PK.2006.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2006.00001
17. Mai 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9293)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2006.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
fristlose Entlassung aus Lehrvertrag
Die fristlose Kündigung der Gemeinde enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der entlassene Lehrling rekurrierte an den Bezirksrat, der auf den Rekurs nicht eintrat, weil er die personalrechtliche Klage an das Verwaltungsgericht für gegeben hielt. Der Lehrling erhob Klage beim Verwaltungsgericht; der bezirksrätliche Nichteintretensbeschluss, der als Rechtsmittel die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nannte, blieb unangefochten.
Es kann offen bleiben, ob der Lehrvertrag privat- oder öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 2.1 f.).
Die verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage bloss, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis objektiv als vertragliches erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse. Die anwendbare Personalverordnung verweist auf den Anfechtungsweg (E. 2.3 f.).
Nichteintreten
[Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs]
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KLAGEVERFAHREN
LEHRVERTRAG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I BBG
Art. 342 OR
§ 79 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1988, begann bei der Gemeinde W im Sommer 2003 eine dreijährige kaufmännische
Lehre mit Fachrichtung Gemeindeverwaltung; Ende 2002 war der entsprechende
Vertrag abgeschlossen sowie anfangs 2003 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt
des Kantons Zürich genehmigt worden.
Der
Gemeinderat W löste das Lehrverhältnis mit Schreiben vom 10. Oktober 2005
fristlos auf, ohne eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Schon
am 9. November 2005 sowie zwei Tage zurückwirkend wurde für A mit dem Kanton
Y ein ähnlicher neuer Lehrvertrag bei praktisch gleichem Endtermin wie im alten
abgeschlossen und noch im selben Jahr vom dortigen Berufsbildungsamt genehmigt.
B. A
liess am 29. November 2005 durch seinen anwaltlich vertretenen Vater rekurrieren
und unter anderem beantragen festzustellen, die Gemeinde W habe ihm ungerechtfertigt
gekündigt, und diese zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 7'316.70 zuzüglich
5 % Zins auf Fr. 916.70 ab 7. November 2005 zu bezahlen, sowie um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Mit Beschluss vom 6. Februar
2006 trat der Bezirksrat X auf den Rekurs deshalb nicht ein, weil er den Weg
der personalrechtlichen Klage an das Verwaltungsgericht für gegeben hielt, und
nannte als Rechtsmittel die ebenda zu erhebende Beschwerde. Der Entscheid wurde
am 16. gleichen Monats versandt und ging tags darauf bei A' Vertreter ein.
C. A
liess beim Verwaltungsgericht am 11. April 2006 Klage mit dem Rechtsbegehren
einreichen, zunächst festzustellen, dass die fristlose Auflösung seines
Lehrverhältnisses ungerechtfertigt gewesen sei, und sodann die Gemeinde W zu verpflichten,
ihm Fr. 2'316.70 Schadenersatz – nebst 5 % Zins auf Fr. 916.70
ab 7. November 2005 sowie auf Fr. 750.- seit 15. Januar 2006,
abzüglich allenfalls geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge –, Fr. 5'000.- Entschädigung und eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) behandelt der Einzelrichter verwaltungsgerichtsintern
nur Rechtsmittel und Klagen, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, ausser – was hier freilich nicht zutrifft – sie beschlügen gewisse
Sondermaterien, seien zurückgezogen oder gegenstandslos geworden (Abs. 2);
sonst verlangen solche Geschäfte eine Dreierbesetzung, also auch bei fehlendem
Streitwert (Abs. 1), und zusätzlich zwingend, wenn der Regierungsrat als
Vorinstanz geamtet hat, oder fakultativ bei einem Fall von prinzipieller Bedeutung
(Abs. 3).
1.1
Die geldwerten Ansinnen der Klage unterschreiten zusammengezählt
diesen Schwellenwert klar. Es fragt sich aber, ob hier trotz dem an sich
streitwertlosen Feststellungsbegehren der Einzelrichter amten dürfe. Ohne
ersichtliche Gegenbeispiele geschah es so in zwei personalrechtlichen
Beschwerdefällen, die allerdings das Problem nicht erwähnten (VGr, 2. September
1999, PB.1999.00011, E. 1 in Verbindung mit III am Anfang, und 27. Mai
2003, PB.2003.00006, E. 1 Abs. 1 in Verbindung mit III Abs. 1
[letzterer Entscheid unter www.vgrzh.ch]). Übrigens ergab sich bei einer
weiteren Beschwerde dasselbe mit der Begründung, der dortige eine Antrag des
Arbeitgebers auf Feststellung, eine Kündigung sei gerechtfertigt gewesen,
decke sich faktisch mit seinem anderen, die vorinstanzlich dem Arbeitnehmer
wegen ungerechtfertigter Entlassung zugesprochene Entschädigung aufzuheben
(VGr, 21. Oktober 2004, PB.2004.00019/20, E. 2.4.1
Abs. 1).
Das mag auch mit § 80 Abs. 2 VRG zusammenhängen,
wonach das Verwaltungsgericht, wenn es etwa eine Kündigung für ungerechtfertigt
hält, das feststellt und die vom Gemeinwesen zu entrichtende Entschädigung
bestimmt. Diese Vorschrift beschlägt das "Verfahren" für
"Rechtsmittel" – so der Randtitel – wohl nur im Sinn
oberinstanzlicher Tätigkeit (vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220 f.). Der fraglichen
Feststellung, welche die Kammer sogar schon ohne entsprechenden Antrag getroffen
hat (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, und 12. August 2005,
PB.2005.00018, beides unter www.vgrzh.ch), kommt dabei oft einzig der Charakter
eines Begründungselements für die Entschädigung zu. Jedenfalls ist auf eine
Beschwerde nicht einzutreten, die bloss die Unrechtmässigkeit einer Kündigung
feststellen lassen will und keine Entschädigung verlangt, es würden denn
anderweitige schutzwürdige Interessen dargelegt (RB 2004 Nr. 22).
Demgegenüber dürfte es dem personalrechtlichen Klageverfahren
– darum geht es hier, wie noch zu zeigen – zumindest an einer unmittelbar
anwendbaren Feststellungsnorm der geschilderten Art mangeln. Ausserdem liefert
der Kläger eine besondere Begründung für sein Feststellungsbegehren. Ob
vorliegend schon deshalb die Kammer entscheiden müsste, kann jedoch offen
bleiben.
1.2 Dem
gegenwärtigen Fall kommt nämlich grundsätzliche Bedeutung zu, sodass sich die
Klage zur Beurteilung der Kammer übertragen lässt. Hierzu bedarf es keiner
Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
von Amts wegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG).
2.1
Lernende
Person und privaten Arbeitgeber verbindet nach dem zivilrechtlichen Begriff der
Art. 344 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) ein Lehrvertrag
als besondere Form des (Einzel-)Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff.
OR (vgl. statt vieler Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Art. 344 N. 2). Dem eidgenössisch vereinheitlichten
privaten Arbeitsrecht entspricht das in Art. 342 Abs. 1 lit. a
OR vorbehaltene Personalrecht je der verschiedenen Gemeinwesen, so etwa die
beklagtische Personalverordnung (PVO). Laut ihrem Art. 5 werden besondere
Dienstverhältnisse mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet, was namentlich
für Lehrverhältnisse gilt. Art. 342 Abs. 1 lit. b OR behält aber
ferner unter anderem auch öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über die
Berufsbildung vor.
Das anfangs 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz vom
13.
Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) erfasst gemäss Art. 2 unter
anderem die Grundausbildung für prinzipiell sämtliche Berufsbereiche ausserhalb
der Hochschulen. Nach Art. 14 Abs. 1 BBG wird zwischen den Lernenden
und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis ein Lehrvertrag
abgeschlossen; "[e]r richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über den Lehrvertrag (Art. 344–346a), soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung enthält".
In Art. 26 Abs. 1 des abgelösten
Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG; AS 1979,
S. 1687 ff.), welchem das Lehrverhältnis der Parteien auch schon
unterstanden haben dürfte – gemäss Art. 1 aBBG regelte das Gesetz etwa die
Grundausbildung in den Berufen des Handels und anderer Dienstleistungsgewerbe
(Abs. 1 lit. b); seine Anwendung richtete sich nach der Art des zu erlernenden
Berufs und war von jener des Betriebs unabhängig (Abs. 2; vgl. dazu
Manfred Rehbinder, BBG, 2. A., Zürich 1989, Art. 1 N. 2) –,
hiess es ebenfalls, "[s]oweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für
das Lehrverhältnis das Obligationenrecht".
2.2
Angesichts der Verweise auf das Obligationenrecht fragt sich, ob das
aktuelle Berufsbildungsgesetz und sein Vorgängererlass für das Lehrverhältnis
mit Beteiligung eines Gemeinwesens eine privatrechtliche Ausgestaltung
erheischen würden. Eher dagegen streitet die öffentlichrechtliche Natur der
Berufsbildungsgesetze und nicht zuletzt auch die so genannte Rezeptionsklausel
von Art. 342 Abs. 2 OR (vgl. Streiff/von Kaenel, Art. 342 N. 6).
Nach dieser Bestimmung steht einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein
zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn etwa Vorschriften des Bundes
über die Berufsbildung der je andern Partei eine öffentlichrechtliche
Verpflichtung auferlegen, welche Inhalt des Einzelarbeitsvertrags bilden
könnte. Eine Antwort darf indes unterbleiben.
Wenn es sich hier um ein als privatrechtlich zu qualifizierendes
Lehrverhältnis handelt, kann das Verwaltungsgericht mangels sachlicher
Zuständigkeit auf die Klage nicht eintreten (VGr, 7. Dezember 2005,
PK.2005.00005, insbesondere E. 4.4 ff. und E. 5, www.vgrzh.ch).
Die Weiterleitung der Klage an ein Zivilgericht fällt alsdann
ausser Betracht (VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB 2002
Nr. 23, E. 4). Dem Kläger droht deshalb auch kein definitiver Rechtsverlust
(vgl. Art. 346 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 337, 337c und 341 Abs. 2
OR; Streiff/von Kaenel, Art. 336b N. 2, 337c N. 17, 341 N. 8,
346.
N. 3+5).
2.3
Kläger und
Bezirksrat X gehen umgekehrt von einer öffentlichrechtlichen Beziehung zwischen
den Parteien aus. In diesem Sinn beurteilt das Verwaltungsgericht laut § 79
VRG als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem
Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts, soweit etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die
verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage bloss, wenn das
kontroverse Arbeitsverhältnis objektiv als vertragliches erscheint und das
anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg
eingeschlagen werden müsse (grundlegend VGr, 14. August 2002,
PK.2002.00003, E. 2, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 25 = ZBl 104/2003,
S. 428 ff.; vgl. zur Bestätigung seither VGr, 18. September
2002, PK.2002.00002, E. 5 f., und 26. September 2002, PK.2002.00004,
E. 2 f. [beides unter www.vgrzh.ch]).
Die anwendbare Personalverordnung verweist auf den
Anfechtungsweg: Unter dem Titel Rechtsschutz befiehlt Art. 54 PVO, die
Angestellten vor Erlass sie belastender Verfügungen anzuhören (Abs. 2) und
personalrechtliche Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1
Satz 1); sodann richtet sich mangels – hier nicht erkennbarer – abweichender
Regelung in der Verordnung selbst "der Weiterzug von personalrechtlichen
Entscheidungen durch das Gemeindepersonal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz"
(Abs. 1 Satz 2). Endlich heisst es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PVO,
innerhalb der Kündigungsfristen könnten die Beschäftigten eine Begründung
verlangen, andernfalls sie das Recht auf Anfechtung verwirkten. Diese Wortwahl
("Verfügungen/Anordnungen", "Rechtsmittel", "Weiterzug",
"Entscheidungen", "Anfechtung") schliesst ein
Klageverfahren klar aus (vgl. VGr, 14. August 2002, PK.2002.00003, E. 3b/cc
– 18. September 2002, PK.2002.00002, E. 6 – 26. September 2002,
PK.2002.00004, E. 3b [alles unter www.vgrzh.ch]).
Die Klage ist mithin auch insofern nicht an die Hand zu
nehmen.
2.4
Der
Bezirksrat X ist also mit unzutreffender Begründung auf den Rekurs des Klägers
nicht eingetreten, und zu Unrecht hat dieser den Anfechtungsweg aufgegeben.
Selbst in eine Beschwerde umgedeutet liesse sich die Klage jedoch nicht an die
Hand nehmen. Denn die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für den Beschluss vom 6.
Februar 2006 war bei Klageeinreichung längst verstrichen (§ 80c in
Verbindung mit §§ 53 und 70 VRG).
3.
In personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht
geniessen die Parteien Kostenfreiheit, wenn entweder der Streitwert unter Fr. 20'000.-
liegt oder es sich mangels eines solchen um keinen Entscheid grosser Tragweite
dreht (§ 80b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b
N. 3; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 3,
www.vgrzh.ch). In diesem Sinn schadet dem Kläger sein Unterliegen hier zwar. Ausgangsgemäss kann er aber keine Parteientschädigung erhalten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Sollte die Auffassung vertreten werden, die Parteien hätten
in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis gestanden und insofern werde durch
den vorliegenden Beschluss die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht vereitelt
oder erschwert, liesse sich das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht geltend machen (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
BBG; Art. 68 lit. e aBBG [AS 1992, S. 288 ff., 316]).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der
Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung des
Gerichtssekretärs
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom
13.
Juni 1976)
Dem Beschluss der Kammer ist nicht
beizupflichten.
1.
Sowohl die beklagte Gemeinde als
Arbeitgeberin als auch der vom Kläger angerufene Bezirksrat gingen davon aus,
dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe und für die
Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten sei.
Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen
Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht
auszuschliessen. Die Bedeutung und Tragweite der kommunalen Bestimmungen über
die Entstehung und Rechtsnatur des Lehrverhältnisses sowie deren Kündigungs-
und Rechtsschutzbestimmungen in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1, 79 und
80a VRG erschliesst sich erst durch Studium der (publizierten)
verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. nur VGr, 12. September 2005,
PB.2005.00032, E. 4.5 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Hätte der Kläger nicht zunächst den
Bezirksrat angerufen, sondern direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht,
so hätte das Gericht die Klage zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat
weitergeleitet. Die Kündigung durch die Gemeinde enthielt keine Rechtsmittelbelehrung
und dem Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt ist keine grobe (prozessuale)
Unsorgfalt vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen Vertreter nicht
erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext auch
Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (VGr, 12. September 2005,
PB.2005.00032, E. 4.5 Abs. 3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Dem Kläger wird daher zum Verhängnis, dass
er zunächst den richtigen Rechtsweg erkannte, schliesslich aber, nachdem sowohl
die kündigende Gemeinde als auch der an sich zuständige Bezirksrat ihn auf den
Klageweg verwiesen, ebendiesen einschlug, anstatt den Nichteintretensbeschluss
des Bezirksrats gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht
anzufechten.
2.
Dem Kläger den Rechtsweg aus diesen
formellen Gründen zu verweigern, ist m.E. unter dem Gesichtswinkel des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verbots der Rechtsverweigerung und
des überspitzten Formalismus unhaltbar.
Die verwaltungsgerichtliche Praxis zum
einzuschlagenden Rechtsmittelweg in personalrechtlichen Streitigkeiten lässt
sich den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht entnehmen. Es
fragt sich daher, ob sie einem privaten Rechtssuchenden entgegen zu halten ist,
nachdem sie selbst zwei zuständigen staatlichen Instanzen nicht bekannt war.
Das ist zu verneinen. Prozessuale Vorschriften – vorliegend handelt es sich
sogar nur um eine gerichtliche Praxis – sollen den geordneten Verfahrensgang
sicherstellen und sich in ihrer Funktion, die materielle Rechtsfindung zu
fördern, als verhältnismässig erweisen (Reinhold Hotz in Bernhard Ehrenzeller
et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 29 Rz.
22). Dem Kläger wird der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren einzig aus dem
Grund verwehrt, dass der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats eine
Rechtsmittelbelehrung enthielt. Das allein rechtfertigt bei Berücksichtigung
des (prozessualen) Verhaltens der Parteien und unter verfassungsrechtlichem und
rechtsstaatlichem Gesichtspunkt aufgrund des Geschilderten den
Nichteintretensbeschluss der Kammer nicht.
Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine
speziell gelagerte personalrechtliche Streitigkeit handelt, welche in
prozessualer Hinsicht nicht nach rein kantonalem öffentlichem Prozessrecht zu
beurteilen ist. Das Lehrverhältnis wird weit gehend durch das Berufsbildungsgesetz
des Bundes und die Bestimmungen des Obligationenrechts bestimmt. Die Kammer
lässt zwar offen, ob das Lehrverhältnis zwischen einem Lehrling und dem Gemeinwesen
als Lehrmeister privat- oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Doch selbst wenn
das Lehrverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist und damit nach § 1 VRG
in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt, ist es stossend,
wenn der öffentlichrechtlich angestellte Lehrling vor prozessualen Hindernissen
steht, welche sich dem Lehrling eines privaten Betriebs nicht stellen. Das
Verwaltungsgericht hat es zwar bislang offen gelassen, ob die zwingenden
Bestimmungen des privaten Arbeitsvertragsrechts als "Minimalstandard"
für das öffentliche Dienstrecht anzuerkennen seien. Der Lehrvertrag wird aber
in einer Weise durch das Berufsbildungsgesetz und das Obligationenrecht
geregelt, dass der vorliegende Nichteintretensbeschluss in Widerspruch zu den
genannten Erlassen steht und mithin die derogatorische Kraft des Bundesrechts
missachtet.
3.
Die Kammer müsste daher die Klage als Beschwerde gegen den
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats entgegennehmen. Dem Kläger bzw.
Beschwerdeführer wäre mit anderen Worten in (analoger) Anwendung von § 12 Abs. 2
VRG die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu gewähren.
Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)
Nachlässigkeit auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein
sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten
würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung
unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten
ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe
Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des
Zivilrechts – anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer
Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen
Lage vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden
Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls;
ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung
sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden
Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere
Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 14 mit Hinweisen).
Der Kläger
durfte wie gesehen gestützt auf den Wortlaut des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
und die unmissverständliche Meinung zweier zuständiger staatlicher Instanzen darauf
vertrauen, dass er entgegen seiner ursprünglichen Auffassung den Klageweg zu beschreiten
habe. Dass er unter diesen Umständen den Nichteintretensbeschluss des Bezirkrats
nicht angefochten hat, darf nicht als grobe Nachlässigkeit gelten. – Dem steht
zwar entgegen, dass die Klage keine Anhaltspunkte enthält, welche auf ein
Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers schliessen lassen, und dass die
Kammer nur auf ein solches Gesuch hin, nicht aber von Amtes wegen eine
Fristwiederherstellung gewähren kann. Dagegen liesse sich freilich einwenden,
dass der Wille des Klägers, die zuständige kantonale Instanz anzurufen,
offenkundig ist. Insoweit entspräche es einem prozessualen Leerlauf, vom Kläger
ein Fristwiederherstellungsgesuch zu erwarten.
4.
Selbst wenn man dem vorstehend Gesagten nicht beipflichten
will, zeigt der vorliegende Fall exemplarisch auf, zu welch unbefriedigenden
Ergebnissen die in E. 2.3 des Nichteintretensbeschlusses bestätigte Praxis
der Kammer führen kann. In diesem Zusammenhang sei lediglich die dem
Grundsatzentscheid PK.2002.00003 beifügte Minderheitsmeinung in Erinnerung
gerufen:
"1. Eine
Mehrheit der Kammer setzt für den Rechtsweg der Klage bei vertraglichen
Arbeitsverhältnissen zusätzlich neu voraus, dass der Klageweg in der
anwendbaren Ordnung deutlich erkennbar sein müsse. Diese Auffassung
widerspricht sowohl den Gesetzesmaterialien wie auch der bisherigen,
wohlbegründeten Praxis des Verwaltungsgerichts. Die personalrechtliche Klage
kommt gemäss der Weisung des Regierungsrats gerade dort zum Zug, wo ein
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis durch Vertrag begründet worden ist
(ABl 1995 II 1542). Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die auf einem
öffentlichrechtlichen Vertrag beruhen, sind generell im Klageverfahren geltend
zu machen (RB 2000 Nr. 31). Es besteht kein Anlass, um von dieser
Praxis abzuweichen."