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Entscheid

PK.2006.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2006.00001

17. Mai 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9293)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1988, begann bei der Gemeinde W im Som­mer 2003 eine dreijährige kaufmännische

Lehre mit Fachrichtung Gemeindeverwaltung; Ende 2002 war der entsprechende

Vertrag abgeschlossen sowie anfangs 2003 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt

des Kantons Zürich genehmigt worden.

Der

Gemeinderat W löste das Lehrverhältnis mit Schreiben vom 10. Oktober 2005

fristlos auf, ohne eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.

Schon

am 9. November 2005 sowie zwei Tage zurückwirkend wurde für A mit dem Kanton

Y ein ähnlicher neuer Lehrvertrag bei praktisch gleichem Endtermin wie im alten

abgeschlossen und noch im selben Jahr vom dortigen Berufsbildungsamt genehmigt.

B. A

liess am 29. November 2005 durch seinen anwaltlich vertretenen Vater rekurrieren

und unter anderem beantragen festzustellen, die Gemeinde W habe ihm ungerechtfertigt

gekündigt, und diese zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 7'316.70 zuzüglich

5 % Zins auf Fr. 916.70 ab 7. November 2005 zu bezahlen, sowie um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Mit Beschluss vom 6. Februar

2006 trat der Bezirksrat X auf den Rekurs deshalb nicht ein, weil er den Weg

der personalrechtlichen Klage an das Verwaltungsgericht für gegeben hielt, und

nannte als Rechtsmittel die ebenda zu erhebende Beschwerde. Der Entscheid wurde

am 16. gleichen Monats versandt und ging tags darauf bei A' Vertreter ein.

C. A

liess beim Verwaltungsgericht am 11. April 2006 Klage mit dem Rechtsbegehren

einreichen, zunächst festzustellen, dass die fristlose Auflösung seines

Lehrverhältnisses ungerechtfertigt gewesen sei, und sodann die Gemeinde W zu verpflichten,

ihm Fr. 2'316.70 Schadenersatz – nebst 5 % Zins auf Fr. 916.70

ab 7. November 2005 sowie auf Fr. 750.- seit 15. Januar 2006,

abzüglich allenfalls geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge –, Fr. 5'000.- Entschädigung und eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG, LS 175.2) behandelt der Einzelrichter verwaltungsgerichtsintern

nur Rechtsmittel und Klagen, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, ausser – was hier freilich nicht zutrifft – sie beschlügen gewisse

Sondermaterien, seien zurückgezogen oder gegenstandslos geworden (Abs. 2);

sonst verlangen solche Geschäfte eine Dreierbesetzung, also auch bei fehlendem

Streitwert (Abs. 1), und zusätzlich zwingend, wenn der Regierungsrat als

Vorinstanz geamtet hat, oder fakultativ bei einem Fall von prinzipieller Bedeutung

(Abs. 3).

1.1

Die geldwerten Ansinnen der Klage unterschreiten zusammengezählt

diesen Schwellenwert klar. Es fragt sich aber, ob hier trotz dem an sich

streitwertlosen Feststellungsbegehren der Einzelrichter amten dürfe. Ohne

ersichtliche Gegenbeispiele geschah es so in zwei personalrechtlichen

Beschwerdefällen, die allerdings das Problem nicht erwähnten (VGr, 2. September

1999, PB.1999.00011, E. 1 in Verbindung mit III am Anfang, und 27. Mai

2003, PB.2003.00006, E. 1 Abs. 1 in Verbindung mit III Abs. 1

[letzterer Entscheid unter www.vgrzh.ch]). Übrigens ergab sich bei einer

weiteren Beschwerde dasselbe mit der Begründung, der dortige eine Antrag des

Arbeitgebers auf Feststellung, eine Kündi­gung sei gerechtfertigt gewesen,

decke sich faktisch mit seinem anderen, die vorinstanzlich dem Arbeitnehmer

wegen ungerechtfertigter Entlassung zugesprochene Entschädigung auf­zuheben

(VGr, 21. Oktober 2004, PB.2004.00019/20, E. 2.4.1

Abs. 1).

Das mag auch mit § 80 Abs. 2 VRG zusammenhängen,

wonach das Verwaltungsgericht, wenn es etwa eine Kündigung für ungerechtfertigt

hält, das feststellt und die vom Gemeinwesen zu entrichtende Entschädigung

bestimmt. Diese Vorschrift beschlägt das "Verfahren" für

"Rechtsmittel" – so der Randtitel – wohl nur im Sinn

oberinstanzlicher Tätigkeit (vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220 f.). Der fraglichen

Feststellung, welche die Kammer sogar schon ohne entsprechenden Antrag getroffen

hat (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, und 12. August 2005,

PB.2005.00018, beides unter www.vgrzh.ch), kommt dabei oft einzig der Charakter

eines Begründungselements für die Entschädigung zu. Jedenfalls ist auf eine

Beschwerde nicht einzutreten, die bloss die Unrechtmässigkeit einer Kündigung

feststellen lassen will und keine Entschädigung verlangt, es würden denn

anderweitige schutzwürdige Interessen dargelegt (RB 2004 Nr. 22).

Demgegenüber dürfte es dem personalrechtlichen Klageverfahren

– darum geht es hier, wie noch zu zeigen – zumindest an einer unmittelbar

anwendbaren Feststellungsnorm der geschilderten Art mangeln. Ausserdem liefert

der Kläger eine besondere Begründung für sein Feststellungsbegehren. Ob

vorliegend schon deshalb die Kammer entscheiden müsste, kann jedoch offen

bleiben.

1.2 Dem

gegenwärtigen Fall kommt nämlich grundsätzliche Bedeutung zu, sodass sich die

Klage zur Beurteilung der Kammer übertragen lässt. Hierzu bedarf es keiner

Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

von Amts wegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG).

2.1

Lernende

Person und privaten Arbeitgeber verbindet nach dem zivilrechtlichen Begriff der

Art. 344 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) ein Lehrvertrag

als besondere Form des (Einzel-)Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff.

OR (vgl. statt vieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A.,

Zürich etc. 2006, Art. 344 N. 2). Dem eidgenössisch ver­einheitlichten

privaten Arbeitsrecht entspricht das in Art. 342 Abs. 1 lit. a

OR vorbehaltene Personalrecht je der verschiedenen Gemeinwesen, so etwa die

beklagtische Personalverordnung (PVO). Laut ihrem Art. 5 werden besondere

Dienstverhältnisse mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet, was namentlich

für Lehrverhältnisse gilt. Art. 342 Abs. 1 lit. b OR behält aber

ferner unter anderem auch öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über die

Berufsbildung vor.

Das anfangs 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz vom

13.

Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) erfasst gemäss Art. 2 unter

anderem die Grundausbildung für prinzipiell sämtliche Berufsbereiche ausserhalb

der Hochschulen. Nach Art. 14 Abs. 1 BBG wird zwischen den Lernenden

und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis ein Lehrvertrag

abgeschlossen; "[e]r richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über den Lehrvertrag (Art. 344–346a), soweit dieses Gesetz keine

abweichende Regelung enthält".

In Art. 26 Abs. 1 des abgelösten

Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG; AS 1979,

S. 1687 ff.), welchem das Lehrverhältnis der Parteien auch schon

unterstanden haben dürfte – gemäss Art. 1 aBBG regelte das Gesetz etwa die

Grundausbildung in den Berufen des Handels und anderer Dienstleistungsgewerbe

(Abs. 1 lit. b); seine Anwendung richtete sich nach der Art des zu erlernenden

Berufs und war von jener des Betriebs unabhängig (Abs. 2; vgl. dazu

Manfred Rehbinder, BBG, 2. A., Zürich 1989, Art. 1 N. 2) –,

hiess es ebenfalls, "[s]oweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für

das Lehrverhältnis das Obligationenrecht".

2.2

Angesichts der Verweise auf das Obligationenrecht fragt sich, ob das

aktuelle Berufsbildungsgesetz und sein Vorgängererlass für das Lehrverhältnis

mit Beteiligung eines Gemeinwesens eine privatrechtliche Ausgestaltung

erheischen würden. Eher dagegen streitet die öffentlichrechtliche Natur der

Berufsbildungsgesetze und nicht zuletzt auch die so genannte Rezeptionsklausel

von Art. 342 Abs. 2 OR (vgl. Streiff/von Kaenel, Art. 342 N. 6).

Nach dieser Bestimmung steht einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein

zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn etwa Vorschriften des Bundes

über die Berufsbildung der je andern Partei eine öffentlichrechtliche

Verpflichtung auferlegen, welche Inhalt des Einzelarbeitsvertrags bilden

könnte. Eine Antwort darf indes unterbleiben.

Wenn es sich hier um ein als privatrechtlich zu qualifizierendes

Lehrverhältnis handelt, kann das Verwaltungsgericht mangels sachlicher

Zuständigkeit auf die Klage nicht eintreten (VGr, 7. Dezember 2005,

PK.2005.00005, insbesondere E. 4.4 ff. und E. 5, www.vgrzh.ch).

Die Weiterleitung der Klage an ein Zivilgericht fällt alsdann

ausser Betracht (VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB 2002

Nr. 23, E. 4). Dem Kläger droht deshalb auch kein definitiver Rechtsverlust

(vgl. Art. 346 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 337, 337c und 341 Abs. 2

OR; Streiff/von Kaenel, Art. 336b N. 2, 337c N. 17, 341 N. 8,

346.

N. 3+5).

2.3

Kläger und

Bezirksrat X gehen umgekehrt von einer öffentlichrechtlichen Beziehung zwischen

den Parteien aus. In diesem Sinn beurteilt das Verwaltungsgericht laut § 79

VRG als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem

Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen

Rechts, soweit etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die

verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage bloss, wenn das

kontroverse Arbeitsverhältnis objektiv als vertragliches erscheint und das

anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg

eingeschlagen werden müsse (grundlegend VGr, 14. August 2002,

PK.2002.00003, E. 2, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003,

S. 428 ff.; vgl. zur Bestätigung seither VGr, 18. September

2002, PK.2002.00002, E. 5 f., und 26. September 2002, PK.2002.00004,

E. 2 f. [beides unter www.vgrzh.ch]).

Die anwendbare Personalverordnung verweist auf den

Anfechtungsweg: Unter dem Titel Rechtsschutz befiehlt Art. 54 PVO, die

Angestellten vor Erlass sie belastender Verfügungen anzuhören (Abs. 2) und

personalrechtliche Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1

Satz 1); sodann richtet sich mangels – hier nicht erkennbarer – abweichender

Regelung in der Verordnung selbst "der Weiterzug von personalrechtlichen

Entscheidungen durch das Gemeindepersonal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz"

(Abs. 1 Satz 2). Endlich heisst es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PVO,

innerhalb der Kündigungsfristen könnten die Beschäftigten eine Begründung

verlangen, andernfalls sie das Recht auf Anfechtung verwirkten. Diese Wortwahl

("Verfügungen/Anordnungen", "Rechtsmittel", "Weiterzug",

"Entscheidungen", "Anfechtung") schliesst ein

Klageverfahren klar aus (vgl. VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 3b/cc

– 18. September 2002, PK.2002.00002, E. 6 – 26. September 2002,

PK.2002.00004, E. 3b [alles unter www.vgrzh.ch]).

Die Klage ist mithin auch insofern nicht an die Hand zu

nehmen.

2.4

Der

Bezirksrat X ist also mit unzutreffender Begründung auf den Rekurs des Klägers

nicht eingetreten, und zu Unrecht hat dieser den Anfechtungsweg aufgegeben.

Selbst in eine Beschwerde umgedeutet liesse sich die Klage jedoch nicht an die

Hand nehmen. Denn die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für den Beschluss vom 6.

Februar 2006 war bei Klageeinreichung längst verstrichen (§ 80c in

Verbindung mit §§ 53 und 70 VRG).

3.

In personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht

geniessen die Parteien Kostenfreiheit, wenn entweder der Streitwert unter Fr. 20'000.-

liegt oder es sich mangels eines solchen um keinen Entscheid grosser Tragweite

dreht (§ 80b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b

N. 3; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 3,

www.vgrzh.ch). In diesem Sinn schadet dem Kläger sein Unterliegen hier zwar. Ausgangsgemäss kann er aber keine Parteientschädigung erhalten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Sollte die Auffassung vertreten werden, die Parteien hätten

in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis gestanden und insofern werde durch

den vorliegenden Beschluss die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht vereitelt

oder erschwert, liesse sich das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht geltend machen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

BBG; Art. 68 lit. e aBBG [AS 1992, S. 288 ff., 316]).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der

Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung des

Gerichtssekretärs

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom

13.

Juni 1976)

Dem Beschluss der Kammer ist nicht

beizupflichten.

1.

Sowohl die beklagte Gemeinde als

Arbeitgeberin als auch der vom Kläger angerufene Bezirksrat gingen davon aus,

dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe und für die

Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten sei.

Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen

Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht

auszuschliessen. Die Bedeutung und Tragweite der kommunalen Bestimmungen über

die Entstehung und Rechtsnatur des Lehrverhältnisses sowie deren Kündigungs-

und Rechtsschutzbestimmungen in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1, 79 und

80a VRG erschliesst sich erst durch Studium der (publizierten)

verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. nur VGr, 12. September 2005,

PB.2005.00032, E. 4.5 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Hätte der Kläger nicht zunächst den

Bezirksrat angerufen, sondern direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht,

so hätte das Gericht die Klage zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat

weitergeleitet. Die Kündigung durch die Gemeinde enthielt keine Rechtsmittelbelehrung

und dem Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt ist keine grobe (prozessuale)

Unsorgfalt vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen Vertreter nicht

erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext auch

Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (VGr, 12. September 2005,

PB.2005.00032, E. 4.5 Abs. 3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Dem Kläger wird daher zum Verhängnis, dass

er zunächst den richtigen Rechtsweg erkannte, schliesslich aber, nachdem sowohl

die kündigende Gemeinde als auch der an sich zuständige Bezirksrat ihn auf den

Klageweg verwiesen, ebendiesen einschlug, anstatt den Nichteintretensbeschluss

des Bezirksrats gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht

anzufechten.

2.

Dem Kläger den Rechtsweg aus diesen

formellen Gründen zu verweigern, ist m.E. unter dem Gesichtswinkel des

Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verbots der Rechtsverweigerung und

des überspitzten Formalismus unhaltbar.

Die verwaltungsgerichtliche Praxis zum

einzuschlagenden Rechtsmittelweg in personalrechtlichen Streitigkeiten lässt

sich den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht entnehmen. Es

fragt sich daher, ob sie einem privaten Rechtssuchenden entgegen zu halten ist,

nachdem sie selbst zwei zuständigen staatlichen Instanzen nicht bekannt war.

Das ist zu verneinen. Prozessuale Vorschriften – vorliegend handelt es sich

sogar nur um eine gerichtliche Praxis – sollen den geordneten Verfahrensgang

sicherstellen und sich in ihrer Funktion, die materielle Rechtsfindung zu

fördern, als verhältnismässig erweisen (Reinhold Hotz in Bernhard Ehrenzeller

et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 29 Rz.

22). Dem Kläger wird der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren einzig aus dem

Grund verwehrt, dass der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats eine

Rechtsmittelbelehrung enthielt. Das allein rechtfertigt bei Berücksichtigung

des (prozessualen) Verhaltens der Parteien und unter verfassungsrechtlichem und

rechtsstaatlichem Gesichtspunkt aufgrund des Geschilderten den

Nichteintretensbeschluss der Kammer nicht.

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine

speziell gelagerte personalrechtliche Streitigkeit handelt, welche in

prozessualer Hinsicht nicht nach rein kantonalem öffentlichem Prozessrecht zu

beurteilen ist. Das Lehrverhältnis wird weit gehend durch das Berufsbildungsgesetz

des Bundes und die Bestimmungen des Obligationenrechts bestimmt. Die Kammer

lässt zwar offen, ob das Lehrverhältnis zwischen einem Lehrling und dem Gemeinwesen

als Lehrmeister privat- oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Doch selbst wenn

das Lehrverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist und damit nach § 1 VRG

in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt, ist es stossend,

wenn der öffentlichrechtlich angestellte Lehrling vor prozessualen Hindernissen

steht, welche sich dem Lehrling eines privaten Betriebs nicht stellen. Das

Verwaltungsgericht hat es zwar bislang offen gelassen, ob die zwingenden

Bestimmungen des privaten Arbeitsvertragsrechts als "Minimalstandard"

für das öffentliche Dienstrecht anzuerkennen seien. Der Lehrvertrag wird aber

in einer Weise durch das Berufsbildungsgesetz und das Obligationenrecht

geregelt, dass der vorliegende Nichteintretensbeschluss in Widerspruch zu den

genannten Erlassen steht und mithin die derogatorische Kraft des Bundesrechts

missachtet.

3.

Die Kammer müsste daher die Klage als Beschwerde gegen den

Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats entgegennehmen. Dem Kläger bzw.

Beschwerdeführer wäre mit anderen Worten in (analoger) Anwendung von § 12 Abs. 2

VRG die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu gewähren.

Nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung ist von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)

Nachlässigkeit auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein

sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten

würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung

unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten

ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe

Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des

Zivilrechts – anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer

Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen

Lage vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden

Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls;

ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung

sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden

Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere

Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 14 mit Hinweisen).

Der Kläger

durfte wie gesehen gestützt auf den Wortlaut des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

und die unmissverständliche Meinung zweier zuständiger staatlicher Instanzen darauf

vertrauen, dass er entgegen seiner ursprünglichen Auffassung den Klageweg zu beschreiten

habe. Dass er unter diesen Umständen den Nichteintretensbeschluss des Bezirkrats

nicht angefochten hat, darf nicht als grobe Nachlässigkeit gelten. – Dem steht

zwar entgegen, dass die Klage keine Anhaltspunkte enthält, welche auf ein

Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers schliessen lassen, und dass die

Kammer nur auf ein solches Gesuch hin, nicht aber von Amtes wegen eine

Fristwiederherstellung gewähren kann. Dagegen liesse sich freilich einwenden,

dass der Wille des Klägers, die zuständige kantonale Instanz anzurufen,

offenkundig ist. Insoweit entspräche es einem prozessualen Leerlauf, vom Kläger

ein Fristwiederherstellungsgesuch zu erwarten.

4.

Selbst wenn man dem vorstehend Gesagten nicht beipflichten

will, zeigt der vorliegende Fall exemplarisch auf, zu welch unbefriedigenden

Ergebnissen die in E. 2.3 des Nichteintretensbeschlusses bestätigte Praxis

der Kammer führen kann. In diesem Zusammenhang sei lediglich die dem

Grundsatzentscheid PK.2002.00003 beifügte Minderheitsmeinung in Erinnerung

gerufen:

"1. Eine

Mehrheit der Kammer setzt für den Rechtsweg der Klage bei vertraglichen

Arbeitsverhältnissen zusätzlich neu voraus, dass der Klageweg in der

anwendbaren Ordnung deutlich erkennbar sein müsse. Diese Auffassung

widerspricht sowohl den Gesetzesmaterialien wie auch der bisherigen,

wohlbegründeten Praxis des Verwaltungsgerichts. Die personalrechtliche Klage

kommt gemäss der Weisung des Regierungsrats gerade dort zum Zug, wo ein

öffentlichrechtliches Dienstverhältnis durch Vertrag begründet worden ist

(ABl 1995 II 1542). Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die auf einem

öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, sind generell im Klageverfahren geltend

zu machen (RB 2000 Nr. 31). Es besteht kein Anlass, um von dieser

Praxis abzuweichen."