 nach den jeweils geltenden Bestim­mungen einzeln nachvollzogen.

Diese Rechnungen schwanken im Ergebnis zwischen

Fr. -18’516.- und Fr. + 34’752, wobei der Beklagte auf Rückforderungen zu viel

bezahlter Löhne verzichtet.

Die Klägerinnen halten der Berechnungsweise entgegen, diese

Überführung führe zu absurden Resultaten, indem sie hiernach teilweise zu viel

verdient hätten, obwohl feststehe, dass ihr Lohn seit Jahren diskriminierend

sei. Diese Feststellung müsse zwingend für alle H+H Lehrerinnen zu einer

effektiv höheren Besoldung führen. Die Überführung von der Lohnklasse 17 in die

diskriminierungsfreie Lohnklasse 18 dürfe zu keinem Stufenverlust und zu keiner

Verschiebung der Wartejahre führen, ansonsten bleibe die vorhandene Dis­kriminierung

aufrecht erhalten.

3.

Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die vom Beklagten

vorgenommene Überführung der Löhne der Klägerinnen von 1991 bis 1999

diskriminierend sei und, falls ja, wie die Überführung diskriminierungsfrei

vollzogen werden kann. Ob hingegen die 1999 vollzogene generelle Überführung

aller Löhne von H+H Lehrkräften von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 und

insbesondere die dabei vorgenommene Modifizierung aller Lehrerlohnklassen

(Ersatz der Wartestufen durch Halbjahresstufen) allenfalls ebenfalls

diskriminierend war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

a) Zum besseren Verständnis der vorliegend aufgeworfenen

Problematik sind vorerst die konkreten Auswirkungen der vom Beklagten für die

Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 angewandten allgemeinen

Überführungsregeln zu beleuchten:

Der Umstand negativer Saldis für einzelne Klägerinnen ergibt

sich im Wesentlichen aus der stufengleichen Anordnung der insgesamt 6

Wartejahre in den Lehrerbesoldungsklas­sen 17 und 18. Nachdem bereits die

seinerzeitige Überführung in die Lohnklasse 17 infolge der dargestellten

Regelung (frankenmässig nächst- oder übernächsthöhere Stufe) zwangsläufig mit

einer Rückstufung der H+H Lehrkräfte verbunden gewesen war, bewirkt die gleiche

Regelung bei Überführung in die Lohnklasse 18 eine noch grössere Rückstufung.

Generell kann gesagt werden, dass diejenigen Klägerinnen, welche vor 1991 noch

gar keine Wartejahre absolviert hatten, d.h. solche, die tiefer als Stufe 9

eingestuft waren, durch die neue Lohnklasse 18 anstelle von Lohnklasse 17

tendenziell am besten fahren, weil sie in beiden Klassen noch insgesamt 6

Wartejahre vor sich haben, in der Lohnklasse 18 jedoch mit zeitlicher

Verzögerung. So beschlägt etwa die höchste Lohnnachforderung von Klägerin II/5

eine Einreihung in Lohnklasse 18 Stufe -1 an­stelle von Lohnklasse 17 Stufe 1

und macht damit über Fr. 34’000.- für die fragliche Zeit aus. Diejenigen

hingegen, die bereits drei Wartejahre hinter sich hatten und etwa in Stufe 14

der alten Lohnklasse standen, haben in der Lohnklasse 17 Stufe 12 nur noch ins­­gesamt

3.

Wartejahre, in der Lohnklasse 18 Stufe 8 jedoch noch deren 6 vor sich. Bei

die­sen Lehrkräften dürfte sich regelmässig ein Saldodefizit im Lohnvergleich

ergeben, so etwa bei Klägerin I/1, die trotz eines Teilpensums auf eine

Lohndifferenz von Fr. -18’516.- gelangt. Ebenfalls schlecht fahren die

Personen, welche etwa in Stufe 22 figurierten und damit bereits alle Wartejahre

hinter sich hatten. Diese sind in der Lohnklasse 17 in die Stufe 18 gekommen

und hatten damit auch bereits alle Wartejahre hinter sich, während sie in der

Lohnklasse 18 in die Stufe 14 eingereiht wurden und damit noch drei Wartejahre

zu gewärtigen hatten, so etwa Klägerin I/7, die auf ein Defizit von rund

Fr. 9’000 kommt. Im Weiteren hängen die Differenzen in den

Forderungsbeträgen für die einzelnen Klägerinnen sodann zusätzlich von der

individuellen Lohnentwicklung - etwa eine spezifische Beförderung - und vom

Pensum ab. Ersteres wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem ob die

Beförderung die Wartejahre verkürzt hat oder nicht; letzteres wirkt sich

insofern aus, als die Höhe des Pensums die sich aus dem Problem der Wartejahre

ergebenden Lohndifferenz in die eine oder andere Richtung verstärkt.

b) Mit Bezug auf verschiedene Berufsgruppen des kantonalen

Personals im Gesund­heitswesen hat das Verwaltungsgericht die seinerzeitige

Überführung nach den Regeln von 1991 grundsätzlich als nicht diskriminierend

beurteilt, weil Männer und Frauen gleichermassen davon betroffen gewesen seien.

Gleichzeitig hat es jedoch festgehalten, dass die nach wie vor

diskriminierenden Löhne dieser Berufe nicht mehr nach diesen gleichen Regeln

wie damals überführt werden dürften, da die neuerliche Überführung nunmehr

ausschliesslich die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen hätte (vgl.

VGr, 22. Ja­nuar 2001, VK.1996.00011+12, VK.1996.00015+16/VK.1997.00037, je E.

13.

und 15, http://vgrzh.ch/rechtsprechung). Damit stellten die angeführten

Entscheide klar, dass ein nach 1991 diskriminierend entlöhnter Frauenberuf

heute nicht retrospektiv so überführt werden dürfe, wie er 1991 nach den

damaligen Regeln in die nunmehr berichtigte Lohnklas­se überführt worden wäre.

Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass fiskalisch motivier­te

Überführungsregeln dann diskriminierend sind, wenn sie in einem wesentlich

stärkeren Masse Frauen als Männer betreffen, indem etwa fast ausschliesslich

erstere zu den Auf­holern gehören. Das Gericht ging in seinen Entscheiden davon

aus, Männer und Frauen seien damals von der strukturellen Besoldungsrevision

gleichermassen betroffen gewesen und hätten ähnliche Aufholbewegungen zu

verzeichnen gehabt. Demgegenüber bilde die nunmehr notwendige Höhereinreihung

ausschliessliche Folge einer Diskriminierungsbeseitigung, betreffe demnach

ausschliesslich Frauen und dürfe daher nicht nach den allgemeinen

Überführungsregeln und aus fiskalischen Gründen zu deren Lasten abgeschwächt

oder verlangsamt werden. In ähnlichem Sinne hat auch das Bundesgericht im Fall

der Solothurner Kindergärtnerinnen entschieden, indem es eine kantonale

Überführungsregel, welche beim Übergang von der alten zur neuen

Besoldungsordnung ausserordentliche Besoldungserhöhungen zu vermeiden

bezweckte, als nicht anwendbar erachtete (BGE 124 I 223 E. 2e).

c) Nicht weiter ausgeführt hat das Verwaltungsgericht in

seinen Entscheiden, wie eine Überführung zur Diskriminierungsbeseitigung

diskriminierungsfrei vorzunehmen sei. In Frage kommt aber letztlich nur eine

stufengleiche parallele Verschiebung von der einen in die andere Lohnklasse.

Sowohl vor als auch nach der strukturellen Besoldungsrevision hatten die

Abstufungen innerhalb der einzelnen Lohnklassen den Sinn, dass entsprechend der

Anzahl Dienstjahre die Entlöhnung in jedem Jahr der nächsthöheren Stufe

entsprechen sollte (vgl. § 44 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 16. November

1970.

[OS 43, 684] und § 43 Abs. 1 des Angestelltenreglementes vom 21. Februar

1973.

[OS 44, 837] einerseits so­wie § 41 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991

[OS 51, 507] andererseits; § 1 und 2 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März

1986.

[OS 49, 616] einerseits und § 1 und § 2 der

Lehrerbesoldungsverordnung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422] andererseits ). Da

sich die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einer Höherklassierung nicht

verändert, liegt diese Vorgabe einer stufengleichen Überführung bereits im

System selber. Ähnlich erachtete auch das Bundesgericht im Fall der Solothurner

Kindergärtnerinnen die bisherige innerhalb der diskriminierenden Lohnklasse

eingenommene Erfahrungsstufe, welche sich aus der ursprünglichen Einreihung und

den nachfolgenden Stufenanstiegen ergab, auch innerhalb der neuen höheren

Lohnklasse als massgebend (BGE 124 I 223 E. 2e).

d) Der Beklagte bringt gegen eine stufengleiche Überführung

vor, die Zahl der absoluten Aufholer im Gesundheitsbereich sei

überdurchschnittlich hoch gewesen, während bei den H+H Lehrerinnen im Vergleich

mit den anderen Lehrkräften anteilsmässig nicht mehr absolute Aufholerinnen zu

verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts

zugunsten der Berechnungsweise des Kantons ableiten. Zum einen ist unklar, ob

die Zahlen des Beklagten sich auf die Einreihung der H+H Lehrkräfte in die

Lohnklasse 17 oder aber in die Lohnklasse 18 beziehen; und zum anderen ändert

auch ein durchschnittlicher Anteil an absoluten Aufholern nichts an der

Tatsache, dass die heute notwendige Überführung von Lohnklasse 17 in Lohnklasse

18.

ausschliesslich der Beseitigung einer bisherigen Diskriminierung dient. Aus

einem hohen Anteil an absoluten und relativen Aufholern innerhalb einer

bestimmten Berufsgruppe liessen sich höchstens Hinweise dafür gewinnen, dass

bereits die 1991 vollzogene Höher­einreihung unter anderem auch der

Diskriminierungsbeseitigung diente.

Der Beklagte bringt weiter zugunsten seiner Berechnungsweise

vor, die nach seinem Modell erreichte durchschnittliche und nach

Beschäftigungsgrad gewichtete Stufenhöhe von 11.16 für ein nach

Beschäftigungsgrad gewichtetes durchschnittliches Alter der H+H Lehrkräfte sei

im Vergleich mit derjenigen der Primarlehrkräfte von 11.59 in etwa gleich. Die

durchschnittliche Stufe von 11.16 bei den H+H Lehrerkräften ist nach den

Ausführungen des Beklagten die per März 2001 eingenommene Stufe, das heisst

demnach die­jenige nach der allgemeinen Überführung der H+H Lehrkräf­te in die

Lohnklasse 18. Dies bedeutet aber, dass vor 1999 deren durchschnittliche Stufe

in­nerhalb der Lohnklasse 17 ei­ni­ges höher gelegen haben muss, bevor nämlich

der mit der ge­nerellen Überführung verbundene Stufenabstieg vollzogen wurde.

Aus wel­chem Grund diese Stufenhöhe bei den H+H Lehrkräften vor 1999 höher lag

als bei den Primarlehrkräften, etwa wegen unterschied­lichen

Durchschnittsalters beim Berufseinstieg, unterschiedlicher durchschnittlicher

Beschäftungsgrade, unterschiedlich ausgeprägter Stufenabstiege beider

Berufsgruppen anlässlich der Überführung 1991 oder aus anderen Gründen, ist

offen und braucht vorliegend auch nicht weiter untersucht zu werden. Die

Vorgabe des Beklagten, mit der Überführung sei in jedem Fall Stufengleichheit

der einen wie der anderen Berufsgruppe anzustreben, ist jedenfalls durchaus

nicht zwingend. Aus den allenfalls resultierenden unterschiedlichen

durchschnittlichen Stufenhöhen beider Berufsgruppen lässt sich keineswegs

ableiten, auf die gebotene stufengleiche Überführung von Lohnklasse 17 in

Lohnklasse 18 sei zu verzichten.

4.

Da es für die Klägerinnen angesichts der komplexen

Verhältnisse, insbesondere der in der fraglichen Zeit verschiedentlich

veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, nicht möglich war, die

aus einer stufengleichen Überführung resultierenden einzelnen Lohnbetreffnisse

zu beziffern, war der Beklagte zu deren Berechnung aufzufordern. Der Zeitrahmen

war dabei entgegen dem Antrag der Klägerinnen auf Nachzahlungen bis zum 16.

August 1999 bis zum 15. August 1999 zu begrenzen, da der Lohnanspruch für das

Schuljahr 1998/1999 an diesem Tag endete (§ 31 Abs. 1 der

Lehrerbesoldungsverordnung in der Fassung vom 27. Januar 1988 [OS 50, 457]).

Die vom Beklagten im Einzelnen errechneten Nachforderungen

samt den für zwei Klägerinnen vorgenommenen Korrekturen ergeben sich aus act.

--, die Einzelheiten der Berechnung für jede Klägerin aus den Beiblättern. Die

Ergebnisse werden von den Klägerinnen anerkannt und sind, soweit für das

Gericht nachvollziehbar nach den gestellten Vorgaben korrekt erstellt. In

dieser Höhe ist der Beklagte demgemäss zur Leistung der Nachzahlungen zu

verpflichten. Diese Nachzahlungen sind Bruttozahlungen, von welchen die vorgeschriebenen

Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen bzw. auf welchen diese noch zu leisten

sind.

5.

Mit ihrem Antrag auf "5 % mittlerer Verzugszins"

auf den Nachforderungen ver­langen die Klägerinnen sinngemäss 5 % Zins ab

mittlerem Verfalltag. Entgegen der Auffor­derung der Kammer vom 13. Juli 2001

versäumte es der Beklagte, diesen mittleren Verfall zu berechnen. Der Beginn

des Zinsenlaufes ist daher vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass auf den vor

Klageeinreichung entstandenen Lohnnachforderungen ein Verzugszins erst ab der

Klageeinreichung geschuldet ist, da eine frühere Inverzugsetzung des Beklagten

für individuell konkretisierte Nachforderun­gen weder behauptet noch

aktenkundig ist. Der Einfachheit halber ist die Summe der vor Klage­einreichung

entstandenen Forderungen der Klägerinnengruppe I auf das Ende des Schul­jahres

per 15. August 1994 und für die Klägerinnengruppe II per 31. Dezember 1994 zu

ziehen; beides sind bereits gegebene Schnittstellen gemäss der Aufstellung der

einzelnen Lohnnachforderungen in den Beiblättern. Bei den nach Klage­einreichung

(bzw. nach den vorgenannten Zeitpunkten) entstandenen Lohnnachforderungen kann

davon ausgegangen werden, dass mit ihrer Entstehung auch der Verzug eintrat, da

die Klägerinnen in ihren Klageschriften auch die nach Klageeinreichung

entstehenden Lohndifferenzen angemahnt hatten. Für diese Lohnbetreffnisse ist

daher der Verfalltag nach richterlichem Ermessen auf denjenigen Monatsersten zu

legen, der am nächsten beim Termin liegt, an dem der hälftige Betrag der

Nachzahlung für die Zeit nach Klageeinreichung erreicht war.

Diese Berechnungsweise entspricht

allerdings sowohl für die vor als auch für die nach Klageeinreichung

entstandenen Lohnforderungen nicht einer exakten, sondern nur einer

angenäherten Verzugszinsrechnung. Eine exakte Berechnung ist jedoch aufgrund

der Aktenlage (z.B. teilweise fehlende Angaben betr. Fälligkeit von

Vikariatsbesoldungen und Dienstaltersgeschenken) und ohne die entsprechenden

Rechenprogramme nicht zu bewältigen und erforderte zudem gemessen an den

mutmasslichen Forderungsdifferenzen zwischen einer exakten und einer

angenäherten Berechnungsweise einen unverhältnismässigen Aufwand.

6.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss Art. 13 Abs. 5 des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) kostenlos. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend, steht den nur im hälf­ti­gen Umfang obsiegenden

Klägerinnen, keine Prozessentschädigung zu.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung wird der Beklagte

verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 15. August

1999.

unter Abrechnung und Leistung der vorgeschriebenen

Sozialversicherungsbeiträge folgende Nachzahlungen zu bezahlen, zuzüg­lich

Verzugszins von 5 % gemäss folgender Rechnung:

[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit

Verzugszins ab 1.07.94; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest,

mittlerer Verfalltag]

Klägerin I.l Fr. 33'686

Fr. 16'236 1.04.97

Klägerin I.2 Fr. 29'981

Fr. 8'776 1.05.97

Klägerin I.3 Fr. 24'782

Fr. 11'074 1.01.97

Klägerin I.4 Fr 4'503 Fr.

4'503 ---

Klägerin I.5 Fr. 24'590

Fr. 7'109 1.03.97

Klägerin I.6 Fr. 40'844

Fr. 15'962 1.01.97

Klägerin I.7 Fr. 51'616 Fr.

19'524 1.03.97

Klägerin I.8 Fr. 16'779

Fr. 12'871 1.07.95

Klägerin I.9 Fr. 33'800

Fr. 11'933 1.05.97

Klägerin I.10 Fr. 20'400

Fr. 10'886 1.12.95

Klägerin I.11 Fr. 29'663

Fr. 13'596 1.07.96

Klägerin I.12 Fr. 13'315

Fr. 11'489 1.07.96

Klägerin I.13 Fr. 28'786

Fr. 8'964 1.02.97

Klägerin I.14 Fr. 42'410

Fr. 17'430 1.11.96

Klägerin I.15 Fr. 42'166

Fr. 17'720 1.01.97

Erben der Klägerin I.16 Fr.

27'601 Fr. 20'550 1.05.95

[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit

Verzugszins ab 11.01.95; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest,

mittlerer Verfalltag]:

Klägerin II.l Fr. 35'427

Fr. 14'347 1.05.97

Erben der Klägerin II.2 Fr.

30'603 Fr. 11'779 1.08.97

Klägerin II.3 Fr. 22'163

Fr. 13'436 1.03.96

Klägerin II.4 Fr. 40'881

Fr. 20'843 1.03.97

Klägerin II.5 Fr. 37'803

Fr. 16'277 1.01.97

Klägerin II.6 Fr. 43'594

Fr. 18'262 1.12.96

Klägerin II.7 Fr. 57'295

Fr. 24'517 1.04.97

Klägerin II.8 Fr. 30'100

Fr. 11'284 1.09.97

Klägerin II.9 Fr. 23'868

Fr. 11'251 1.03.97

Klägerin II.10 Fr. 28'202

Fr. 11'626 1.01.97

...