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Entscheid

PK.2002.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2002.00006

26. August 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6864)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Laut § 1 des inzwischen obsoleten

Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992 (LS 748.22; OS

52, 376 f.) war der Kanton Zürich Halter des Flughafens und oblag dessen

Betrieb der der Direktion der Volkswirtschaft (heute Volkswirtschaftsdirektion)

unterstellten Flughafendirektion (FDZ). Nach § 2 Abs. 1 des Flughafen­gesetzes

vom 12. Juli 1999 (FlughafenG, LS 748.1) wird der Flughafen Zürich einer Ak­tiengesellschaft

im Sinn von Art. 762 des Obligationenrechts (OR, SR 220) übertragen; kraft § 12

Abs. 1 FlughafenG werden die Arbeitsverhältnisse des FDZ-Personals in privatrechtliche

Anstellungsverhältnisse mit dieser Gesellschaft umgewandelt.

Gemäss Ziffer 2.1.5 Abs. 1 des Vertrags vom

14. Dezember 1999 zwischen dem Kanton Zürich und der Flughafen-Immobilien

Gesellschaft AG (FIG) betreffend Zusammenschluss der FDZ mit der FIG übernimmt

Letztere alle Mitarbeitenden "der FDZ mit allen Rechten und Pflichten,

wobei deren öffentlichrechtlichen Anstellungen unter Anrechnung der bisherigen

Dienstjahre in privatrechtliche Arbeitsverträge der Gesellschaft umge­wandelt

werden". Die FIG, Ende März 2000 in Flughafen Zürich AG (unique)

umfirmiert, begann als solche anfangs April 2000 die operative Geschäftstätig­keit.

A hatte auf Grund von Anstellungsverfügungen

anfänglich kurz des kantonalen Amts für Luftverkehr und seit 1992 der FDZ – für

diese stets in Lohnklasse 3 zu einem Stundensalär inklusive Ferien- und

Freitageentschädigung – zunächst befristet sowie ab 1997 unbefristet als

Aushilfe des (Hand-)Gepäckwagendiensts "bei Bedarf und auf Abruf"

gearbeitet. Mit Verfügung vom 29. März 2000 kündigte ihm die FDZ auf den 30.

Juni 2000 und stellte ihn per sofort frei.

B. A liess unique am 13. Dezember 2001 beim

Bezirksgericht Bülach auf Bezahlung von Fr. 17'442.95 nebst Zins zu 5 % seit

10. Juli 2001 verklagen, unter Entschä­digungsfolge zu Lasten der Beklagten;

die Hauptforderung setzt sich zusammen aus geltend gemachten Fr. 3'273.60

Ferienlohn einstweilen des Jahres 1999 und Fr. 14'169.35 Lohn aus Lohngleich­stellung

ab 1. Oktober 1994, wobei Letzteres mit einer Diskriminierung gegenüber den in

Lohnklasse 6 befindlichen Festangestellten begründet wurde.

Am 27. März 2002 fand die Hauptverhandlung

statt: Der Kläger berief sich für die Passivlegitimation auf den Vertrag

zwischen Kanton und FIG vom 14. Dezember 1999, Sta­tuten und Gebaren der unique

sowie Art. 333 OR und behauptete, die Arbeitsverhältnisse mit der FDZ seien am

1. April 2000 ohne weiteres auf unique übergegangen und ab da privatrechtliche

gewesen; die Beklagte beantragte, es sei wegen sachlicher Unzuständigkeit des

Bezirksgerichts für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse auf die Klage

nicht einzutre­ten, eventualiter diese in erster Linie mangels

Passivlegitimation, aber auch ansonsten ab­zuweisen, unter Entschädigungsfolge

zu Lasten des Klägers.

Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren

des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 17. April 2002 auf die Klage nicht

ein, überwies das Verfahren gemäss Eventualantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht

und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Pro­­zessentschädigung zu

bezahlen; die zivilgerichtliche Unzuständigkeit wurde damit begründet, dass das

Arbeitsverhältnis des Klägers trotz der Privatisierung des Flughafens Zü­rich

per 1. April 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben sei.

Erwägungen

II. Die Akten trafen, nachdem die

bezirksgerichtliche Verfügung in formelle Rechts­­kraft erwachsen war, am 22.

Juli 2002 beim Verwaltungsgericht ein.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Für die Behandlung der gegenwärtigen

(Personal-)Klage ist kraft § 38 Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der Einzelrichter zuständig, denn weder

übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.- noch liegt eine der Kammerbesetzung

rufende Ausnahme vor. Weil auf die Klage – wie sich sogleich zeigt – nicht eingetreten

werden kann, lässt sich diese ohne Weiterungen erledigen (§ 80c in Verbindung

mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Unter dem Aspekt alsbald aufzuzeigenden

Fehlens einer sachlichen oder doch funk­tionellen verwaltungsgerichtlichen

Zuständigkeit darf dahin stehen, ob das mit der FDZ eingegangene

Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt oder wenigstens hinsichtlich des

Zeitraums bis Ende März 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben bzw. kraft

Gesetzes, Vertrags und Verhaltens der Parteien ganz oder zumindest ab 1. April

2000.

ein privatrecht­liches mit der Beklagten geworden sei (vgl. ABl 1998, 991;

Prot. KR 1995-1999, 16750 und 16753 f., sowie 1999-2003, 569 f.; Robert

Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 13 N. 18), denn es erhebt sich nicht einmal die Frage, wohin es

je nachdem die Sache weiterzuleiten gälte.

Wie zum einen

die 4. Kammer jüngst entschieden hat, unterlägen nach Kantonalzür­cher

Recht Arbeitsverhältnisse mit einer wie der Beklagten privatrechtlichen

(juristischen) Person als Arbeitgeberin nicht der Verwaltungsrechtspflege und

könnte gegebenenfalls auch keine Überweisung an ein Zivilgericht erfolgen (VGr,

26.

Juni 2002, PB.2002.00015, E. 3 f., http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung),

obwohl die bezirksgerichtliche Verfügung vom 17. Ap­ril 2002 nicht in

materielle Rechtskraft erwachsen sein dürfte (Richard Frank et al., Kommentar

zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191 N. 22; Oscar

Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001,

S. 134; vgl. auch Art. 31 Ziff. 4 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 18.

April 1869, LS 101). Es lässt sich zum Materiellen anmerken, dass der Kläger privatrechtlich

aus dem behaupteten Verstoss gegen das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 4

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1, 3 ff., 4; AS 1981, 1243)

bzw. Art. 8 Abs. 1 derjenigen vom 18. April 1999 (SR 101) kaum etwas

herzuleiten vermöchte.

Die mangelnde Anhandnehmbarkeit der Klage

bestünde zum andern auch insofern, als es sich gegenwärtig um ein

öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis handeln sollte, weil dieses ein

verfügtes darstellt. Deshalb böte sich im Sinn von § 79 VRG zuletzt die Beschwer­­de

an, wozu der Kläger betreffend seine Forderungen einleitend eine anfechtbare

Ver­fügung heute – nachdem es keine FDZ mehr gibt – wohl der

Volkswirtschaftsdirektion erwirken müsste, welche sich zunächst mit Rekurs an

den Regierungsrat ziehen liesse (vgl. RB 1998 Nr. 45; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2; §§ 19a und 74 Abs. 1 VRG). Freilich

schlösse dann § 74 Abs. 2 VRG das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel

hinsichtlich der hier schwergewichtig angestrebten Einreihung in eine höhere

Besoldungsklasse gerade wieder aus, da jedenfalls keine Verletzung des

geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im

Sinn von Art. 3 des Gleichstellungs­gesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)

geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser,

Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwal­tungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 74 N.

12.

f.). Was endlich den verlangten Ferienlohn inhaltlich angeht, sei ergänzt,

dass sich allseits eine Auseinandersetzung mit zwei verwaltungsgerichtlichen

Entscheiden aufdrängte (einerseits RB 1992 Nr. 15; anderseits ein

einzelrichterlicher vom 23. Februar 2000, PB.1999.00027, E. 5,

3.

...

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

...