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Entscheid

PK.2005.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2005.00005

7. Dezember 2005Deutsch19 min

(URT.2005.9019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wirkte ab Beginn 1999

bis Ende 2004 am Spital V: zunächst als Oberarzt/Chefarzt-Stellvertreter, seit

Anfang 2000 als – aus seiner Sicht – zu niedrig entlöhnter Leitender Arzt bzw.

gar faktischer Chefarzt. Laut Vertrag, der diese zweite Phase betraf, unterstand

das Anstellungsverhältnis dem Privatrecht; das galt übrigens gemäss anwendbarem

Personalreglement für alle Spitalbeschäftigten. Als Arbeitgeberin fungierte die

Stiftung Spital V. Sie war durch die Stiftungen W und X sowie den Zweckverband Y

ausdrücklich als öffentlichrechtliche errichtet worden.

Am 24. August 2005

liess A die Stiftung Spital V beim Verwaltungsgericht auf Lohnnachzahlungen von

hauptsächlich Fr. 189'089.10 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2004 verklagen

und um Rechtsöffnung in einer begleitenden Be­treibung ersuchen, unter Entschädigungsfolge

zu Lasten der Prozessgegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober

2005 wurde der Klageeingang vorgemerkt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-; es liegt auch

keine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende Sondermaterie vor,

überdies jedoch ein Fall von prinzipieller Bedeutung. Deshalb ist die

(personalrechtliche) Klage kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu

behandeln.

Das Verfahren lässt sich nach § 80c in Verbindung mit §§ 86

und 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen erledigen.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen muss

von Amts wegen geprüft werden (§ 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und

5 Abs. 1 VRG):

2.

Sollte die beklagte Arbeitgeberin entgegen eigener Erklärung

eine Stiftung privaten Rechts sein, gebräche es dem Verwaltungsgericht vorab an

der Zuständigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 74-80d N. 4; VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015,

www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 23, E. 3; OGr, 27. Februar 2002,

ZR 101/2002 Nr. 57, auch zum folgenden Absatz).

Die Unterscheidung öffentlichrechtlicher Stiftungen von

privatrechtlichen erscheint jedenfalls als schwierig und kann Kontroversen

zeitigen (siehe Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1975, Systematischer

Teil zu Art. 80-89bis ZGB N. 464 ff.; H.R. Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 128 N. 2.4;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.

2002, Rz. 1346 ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 4110).

Das Qualifikationsproblem darf hier freilich ungelöst

bleiben. Denn selbst wenn im Weiteren von der Hypothese ausgegangen wird, die

Beklagte stelle eine Stiftung öffentlichen Rechts dar, ändert sich am Ergebnis

nichts.

3.

Das Verwaltungsgericht beurteilt laut § 79 VRG

vermögensrechtliche Klagen "aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten

und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts", sofern

nicht das Anfechtungsverfahren mit wohl gleichen Parteien Platz greift: für den

hier interessierenden weltlichen Bereich auf Arbeitgeberseite also in beiden

Fällen dem Staat einschliesslich dessen unselbständiger Anstalten, einer

Gemeinde oder einem Zweckverband; es erhebt sich die Frage, ob dem

Verwaltungsgericht e contrario die personalrechtliche Zuständigkeit für

selbständige Anstalten und Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts fehle

– abweichende spezialgesetzliche Regeln vorbehalten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 74-80d N. 4-6; Kassationsgericht, 6. Mai 2001, ZR 100/2001

Nr. 57 E. II.4c/dd letzter Absatz; OGr, 27. Februar 2002, ZR 101/2002

Nr. 57 E. II.1d; der Kläger übersieht bezüglich VGr, 20. April

2005, PB.2004.00078, E. 1.2, www.vgrzh.ch, dass für die Universität Zürich

als nach § 1 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[UniversitätsG, LS 415.11] selbständige Anstalt mit § 46

UniversitätsG eine solche Sondernorm vorliegt). Das Verwaltungsgericht musste

darauf freilich noch nie eine Antwort geben, seit anfangs 1998 die umfassend

geänderten §§ 74 ff. VRG in Kraft traten.

Nun gelten ab April 2005 neu die Bestimmungen über die

selbständigen Gemeinde- und interkommunalen Anstalten (OS 60, 71-73; hierzu

sowie zum Folgenden die einschlägige Weisung des Regierungsrats in ABl 2003,

S. 2220 ff., insbesondere 2224+2229 f. +2237 ff.). Danach

ist das Arbeitsverhältnis des Personals solcher Anstalten – wie jetzt auch der

Zweckverbände – öffentlichrechtlich und findet das kantonale Personalrecht Anwendung,

soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften schaffen (§ 72 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1, GemeindeG]); gegen

Anordnungen von Trägern öffentlicher Aufgaben lässt sich sodann Rekurs gemäss

Verwaltungsrechtspflegegesetz erheben (§ 152 GemeindeG). Zwar endete die

Anstellung des Klägers vor In­krafttreten dieser Normen. Sollte indes die

Beklagte heute wie eine (inter)kommunale selbständige Anstalt behandelt werden

müssen (vgl. Thalmann, § 128 N. 2.4 f.), fragt sich, ob §§ 72

Abs. 1 f. und 152 GemeindeG prinzipiell den personalrechtlichen

Zugang zum Verwaltungsgericht indizierten.

Auch das darf auf sich beruhen. Eine wiederum hypothetische

Bejahung führt hier nämlich zuletzt doch nicht zur verwaltungsgerichtlichen

Zuständigkeit.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der Kläger privatrechtlich angestellt

gewesen – das verneint er – und der gegenwärtige Streit bejahendenfalls durch

Zivilgerichte zu beurteilen sei:

4.1 Gemäss Art. 11

Abs. 2 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 in der

Mitte 1999 in Kraft getretenen, inhaltlich neuen Version (KV, LS 101) ist

das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals öffentlichrechtlich

(ebenso Art. 47 Abs. 1 der Kantons­verfassung vom 27. Februar

2005, die gemäss ihrem Art. 135 die jetzige auf Anfang 2006 ablöst [OS 60,

185]). Mit Gültigkeit ebenfalls seit da wiederholen das § 7 in Verbindung

mit § 1 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)

für das Personal des Staates und dessen unselbständiger Anstalten sowie § 72

Abs. 2 Satz 1 GemeindeG in der gleichzeitigen Fassung (OS 54, S. 752 ff.,

765; OS 55, 62) – nur – für jenes der Gemeinden.

Art. 11 Abs. 2 Satz 1 KV betrifft die selbständigen

Anstalten nicht: Deshalb können die Zürcher Kantonalbank sowie die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich ihre privatrechtlichen Anstellungen

beibehalten und lassen sich solche vorsehen durch § 11 Abs. 2 Satz 3

UniversitätsG (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September

1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen

Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 55 Fn. 26; Jaag, Rz. 3017 f.+3951;

vgl. je § 1 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997 [LS 951.1]

sowie des EKZ-Gesetzes vom 19. Juni 1983 [LS 732.1]), durch § 32

Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 22 des Fachhochschulgesetzes

vom 27. September 1998 (LS 414.11) für die staatlichen Schulen und je

durch § 13 in Verbindung mit § 1 der vorgeschlagenen Gesetze über das

Universitätsspital Zürich sowie das Kantonsspital Winterthur (ABl 2003, S. 126 ff.,

126+130+185+189).

Das im letzten Absatz für den Kanton Gesagte muss nach dem

klaren Wortlaut der davor zitierten Bestimmungen – sie nennen nur den Staat und

die Gemeinden selbst, nicht aber andere juristische Personen des öffentlichen

Rechts auf gleicher oder Zwischenstufe – bis zur (oben 3 Abs. 2) erwähnten

jüngsten Änderung des Gemeindegesetzes ebenso für den (inter-)kommunalen Bereich

und insbesondere die Zweckverbände gegolten haben (in diesem Sinn

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 6; Kassationsgericht, 6. Mai

2001, ZR 100/2001 Nr. 57 E. II.4c/cc; Jaag, Rz. 3017 f.;

ohne Begründung abweichend Lang, a.a.O.; Thalmann, § 7 N. 4.9.8; VGr,

20. Juni 2001, PB.2001.00010, E. 2a/aa Abs. 2, www.vgrzh.ch;

ABl 2003, 2237). Dann kann auch die Beklagte, wenn überhaupt (vgl.

abermals vorstehend 3 Abs. 2), erst nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gezwungen worden sein, ihr Personal

öffentlichrechtlich anzustellen.

4.2 Der Kläger

stützt sich hingegen auf Judikatur namentlich von Bundesgericht und Kammer

sowie Literatur, wonach die Rechtsverhältnisse zwischen öffentlichen Spitälern

und den darin tätigen Ärzten grundsätzlich dem öffentlichen Recht unterlägen (BGE 118

Erwägungen

II 213 = Pra 81/1992 Nr. 238, E. 3 letzter Absatz; VGr, 20. Dezember

2000, PK.2000.00003, E. 1b/cc Abs. 1, www.vgrzh.ch) bzw.

privatrechtliche Anstellungen dort irregulär und kaum systemkonform wirkten

(Lukas Brühwiler-Frésey in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts,

Zürich 1994, S. 284). Die Zulässigkeit obligationenrechtlicher

Arbeitsverträge mit öffentlichrechtlichen Dienstherrschaften ist ganz allgemein

umstritten (vgl. weiter etwa Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 342

OR N. 3; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 342

OR N. 4 ff.; Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New

Public Management, Bern 1996, S. 56 ff.; Matthias Michel,

Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 193 ff.; Felix Hafner, Rechtsnatur

der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Helbling/Poledna, S. 181 ff.;

Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen

Bereich, in: Helbling/Po­ledna, S. 587 ff.; Peter Hänni, Das öffentliche

Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 38 ff.).

Privatrechtliche Arbeitsverträge der öffentlichen Hand

erscheinen immerhin dann als statthaft, wenn erstens eine generell-abstrakte

Norm sie vorsieht; eines Gesetzes im formellen Sinn bedarf es hierfür nur,

falls Dienstfunktionen, deren öffentlichrechtlichen Charakter ein formelles

Gesetz festhält, neu dem Privatrecht zugewiesen werden sollen oder "für

das Gemeinwesen als derart fundamental und wichtig zu betrachten sind, dass für

deren privatrechtliche Ausgestaltung eine erhöhte demokratische Begründung

erforderlich ist" (Hafner, S. 192 ff.+207; demgegenüber stets

ein formelles Gesetz verlangend, woran es insofern etwa für die Zürcher

Kantonalbank gerade mangelt, Michel, S. 200; umgekehrt für den Kanton

Zürich auf ein Gesetz im materiellen Sinn überhaupt verzichtend RB 1988 Nr. 16

E. 1c Abs. 1 = ZBl 90/1989, S. 205, E. 2c Abs. 1).

Zweitens erheben sich dort keine unüberwindlichen Bedenken, wo es um

selbständige Organisationen ausserhalb der Zentralverwaltung geht, zumal soweit

dieselben keine hoheitliche Tätigkeit entfalten und Leistungen in Konkurrenz

mit oder an Stelle von privaten Unternehmen anbieten, wie etwa bei

Kantonalbanken, Verkehrs- und Versorgungsbetrieben (vgl. Rehbinder, Art. 342

N. 3; Staehelin/Vischer, Art. 342 N. 5; Richli, S. 58;

Michel, S. 211 ff.; Hafner, S. 204+207; Jaag, Besonderheiten, S. 588 f.+594 f.;

Jaag, Rz. 3018).

In diesem Zusammenhang mutet übrigens als bezeichnend an,

dass die Weisungen des Regierungsrats zur Verselbständigung des

Universitätsspitals Zürich und des Kantonsspitals Winterthur davon ausgehen,

ein Verzicht auf gesetzliche Regelung der dortigen Arbeitsver­hältnisse hätte

privatrechtliche Anstellungen nach Obligationenrecht (OR, SR 220) wie bei der

Kantonalbank zur Folge (ABl 2003, 166 f.+224).

4.3

Wie

gesehen, unterwirft das durch den beklagtischen Stiftungsrat am 1. Dezember

1999.

genehmigte und auf Anfang 2000 in Kraft gesetzte Personalreglement das

Anstellungsverhältnis sämtlicher Spitalbeschäftigten ausdrücklich dem

Privatrecht. Das bestätigt sich etwa, indem das Reglement, welches gleichsam

die allgemeinen Vertragsbedingungen enthält (vgl. Hafner, S. 199

Fn. 83), bei seinem Schweigen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des

Obligationenrechts für anwendbar und bei personalrechtlichen Streitigkeiten –

obwohl unbehelflich, wie sich zeigen wird – die Arbeitsgerichte für zuständig erklärt.

Der hier interessierende Vertrag zwischen den Parteien besagt

denn auch, die Rechte und Pflichten des Klägers richteten sich prinzipiell nach

den Anstellungsbedingungen für das Personal der Beklagten; "[d]ie

Anstellungsbedingungen sind im Anstellungsvertrag geregelt. Das

Personalreglement ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag

ist, auch wenn er auf kantonale öffentlich-rechtliche Bestimmungen verweist,

privatrechtlicher Natur. Bei Unklarheiten betreffend die diesen Vertrag

anwendbaren Bestimmungen gelten: … Dieser Vertrag inkl. Personalreglement des

Spitals … Das Obligationenrecht, insbesondere Art. 319 ff. über den

Arbeitsvertrag …".

Im Licht der vorstehenden Erwägungen darf und muss hier der

klare, in generell-abstrakter Weise formulierte Entscheid der Beklagten für

privatrechtliche Anstellung ihres Personals – von den Parteien obendrein

vertraglich bekräftigt – akzeptiert werden (vgl. auch Hafner, S. 198 ff.+207).

4.4

Das Kassationsgericht befand abweichend von zwei damaligen

Vorinstanzen, § 79 VRG in der seit Anfang 1998 geltenden Fassung mache das

Verwaltungsgericht auch für Geldstreitigkeiten aus privatrechtlichen

Dienstverhältnissen zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen

öffentlichen Rechts zuständig (6. Mai 2001, ZR 100/2001

Nr. 57 Sachverhalt sowie E. II.1+4c).

Das Verwaltungsgericht hat das bislang offen lassen dürfen (RB 2002

Nr. 23 E. 3 Abs. 1; VGr, 12. Januar 2005, PB.2004.00074, E. 2.3

Abs. 1, www.vgrzh.ch). Immerhin heisst es in einem Urteil der Kammer, wenn

von einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag der dortigen Parteien – einerseits

Spitalarzt, anderseits Zweckverband – auszugehen wäre, könnte auf die Klage

nicht eingetreten werden, da sich alsdann gemäss der allgemeinen Regel von § 1

Satz 2 VRG die Zivilgerichte als kompetent erwiesen (VGr, 20. Dezember

2000, PK.2000.00003, E. 2 Abs. 1 des insofern der Mehrheitsmeinung

nicht widersprechenden Minderheitsvotums, www.vgrzh.ch).

Nachfolgend zu klären ist, ob § 79 VRG im Sinn von § 3

VRG eine besondere Bestimmung bedeute, welche das Verwaltungsgericht entgegen

dem Grundsatz von § 1 VRG auch für privatrechtliche Ansprüche aus einem

Arbeitsvertrag mit einer Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts als

Dienstherrin zuständig werden lasse.

4.5

Laut § 82

lit. a VRG – mit Inkrafttreten unter anderem von § 79 VRG in der heutigen

Fassung aufgehoben – beurteilte das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestellten und

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts aus dem Dienstverhältnis (GS

1, 358). Die Praxis des Verwaltungsgerichts hierzu verneinte dessen

Zuständigkeit für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Bea Rotach Tomschin,

Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451.

und Fn. 79; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7).

Die regierungsrätliche Weisung vom 3. Mai 1995 betreffend

die grosse, anfangs 1998 in Kraft getretene Änderung des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes führt zu § 74 VRG mit den Marginalien

"I. Beschwerde" und "1. Anfechtbare Anordnungen" aus:

"Mit der Begründung einer umfassenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für die Beurteilung von Streitigkeiten über alle Ansprüche aus dem

Arbeitsverhältnis von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten der Gemeinwesen

aller Stufen soll der Rechtsschutz des Personals öffentlicher Dienste

verbessert und demjenigen im privaten Arbeitsrecht angeglichen werden. Auf die

Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses, die oft unklar ist, kommt es dabei nicht

an. Der Ausbau des Rechtsschutzes des Personals stimmt auch mit dem Konzept des

sich in Vorbereitung befindenden Personalgesetzes überein …"; und zu § 79

VRG mit dem Randtitel "III. Klage" wird am Schluss erläutert:

"Nur wenn keine Anordnung über die vermögensrechtlichen Ansprüche von

Angestellten eines Gemeinwesens getroffen werden kann, hat das

Verwaltungsgericht die Streitigkeit im Klageverfahren zu beurteilen. Das dürfte

namentlich bei Arbeitsverhältnissen, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet

worden sind, der Fall sein" (ABl 1995, S. 1501 ff.,

1540-1542).

Ein gutes Jahr später, noch ehe eine kantonsrätliche Kommission

die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fertig beraten hatte (vgl. ABl 1996,

2109.

ff.) und unter Hinweis auf diese, legte der Regierungsrat Antrag und

Weisung zur Änderung des Personalrechts in der Kantonsverfassung sowie für das

Personalgesetz vor; den Entscheid für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse

bzw. gegen die privatrechtliche Anstellung beim Staat begründete er dabei nebst

anderem wie folgt: "Es ergeben sich Divergenzen in der Rechtspflege: Es

ist unbefriedigend, wenn der Staat bei dienstrechtlichen Streitigkeiten bald

der Verwaltungsrechtspflege, bald der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen ist

…" (ABl 1996, S. 1105 ff., 1144 f.+1151).

4.6

Rotach

Tomschin folgert aus der Weisung zu § 74 VRG, für das Anfechten personalrechtlicher

Anordnungen komme es in Durchbrechung des Prinzips von § 1 VRG nicht

länger darauf an, ob der Streit einen öffentlich- oder privatrechtlichen

Angestellten betreffe (a.a.O.). Laut Kölz/Bosshart/Röhl geben die Gesetzesmaterialien

hierzu keine schlüssige Antwort, doch habe der Regierungsrat offenbar angenommen,

das Verwaltungsgericht sei auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig;

für eine solche Auslegung liesse sich zudem anführen, dass der revidierte § 79

VRG, anders als der aufgehobene § 82 lit. a VRG, nicht mehr von

"öffentlichen" Angestellten spreche (Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7).

Das Kassationsgericht hat sich hauptsächlich diese Argumentation zu Eigen gemacht

und ergänzt, der Inhalt der Weisung zu § 74 VRG habe in § 79 VRG

Eingang gefunden (6. Mai 2001, ZR 100/2001 Nr. 57 E. II.4c/dd,

auch zum übernächsten Absatz).

Demgegenüber wendet Andreas Keiser ein Doppeltes ein

(Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,

219.

f.): Erstens habe sich der Regierungsrat in der fraglichen Weise zu § 74

VRG – dessen hier wesentlicher Absatz 1 lautet: "Mit der Beschwerde können

personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates, der obersten kantonalen

Gerichte, des Erziehungsrates (jetzt: Bildungsrates), des Kirchenrates und der

römisch-katholischen Zentralkommission, des Ombudsmanns (heute: Ombudsperson,

des Leiters der Finanzkontrolle) sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über

personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden." (ABl 1995,

1508) – und damit über das Beschwerdeverfahren geäussert, welches für

privatrechtliche Dienstverhältnisse von vornherein ausser Betracht falle;

zweitens habe das werdende neue Personalrecht mit seinen nur noch öffentlichrechtlichen

Anstellungen keine Notwendigkeit begründet, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

auch auf Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen und deren privatrechtlich

Beschäftigten auszudehnen.

Das Kassationsgericht hinwiederum bezeichnet das erste Gegenargument

als formalistisch und endet damit, dass seine Interpretation von § 79 VRG

auch keinen Widerspruch mit § 13 Abs. 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) begründe,

welche Bestimmung die Zuständigkeit ziviler Arbeitsgerichte für

personalrechtliche Streitigkeiten bei Bund, Kanton und Gemeinden ausschliesse.

4.7

Den

Kommentatoren des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gilt es insofern beizupflichten,

als die Materialien keinen Schluss erlauben, das Verwaltungsgericht solle nun

auch für privatrechtliche Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen mit

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts als Arbeitgeberinnen

zuständig sein. Es ergibt sich auch im – bei beiden Legiferierungsprojekten

offen gelegten – Zusammenhang mit der Personalgesetzgebung vielmehr das

Gegenteil: Vorab bedeutet es keinen Formalismus zu betonen, die Weisung habe zu

§ 74 VRG gesagt, auf die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses komme nichts

an. Rotach Tomschin, Kölz/Bosshart/Röhl und das Kassationsgericht knüpfen zwar

bei Letzterem an, übersehen aber, dass es bei privatrechtlicher Anstellung gar

kein Anfechtungsverfahren gibt. Schon das weckt nicht zu beseitigende Zweifel

daran, ob der Regierungsrat hier wirklich den Unterschied von privat- und

öffentlichrechtlicher Beschäftigung ins Auge gefasst habe.

Dass Derartiges in der Tat nicht zutrifft, erhellt obendrein

aus den Erörterungen der Weisung zu § 79 VRG. Als Hauptbeispiel, wo das

Anfechtungsverfahren die Klage nicht verdrängen kann, hätte ansonsten

jedenfalls eher das privatrechtliche Arbeitsverhältnis aufscheinen müssen und

weniger das durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangene (bei Letzterem

stimmt das ohnehin bloss bedingt: vgl. grundlegend RB 2002 Nr. 25);

zumindest hätte es alsdann genügt, einfach von auf Vertrag beruhenden

Anstellungen zu reden. Alldem ist indes eben nicht so. Deshalb besagt es auch

nichts, wenn § 79 VRG nur noch von Angestellten spricht und nicht mehr wie

der aufgehobene § 82 lit. a VRG von öffentlichen solchen. Hätte

endlich der Regierungsrat effektiv vorgeschlagen, das Verwaltungsgericht

zusätzlich für privatrechtliche Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen mit Körperschaften

des kantonalen öffentlichen Rechts als Arbeitgeberinnen zuständig zu erklären,

hätte er später für die Personalgesetzgebung nicht – oder doch nicht

uneingeschränkt – sinngemäss zu argumentieren vermocht, soweit diese

privatrechtliche Beschäftigung gestatten würde, kämen bei Auseinandersetzungen

die Zivilgerichte zum Zug.

Wie angemerkt werden mag, ist die früher empfundene

Schwierigkeit, bei Streitfällen die Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zum

privaten oder öffentlichen Recht und damit die Rechtspflegebehörden zu

bestimmen, durch den aufgezeigten Vormarsch des Letzteren im Kanton Zürich

entschärft; sie lässt sich im Übrigen durch wohin auch immer gerichtete

Vermutungen beheben. Dass sodann § 13 Abs. 1 GVG

personal(privat)rechtliche Streitigkeiten bei Bund, Kanton und Gemeinden von

der Zuständigkeit der ohnehin nicht in allen Bezirken vorhandenen Arbeitsgerichte

ausnimmt, begründet eine solche der ordentlichen Zivilgerichte und nicht etwa

des Verwaltungsgerichts (OGr, 20. März 1992, ZR 90/1991 Nr. 64);

ja umgekehrt: Hätte die bei der Anpassung weiterer Gesetze sehr umsichtige grosse

Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes privatrechtliche Auseinandersetzungen

aus Dienstverhältnissen mit Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

als Arbeitgeberinnen dem Verwaltungsgericht zuweisen wollen, hätte sie Kanton

und Gemeinden in § 13 Abs. 1 GVG als dort obsolet streichen sollen,

was aber gerade nicht geschehen ist (vgl. ABl 1995, S. 1501 ff.,

1512.

ff.+1545 ff.; OS 54, S. 268 ff., 279 ff.).

5.

Mangelt es hier mithin an einer besonderen gesetzlichen

Bestimmung, welche die prinzipielle Zuständigkeit der Zivilgerichte für

privatrechtliche Ansprüche anders ordnen und dem Verwaltungsgericht zuweisen

würde, ist auf die Klage nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an ein

Zivilgericht fällt ausser Betracht (VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015,

www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 23, E. 4).

6.

Der Streitwert unterschreitet die Grenze von Fr. 20'000.-

nicht (oben 1 Abs. 1). Deshalb besteht hier keine Kostenfreiheit im Sinn

von § 80b VRG.

Allerdings beruft sich der Kläger unter anderem auf das

Verbot geschlechtlicher Diskriminierung bei der Entlöhnung (Art. 8 Abs. 3

Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] sowie Art. 3

Abs. 1 f. des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [GlG, SR

151.

]). Verfahren darüber erklären Art. 12 Abs. 2 GlG in Verbindung

mit Art. 343 Abs. 3 OR und Art. 13 Abs. 5 GlG für

grundsätzlich unentgeltlich. Die Praxis der Kammer nimmt die Kosten jenem

Anteil entsprechend, den die Diskriminierungsfrage ausmacht, auf die

Gerichtskasse (zuletzt VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 11,

www.vgrzh.ch). Dem lässt sich indes auch durch eine ermässigte Gerichtsgebühr

Rechnung tragen (Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003,

S. 113 ff., 117). So wird es hier mit der schon wegen formeller

Erledigung reduzierten Gerichtsgebühr gehalten (vgl. §§ 2 f.+5 f.

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Ausgangsgemäss wird der Kläger in erwähnten Sinn

kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 80c in

Verbindung mit §§ 86, 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Allfällige Rügen, es werde hier das streitige

Arbeitsverhältnis zu Unrecht nicht als öffentlichrechtliches betrachtet und

deshalb im Sinn des Gleichstellungsgesetzes die Anwendung von

Bundesverwaltungsrecht vereitelt bzw. erschwert oder Art. 13 Abs. 5

GlG verletzt, wären mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

vorzubringen; umgekehrt gälte es bei Anerkennung der privatrechtlichen

Qualifikation, analoge Beanstandungen oder einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2

GlG mit eidgenössischer Berufung im Sinn von Art. 43 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 13. Dezember 1943 (SR 173.110) zu verfechten

(vgl. Seiler, S. 115-117; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 10).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Auf die Klage

wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im

Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen ab Zustellung

beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. beim Verwaltungsgericht

Berufung an das Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …