PK.2002.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2002.00006
26. August 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6864)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2002.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus Arbeitsverhältnis
Lohn- und Ferienentschädigungsforderung eines gekündigten Angestellten der Flughafendirektion (FDZ), deren Mitarbeitende während der Kündigungsfrist von der privatrechtlichen Rechtsnachfolgerin der FDZ übernommen worden sind (Überweisung durch das Bezirksgericht). Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowohl insoweit, als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzunehmen wäre, als auch im Fall des Weiterbestehens des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses, da dieses durch Verfügung begründet wurde und somit der Beschwerdeweg gegeben wäre. Nichteintreten.
Stichworte:
ARBEITSVERTRAG
FLUGHAFEN
PERSONALRECHTLICHE KLAGE
PRIVATISIERUNG
PRIVATRECHT
ÜBERWEISUNG
UNIQUE
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 lit. I FlughafenG
§ 194 GVG
§ 5 lit. II VRG
§ 74 lit. II VRG
§ 79 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Laut § 1 des inzwischen obsoleten
Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992 (LS 748.22; OS
52, 376 f.) war der Kanton Zürich Halter des Flughafens und oblag dessen
Betrieb der der Direktion der Volkswirtschaft (heute Volkswirtschaftsdirektion)
unterstellten Flughafendirektion (FDZ). Nach § 2 Abs. 1 des Flughafengesetzes
vom 12. Juli 1999 (FlughafenG, LS 748.1) wird der Flughafen Zürich einer Aktiengesellschaft
im Sinn von Art. 762 des Obligationenrechts (OR, SR 220) übertragen; kraft § 12
Abs. 1 FlughafenG werden die Arbeitsverhältnisse des FDZ-Personals in privatrechtliche
Anstellungsverhältnisse mit dieser Gesellschaft umgewandelt.
Gemäss Ziffer 2.1.5 Abs. 1 des Vertrags vom
14. Dezember 1999 zwischen dem Kanton Zürich und der Flughafen-Immobilien
Gesellschaft AG (FIG) betreffend Zusammenschluss der FDZ mit der FIG übernimmt
Letztere alle Mitarbeitenden "der FDZ mit allen Rechten und Pflichten,
wobei deren öffentlichrechtlichen Anstellungen unter Anrechnung der bisherigen
Dienstjahre in privatrechtliche Arbeitsverträge der Gesellschaft umgewandelt
werden". Die FIG, Ende März 2000 in Flughafen Zürich AG (unique)
umfirmiert, begann als solche anfangs April 2000 die operative Geschäftstätigkeit.
A hatte auf Grund von Anstellungsverfügungen
anfänglich kurz des kantonalen Amts für Luftverkehr und seit 1992 der FDZ – für
diese stets in Lohnklasse 3 zu einem Stundensalär inklusive Ferien- und
Freitageentschädigung – zunächst befristet sowie ab 1997 unbefristet als
Aushilfe des (Hand-)Gepäckwagendiensts "bei Bedarf und auf Abruf"
gearbeitet. Mit Verfügung vom 29. März 2000 kündigte ihm die FDZ auf den 30.
Juni 2000 und stellte ihn per sofort frei.
B. A liess unique am 13. Dezember 2001 beim
Bezirksgericht Bülach auf Bezahlung von Fr. 17'442.95 nebst Zins zu 5 % seit
10. Juli 2001 verklagen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten;
die Hauptforderung setzt sich zusammen aus geltend gemachten Fr. 3'273.60
Ferienlohn einstweilen des Jahres 1999 und Fr. 14'169.35 Lohn aus Lohngleichstellung
ab 1. Oktober 1994, wobei Letzteres mit einer Diskriminierung gegenüber den in
Lohnklasse 6 befindlichen Festangestellten begründet wurde.
Am 27. März 2002 fand die Hauptverhandlung
statt: Der Kläger berief sich für die Passivlegitimation auf den Vertrag
zwischen Kanton und FIG vom 14. Dezember 1999, Statuten und Gebaren der unique
sowie Art. 333 OR und behauptete, die Arbeitsverhältnisse mit der FDZ seien am
1. April 2000 ohne weiteres auf unique übergegangen und ab da privatrechtliche
gewesen; die Beklagte beantragte, es sei wegen sachlicher Unzuständigkeit des
Bezirksgerichts für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse auf die Klage
nicht einzutreten, eventualiter diese in erster Linie mangels
Passivlegitimation, aber auch ansonsten abzuweisen, unter Entschädigungsfolge
zu Lasten des Klägers.
Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 17. April 2002 auf die Klage nicht
ein, überwies das Verfahren gemäss Eventualantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht
und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu
bezahlen; die zivilgerichtliche Unzuständigkeit wurde damit begründet, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers trotz der Privatisierung des Flughafens Zürich
per 1. April 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben sei.
Erwägungen
II. Die Akten trafen, nachdem die
bezirksgerichtliche Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen war, am 22.
Juli 2002 beim Verwaltungsgericht ein.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Für die Behandlung der gegenwärtigen
(Personal-)Klage ist kraft § 38 Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der Einzelrichter zuständig, denn weder
übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.- noch liegt eine der Kammerbesetzung
rufende Ausnahme vor. Weil auf die Klage – wie sich sogleich zeigt – nicht eingetreten
werden kann, lässt sich diese ohne Weiterungen erledigen (§ 80c in Verbindung
mit § 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Unter dem Aspekt alsbald aufzuzeigenden
Fehlens einer sachlichen oder doch funktionellen verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit darf dahin stehen, ob das mit der FDZ eingegangene
Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt oder wenigstens hinsichtlich des
Zeitraums bis Ende März 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben bzw. kraft
Gesetzes, Vertrags und Verhaltens der Parteien ganz oder zumindest ab 1. April
2000.
ein privatrechtliches mit der Beklagten geworden sei (vgl. ABl 1998, 991;
Prot. KR 1995-1999, 16750 und 16753 f., sowie 1999-2003, 569 f.; Robert
Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 13 N. 18), denn es erhebt sich nicht einmal die Frage, wohin es
je nachdem die Sache weiterzuleiten gälte.
Wie zum einen
die 4. Kammer jüngst entschieden hat, unterlägen nach Kantonalzürcher
Recht Arbeitsverhältnisse mit einer wie der Beklagten privatrechtlichen
(juristischen) Person als Arbeitgeberin nicht der Verwaltungsrechtspflege und
könnte gegebenenfalls auch keine Überweisung an ein Zivilgericht erfolgen (VGr,
26.
Juni 2002, PB.2002.00015, E. 3 f., http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung),
obwohl die bezirksgerichtliche Verfügung vom 17. April 2002 nicht in
materielle Rechtskraft erwachsen sein dürfte (Richard Frank et al., Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191 N. 22; Oscar
Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001,
S. 134; vgl. auch Art. 31 Ziff. 4 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 18.
April 1869, LS 101). Es lässt sich zum Materiellen anmerken, dass der Kläger privatrechtlich
aus dem behaupteten Verstoss gegen das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 4
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1, 3 ff., 4; AS 1981, 1243)
bzw. Art. 8 Abs. 1 derjenigen vom 18. April 1999 (SR 101) kaum etwas
herzuleiten vermöchte.
Die mangelnde Anhandnehmbarkeit der Klage
bestünde zum andern auch insofern, als es sich gegenwärtig um ein
öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis handeln sollte, weil dieses ein
verfügtes darstellt. Deshalb böte sich im Sinn von § 79 VRG zuletzt die Beschwerde
an, wozu der Kläger betreffend seine Forderungen einleitend eine anfechtbare
Verfügung heute – nachdem es keine FDZ mehr gibt – wohl der
Volkswirtschaftsdirektion erwirken müsste, welche sich zunächst mit Rekurs an
den Regierungsrat ziehen liesse (vgl. RB 1998 Nr. 45; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2; §§ 19a und 74 Abs. 1 VRG). Freilich
schlösse dann § 74 Abs. 2 VRG das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel
hinsichtlich der hier schwergewichtig angestrebten Einreihung in eine höhere
Besoldungsklasse gerade wieder aus, da jedenfalls keine Verletzung des
geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im
Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)
geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser,
Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 74 N.
12.
f.). Was endlich den verlangten Ferienlohn inhaltlich angeht, sei ergänzt,
dass sich allseits eine Auseinandersetzung mit zwei verwaltungsgerichtlichen
Entscheiden aufdrängte (einerseits RB 1992 Nr. 15; anderseits ein
einzelrichterlicher vom 23. Februar 2000, PB.1999.00027, E. 5,
3.
...
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
...