Lexipedia

Entscheid

PK.2001.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2001.00001

18. Juli 2001Deutsch15 min

(URT.2001.6305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 3). Das Verwaltungs­­gericht hat sich zum Widerspruch bisher nur

insoweit ausdrücklich geäussert, als Haf­tungsansprüche im Zusammenhang mit der

Auflösung des Dienstverhältnisses zur Beurteilung standen, und dabei die

Haftungsansprüche im Anfechtungsverfahren entgegengenommen (VGr, 22. März

2000, PB.1999.00021, E. 1c, http://www.vgrzh.ch/­recht­spre­chung).

Wie die genannten Autoren andeuten, gibt es Grund zur Annahme, dass man

die Bestimmung des Haftungsgesetzes im Rahmen der

Verwaltungsrechtspflegegesetz-Revision versehentlich nicht dem neuen § 79 VRG

anpasste. Jedenfalls fehlen in den Materialien Hinweise des Sinnes, für

Schadenersatzklagen aus dem Dienstverhältnis sollten die Einschränkung von § 79

VRG nicht gelten. Abgesehen von den allgemeinen Auslegungsmethoden, von welchen

sich im Rahmen des Methodenpluralismus die teleologische in den Vordergrund

schiebt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

3. A., Zürich 1998, Rz. 176 f. mit Hinweisen), gelangen im Fall

von Wider­sprüchen zwischen Rechtsnormen gemeinhin folgende beiden Prinzipien

zur Anwendung: der Vorrang der lex specialis und der Vorrang der lex posterior.

Mit anderen Worten geht das spezielle Gesetz dem allgemeinen und das spätere

dem früheren vor (vgl. Häfelin/­Müller, Rz. 179). Als problematisch kann

allerdings die Anwendung der ersten Maxime erscheinen; die Feststellung, in

welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, drückt oft

bereits eine Wertung aus (Häfelin/Müller, Rz. 179). So liegt es auch hier.

Wohl regelt § 79 VRG speziell vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem

Dienstverhältnis; § 19 HaftungsG tut das indes speziell für die

Zuständigkeit bei Haftungsansprüchen. Es lässt sich nicht sagen, welches Gesetz

mit Bezug auf die eingeklagte Forderung die lex specialis bedeute. Der

Grundsatz hilft deshalb nicht weiter. Anders zeigt sich die Sachlage

hinsichtlich der zweiten Maxime. Die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

gestaltete das Verfahren im Personalrecht auf den 1. Januar 1998 umfassend

neu und unterwarf wie gesagt die vermögensrechtliche Klage dem Vorbehalt, dass

sich kein An­fechtungsverfahren anbiete. § 19 HaftungsG ist demgegenüber

älter und stimmte überein mit der früheren gesetzlichen Nor­mierung im

Verwaltungsrechtspflegegesetz zum Klageverfahren; gemäss aufgehobenem § 82

lit. a VRG beurteilte das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestell­ten

und dem Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis einschliesslich der

Schadenersatzforderungen. Das Klageverfahren stellte somit früher auch gemäss

Verwaltungsrechtspflegegesetz das massgebliche Verfahren im Personalrecht dar.

Zwar ist § 19 Abs. 2 HaftungsG per 1. Januar 1998 ebenfalls

revidiert worden (vgl. zur vorherigen Fassung OS 51, 356); allerdings blieb er

bis auf einen hier nicht interessierenden Zusatz (Ansprüche des Staates gegen

Gemeinden) unverändert. Der Grundsatz der lex posterior lässt demnach auf

den Vorrang der Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz schliessen.

Der Vorrang der Ordnung im Verwaltungsrechtspflegegesetz dient sodann

der Ein­heitlichkeit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Es fehlt ein

plausibler Anlass, Streitigkeiten aus ein und dem selben Dienstverhältnis je

nach Anspruchsbegründung einer unterschiedlichen verfahrensrechtlichen

Behandlung zu unterwerfen. So erwähnt denn auch der Regierungsrat die

beschränkte Geltung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Weisung,

ABl 1995 II 1542). Der Grund für die restriktive Zulassung des Klagewegs liegt

in der prinzipiellen Konzeption des Verwaltungsgerichts. Wie der Regierungsrat

in der Weisung dartut, soll das Klageverfahren in personalrechtlichen

Streitigkeiten nur ausnahmsweise Anwendung finden, da ansonsten das Gericht,

das als erste Instanz den Prozessstoff sammeln und alle Abklärungen durchführen

muss, stark belastet würde; in der Re­gel habe das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz zu wirken (Weisung, ABl 1995 II 1541). Die

Auslegung, wonach die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der

Regelung im Haftungsgesetz vorgehen, ergibt sich somit auch unter Anwendung der

teleologischen sowie der historischen Auslegungsmethode bzw. mit anderen

Worten: Die Beschränkung des per­sonalrechtlichen Klagerechts auf diejenigen

Fälle, wo das Gemeinwesen nicht verfügungsberechtigt ist – also namentlich auf

Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen –, entspricht sowohl den

Materialien als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

c) Wie gesehen ist davon auszugehen, dass die Beklagte über die geltend

gemach­ten Ansprüche des Klägers förmlich befinden darf, soweit diesem der

Klageweg nach Art. 73 BVG versagt bleibt. Mithin steht dem Kläger das

Anfechtungsverfahren oder der Prozess vor Sozialversicherungsgericht offen,

nicht aber die personalrechtliche Klage. Auf die Klage ist demzufolge so oder

anders nicht einzutreten.

6. Mangelt es an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts, ohne dass klar wäre, wo diese sonst liege, lässt sich die

Sache nicht gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG

weiterleiten. Das gilt um so mehr, als es sich bei der fraglichen Statthaftigkeit

einer Klage im Sinn von Art. 73 BVG nicht um ein kantonalrechtliches Problem

handelt. Es steht indes nicht zu befürchten, dass der Kläger deshalb einen

Rechtsverlust er­leide, was zu vermeiden ja den Sinn der Überweisungpflicht

ausmacht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Er wird sich für den einen oder

andern Verfahrensweg entscheiden müssen.

7. Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht

unterschreitet, entfällt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 80b VRG.

Indem jedoch vor dem Hintergrund des Präjudizes vom 20. Januar 1999 die

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts eine Überraschung darstellt,

rechtfertigt es sich dennoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen (vgl. Kölz/­Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).

8. Bei der gegenwärtig allein entschiedenen

Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit haben sich beide Parteien

geirrt, weshalb sich keinerlei Parteientschädigungen zusprechen lassen. Den

gehabten Aufwand für den materiellen Teil hätten die Parteien übrigens ohnehin

tätigen müssen. Im Fall der Statthaftigkeit einer Klage nach Art. 73 BVG wird

sich jedenfalls der Kläger bei einem Sieg vor Sozialversicherungsgericht dafür

erholen können (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und

dazu Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 34 N. 5), während es für das

(erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren vor der Beklagten keine Entschädigung

gäbe (§ 17 Abs. 1 VRG).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf das klägerische Ausstandsbegehren wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3.

...

4.

Die Kosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6.

...