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Entscheid

PK.2002.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2002.00002

18. September 2002Deutsch18 min

(URT.2002.6907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Gestützt auf

mehrere zwischen der D AG und der Fürsorgebehör­de der Stadt X abgeschlossene

und einander ablösende Verleihverträge nach Art. 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes

vom 6. Oktober 1989 (AVG, SR 823.11) arbeitete B ab 27. April 1998 oder jedenfalls

1. Januar 1999 bis Ende März 2000 bei der dortigen Gemeindeverwaltung. Die

Verträge definieren die auszuführende Tätigkeit mit

"Fürsorgesekretär", geben als Arbeitszeit 42 h pro Woche zu einem

Stundentarif von "(excl. ... MWST)" Fr. ... an und beinhal­ten auch

die sie begleitenden Allgemeinen Bedingungen (vgl. deren Ziffn. 1+2). Diesen ge­mäss

dürfen die "Temporärmitarbeiter ... nur für die im Einsatzvertrag

aufgeführten Arbei­ten eingesetzt wer­den. Sie richten sich nach den

Arbeitszeiten und den jeweils geltenden Vorschriften des Einsatzbetriebes. Sie

arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen, unter Kontrolle und Ver­antwortung

des Einsatzbetriebes. Die D AG ist in keiner Weise weder für die Ausführung der

erwähnten Arbeiten selbst, noch für irgendwelchen Schaden der da­bei entstehend

könnte, verantwortlich" (Ziff. 3); Ziff. 4 statuiert unter anderem eine

Fürsor­ge­pflicht des Einsatzbetriebs für die Sicherheit des

Temporärmitarbeiters und Ziff. 5 dessen Treuepflicht hinsichtlich im

Einsatzbetrieb gewonnener Informationen; Ziff. 9 endlich lautet: "Die D AG

übernimmt sämtliche administrativen Kosten, Versicherungs- und Sozial­lasten

und allfällige Spesen im Zusammenhang mit der Anstellung des Temporärmitarbei­ters.

Die tem­porären Mitarbeitern haben gegenüber dem Einsatzbetrieb keine

Ansprüche."

Abweichend von

der vertraglichen Arbeitsbezeichnung übte B zunächst bloss die Tä­tigkeit eines

so genannten Sekretär-Adjunkten aus. Die D AG lehnte denn auch mit Schreiben

vom 24. Juli 1998 an die Fürsorgebehörde die interimsweise Übernahme der

Funktion eines Fürsorgesekretärs durch B ab. Trotzdem scheint er – das verneint

er freilich – seit De­zem­ber 1998 als "Fürsorgesekretär-Stv."

geamtet zu haben, ohne dass es aber über ihm einen ordentlichen Sekretären gegeben

hätte.

Nach seitens B‘s bestrittener Darstellung der

Stadt X erlitt Letztere einen Schaden von Fr. 489'422.95 (Stand am 25. März

2002), weil Ersterer es in den durch ihn betreuten Sozialhilfefällen

pflichtwidrig unterlassen habe, für die Fürsorgebehörde in entsprechendem

Umfang rechtzeitig Kostenersatz bei Dritten geltend zu machen.

B. Am 25. März 2002 liess die Stadt X B beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf einen anteilmässigen Ersatz von Fr.

50'000.- am vorläufigen Schaden von Fr. 489'422.95 verklagen, unter

Nachklagevorbehalt sowie Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2002

wurde der Beklagte aufgefordert, sich insbesondere auch zur allfälligen

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren zu äussern. In der

binnen zweifach erstreckter Frist erstatteten Klageantwort vom 20. Juni

2002 liess der Beklagte Klageabweisung beantragen, unter Entschädigungsfolge zu

Lasten der Klägerin.

Hierauf wurde die per 1. Juli 1999 in Kraft

gesetzte Personalverordnung der Stadt X vom 17. Mai 1999 (PVO; vgl. deren § 67)

beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Kraft § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das

Verwaltungsgericht Justizgeschäfte mit einem wie hier Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung. Die gegenwärtige Klage fällt des­­halb

in Kammerkompetenz. Weil es darauf – wie sich alsbald zeigt – nicht einzutreten

gilt, erübrigen sich abermalige Weiterungen (RB 1998 Nr. 47; vgl. auch § 84

Abs. 2 und § 86 VRG).

Erwägungen

2.

Vorab qualifiziert die Klägerin, die ihr

Rechtsbegehren auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS

170.

) gründet, ihre Fürsorgebehörde als Kommission mit selbständigen

Verwaltungsbefugnissen im Sinn von § 56 Satz 1 des Gemeinde­gesetzes vom 6.

Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1); dennoch eigne nicht dieser als Anstellungsbehörde

die Aktivlegitimation zur Klageerhebung, sondern vermöge § 18 lit. e HaftungsG

dem Stadtrat, welchem hinwiederum die Aktivlegitimation gegenüber D AG fehlen

würde, weil die Fürsorgebehörde deren Vertragspartnerin sei.

Damit verwechselt die Klägerin

Aktivlegitimation (als Berechtigung, den eingeklag­­ten Anspruch in eigenem

Namen geltend zu machen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 83 N. 3) und

Organschaft/Vertretungsbefugnis; Letztere kann je nach kommunaler Ordnung den

einen oder andern für sie agierenden Behörden, Erstere indes einzig ihr selbst

als juris­tischer Person zukommen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 21 N. 11 f. und

105.

sowie 58 N. 4).

Wenn hier der Stadtrat namens der Gemeinde

klagt, hat freilich alles seine Richtigkeit.

3.

Beklagten und D AG verbanden

Arbeitsverträge nach Obligationenrecht (OR, SR 220) mit gewissen

Besonderheiten (vgl. Art. 19 f. und 23 AVG; ferner Art. 48a und 49 der

Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 [AVV, SR 823.111]); Ersterer

als Arbeitnehmer haftet Letzterer als Verleiherin gemäss Art. 321e OR für Schäden,

die er der Klägerin als Entleiherin zufügt (Wolfgang Portmann,

Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 1411 ff. und 1425). Diesen Anspruch

muss D AG der Klägerin abtreten oder für sie gel­tend machen (Manfred

Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 24). Nach

Kantonalzürcher Recht unterliegen jedoch Arbeitsverhältnisse mit einer wie D AG

privatrechtlichen Arbeitgeberin nicht der Verwaltungsrechtspflege und könnte ge­ge­benenfalls

auch keine Überweisung an ein Zivilgericht erfolgen (VGr, 26. Juni 2002,

PB.2002.00015, E. 3 f., und 26. August 2002, PK.2002.00006, E. 2 Abs. 2, je

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Insofern gebricht es dem Verwaltungsgericht an

der sachlichen Zuständigkeit.

Allerdings spaltet sich beim Personalverleih

die Arbeitgeberfunktion zwischen Ver­leiher und Entleiher auf, was sich so

ausdrückt, dass Letzterer das Recht am Arbeitsergebnis sowie Weisungsrecht und

Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, dieser umgekehrt Treuepflichten

gegenüber jenem hat; die Beziehung von Entleiher und Arbeitnehmer, für welche

im Übrigen Zeugnisrecht bzw. -pflicht strittig sind (vgl. Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 43), wird deshalb im Privatrecht

als auf faktischem oder Quasivertrag beruhend bezeichnet (Rehbinder, Rz. 419;

Heinz Hausheer, Berner Kommentar, Update Januar 2001, Art. 319 N. 16 OR;

Portmann, N. 1411 und 1421 ff.; vgl. auch Art. 26 AVV). Von daher bestand

zwischen den Parteien durchaus ein Ar­beitsverhältnis, wovon zumindest auch die

Klägerin ausgeht.

Etwas anderes lässt sich auch sonst kaum

denken:

4.

Spätestens gemäss § 7 PVO, der die

zeitgleich und mithin während der Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin in

Kraft getretenen Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Kantonsverfas­­sung vom 18. April

1869.

(LS 101) sowie § 72 (ehemals Abs. 2) Satz 1 GemeindeG je in der Version

vom 27. September 1998 (OS 54 S. 750 ff., 765, und 55 S. 62) befolgt, untersteht

das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichem Recht (siehe auch §§

65.

f. PVO). Man mag sich fragen, kann aber offen lassen, ob die Klägerin,

welche insofern etwa keine privatrechtliche Auslagerung betrieb, zur Behebung

ihres eigenen Arbeitskräftemangels im Fürsorgesekretariat überhaupt Personal

entleihen durfte. Jedenfalls muss sich alles, was nicht bereits durch die

Arbeitsverträge des Beklagten mit D AG sowie die Verleihverträge zwischen

dieser und der Klägerin privatrechtlich geregelt wird und deshalb die hier

einzig interessierende Beziehung der Parteien ausmacht, nach öffentlichem Recht

bestimmen. Das bedingt die Annahme eines öffentlich­rechtlichen

Arbeitsverhältnisses.

In diesem Sinn fällt der Beklagte in den

Regelungsbereich der klägerischen Personal­verordnung. Kraft § 1 Abs. 1 Sätze 1

f. PVO unterliegt ihr zwar nur das kommunal Angestellte und Besoldete

umfassende städtische Personal. Wie gesagt muss der Beklagte je­doch partiell

als Arbeitnehmer der Klägerin betrachtet werden und empfing er von ihr über D

AG wenigstens indirekt Lohn. Dass die Personalverordnung eine solche Anwendungs­weite

beansprucht, erhellt auch aus ihrem § 2 Abs. 1, wonach sie ebenso für die

Amtsstellung und das Arbeitsverhältnis der InhaberInnen behördlicher Ämter

gilt; zudem definiert § 3 PVO als Angestellte die Personen, welche

(un)befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum in einem

Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehen.

Nun fand die Kammer am 18. Juli 2001 in zwei

Geschäften, die auf §§ 1 ff. und 19 Abs. 2 HaftungsG gestützte und von beiden

Parteien als gegeben erachtete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

Haftungsklagen des Gemeinwesens gegen dessen Angestellte (vgl. eine der

vorliegenden analoge Sache in RB 1982 Nr. 49) oder umgekehrt entfalle, so­bald

sich nach § 79 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 VRG der Anfechtungsweg beschreiten

lasse, was bei verfügungsmässiger Begründung des Arbeitsverhältnisses zutreffe

(PK.2001.00001 E. 5 und PK.2001.00003 E. 2 f., je www.vgrzh.ch/rechtsprechung,

Regest in RB 2001 Nr. 31). Wenn der Beklagte betont, seit April 2000 nicht

länger bei der Klägerin eingesetzt worden zu sein, hindert das allein keine

nachträgliche Anordnung derselben über die hier strittigen Ansprüche (RB 1999

Nr. 34 f.; siehe ferner § 17 letzter Abs. HaftungsG). Des Weiteren hat die

Kammer in einem Mehrheitsentscheid vom 14. August 2002 ihre Praxis zur

Abgrenzung von personalrechtlichem Klage- und Rechtsmittelverfahren ver­feinert

(PK.2002.00003, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung), worauf es sofort zurückzukom­men

gilt, weil der Beklagte eine Verfügungskompetenz der Klägerin bestreitet. Voraus­zuschicken

erlaubt sei, dass er die Sachlegitimation beider Parteien anerkennt. Prinzi­piell

wohl zu Recht will ihn die Klägerin dem Haftungsgesetz unterwerfen, welches

einen funktionellen Beamtenbegriff verwendet (Balz Gross, Die Haftpflicht des

Staates, Zürich 1996, S. 160 in Verbindung mit S. 153 ff., ebenso zum

Nachherigen). Ein solcher soll zwar geschädigte Dritte gegenüber der

öffentlichen Hand und weniger diese vor den für sie Tätigen schützen, doch

dürfte das Haftungsgesetz eine unterschiedliche Beamtendefinition ei­ner­seits

für die externe Staats- und anderseits für die interne Haftung der Bediensteten

verbieten. Vielmehr erhebt sich die doppelte Frage, ob die Klägerin durch ihr

Vorgehen bei der Beschäftigung des Beklagten nicht vorab und alsdann statthafter

Weise (vgl. Reinhold Hotz, Die Haftpflicht des Beamten gegenüber dem Staat,

Zürich 1973, S. 153 ff.) auf dessen direkte Haftung verzichtet habe, da

finanzielle Aspekte eher zur Beziehung zwischen Verleiher und Arbeitnehmer

sowie jenem und Entleiher als der zwischen den Parteien gehören. Eine Ant­wort

kann unter dem Eintretensgesichtspunkt indes ausbleiben.

5.

Im erwähnten Präjudiz vom 14. August 2002

hat die Kammer zur Abgrenzung von vertraglicher und verfügter Anstellung

erwogen (E. 2c/dd):

"...

... Sind die

...parteien das Beschäftigungsverhältnis als gleichgestellte Vertragspartner

eingegangen, so kann dieses Anstellungsverhältnis als vertraglich begründet

gelten. Als gleichgestellt sind die Parteien aber nur dann zu betrachten, wenn

beide Seiten beim Eingehen des Anstel­lungsverhältnisses über einen

massgeblichen Handlungsspielraum verfügt haben ...

..: besteht

bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung ein erheblicher (potentieller)

Spielraum, der nicht durch eine vom anstellenden Gemeinwesen als bindend

erachteten Ordnung (bindende Anstellungs- oder Besoldungsvorschriften)

eingeengt wird, können also wesentliche Punkte des Vertragsinhaltes von

den diesbezüglich als gleichgestellt zu betrachtenden Parteien verhältnismässig

frei gestaltet werden, so kann gegebenenfalls von einem vertraglich

begründeten Anstellungsverhältnis ausgegangen werden ...

Welche Punkte als

wesentlich zu betrachten sind, lässt sich etwa aus § 12 Abs. 2 PG

[Personalgesetz vom 27. September 1998, LS 177.10] und § 5 Abs. 2 PV

[Personalverordnung vom 16. Dezember 1998, LS 177.11] ableiten. Demnach

kann nur in besonderen Fällen ein Anstellungsverhältnis mit Vertrag begründet

werden, welcher dann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien oder

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Gesetz abweichen kann. Als

Spezialfälle wer­den in der Personalverordnung die persönlichen Mitarbeitenden

der Mitglieder des Regierungsrates, Angestellte, deren Lohn durch Dritt­mittel

finanziert wird, und Lehrlinge genannt (§ 5 Abs. 1 PV). Im Übrigen ist die

vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise und nur für Spezialistenfunktionen

zulässig, zu deren Besetzung zwingend vom Personalrecht abgewichen werden muss;

in diesen Fällen ist zusätzlich die Genehmigung der vorgesetzten Direktion oder

des zuständigen obersten kantonalen Gerichts notwendig (§ 5 Abs. 2 PV).

Freilich beziehen

sich die genannten Grundsätze nur auf Angestellte des Kantons und seiner

unselbständigen Anstalten; sie sind aber bei der Auslegung von § 79 VRG zu

berücksichtigen, da das neue Personal­recht sowie die Revision des

personalrechtlichen Rechtsschutzes ja auf einer verwandten Grundkonzeption

beruhen."

Für kommunal

Beschäftigte ist wie folgt fortgefahren worden (E. 2d):

"...

... Massgeblich

ist ..., ob das anwendbare Personalrecht ... genügend potentiellen

Gestaltungsspielraum belässt, um individualisierte Lösun­gen zu treffen, oder

ob die Anstellungsbedingungen im anwendbaren Personalrecht als bindend

betrachtet werden. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn das jeweilige

Gemeinwesen von den Regelungen im anwendbaren Personalrecht nicht wesentlich

abweichen darf. Diese Frage lässt sich in der Regel durch die Auslegung des

anwendbaren Rechts beantworten.

..."

Laut § 12 PVO nun beruht das

Arbeitsverhältnis prinzipiell auf einer Verfügung, in besonderen Fällen aber

auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher hinsichtlich des Lohnes, der

Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses "von

diesem Gesetz" abweichen kann. Solch vielleicht spezielle Punkte fanden

hier ihre Regelung allerdings in der jeweiligen Rechtsbeziehung der Parteien zu

D AG und nicht in der zwischen Klägerin und Beklagtem. Diesbezüglich deutet

nichts auf Ausserordentliches in dem Sinn hin, dass ein potentiell erheblicher

Gestaltungsspielraum durch eine individualisierte Lösung ausgenützt worden

wäre. Das partielle Arbeitsverhältnis der Parteien ist deshalb als konkludent

(vgl. Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz

– Das Haftungsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1985, S. 165; ferner

betreffend faktische Verfügung VGr, 20. Dezember 2000, PK.2000.00003, Ziff. 3b

Abs. 3 des Minderheitsvotums, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) oder (angelehnt an

die Ausdrucks­weise in BGE 88 II 439 E. 3 S. 446) quasi verfügtes aufzufassen.

Die Fürsorgebehörde er­liess denn auch am 7. September 1998 sowie 11. Januar

und 25. Oktober 1999 den Beklag­ten angehende Beschlüsse. Selbst die Annahme

eines Vertrages zwischen den Par­teien eröffnete der Klägerin jedoch keine Klagemöglichkeit:

6.

Die Kammer hat im bereits zitierten

Entscheid vom 14. August 2002 nämlich generell und speziell für den dortigen

Fall weiter erwogen, der Klageweg bilde

"... bei

öffentlichrechtlichen Verträgen die Regel, die aber auch in einzelnen Rechtsschutzsystemen

durchbrochen wird. So schreiben verschiedene kantonale Rechtsordnungen sowie

der Bund auch für vertragliche öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnisse das

Anfechtungs­verfahren vor ... Neben den inhaltlichen Massstäben, mit denen ermittelt

werden soll, ob es sich um ein vertragliches oder ein verfügtes

Arbeitsverhältnis handelt, muss bezüglich des Rechtsschutzes deshalb auch

beachtet werden, welche Entscheidung die anwendbare Recht­sordnung getroffen

hat. Häufig entscheidet sich nämlich ein öffentlichrechtlicher Arbeitgeber nur

deshalb für die Möglichkeit einer vertraglichen Anstellung, weil dadurch

bezüglich einzelner Inhalte des Rechtsverhältnisses eine grössere Flexibilität

erreicht werden kann; ein allfälliger Unterschied im Rechtsschutz ist damit

nicht immer beabsichtigt.

Auf kantonaler

Ebene ist die grundsätzliche Präferenz von verfügten Arbeitsverhältnissen und

des Rechtsschutzes im Anfechtungsverfahren ... klar. Bei den anderen

öffentlichrechtlichen Arbeitgebern (Gemeinden, Zweckverbänden) ist dagegen zu

beachten, welchen Rechts­weg eine allfällige Personalordnung vorsieht. Auf das

Klageverfahren als einschlägiges Rechtsschutzsystem, das im

Verwaltungsrechtspfle­ge­gesetz die Ausnahme darstellt, darf dabei nur

geschlossen werden, wenn die zu beurteilenden Arbeitsverhältnisse einerseits

objektiv als vertraglich zu beurteilen sind und anderseits aus der anwendbaren

Ord­nung erkennbar ist, dass der Klageweg eingeschlagen werden muss [E. 2c/ff].

...

Weiter ist zu

berücksichtigen, ob der anwendbaren Rechtsordnung eine Entscheidung für das

Klageverfahren entnommen werden kann. Aufgrund der deutlichen Präferenz des

Anfechtungsverfahrens im Ver­waltungsrechtspflegegesetz, das auch bei

Streitigkeiten aus kommunalen Anstellungsverhältnissen zu Anwendung gelangt ..,

ist der Klageweg nicht zu vermuten ... Dieser öffnet sich nur dann, wenn tatsächlich

ein so erheblicher Gestaltungsspielraum besteht, dass sich die private Partei

und das Gemeinwesen als gleichberechtigte Partner gegen­­überstehen, und wenn

er zudem im anwendbaren Personalrecht vor­gezeichnet ist [E. 2d].

...

... Entsprechend

dem klar nachweisbaren gesetzgeberischen Willen bildet denn auch die

personalrechtliche Klage gemäss § 79 VRG die Ausnahme. Damit müssen die

Arbeitnehmenden in allen Arbeitsverhältnissen, die nicht im Sinne der genannten

Kriterien als vertraglich zu qualifizieren sind und für die zudem nicht der

Klageweg vorgezeich­net ist, zunächst vom anstellenden Gemeinwesen eine

Verfügung verlangen, um damit den Anfechtungsweg zu öffnen [E. 2f/aa].

...

Nach dem neuen,

seit dem ... gültigen Personalreglement des Beklagten [eines Zweckverbands]

werden Anstellungsverhältnisse grundsätz­lich mit Vertrag begründet. Ob die so

abgeschlossenen Verträge tatsäch­lich als vertragliche Arbeitsverhältnisse im

Sinne von § 79 VRG gelten könnten, kann hier aber offen bleiben, denn bereits

aus der nähe­ren Betrachtung des Personalreglements ergibt sich, dass auch bei

den vertraglichen Arbeitsverhältnissen nicht der Klage-, sondern der Be­schwerdeweg

vorgesehen ist. Namentlich richtet sich laut Art. ... des Personalreglements

"der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Personal

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz". Diese Terminologie

("Entscheidungen", "Weiterzug") deutet klar auf das

Anfechtungsverfahren hin, da ein Weiterzug dem Personal­klageverfahren fremd

ist. Dasselbe ergibt sich auch aus Art. ... der Statuten für den Zweckverband

... vom ...: Gegen die Anordnungen der ... kann nach der genannten Bestimmung

die Überprüfung durch den ... verlangt werden. Gegen dessen Entscheid wiederum

ist nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung der Rekurs möglich. Es

liegt damit der Fall einer Entscheidung für das Vertragsmodell, aber gegen den

Klageweg vor ... Dies erscheint – gerade im Hinblick auf den bereits auf

kantonaler Ebene subsidiär ausgestalteten Weg der Personal­klage – zulässig und

systemgerecht [E. 3b/cc].

...

Insgesamt steht

... damit nicht der Klage-, sondern nur der Anfechtungsweg zur Verfügung. Auf

die personalrechtliche Klage ist deshalb nicht einzutreten [E. 3c]."

Sogar umgekehrt als jenes Personalreglement

erklärt die klägerische Personalverordnung die verfügte Anstellung zum Prinzip,

gestaltet hingegen den Rechtsschutz identisch, indem § 34 PVO lautet: "Der

Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Personal der Stadt

richtet sich nach dem Vewaltungsrechtspflegegesetz und der

Gemeindeordnung." Der Verweis auf das Verwaltungsrechtpflegegesetz visiert

nicht etwa die Klage im Sinn von § 79 VRG an, weil eine solche keinen Weiterzug

einer personalrechtlichen Entscheidung bedeutet. Das erhellt auch aus

der zusätzlichen Nennung der Ge­meindeordnung, welche dem Rekurs an den

Bezirksrat (§ 152 GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG; siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 14) und der anschliessenden Personalbeschwerde ans

Verwaltungsgericht (§§ 74 f. VRG) eine gemeindeinterne Einsprache vorschalten

kann (§§ 57 und 115a je Abs. 3 GemeindeG; vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 13 f.). Zudem beginnen die Rechtsschutzbestimmungen hier so,

dass die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören

seien (§ 32 Abs. 1 PVO), welcher Maxime die Klägerin übrigens schon –

vermeintlich freiwillig – nachgelebt hat.

Gewiss lehnt sich der Rechtsschutz gemäss

klägerischer Personalverordnung stark an den kantonalen an, zeigt aber eine

ausschlaggebende Differenz. Denn nur § 33 PG sagt: "Soweit dieses

Gesetz nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen

Entscheidungen durch das Staatspersonal nach dem Verwaltungsrechtspflegege­setz."

Der wiederholt referierte Entscheid der Kammer vom 14. August 2002 hat aufgezeigt,

dass der personalrechtliche Rechtsschutz des revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetzes und das neue staatliche Personalgesetz eng

zusammenhängen (E. 2a sowie c/aa+dd). Die durch § 79 VRG für (echte)

vertragliche Arbeitsverhältnisse geschaffene Klagemöglich­­keit wird so im

einleitenden Nebensatz von § 33 PG realisiert. Gerade an etwas Derarti­gem

gebricht es § 34 PVO.

7.

Ist die vorliegende Auseinandersetzung der

Parteien mithin im Anfechtungsverfahren auszutragen, kann die Klage nicht an

die Hand genommen werden.

Es schiene ein formeller Leerlauf, wenn die

Klägerin zunächst verfügen müsste. Zwanglos kann die Klage als Anordnung und

die Klageantwort als Rekurs dagegen gelten. Dass dieser nicht analog § 22 Abs.

1.

VRG binnen 30 Tagen nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten

erfolgte, kann Letzterem schon deshalb nicht schaden, weil er in einer verfahrensmässig

derart schwierigen Angelegenheit auf die verwaltungsgerichtlichen

Fristansetzungen und -erstreckungen vertrauen durfte (siehe oben B Abs. 2). Die

Akten sind darum kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG

zur Behandlung der Sache als Rekurs dem Bezirksrat ... zu überweisen, der

alsdann das Nötige vorzukehren und wohl zunächst oder doch später der Klägerin

Gelegenheit zu geben hat, sich zur Klage­antwort des Beklagten im Sinn von § 26

Abs. 2 VRG vernehmen zu lassen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 18. Juli 2001,

PK.2001.00003, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Demnach erübrigt sich, das Problem

aufzugreifen, wie sich etwa im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG der Gefahr einer

gemäss § 25 HaftungsG drohenden Anspruchsverwirkung (vgl. dazu Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2140 f.) steuern

liesse, wenn die Klägerin nunmehr zuerst verfügen müsste. Immerhin gehen die

Ansichten der Parteien nebst anderem auch schon bei der Frage auseinander, ob

hier rechtzeitig geklagt worden sei.

8.

Der Streitwert unterschreitet hier Fr.

20'000.- nicht, so dass es für das gegenwärti­­ge Verfahren keine

Kostenfreiheit im Sinn von § 80b VRG gibt. Da Klägerin und Beklag­ter zu

Unrecht die (sofortige) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts befürworten,

erscheinen beide Parteien als unterliegend und müssen in gleichem Mass

kostenpflichtig werden (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Aus dem nämlichen Grund kön­nen sie keine Parteientschädigung erhalten (§

17.

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Die Akten werden im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat ... weitergeleitet.

2.

...