PK.2008.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2008.00001
19. November 2008Deutsch17 min
(URT.2008.11039)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PK.2008.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus Arbeitsverhältnis
"Klage" eines Sicherheitsbeauftragten der Kantonspolizei
Die Kammer ist für die Angelegenheit zuständig (grundsätzliche Bedeutung aufgrund des Streitwerts). Nach bisheriger Praxis der Kammer fehlte es bei Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis an einem Streitwert. Nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ist eine solche Streitigkeit für das Bundesgericht vermögensrechtlicher Natur. Dieser Lösung schliesst sich die Kammer an (Praxisänderung). Vorliegend ist für die Angelegenheit - soweit sie das Arbeitszeugnis betrifft - ein Streitwert in der Höhe eines Monatslohns anzunehmen (E. 1). Als Beklagter war vorliegend der Staat zu rubrizieren, da es sich um eine finanzielle Angelegenheit handelt (E. 2). Hier ist von einem auf Verfügung beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen, womit der Anfechtungsweg offen steht und auf die Klage nicht einzutreten ist. Die Eingabe ist an den Regierungsrat weiterzuleiten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).
Nichteintreten
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
ARBEITSZEUGNIS
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENDENTSCHEID
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
GEMEINWESEN
KANTONSPOLIZEI
KLAGEVERFAHREN
KÜNDIGUNG
STREITWERTBERECHNUNG
VERFÜGUNG
VERMÖGENSRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 51 BGG
Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 330a OR
§ 79 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 29 S. 85
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PK.2008.00001
Beschluss
der 4. Kammer
vom 19. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Kläger,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090
Zürich,
diese vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
Beklagter,
betreffend Forderung
aus Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2007 stellte die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei Zürich)
A ab 25. jenes Monats befristet bis Ende Juni 2008 als Sicherheitsbeauftragten
an; laut dieser Verfügung gelten die ersten drei Monate als Probezeit und
richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalrecht.
A bestätigte am 6.
August 2007 unterschriftlich, die Kontrollabteilung der Kantonspolizei habe ihn
darüber in Kenntnis gesetzt, "dass ein pünktliches Erscheinen zum Dienst
erwartet wird und innerhalb der nächsten 3 Monate keine Dienstversäumnisse mehr
vorkommen dürfen"; ansonsten "muss mit einer Nicht-Erneuerung oder
Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages gerechnet werden". Am 3. März
2008 informierte die Kontrollabteilung A, ab sofort werde nicht mehr zur so
genannten Zertifizierung aufgeboten, sondern müsse man sich für diese selbst
anmelden und sie bis zu einem persönlichen Verfallsdatum absolvieren, welches
bei ihm der 31. Oktober 2008 sei. Die gleiche Abteilung liess A unter dem
13. Juni 2008 wissen, sein Beschäftigungsgrad liege deutlich über 100 % –
an welcher Stelle sie ihm einen herzlichen Dank für seinen grossen Einsatz
aussprechen wolle – und müsse bis Ende Jahr auf 100 % sinken.
A weilte vom 10. Juni
bis zum 4. Juli 2008 im Militär. Es liegen ihn betreffende, am 8. Juli 2008
ausgedruckte Polizei-Dienstpläne für Juli und August 2008 vor, die er nach eigener
Darstellung vor dem Einrücken ins Militär ausfüllen musste.
B. Die
Kantonspolizei teilte A am 16. Juni 2008 mit: "Die Sicherheitskontrolle
ist dringend darauf angewiesen, dass [i]hre Mitarbeiter pünktlich den Dienst
antreten. Auf Grund der Tatsache, dass Sie nicht in der Lage sind, sich
dementsprechend zu verhalten [was A für die Zeit ab Ende Februar 2008
bestreitet], beantragt der Chef der Kontrollabteilung […], Sie nach Ablauf der
befristeten Anstellung nicht fest anzustellen. Das Anstellungsverhältnis […]
endet somit am 30. Juni 2008 […]. Ein Arbeitszeugnis wird Ihnen separat per
Post zugestellt".
Unter dem 23. Juli 2008
und beim Adressaten am 29. gleichen Monats eingehend schrieb die Kantonspolizei
dem Vertreter von A: "Sie bestätigten uns bereits in Ihrem Schreiben vom
24. Juni 2008, dass A unseren Brief vom 16. Juni 2008 […] am 20. Juni 2008
zur Kenntnis nehmen konnte […]. Trotz unserem Schreiben erschien A unaufgefordert
zur Arbeit. Leider konnten unsere Einsatzdisponenten A nicht an der Weiterarbeit
hindern. Zudem wurde der für unsere Mitarbeitenden online einsehbare Dienstplan
für A nicht sofort vom Netz genommen […]. Selbstverständlich sind wird bereit,
die durch A im Monat Juli 2008 unaufgefordert erbrachten Arbeitsleistungen zu
entschädigen. Wir sind zudem bereit, A die im Monat Juni 2008 geleisteten
Militärdiensttage zu vergüten […]. Für den Fall, dass von einem unbefristeten
Anstellungsverhältnis ausgegangen werden muss, was wir klar bestreiten, teilen
wir Ihnen der Form halber mit, dass wir A unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist per Ende September 2008 kündigen".
In einem weiteren
Schreiben der Kantonspolizei an den Vertreter von A vom 1. September 2008
heisst es unter anderem: "Ihrer Korrespondenz ist […] zu entnehmen, dass
auch Sie von unserem Schreiben an A betr. Nichtverlängerung der Probezeit
wussten […]. Die von ihm im Juli 2008 […] geleisteten Arbeitsstunden erhielt er
[…] am 25. August 2008 ausbezahlt. Wir gehen davon aus, dass keine weiteren
Zahlungen geschuldet sind. Sollte dies […] nicht zutreffen, bitten wir um eine
detaillierte Aufstellung über die nach Ihrer Meinung noch offenen Stundenleistungen".
Erwägungen
II.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 3. Oktober 2008 gegen die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich klagen mit den Anträgen, ihm seien unter Entschädigungsfolge (1)
als Lohn für die Monate August und September 2008 Fr. 11'073.50 zuzüglich
5.
% Zins seit Klageeinreichung sowie (2) eine noch zu beziffernde Summe auf
Grund des Mindererwerbs ab Oktober 2008 bis zur ordentlichen Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses zu bezahlen, ferner (3) ein Arbeitszeugnis mit einem
von ihm formulierten Wortlaut auszustellen.
Die Klagebegründung
macht im Wesentlichen geltend, schon nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit
oder sonst angesichts konkludenten einschlägigen Gebarens der Kantonspolizei
später habe sich die befristete Anstellung von A zu einer unbefristeten
gewandelt. Das Schreiben der Kantonspolizei vom 16. Juni 2008 habe mangels
Verfügungsform und Einräumens einer Gelegenheit, sich zur Entlassung zufolge
schlechter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens vorgängig schriftlich zu
äussern, sowie wegen militärdienstbedingter Sperrfrist keine Kündigungswirkung
entfaltet. Das Arbeitsverhältnis von A daure deshalb fort und harre noch der
Beendigung. Auf Oktober 2008 habe er eine neue Beschäftigung gefunden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Rechtsvorkehren,
die keinen oder keinen bestimmten oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden
Streitwert aufweisen, erledigt das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit
Ausnahme vorliegend nicht berührter Sondergebiete sowie ebenso wenig gegebener
verfahrensmässiger Spezialsituationen intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 7.
Februar 2008, VB.2008.00004, E. 1 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Selbst eigentliche Einzelrichterfälle können bei grundsätzlicher Bedeutung bzw.
müssen, wenn der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, nach § 38 Abs. 3
VRG einer Kammer zum Entscheid übertragen werden. Eine solch prinzipielle Frage
stellt sich hier gerade für den Streitwert. Das allein genügt, über die
gegenwärtige Klage nicht einen Einzelrichter befinden zu lassen.
1.2
Mit Fr. 11'073.50
weist bloss Klageantrag 1 einen bezifferten Streitwert auf.
1.3
Was Klageantrag 3 anbelangt, eignet der Auseinandersetzung um das
Arbeitszeugnis aus einem wie hier öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis
gemäss bisheriger Praxis der Kammer kein Streitwert (vgl. VGr, 25. Oktober
2006, PB.2006.00023, E. 1 Abs. 2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; ferner
§ 7 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; oben I.A Abs. 1).
Nun ist unter der Geltung des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) für das Bundesgericht auch eine solche Kontroverse vermögensrechtlicher
Natur (BGr, 17. Dezember 2007,1C_195/2007, E. 2 und 3, www.bger.ch;
siehe ebenso Beat Rudin, Basler Kommentar, 2008, Art. 85 BGG N. 21 in
Verbindung mit Art. 51 BGG N. 13, mit Zitaten; eher ablehnend Yves Donzallaz,
Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 1415). Obwohl nicht zwingend,
schliesst sich die Kammer dieser eidgenössischen Lösung aus dem gleichen Grund
an, wie sie es unlängst schon in einer ähnlichen Frage getan hat (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 4.1, www.vgrzh.ch):
Das Verwaltungsgericht neigte früher eher dazu, den
Streitwert des Verfahrens betreffend einen Zwischenentscheid nicht nach
demjenigen der Hauptsache, sondern gesondert zu berechnen. "Weil nun Art. 51
Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache gleichermassen auf jenen
des Zwischenentscheids erstreckt, erscheint es nicht zuletzt im Sinn einer
während des gesamten Rechtsgangs einheitlichen Ordnung als angezeigt, das auch
im kantonalen Verfahren zu tun."
Machen die Parteien keine übereinstimmenden oder
offensichtlich unzutreffende Angaben, nehmen die Zivilgerichte namentlich auch
im Kanton Zürich als zweckmässige und sachgerechte Faustregel häufig einen
Streitwert von einem (Brutto-)Monatslohn an (Adrian Staehelin, Zürcher
Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 330a N. 6; Donzallaz,
a.a.O.; Thomas Pietruszak in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR Art. 1–529,
Basel 2008, Art. 330a N. 19). Der Kläger beziffert seinen Monatslohn mit Fr. 5'536.75.
Das darf als Streitwert des Klageantrags 3 gelten, sodass sich zusammen mit
Klageantrag 1 ein solcher von Fr. 16'610.25 ergibt.
1.4
Für
Klageantrag 2 gelten als Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche
bis zum bei Anrufung des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Kündigungstermin
(Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher
Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572). Der Kläger befindet sich, sofern
sein Anstellungsverhältnis andauert, im zweiten Dienstjahr (siehe oben I.A Abs. 1).
Jenes liess sich zur Zeit der Klageanhebung anfangs Oktober 2008 nach § 17
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 PG unter Wahren einer
Zweimonatsfrist auf Ende eines Monats auflösen, hier also per 31. Dezember 2008
(vgl. vorn I.B Abs. 2 und II Abs. 1). Der zu den Klageanträgen 1 und
3.
hinzukommende Streitwert bewirkt mithin dann kein Übersteigen der Grenze von Fr. 20'000.-,
falls der Kläger bei seiner neuen Arbeit von Oktober bis Dezember 2008
monatlich höchstens Fr. 1'129.15 weniger verdient als vorher (dazu oben
II).
2.
2.1
Vor
Erledigung der gegenwärtigen Personalklage im Sinn des § 79 VRG bedarf es keiner
Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86 und 56 Abs. 2 f.
VRG).
2.2
Die Klage fasst "[d]ie Sicherheitsdirektion, als Teil der
Kantonspolizei," als Beklagte auf. Vorab freilich gehört umgekehrt die
Kantonspolizei zur Sicherheitsdirektion (vgl. Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS
172.
], Anhang 1 lit. B Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. a; § 2 des
Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 [LS 551.1];
§ 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999 [LS
551.
]).
Gegenwärtig wirkte zwar offenbar die Sicherheitsdirektion als
Anstellungs- und wäre damit auch Entlassungsbehörde (§ 12 Abs. 3
Satz 1 PG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 2
sowie 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]).
Indes beurteilt das Verwaltungsgericht nach § 79 VRG im Klageverfahren als
einzige Instanz Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten
und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, hier also des
Kantons. In gleicher Weise käme die Rolle als Gegner des Klägers in einem
Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nicht der erstinstanzlich
verfügenden Behörde, sondern dem Gemeinwesen zu; denn vorliegend handelt es
sich um eine finanzielle Auseinandersetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 58 N. 4).
Die irrige Bezeichnung der Gegenpartei durch den Kläger war
deshalb zu berichtigen (RB 1966 Nr. 3): Als Beklagter figuriert im Rubrum
der Staat Zürich.
3.
Das Verwaltungsgericht muss seine Zuständigkeit als solches
von Amts wegen prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 1
VRG).
3.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt laut § 79 VRG als einzige
Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen
Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit
etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche
Praxis gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis
nicht bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches
erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und
nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 17. Mai
2006, PK.2006.00001, E. 2.3 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Zwar sprach die Kontrollabteilung der Kantonspolizei einmal
von Arbeitsvertrag (vgl. oben I.A Abs. 2). Der Kläger kann aber nach den
massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag
angestellt worden sein (§ 12 PG in Verbindung mit § 5 der
Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]). Also gilt es hier von
einem auf Verfügung – so denn auch die Bezeichnung der Anstellungsanordnung vom
18.
Juni 2007 (siehe vorn I.A Abs. 1) – beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen
(vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd).
Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten.
3.2
In solcher
Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer Ansinnen bei der Gegenpartei
zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese lässt sich, insofern sie
unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe RB 1998 Nr. 45, 1999 Nr. 34,
2002.
Nr. 25 E. 2f/aa).
3.2.1
Der Kläger hätte sich mit seinen Lohnforderungen und dem Zeugnisbegehren demnach
an die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei) wenden sollen (siehe RB 2004 Nr.
113.
E. 6.2.1 Abs. 3 und 6.2.3 Abs. 1). Was insbesondere
Klageantrag 3 angeht, unterliegt nach gefestigter Praxis zum Zürcher
Personalrecht nicht schon das Arbeitszeugnis selbst der Anfechtung, sondern
öffnet den Rechtsmittelweg erst die arbeitgeberische Weigerung, es wie vom
Arbeitnehmer beantragt zu ändern (Keiser, S. 567; derselbe, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., S. 201; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74
N. 6; RB 2000 Nr. 28, 2004 Nr. 113 E. 5.2 und Nr. 118 E. 4.5.1; VGr,
22.
November 2000, PB.2000.00012, E. 2b, und 22. Juni 2005,
PB.2005.00012, E. 1.3 Abs. 1 [beides unter www.vgrzh.ch], sowie 10.
Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 10a). Hier nicht zu diskutieren ist
der seltsame Umstand, dass der Kläger dem Verwaltungsgericht ein offenkundiges
Schlusszeugnis unterbreitet, aber gleichzeitig geltend macht, sein
Anstellungsverhältnis daure noch an (vgl. oben II Abs. 2).
Nun kann man sich angesichts bisheriger Äusserungen der
Kantonspolizei fragen, ob es nicht von vornherein einen formellen Leerlauf
bedeuten würde, diese mit den Begehren des Klägers zu befassen (vgl. VGr,
18.
September 2002, PK.2002.00002, E. 7 Abs. 2, und 26. September
2002, PK.2002.00004, E. 4 [beides unter www.vgrzh.ch]; oben I.B).
Ohnehin bleibt einstweilen unklar, ob die
Sicherheitsdirektion über die klägerischen Anträge nicht bereits verfügt oder
ob sie in rechtsverweigerndem Sinn keine Anordnung getroffen habe (vgl. vorn
I.B. Abs. 1 und 3 je am Ende). Bejahendenfalls stünde so oder anders der
Rekurs an den Regierungsrat offen (Keiser, ZBl 99/1998, S. 209; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 89; RB 2005 Nr. 13; § 19a VRG). Dabei stellt sich die
Frage der Fristwahrung (noch) nicht (siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 50).
3.2.2
Abgesehen von den soeben geäusserten Zweifeln lässt sich die vorliegende
Klage auch als Rekurs gegen die Schreiben der Kantonspolizei zumindest vom 16.
Juni und vielleicht vom 23. Juli 2008 verstehen (vgl. oben I.B Abs. 1
f.). Folglich ist sie gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 2
Satz 1 VRG zwecks Prüfung als Rekurs oder allfälliger Weiterleitung – beides
eventuell zum Teil – an den Regierungsrat zu überweisen. Erst gegen dessen
Entscheid kann beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 74 Abs. 1 VRG
personalrechtliche Beschwerde erhoben werden.
4.
Bei personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht
geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert
unter Fr. 20'000.- liegt. Letzteres dürfte hier eher zutreffen (siehe oben
1.
). In diesem Sinn schadet dem Kläger dessen gegenwärtiges Scheitern vor Verwaltungsgericht
nicht (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 13 Abs. 2 Satz
1.
VRG). Indes kann der Kläger mangels Obsiegens keine Parteientschädigung
erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Immerhin ist sein Aufwand für die
Klageschrift nicht verloren.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
5.1
Der
heutige Beschluss beschlägt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem gesamthaft Fr. 15'000.-
nicht unterschreitenden Streitwert (siehe vorn 1.2–4). Er lässt sich insofern
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG anfechten (vgl. Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83
lit. g und 85 Abs. 1 lit. b BGG je e contrario).
Hingegen ist unter Ausschluss der
ordentlichen vorab nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt und
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Das könnte sich so verhalten, wenn ein
Weiterzug bloss hinsichtlich einzelner Klageanträge erfolgen sollte:
Das Bundesgericht rechnet bei ihm nicht mehr kontroverse
Rechtsbegehren lediglich dann zum Streitwert hinzu, wenn sie mit den noch
kontroversen zusammenhängen (BGE 134 III 237; vgl. im Übrigen dafür, dass eine
Reduktion der bei der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren am massgeblichen
Streitwert nichts ändert: BGr, 7. November 2007,4A_304/2007, E. 1,
www.bger.ch; Donzallaz, N. 1389). Deshalb ist hier eine etwa ausschliesslich
das Arbeitszeugnis betreffende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
allein zulässig, sofern das Bundesgericht einen Zusammenhang zwischen dem
Arbeitszeugnis und den vor Verwaltungsgericht erhobenen Lohnforderungen annimmt
oder dem Arbeitszeugnis einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-
beimisst (siehe Art. 51 Abs. 2 BGG) oder die sich stellenden Rechtsfragen
als solche von grundsätzlicher Bedeutung betrachtet.
5.2
Da der
gegenwärtige Beschluss die funktionelle Zuständigkeit verneint, soll es
sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 92 N. 4).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
oder Art. 113 f. BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort
könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu einem
ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006, www.bger.ch).
Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass der gegenwärtige Beschluss
einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 N. 4 und 6 f.).
Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob ein Entscheid über die
funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117 in
Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu
einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht
mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann Art. 92
N. 6–8; Donzallaz, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock,
a.a.O.).
Wäre der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG, müsste er einen Zwischenentscheid
im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit
nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff., Art. 93
N. 1 ff.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 90 N. 4–8, Art. 92 N. 3
f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92
N. 2 ff., Art. 93 BGG N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11.
Oktober 2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner Art. 93
Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren Anfechtbarkeit).
5.3
Wird
sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der
gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Klage
wird nicht eingetreten.
Sie wird an den Regierungsrat weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: …