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Entscheid

PK.2008.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2008.00001

19. November 2008Deutsch17 min

(URT.2008.11039)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2007 stellte die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei Zürich)

A ab 25. jenes Monats befristet bis Ende Juni 2008 als Sicherheits­beauftragten

an; laut dieser Verfügung gelten die ersten drei Monate als Probezeit und

richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalrecht.

A bestätigte am 6.

August 2007 unterschriftlich, die Kontrollabteilung der Kantonspolizei habe ihn

darüber in Kenntnis gesetzt, "dass ein pünktliches Erscheinen zum Dienst

erwartet wird und innerhalb der nächsten 3 Monate keine Dienstversäumnisse mehr

vorkommen dürfen"; ansonsten "muss mit einer Nicht-Erneuerung oder

Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages gerechnet werden". Am 3. März

2008 informierte die Kontrollabteilung A, ab sofort werde nicht mehr zur so

genannten Zertifizierung aufgeboten, sondern müsse man sich für diese selbst

anmelden und sie bis zu einem persönlichen Verfallsdatum absolvieren, welches

bei ihm der 31. Oktober 2008 sei. Die gleiche Abteilung liess A unter dem

13. Juni 2008 wissen, sein Beschäftigungsgrad liege deutlich über 100 % –

an welcher Stelle sie ihm einen herzlichen Dank für seinen grossen Einsatz

aussprechen wolle – und müsse bis Ende Jahr auf 100 % sinken.

A weilte vom 10. Juni

bis zum 4. Juli 2008 im Militär. Es liegen ihn betreffende, am 8. Juli 2008

ausgedruckte Polizei-Dienstpläne für Juli und August 2008 vor, die er nach eigener

Darstellung vor dem Einrücken ins Militär ausfüllen musste.

B. Die

Kantonspolizei teilte A am 16. Juni 2008 mit: "Die Sicherheitskontrolle

ist dringend darauf angewiesen, dass [i]hre Mitarbeiter pünktlich den Dienst

antreten. Auf Grund der Tatsache, dass Sie nicht in der Lage sind, sich

dementsprechend zu verhalten [was A für die Zeit ab Ende Februar 2008

bestreitet], beantragt der Chef der Kontrollabteilung […], Sie nach Ablauf der

befristeten Anstellung nicht fest anzustellen. Das Anstellungsverhältnis […]

endet somit am 30. Juni 2008 […]. Ein Arbeitszeugnis wird Ihnen separat per

Post zugestellt".

Unter dem 23. Juli 2008

und beim Adressaten am 29. gleichen Monats eingehend schrieb die Kantonspolizei

dem Vertreter von A: "Sie bestätigten uns bereits in Ihrem Schreiben vom

24. Juni 2008, dass A unseren Brief vom 16. Juni 2008 […] am 20. Juni 2008

zur Kenntnis nehmen konnte […]. Trotz unserem Schreiben erschien A unaufgefordert

zur Arbeit. Leider konnten unsere Einsatzdisponenten A nicht an der Weiterarbeit

hindern. Zudem wurde der für unsere Mitarbeitenden online einsehbare Dienstplan

für A nicht sofort vom Netz genommen […]. Selbst­verständlich sind wird bereit,

die durch A im Monat Juli 2008 unaufgefordert erbrachten Arbeitsleistungen zu

entschädigen. Wir sind zudem bereit, A die im Monat Juni 2008 geleisteten

Militärdiensttage zu vergüten […]. Für den Fall, dass von einem unbefristeten

Anstellungsverhältnis ausgegangen werden muss, was wir klar bestreiten, teilen

wir Ihnen der Form halber mit, dass wir A unter Einhaltung einer zweimonatigen

Kündigungsfrist per Ende September 2008 kündigen".

In einem weiteren

Schreiben der Kantonspolizei an den Vertreter von A vom 1. September 2008

heisst es unter anderem: "Ihrer Korrespondenz ist […] zu entnehmen, dass

auch Sie von unserem Schreiben an A betr. Nichtverlängerung der Probezeit

wussten […]. Die von ihm im Juli 2008 […] geleisteten Arbeitsstunden erhielt er

[…] am 25. August 2008 ausbezahlt. Wir gehen davon aus, dass keine weiteren

Zahlungen geschuldet sind. Sollte dies […] nicht zutreffen, bitten wir um eine

detaillierte Aufstellung über die nach Ihrer Meinung noch offenen Stundenleistungen".

Erwägungen

II.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 3. Oktober 2008 gegen die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich klagen mit den Anträgen, ihm seien unter Entschädigungsfolge (1)

als Lohn für die Monate August und September 2008 Fr. 11'073.50 zuzüglich

5.

% Zins seit Klageeinreichung sowie (2) eine noch zu beziffernde Summe auf

Grund des Mindererwerbs ab Oktober 2008 bis zur ordentlichen Beendigung seines

Anstellungsverhältnisses zu bezahlen, ferner (3) ein Arbeitszeugnis mit einem

von ihm formulierten Wortlaut auszustellen.

Die Klagebegründung

macht im Wesentlichen geltend, schon nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit

oder sonst angesichts konkludenten einschlägigen Gebarens der Kantonspolizei

später habe sich die befristete Anstellung von A zu einer unbefristeten

gewandelt. Das Schreiben der Kantonspolizei vom 16. Juni 2008 habe mangels

Verfügungsform und Einräumens einer Gelegenheit, sich zur Entlassung zufolge

schlechter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens vorgängig schriftlich zu

äussern, sowie wegen militärdienstbedingter Sperrfrist keine Kündigungswirkung

entfaltet. Das Arbeitsverhältnis von A daure deshalb fort und harre noch der

Beendigung. Auf Oktober 2008 habe er eine neue Beschäftigung gefunden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Rechtsvorkehren,

die keinen oder keinen bestimmten oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden

Streitwert aufweisen, erledigt das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1

und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit

Ausnahme vorliegend nicht berührter Sondergebiete sowie ebenso wenig gegebener

verfahrensmässiger Spezialsituationen intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 7.

Februar 2008, VB.2008.00004, E. 1 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Selbst eigentliche Einzelrichterfälle können bei grundsätzlicher Bedeutung bzw.

müssen, wenn der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, nach § 38 Abs. 3

VRG einer Kammer zum Entscheid übertragen werden. Eine solch prinzipielle Frage

stellt sich hier gerade für den Streitwert. Das allein genügt, über die

gegenwärtige Klage nicht einen Einzelrichter befinden zu lassen.

1.2

Mit Fr. 11'073.50

weist bloss Klageantrag 1 einen bezifferten Streitwert auf.

1.3

Was Klageantrag 3 anbelangt, eignet der Auseinandersetzung um das

Arbeitszeugnis aus einem wie hier öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis

gemäss bisheriger Praxis der Kammer kein Streitwert (vgl. VGr, 25. Oktober

2006, PB.2006.00023, E. 1 Abs. 2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; ferner

§ 7 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; oben I.A Abs. 1).

Nun ist unter der Geltung des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) für das Bundesgericht auch eine solche Kontroverse vermögensrechtlicher

Natur (BGr, 17. Dezember 2007,1C_195/2007, E. 2 und 3, www.bger.ch;

siehe ebenso Beat Rudin, Basler Kommentar, 2008, Art. 85 BGG N. 21 in

Verbindung mit Art. 51 BGG N. 13, mit Zitaten; eher ablehnend Yves Donzallaz,

Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 1415). Obwohl nicht zwingend,

schliesst sich die Kammer dieser eidgenössischen Lösung aus dem gleichen Grund

an, wie sie es unlängst schon in einer ähnlichen Frage getan hat (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 4.1, www.vgrzh.ch):

Das Verwaltungsgericht neigte früher eher dazu, den

Streitwert des Verfahrens betreffend einen Zwischenentscheid nicht nach

demjenigen der Hauptsache, sondern gesondert zu berechnen. "Weil nun Art. 51

Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache gleichermassen auf jenen

des Zwischenentscheids erstreckt, erscheint es nicht zuletzt im Sinn einer

während des gesamten Rechtsgangs einheitlichen Ordnung als angezeigt, das auch

im kantonalen Verfahren zu tun."

Machen die Parteien keine übereinstimmenden oder

offensichtlich unzutreffende Angaben, nehmen die Zivilgerichte namentlich auch

im Kanton Zürich als zweckmässige und sachgerechte Faustregel häufig einen

Streitwert von einem (Brutto-)Monatslohn an (Adrian Staehelin, Zürcher

Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 330a N. 6; Donzallaz,

a.a.O.; Thomas Pietruszak in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR Art. 1–529,

Basel 2008, Art. 330a N. 19). Der Kläger beziffert seinen Monatslohn mit Fr. 5'536.75.

Das darf als Streitwert des Klageantrags 3 gelten, sodass sich zusammen mit

Klageantrag 1 ein solcher von Fr. 16'610.25 ergibt.

1.4

Für

Klageantrag 2 gelten als Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche

bis zum bei Anrufung des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Kündigungstermin

(Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher

Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572). Der Kläger befindet sich, sofern

sein Anstellungsverhältnis andauert, im zweiten Dienstjahr (siehe oben I.A Abs. 1).

Jenes liess sich zur Zeit der Klageanhebung anfangs Oktober 2008 nach § 17

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 PG unter Wahren einer

Zweimonatsfrist auf Ende eines Monats auflösen, hier also per 31. Dezember 2008

(vgl. vorn I.B Abs. 2 und II Abs. 1). Der zu den Klageanträgen 1 und

3.

hinzukommende Streitwert bewirkt mithin dann kein Übersteigen der Grenze von Fr. 20'000.-,

falls der Kläger bei seiner neuen Arbeit von Oktober bis Dezember 2008

monatlich höchstens Fr. 1'129.15 weniger verdient als vorher (dazu oben

II).

2.

2.1

Vor

Erledigung der gegenwärtigen Personalklage im Sinn des § 79 VRG bedarf es keiner

Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86 und 56 Abs. 2 f.

VRG).

2.2

Die Klage fasst "[d]ie Sicherheitsdirektion, als Teil der

Kantonspolizei," als Beklagte auf. Vorab freilich gehört umgekehrt die

Kantonspolizei zur Sicherheits­direktion (vgl. Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS

172.

], Anhang 1 lit. B Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. a; § 2 des

Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 [LS 551.1];

§ 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999 [LS

551.

]).

Gegenwärtig wirkte zwar offenbar die Sicherheitsdirektion als

Anstellungs- und wäre damit auch Entlassungsbehörde (§ 12 Abs. 3

Satz 1 PG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 2

sowie 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]).

Indes beurteilt das Verwaltungsgericht nach § 79 VRG im Klageverfahren als

einzige Instanz Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten

und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, hier also des

Kantons. In gleicher Weise käme die Rolle als Gegner des Klägers in einem

Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nicht der erstinstanzlich

verfügenden Behörde, sondern dem Gemeinwesen zu; denn vorliegend handelt es

sich um eine finanzielle Auseinandersetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 4).

Die irrige Bezeichnung der Gegenpartei durch den Kläger war

deshalb zu berichtigen (RB 1966 Nr. 3): Als Beklagter figuriert im Rubrum

der Staat Zürich.

3.

Das Verwaltungsgericht muss seine Zuständigkeit als solches

von Amts wegen prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 1

VRG).

3.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt laut § 79 VRG als einzige

Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen

Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit

etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche

Praxis gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis

nicht bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches

erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und

nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 17. Mai

2006, PK.2006.00001, E. 2.3 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Zwar sprach die Kontrollabteilung der Kantonspolizei einmal

von Arbeitsvertrag (vgl. oben I.A Abs. 2). Der Kläger kann aber nach den

massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag

angestellt worden sein (§ 12 PG in Verbindung mit § 5 der

Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]). Also gilt es hier von

einem auf Verfügung – so denn auch die Bezeichnung der Anstellungsanordnung vom

18.

Juni 2007 (siehe vorn I.A Abs. 1) – beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen

(vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd).

Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten.

3.2

In solcher

Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer Ansinnen bei der Gegenpartei

zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese lässt sich, insofern sie

unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe RB 1998 Nr. 45, 1999 Nr. 34,

2002.

Nr. 25 E. 2f/aa).

3.2.1

Der Kläger hätte sich mit seinen Lohnforderungen und dem Zeugnisbegehren demnach

an die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei) wenden sollen (siehe RB 2004 Nr.

113.

E. 6.2.1 Abs. 3 und 6.2.3 Abs. 1). Was insbesondere

Klageantrag 3 angeht, unterliegt nach gefestigter Praxis zum Zürcher

Personalrecht nicht schon das Arbeitszeugnis selbst der Anfechtung, sondern

öffnet den Rechtsmittelweg erst die arbeitgeberische Weigerung, es wie vom

Arbeitnehmer beantragt zu ändern (Keiser, S. 567; derselbe, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., S. 201; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74

N. 6; RB 2000 Nr. 28, 2004 Nr. 113 E. 5.2 und Nr. 118 E. 4.5.1; VGr,

22.

November 2000, PB.2000.00012, E. 2b, und 22. Juni 2005,

PB.2005.00012, E. 1.3 Abs. 1 [beides unter www.vgrzh.ch], sowie 10.

Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 10a). Hier nicht zu diskutieren ist

der seltsame Umstand, dass der Kläger dem Verwaltungsgericht ein offenkundiges

Schlusszeugnis unterbreitet, aber gleichzeitig geltend macht, sein

Anstellungsverhältnis daure noch an (vgl. oben II Abs. 2).

Nun kann man sich angesichts bisheriger Äusserungen der

Kantonspolizei fragen, ob es nicht von vornherein einen formellen Leerlauf

bedeuten würde, diese mit den Begehren des Klägers zu befassen (vgl. VGr,

18.

September 2002, PK.2002.00002, E. 7 Abs. 2, und 26. September

2002, PK.2002.00004, E. 4 [beides unter www.vgrzh.ch]; oben I.B).

Ohnehin bleibt einstweilen unklar, ob die

Sicherheitsdirektion über die klägerischen Anträge nicht bereits verfügt oder

ob sie in rechtsverweigerndem Sinn keine Anordnung getroffen habe (vgl. vorn

I.B. Abs. 1 und 3 je am Ende). Bejahendenfalls stünde so oder anders der

Rekurs an den Regierungsrat offen (Keiser, ZBl 99/1998, S. 209; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 89; RB 2005 Nr. 13; § 19a VRG). Dabei stellt sich die

Frage der Fristwahrung (noch) nicht (siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 50).

3.2.2

Abgesehen von den soeben geäusserten Zweifeln lässt sich die vorliegende

Klage auch als Rekurs gegen die Schreiben der Kantonspolizei zumindest vom 16.

Juni und vielleicht vom 23. Juli 2008 verstehen (vgl. oben I.B Abs. 1

f.). Folglich ist sie gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 2

Satz 1 VRG zwecks Prüfung als Rekurs oder allfälliger Weiterleitung – beides

eventuell zum Teil – an den Regierungsrat zu überweisen. Erst gegen dessen

Entscheid kann beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 74 Abs. 1 VRG

personalrechtliche Beschwerde erhoben werden.

4.

Bei personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht

geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert

unter Fr. 20'000.- liegt. Letzteres dürfte hier eher zutreffen (siehe oben

1.

). In diesem Sinn schadet dem Kläger dessen gegenwärtiges Scheitern vor Verwaltungsgericht

nicht (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 13 Abs. 2 Satz

1.

VRG). Indes kann der Kläger mangels Obsiegens keine Parteientschädigung

erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Immerhin ist sein Aufwand für die

Klageschrift nicht verloren.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

5.1

Der

heutige Beschluss beschlägt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeits­verhältnisses

eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem gesamthaft Fr. 15'000.-

nicht unterschreitenden Streitwert (siehe vorn 1.2–4). Er lässt sich insofern

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG anfechten (vgl. Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83

lit. g und 85 Abs. 1 lit. b BGG je e contrario).

Hingegen ist unter Ausschluss der

ordentlichen vorab nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113

ff. BGG zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt und

sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG). Das könnte sich so verhalten, wenn ein

Weiterzug bloss hinsichtlich ein­zelner Klageanträge erfolgen sollte:

Das Bundesgericht rechnet bei ihm nicht mehr kontroverse

Rechtsbegehren lediglich dann zum Streitwert hinzu, wenn sie mit den noch

kontroversen zusammenhängen (BGE 134 III 237; vgl. im Übrigen dafür, dass eine

Reduktion der bei der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren am massgeblichen

Streitwert nichts ändert: BGr, 7. November 2007,4A_304/2007, E. 1,

www.bger.ch; Donzallaz, N. 1389). Deshalb ist hier eine etwa ausschliesslich

das Arbeitszeugnis betreffende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

allein zulässig, sofern das Bundesgericht einen Zusammenhang zwischen dem

Arbeitszeugnis und den vor Verwaltungsgericht erhobenen Lohnforderungen annimmt

oder dem Arbeitszeugnis einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-

beimisst (siehe Art. 51 Abs. 2 BGG) oder die sich stellenden Rechtsfragen

als solche von grundsätzlicher Bedeutung betrachtet.

5.2

Da der

gegenwärtige Beschluss die funktionelle Zuständigkeit verneint, soll es

sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen

2006, Art. 92 N. 4).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d

oder Art. 113 f. BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort

könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu einem

ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass der gegenwärtige Beschluss

einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 N. 4 und 6 f.).

Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob ein Entscheid über die

funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117 in

Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu

einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht

mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann Art. 92

N. 6–8; Donzallaz, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock,

a.a.O.).

Wäre der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG, müsste er einen Zwischenentscheid

im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit

nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff., Art. 93

N. 1 ff.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 90 N. 4–8, Art. 92 N. 3

f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92

N. 2 ff., Art. 93 BGG N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11.

Oktober 2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner Art. 93

Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren Anfechtbarkeit).

5.3

Wird

sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der

gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Klage

wird nicht eingetreten.

Sie wird an den Regierungsrat weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an: …