PK.2001.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2001.00001
18. Juli 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6305)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2001.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.07.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Anspruch aus Dienstverhältnis (Schadenersatz wegen Rentenausfalls): Verfahren. Ausstand.
Wird der Ausstand einzig wegen der Mitwirkung bei einem abgeschlossenen Verfahren mit gleicher Problematik verlangt, so ist unter zulässiger Mitwirkung der Abgelehnten darauf nicht einzutreten (E.1). Zuständigkeit (E.2+3). Streitigkeit i.S.v. Art. 73 BVG? Offen gelassen (E.4). Verfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten vor und nach der VRG-Revision vom 8.6.1997. Das Klage- ist gegenüber dem Anfechtungsverfahren subsidiär und namentlich bei vertraglichen Dienstverhältnissen gegeben (E.5a). Zum Konflikt zwischen § 79 VRG und § 19 Abs. 2 HaftungsG: Die jüngere Regelung des VRG geht nach historischer und teleologischer Methode vor. Haftungsrechtliche Ansprüche aus durch Verfügung begründeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen sind im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (E.5b+c). Keine Überweisung wegen unklarer Zuständigkeit (Anfechtungsverfahren oder Klage vor Sozialversicherungsgericht; E.6). Kostenfreiheit wegen nicht vorhersehbaren Verfahrensausgangs (E.7). Nichteintreten.
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
AUSLEGUNG
AUSSTAND
BEAMTENVERSICHERUNGSKASSE
BERUFLICHE VORSORGE
DIENSTVERHÄLTNIS
HAFTUNG
INSTANZENZUG
KLAGEVERFAHREN
LEX POSTERIOR
LEX SPECIALIS
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
PERSONALRECHTLICHE KLAGE
RENTENAUSFALL
SCHADENERSATZ
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VORBEFASSUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 lit. I BV
Art. 73 BVG
§ 21 GeschV VGr
§ 19 lit. II HaftungsG
Art. 35 lit. II BVO Höri
§ 2 lit. d SozversG
§ 4 lit. II b VRG
§ 5 VRG
§ 5a VRG
§ 79 VRG
§ 80b VRG
§ 82 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Der Gemeinderat X wählte den 1936 geborenen A
mit Beschluss vom 13. November 1968 wegen Hinschieds des bisherigen
Amtsinhabers zum Gemeindearbeiter; die Anstellung erfolgte entsprechend den
Bestimmungen des (kantonalen) Anstalts- und Handwerker-Reglements vom
14. Juli 1966 (OS 42, 277 ff.), soweit nicht spezielle Bestimmungen
der (kommunalen) Verordnung über die Entschädigungen der Behörden und Kommissionen
sowie über die Amtsstellung und Besoldung der Beamten, Angestellten, Arbeiter
und übrigen Bediensteten der politischen Gemeinde X vom 14. Februar 1964
(BVO) eine abweichende Handhabung festlegen. Kraft Art. 35 Abs. 2 BVO
müssen die Angestellten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
beitreten und die vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge leisten oder sich bei
einer privaten Versicherung mindestens ebenbürtig versichern lassen (Satz 1);
die Aufstellung des Versicherungsreglements ist Sache des Gemeinderats (Satz
2). Per Ende Juli 2000 liess sich A pensionieren.
Schon unterm 13. November 1998 hatte A
Fr. 217'247.35 von der Gemeinde X fordern lassen, weil ihm dadurch, dass diese
ihre aus Art. 35 Abs. 2 BVO sich ergebenden Pflichten schlecht
erfüllt habe, ein Rentenschaden in solcher Höhe entstanden sei. Die Gemeinde
liess den Anspruch mit Schreiben vom 15. Februar 1999 bestreiten, weil
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 1999
(PK.98.00009) in einem ähnlichen Fall eine Klage gegen sie abgewiesen habe.
A liess am 15. März 2001 die Gemeinde X
beim Verwaltungsgericht auf Zahlung von Fr. 247'218.20 nebst 5 % Zins seit 1. August 2000 verklagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
sowie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen, zum einen sei die Angelegenheit
nicht durch die 4., sondern durch eine der weiteren drei Abteilungen des Gerichts
zu behandeln, eventualiter die 4. Abteilung durch andere Richter als im
Verfahren PK.98.00009 zu besetzen, und zum andern sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen. Mit binnen zwiefach erstreckter Frist erstatteter
Klageantwort vom 20. Juni 2001 liess die Gemeinde X in der Sache
beantragen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und sich der gegnerischen Verfahrensanträge
ebenfalls erwehren.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Kläger lediglich eine bestimmte
Besetzung
des Spruchkörpers (nicht) wünschen sollte, gilt es darauf von
vornherein nicht einzugehen. Wie der Beklagten im auch dem Kläger bekannten und
oben bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar
1999 (PK.98.00009, E. 2) erörtert und jetzt gleicher Massen von beiden
Parteien
richtig erkannt, handelt es sich bei einer Streitigkeit wie der
vorliegenden um eine personalrechtliche im Sinn der §§ 74 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), wofür
zeit ihres Bestehens allein die 4. Abteilung zuständig war und ist (RB
1998 S. 8, 1999 S. 6 und 2000 S. 7; Amtsblatt des Kantons Zürich
Nr. 22 vom 1. Juni 2001, S. 710). Es lässt sich niemals einer
Partei überlassen, eine ihr genehme Kammerbesetzung auszuwählen. Wenn übrigens
die Klage betont, es bedürfe hier des Spezialwissens auf sozialversicherungsrechtlichem
Gebiet (S. 4), und dennoch unter anderem die Mitwirkung von Ersatzrichter
Z – Referent des Urteils vom 20. Januar 1999, gegenwärtig unbeteiligt,
aber einzige einschlägige Fachkraft des Verwaltungsgerichts – nicht sehen
möchte (S. 5), verwickelt sie sich in einen wohl unbeabsichtigten
Widerspruch.
Der Kläger dürfte aber im Sinn von § 5a
VRG ein Ausstandsbegehren gegen die 4. Abteilung oder doch die beim
Erkenntnis vom 20. Januar 1999 Mitwirkenden erheben, von welchen übrigens
nur mehr der heutige Vorsitzende verblieben ist. Eigentlich müsste hierüber im
ersten Fall das Gesamtgericht, im zweiten die Kammer ohne die Abgelehnten
befinden (§ 21 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997, LS 175.21). Die Klage macht freilich bloss die
Unhaltbarkeit des Präjudizes vom 20. Januar 1999 geltend und beantragt
aus Gründen der objektiven Rechtsfindung, dass der vorliegende Fall durch eine
andere Abteilung beurteilt werde als jene, die sich bereits früher mit einigen
sich hier erneut stellenden Fragen befasst habe, eventualiter durch andere RichterInnen
der 4. Abteilung.
Wird ein Ausstandsbegehren lediglich damit
motiviert, dass eine Behörde oder einzelne von deren Mitgliedern in einem
früheren Fall gegen den Gesuchsteller entschieden haben, liegt nicht nur kein
Ausstandsgrund vor, sondern fehlt es an einem gültigen Ausstandsbegehren, auf
welches deshalb unter erlaubter Mitwirkung der Abgelehnten nicht einzutreten
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 24). Die eben
genannte Kommentarstelle verweist in diesem Zusammenhang auf N. 12, wonach
es an einer unstatthaften Vorbefassung gebricht, sofern sich die beanstandete
Mitwirkung wie hier auf ein abgeschlossenes Verfahren bei der gleichen Behörde
mit der nämlichen Problematik bezieht. Dazu lässt sich im Sinn von BGE 105 Ib
301 E. 1c sagen: Weil es keiner Ermessensausübung bedarf, um die
Untauglichkeit eines solchen Ausstandsgrundes zu erkennen, genügt es, wenn eine
Gerichtsabteilung – in der Regel die in der Sache selbst zuständige mit zulässiger
Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren direkt Betroffenen – konstatiert, dass
kein geeigneter Ausstandsgrund angerufen wird und dass mithin die
Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. So ist denn auch die
1. Kammer des Verwaltungsgerichts gestützt auf BGE 115 Ia 400 E. 3b,
wonach das Ablehnungsverfahren nicht zur Beurteilung von (wie hier) behaupteten
Fehlern des Gerichts dienen kann, da derartige Rügen im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen seien, auf ein Ausstandsbegehren nicht
eingetreten, das bloss auf einem in einem früheren Verfahren angeblich
begangenen Fehler beruhte (24. Februar 1999, VB.98.00384, E. 1b/cc).
Auf das klägerische Ausstandsbegehren ist folglich ebenso wenig einzutreten.
2. Der gegenwärtige Streitwert übersteigt Fr.
20'000.- bei weitem. Der Entscheid über diese Angelegenheit einschliesslich des
Ausstandsbegehrens ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 VRG in Dreierbesetzung zu fällen.
3. Da die von Amts wegen sogleich
vorzunehmende Prüfung der – sachlichen oder doch funktionellen – Zuständigkeit
(§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG) ergeben wird,
dass die Kammer insofern und entgegen den Parteien auf die Klage nicht
eintreten kann, erübrigt sich die Durchführung eines vom Kläger beantragten
zweiten Schriftenwechsels oder einer mündlichen Verhandlung (RB 1998 Nr. 47;
vgl. auch Antwort S. 3).
4. Im schon mehrfach erwähnten Entscheid vom
20. Januar 1999 hielt die Kammer dafür (E. 1), es handle sich um
keine Streitigkeit im Sinn von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine solche fiele laut § 2 lit. d
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS
212.81) eindeutig in die Zuständigkeit des Letzteren. Ob sich an der seinerzeit
konstatierten Analogie zwischen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über
die Leistung der beruflichen Vorsorge und Art. 35 Abs. 2 BVO festhalten
lässt, darf einstweilen offen bleiben, denn alsdann gehörte die gegenwärtige
Sache nicht ins Klage-, sondern ins Anfechtungsverfahren (dazu unten 5). Es
genügt die Bemerkung, dass die Statthaftigkeit von Schadenersatzklagen im
Verfahren nach Art. 73 BVG heute weder klar bejaht noch verneint werden
kann (vgl. BGE 120 V 26 E. 3c mit Hinweisen auf die kontroversen
Meinungen). Um eine Schadenersatzforderung des Klägers geht es indes unter
allen Umständen.
5. a) Gemäss
§ 4 Abs. 2 lit. b VRG in der ursprünglichen, bis Ende 1997
geltenden Fassung (GS I, 342) fanden die Bestimmungen des Abschnitts über das
Verwaltungsverfahren keine Anwendung auf Angelegenheiten, welche das
öffentliche Dienstverhältnis betrafen, ausgenommen Disziplinarfälle.
Dementsprechend liessen sich ausserhalb des Disziplinarrechts
personalrechtliche Anordnungen prinzipiell nicht anfechten; allerdings hat die
Praxis den Rekurs gegen bestimmte Anordnungen wie Nichtwiederwahl, administrative
Entlassung oder Kündigung gleichwohl erlaubt. Vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen konnten
demgegenüber gemäss nun aufgehobenem § 82 lit. a VRG (GS I, 358)
direkt mit Klage beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden. Die Revision
des Gesetzes vom 8. Juni 1997 strich den bisherigen § 4 Abs. 2
lit. b VRG, so dass nun auch in personalrechtlichen Angelegenheiten die
Bestimmungen des Abschnitts über das Verwaltungsverfahren zur Anwendung
gelangen. Entsprechend müssen alle individuell-konkreten Anordnungen, die sich
grundsätzlich eignen, in die Rechtsstellung des oder der öffentlichen
Angestellten einzugreifen, als förmliche Verfügung ergehen und sind gemäss
§ 10 Abs. 2 VRG in der Regel mit Motiven und Rechtsmittelbelehrung zu
eröffnen. Gegen solche Anordnungen gestattet § 19 Abs. 1 VRG den
Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde und gegen den Rekursentscheid § 74
Abs. 1 VRG die personalrechtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Schadenersatzforderung das
Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, ergibt sich keine andere Beurteilung.
Entscheidend ist, dass der Anspruch im Dienstverhältnis fusst. Das
gewährleistet in jedem Fall den gleichen Rechtsschutz und Instanzenzug. Im
personalrechtlichen Klageverfahren (§ 79 VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
einschliesslich der Schadenersatzforderungen nach der Revision nur mehr
insoweit, als nicht das Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offen steht
(RB 1998 Nr. 45; VGr, 21. Mai 1999, PK.99.00008, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 79 N. 1).
Das personalrechtliche
Klageverfahren kommt somit nur zum Zug, wenn sich keine Anordnung über die
vermögensrechtlichen Ansprüche von Angestellten eines Gemeinwesens treffen
lässt, wo also die Verfügungskompetenz des Gemeinwesens beschränkt ist, das
heisst namentlich im Bereich von öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die
vertraglich begründet worden sind (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats
vom 3. Mai 1995, ABl 1995 II 1501 ff., 1542).
Der Kläger wurde
zweifellos durch Verfügung angestellt (vgl. oben Abs. 1 im Sachverhalt;
ferner das das Anstalts- und Handwerker-Reglement ablösende Angestelltenreglement
vom 21. Februar 1973 [OS 44, 837 ff.] bzw. die Angestelltenverordnung
vom 26. Juni 1991 [OS 51, 569 ff.] und endlich § 72 Abs. 2
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der am 1. Juli 1999 in Kraft
getretenen Fassung vom 27. September 1998, LS 131.1). Mithin kann die
Beklagte über die unmittelbar mit dem seinerzeitigen Dienstverhältnis
zusammenhängenden Schadenersatzansprüche auf dem Weg der formellen Verfügung
entscheiden, das heisst dem Kläger steht mit Bezug auf seine strittige
Forderung das Anfechtungsverfahren offen, sofern ihm die Klage nach
Art. 73 BVG verschlossen bleibt.
b) Die Zuständigkeitsordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
widerspricht freilich § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1). Danach beurteilt das
Verwaltungsgericht als einzige Instanz (Haftungs-)Ansprüche des Beamten gegen
den Staat (oder eine Gemeinde; vgl. § 2 HaftungsG). Während die Regelung
im Verwaltungsrechtspflegegesetz das Klageverfahren für vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis einschliesslich
der Schadenersatzforderungen nur insoweit öffnet, als nicht ein
Anfechtungsverfahren zur Verfügung steht, enthält das Haftungsgesetz keine
solche Beschränkung. Diesen Widerspruch hat die Literatur zum revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz bereits aufgegriffen. Sie fragt etwa, ob die Beibehaltung
des Klageverfahrens für haftungsrechtliche Streitigkeiten nicht ein gesetzgeberisches
Versehen bedeute (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht
nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl
99/1998, S. 193 ff., 220). Andere Autoren weisen darauf hin, dass die
in der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unterbliebene Anpassung von
§ 19 Abs. 2 HaftungsG an die neue Ordnung von §§ 74 ff. VRG
nicht auf einem qualifizierten Schweigen beruhe. Zumindest in jenen Fällen, wo
neben anderen, ohnehin im Anfechtungsverfahren zu behandelnden Ansprüchen
zusätzlich gestützt auf das Haftungsgesetz der Ersatz weiteren Schadens oder
Genugtuung verlangt werde, sei auch über solche haftungsrechtlichen Ansprüche
im Anfechtungsverfahren zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79
Sachverhalt
N. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich zum Widerspruch bisher nur
insoweit ausdrücklich geäussert, als Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses zur Beurteilung standen, und dabei die
Haftungsansprüche im Anfechtungsverfahren entgegengenommen (VGr, 22. März
2000, PB.1999.00021, E. 1c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Wie die genannten Autoren andeuten, gibt es Grund zur Annahme, dass man
die Bestimmung des Haftungsgesetzes im Rahmen der
Verwaltungsrechtspflegegesetz-Revision versehentlich nicht dem neuen § 79 VRG
anpasste. Jedenfalls fehlen in den Materialien Hinweise des Sinnes, für
Schadenersatzklagen aus dem Dienstverhältnis sollten die Einschränkung von § 79
VRG nicht gelten. Abgesehen von den allgemeinen Auslegungsmethoden, von welchen
sich im Rahmen des Methodenpluralismus die teleologische in den Vordergrund
schiebt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. A., Zürich 1998, Rz. 176 f. mit Hinweisen), gelangen im Fall
von Widersprüchen zwischen Rechtsnormen gemeinhin folgende beiden Prinzipien
zur Anwendung: der Vorrang der lex specialis und der Vorrang der lex posterior.
Mit anderen Worten geht das spezielle Gesetz dem allgemeinen und das spätere
dem früheren vor (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 179). Als problematisch kann
allerdings die Anwendung der ersten Maxime erscheinen; die Feststellung, in
welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, drückt oft
bereits eine Wertung aus (Häfelin/Müller, Rz. 179). So liegt es auch hier.
Wohl regelt § 79 VRG speziell vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem
Dienstverhältnis; § 19 HaftungsG tut das indes speziell für die
Zuständigkeit bei Haftungsansprüchen. Es lässt sich nicht sagen, welches Gesetz
mit Bezug auf die eingeklagte Forderung die lex specialis bedeute. Der
Grundsatz hilft deshalb nicht weiter. Anders zeigt sich die Sachlage
hinsichtlich der zweiten Maxime. Die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
gestaltete das Verfahren im Personalrecht auf den 1. Januar 1998 umfassend
neu und unterwarf wie gesagt die vermögensrechtliche Klage dem Vorbehalt, dass
sich kein Anfechtungsverfahren anbiete. § 19 HaftungsG ist demgegenüber
älter und stimmte überein mit der früheren gesetzlichen Normierung im
Verwaltungsrechtspflegegesetz zum Klageverfahren; gemäss aufgehobenem § 82
lit. a VRG beurteilte das Verwaltungsgericht als einzige Instanz
vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestellten
und dem Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis einschliesslich der
Schadenersatzforderungen. Das Klageverfahren stellte somit früher auch gemäss
Verwaltungsrechtspflegegesetz das massgebliche Verfahren im Personalrecht dar.
Zwar ist § 19 Abs. 2 HaftungsG per 1. Januar 1998 ebenfalls
revidiert worden (vgl. zur vorherigen Fassung OS 51, 356); allerdings blieb er
bis auf einen hier nicht interessierenden Zusatz (Ansprüche des Staates gegen
Gemeinden) unverändert. Der Grundsatz der lex posterior lässt demnach auf
den Vorrang der Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz schliessen.
Der Vorrang der Ordnung im Verwaltungsrechtspflegegesetz dient sodann
der Einheitlichkeit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Es fehlt ein
plausibler Anlass, Streitigkeiten aus ein und dem selben Dienstverhältnis je
nach Anspruchsbegründung einer unterschiedlichen verfahrensrechtlichen
Behandlung zu unterwerfen. So erwähnt denn auch der Regierungsrat die
beschränkte Geltung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Weisung,
ABl 1995 II 1542). Der Grund für die restriktive Zulassung des Klagewegs liegt
in der prinzipiellen Konzeption des Verwaltungsgerichts. Wie der Regierungsrat
in der Weisung dartut, soll das Klageverfahren in personalrechtlichen
Streitigkeiten nur ausnahmsweise Anwendung finden, da ansonsten das Gericht,
das als erste Instanz den Prozessstoff sammeln und alle Abklärungen durchführen
muss, stark belastet würde; in der Regel habe das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz zu wirken (Weisung, ABl 1995 II 1541). Die
Auslegung, wonach die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der
Regelung im Haftungsgesetz vorgehen, ergibt sich somit auch unter Anwendung der
teleologischen sowie der historischen Auslegungsmethode bzw. mit anderen
Worten: Die Beschränkung des personalrechtlichen Klagerechts auf diejenigen
Fälle, wo das Gemeinwesen nicht verfügungsberechtigt ist – also namentlich auf
Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen –, entspricht sowohl den
Materialien als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
c) Wie gesehen ist davon auszugehen, dass die Beklagte über die geltend
gemachten Ansprüche des Klägers förmlich befinden darf, soweit diesem der
Klageweg nach Art. 73 BVG versagt bleibt. Mithin steht dem Kläger das
Anfechtungsverfahren oder der Prozess vor Sozialversicherungsgericht offen,
nicht aber die personalrechtliche Klage. Auf die Klage ist demzufolge so oder
anders nicht einzutreten.
6. Mangelt es an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts, ohne dass klar wäre, wo diese sonst liege, lässt sich die
Sache nicht gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG
weiterleiten. Das gilt um so mehr, als es sich bei der fraglichen Statthaftigkeit
einer Klage im Sinn von Art. 73 BVG nicht um ein kantonalrechtliches Problem
handelt. Es steht indes nicht zu befürchten, dass der Kläger deshalb einen
Rechtsverlust erleide, was zu vermeiden ja den Sinn der Überweisungpflicht
ausmacht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Er wird sich für den einen oder
andern Verfahrensweg entscheiden müssen.
7. Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht
unterschreitet, entfällt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 80b VRG.
Indem jedoch vor dem Hintergrund des Präjudizes vom 20. Januar 1999 die
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts eine Überraschung darstellt,
rechtfertigt es sich dennoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).
8. Bei der gegenwärtig allein entschiedenen
Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit haben sich beide Parteien
geirrt, weshalb sich keinerlei Parteientschädigungen zusprechen lassen. Den
gehabten Aufwand für den materiellen Teil hätten die Parteien übrigens ohnehin
tätigen müssen. Im Fall der Statthaftigkeit einer Klage nach Art. 73 BVG wird
sich jedenfalls der Kläger bei einem Sieg vor Sozialversicherungsgericht dafür
erholen können (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und
dazu Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 34 N. 5), während es für das
(erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren vor der Beklagten keine Entschädigung
gäbe (§ 17 Abs. 1 VRG).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf das klägerische Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3.
...
4.
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6.
...