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Entscheid

PK.2010.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2010.00001

19. Juli 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12498)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wirkte an der KV

Zürich Business School als Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben; laut

Arbeitsvertrag mit der Schule vom 17./31. August 2004 betrug sein Jahressalär

Fr. 114'816.- für einen 100%-igen Beschäftigungsgrad, wobei sich derselbe

"gemäss Stundenplan oder nach jährlicher Bestätigung" richten sollte,

und unterstand "[d]as Anstellungsverhältnis […] der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

[vom 7. April 1999] (MBVO [LS 413.111]), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

[vom 26. Mai 1999] (MBVVO [LS 413.112]) und dem Personalgesetz [vom

27. September 1998] (PG [LS 177.10]), der Personalverordnung [vom 16. Dezember

1998] (PVO [bzw. PV, LS 177.11]), der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz [vom 19. Mai 1999] (VVO [bzw. VVPG, LS 177.111]) sowie

den Bestimmungen des OR [Obligationenrecht, SR 220]. Die Anstellungsbedingungen

können durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Reglemente, auf denen sie

im Zeitpunkt der Anstellung beruhen, mit sofortiger Wirkung geändert werden".

Der Rektor der

Schuleinheit Grundbildung kündigte A am 14. Juni 2010 mündlich fristlos

und bestätigte das gleichentags mit eingeschriebenem, weder Begründung noch

Rechtsmittelbelehrung enthaltendem Brief, der am 25. jenes Monats unabgeholt an

die Schule zurückgelangte.

A verklagte die KV

Zürich Business School beim Verwaltungsgericht am 13./14. Juli 2010

"wegen missbräuchlicher Kündigung", um diese – auch "sachlich

nicht begründbar", weil der Rektor "rein persönliche und niedrige

Beweggründe" gehabt habe – "als nichtig und zusätzlich als missbräuchlich

taxieren" zu lassen "[m]it den entsprechenden rechtlichen

Konsequenzen für den Arbeitgeber" bzw. den Rektor; hierbei ging der Kläger

davon aus, dass ihm "durch dieses Verfahren keinerlei Kosten

entstehen", die zu übernehmen er ausserdem "nicht in der Lage und

nicht gewillt" sei. In der Folge wurden von der Schule der Arbeitsvertrag

zwischen den Parteien und das Kündigungsschreiben beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte

namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen

Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die

Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen

wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das

folglich massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das

vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr,

6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).

Erwägungen

2.

Gerichtsintern sind Streitigkeiten, die wie hier weder einen

Erlass noch die einzelrichterliche Kompetenz begründende Sondertatbestände

beschlagen, in Dreierbesetzung zu erledigen; wie sich insbesondere erweisen

wird, besitzt der vorliegende Fall einen Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt,

und hat er zudem grundsätzliche Bedeutung (a§ 38 [OS 54, 268 ff., 273 f.

und 290] bzw. §§ 38 und 38a je Abs. 1 sowie 38b Abs. 1 f.

VRG).

Bei Auseinandersetzungen während andauernden

Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die

kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des

Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht

der vorgehenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,

572; VGr, 9. Juli 2008, PB.2008.00034, E. 1.7.1, und 18. November

2009, PB.2009.00027, E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch). Die Klage gegen

die fristlose Entlassung am 14. Juni 2010 stammt vom 14. Juli 2010.

Damals hätte der Kläger wegen der zu beachtenden Frist von drei bzw. sechs

Monaten nicht mehr auf Ende des Frühlingssemesters 2010 am 17. Juli 2010,

sondern erst auf jenes des am 23. August 2010 beginnenden und am 29. Januar

2011.

aufhörenden Herbstsemesters 2010/11 kündigen können (www.kvz-schule.ch/aktuell/ferienplan.asp;

§§ 1 Abs. 2 und 17 Abs. 1 lit. c bzw. d sowie Abs. 4

PG in Verbindung mit §§ 1 und 7 MBVVO). Also dreht es sich hier um rund 7

½ Monatslöhne. Das muss die Schwelle von Fr. 20'000.- überschreiten.

Vor Erledigung der Klage bedarf es keiner abermaligen

Weiterungen (a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f.

[GS I 354] bzw. § 86 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG und ABl

2009, 801 ff., 972).

3.

Das Verwaltungsgericht prüft nach a§ 80c bzw. § 86

in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit von

Amtes wegen.

3.1

Träger der

Beklagten und damit Arbeitgeber des Klägers ist der Kaufmännische Verband

Zürich, ein (privatrechtlicher) Verein (www.kvz.ch/fileadmin/filesharing/documents/organigramm/Statuten.pdf).

Laut § 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) untersteht das

Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen dem kantonalen Personalrecht,

sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt. So scheint es sich

bei der Beklagten zu verhalten (www.kvz-schule.ch/portraet/partner.asp; Prot.

KR 2007 11, S. 1535). Nach § 7 PG ist das Arbeitsverhältnis

öffentlichrechtlich. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1

lit. c EG BBG unterstellt Entscheide der Organe von nichtkantonalen

Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht, dem Rekurs an die

für die Berufsbildung zuständige Direktion, also gemäss lit. F Ziff. 3 des

Anhangs I zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) die Bildungsdirektion.

3.1.1

Das eben Ausgeführte liesse sich auffassen, als wäre das Verhältnis zwischen

den Parteien immerhin jetzt ein öffentlichrechtliches. Dann erwiese sich das

Verwaltungsgericht für die gegenwärtige Streitigkeit als bloss sachlich, nicht

aber funktionell kompetent. § 81 lit. b VRG schliesst nämlich das

Klageverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten überhaupt aus;

stattdessen greift stets das Anfechtungsverfahren Platz (ABl 2009, 926 [885 f.

daselbst insofern freilich unzutreffend, weil offenbar auf einem früheren Stand

des Revisionsprojekts beruhend]). Und a§ 79 VRG (OS 54, 277) kannte zwar

die Personalklage, obwohl keinesfalls mit privatrechtlichen Arbeitgeberinnen

wie der Beklagten als Beteiligter (vgl. VGr, 7. Dezember 2005, PK.2005.00005,

E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch); eine solche Klage indes verbot die Praxis

unter anderem, wenn das anwendbare Recht auf den Anfechtungsweg verwies

(grundlegend RB 2002 Nr. 25; VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001,

E. 3.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Das täte hier § 47 Abs. 1

lit. c EG BBG.

In diesem Licht wäre die Klage

nicht an die Hand zu nehmen und gestützt auf a§ 80c bzw. § 86 in

Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Behandlung als

Rekurs an die Bildungsdirektion zu überweisen. Dass § 33 PG in Verbindung

mit § 19b Abs. 2 lit. b VRG – anders wohl als in Verbindung mit

a§ 19 Abs. 1 VRG, § 4 Abs. 2 lit. a und e EG BBG sowie

Art. 24 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)

– einen solchen Weiterzug nicht kennt, besagt nichts, weil § 19b Abs. 2

VRG bloss "die häufigsten Fälle" erfasst und § 19b Abs. 3

VRG ohnehin abweichende gesetzliche Regelungen vorbehält (ABl 2009, 959 f.).

Die erste Rechtmittelinstanz müsste unter anderem prüfen, ob insbesondere die

Schriftlichkeit der fristlosen Kündigung gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 PG

Gültigkeitsform sei und bejahendenfalls ein einmaliger Eröffnungsversuch genüge

oder das Scheitern desselben einer Wiederholung rufe (vgl. dazu RB 1998

Nr. 2 = ZR 98/1999 Nr. 26; VGr, 30. Oktober 2009, VB.2009.00445,

E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

§ 21 Abs. 3 EG BBG

will allerdings die Anstellung des Personals von privaten Berufsschulen gar

nicht teilweise zu einer öffentlichrechtlichen machen:

3.1.2

Laut regierungsrätlichem Antrag hält § 21 Abs. 3

EG BBG am bislang befolgten Prinzip fest, "dass die kantonalen Bestimmungen

bezüglich des Personals grundsätzlich auch dann wirksam sind, wenn der Kanton

die ihm obliegende Aufgabe nicht selbst erfüllt, sondern durch nichtkantonale

Trägerschaften erfüllen lässt" (ABl 2006, 1153 ff., 1183; ferner

Prot. KR 2007–11, S. 1535). Dem entsprach denn auch der Arbeitsvertrag

zwischen den Parteien vom 17./31. August 2004. Zudem fand sich § 47 Abs. 1

lit. c EG BBG schon seit Anfang 2004 materiell gleich in § 34 Abs. 2

des mittlerweile aufgehobenen EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni

1987.

(OS 58, 3 ff., 10 und 271; § 49 lit. a EG BBG in Verbindung

mit OS 64, 389; vgl. ABl 2006, 1194 f.); letztere Bestimmung zielte nicht

auf das Personalrecht (ABl 2001, 885 ff., 902 f.). Unter früherem

Recht aber galten die Lehrkräfte der nichtkantonalen Berufsschulen offenbar als

privatrechtlich angestellt (dazu Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, S. 357 f.,

365.

und 367).

§ 21 Abs. 3 EG BBG bezweckt also lediglich, unter den

dort genannten Bedingungen das Personal der nichtkantonalen Berufsschulen

materiell wie bis anhin nicht schlechter zu stellen als jenes des Staates (dazu

Prot. KR 2007–11, S. 1535–1537). So wenig aber etwa § 22 Abs. 4

Satz 1 PG, der Tatbestand und Rechtfolgen der fristlosen Kündigung den Bestimmungen

des Obligationenrechts unterwirft, aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen

privatrechtliche macht, so wenig wandelt – innert der Schranken zwingenden

Rechts gemäss Art. 361 f. OR – wirkendes kantonales Personalrecht

privatrechtliche zu öffentlichrechtlichen (vgl. RB 2002 Nr. 23 E. 3 Abs. 2;

Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen

Bereich, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des

öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 587 ff., 593; Peter Helbling,

Der öffentliche Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004, S. 242 ff.,

246; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche

Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 39; BGr, 29. Februar

2008,1C_304/2007, E. 2.3, www.bger.ch). Folglich gebricht es hier für die

Statthaftigkeit eines Rekurses und einer anschliessenden Beschwerde jedenfalls

an der durch § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG vorausgesetzten

Anwendbarkeit öffentlichen Rechts (siehe a§ 74 Abs. 1 [OS 62, 482 ff.,

495.

f., sowie OS 63, 152] bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 und 3 VRG).

Deshalb handelt es sich bei den Ansprüchen des Klägers um

privatrechtliche, welche dieser nach § 1 Satz 2 VRG und mangels besonderer

Regelungen im Sinn des § 3 VRG vor den Zivilgerichten geltend machen muss.

Wie hinzukommt, konnte das Verwaltungsgericht unter der bis Ende Juni 2010

geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in personalrechtlichen

Streitigkeiten nur angerufen werden, wenn Letztere eine ungleich der Beklagten

öffentlichrechtliche Arbeitgeberschaft betrafen (RB 2002 Nr. 23

E. 3 Abs. 1, 2005 Nr. 23 E. 3 Abs. 1; VGr, 24. Januar

2007, PB.2006.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch); nicht ersehen lässt sich, dass

das neue Verfahrensrecht daran etwas hätte ändern wollen (ABl 2009, 882 ff.).

Mithin ist auf die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht einzutreten; deren Weiterleitung an ein Zivilgericht fällt ausser Betracht

(RB 2002 Nr. 23 E. 4; VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001,

E. 2.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).

3.2

Der gerade

gezogene Schluss ergäbe sich auch abgesehen von der beklagtischen Arbeit­geberschaft

als privatrechtlicher sogar dann, falls § 21 Abs. 3 EG BBG das

Personal nichtkantonaler Berufsschulen formell zu öffentlichrechtlich Beschäftigten

hätte machen wollen:

Privatrechtliche Organisationen unterliegen dem

privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht, und der Vorbehalt abweichender

Bestimmungen durch Art. 342 Abs. 1 lit. a OR beschränkt sich auf

Bund, Kantone sowie Gemeinden; öffentliches Dienstrecht kann keine unmittelbare

Anwendung auf das Personal privatrechtlicher Organisationen finden, selbst wenn

diese im Eigentum des Staates stehen oder öffentliche Aufgaben erfüllen (Jaag,

Besonderheiten, S. 592 f. mit zahlreichen Hinweisen; Manfred

Rehbinder/Alexander Krausz, Öffentlicher Dienst und New Public Management, ArbR

1997, S. 87 ff., 108 f.; Helbling, S. 246 f.; Peter

Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 2, 2. A., Basel etc.

2004, S. 15; Donatsch, Rz. 12; PVG 2002 Nr. 3; BGr, 22. Oktober

2003,2P.217/2003, E. 2.3, www.bger.ch; VGr, 22. Juni 2007, BVR 2008,

S. 105, E. 2.4.1 f.; ferner BGE 135 III 483 = Pra 99/2010

Nr. 29; differenzierend VGr NE, 10. November 1999, RDAF 56/2000,

S. 81 ff.; anders RR AG, 29. Januar 1983, ZBl 85/1984, S. 317,

E. 2a). Im Übrigen geht die Botschaft zum Berufsbildungsgesetz davon aus,

dass sogar Entscheide privater Schulen betreffend deren Absolvierende auf zivilprozessualem

Weg anzufechten seien (BBl 2000, 5686 ff., 5763).

Sollte der Kanton versucht haben, das Personal privater

Berufsschulen öffentlichrechtlich Angestellte werden zu lassen, könnte das

demnach als Verstoss gegen übergeordnetes Bundeszivilrecht keine Beachtung

finden (vgl. statt vieler René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches

Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, S. 153 ff.).

3.3

Soweit der

Kläger direkt seinen Rektor ins Recht fassen möchte, liesse sich auf die Klage

ebenso wenig eintreten:

Auch hier wären einerseits mit gleicher Folgenlosigkeit die

Zivilgerichte zuständig.

Anderseits könnte es dem Kläger um ein aufsichtrechtliches

Vorgehen zu tun sein. Das gehörte gleichermassen nicht in verwaltungsgerichtliche

Kompetenz, sondern in jene der beklagtischen Aufsichtskommission, der

Bildungsdirektion oder des Regierungsrats (siehe www.kvz-schule.ch/download/Downloads/Schule/KVZBS_Organigramm.pdf

sowie § 21 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 34 der Verordnung

zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [LS 413.311]; § 4 Abs. 2 lit. a

und e EG BBG in Verbindung mit Art. 24 BBG; § 8 Abs. 1 Satz 1

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung

vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29 ff. – auch zum Folgenden –, § 41

N. 16). Eine diesbezügliche Weiterleitung der Klage müsste nur schon

unterbleiben, weil wie gesagt mehrere Instanzen in Frage kämen. Die Wahl dürfte

dem Kläger anheim gestellt werden; Letzterem drohten wegen der bloss unter dem

Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden Fristlosigkeit der Aufsichtsanzeige

auch keine Nachteile (zum Ganzen VGr, 28. August 2009,

VK.2009.00007, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.

Der Streitwert kann gegenwärtig – wie vorn 2 Abs. 2

gesehen – Fr. 20'000.- nicht unter- bzw. muss auch Fr. 30'000.- überschreiten,

sodass es kraft a§ 80b erster Halbsatz (OS 54, 277) bzw. § 86 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG für dieses Verfahren nach

a§ 80c und § 70 bzw. §§ 86 und § 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG Kosten aufzuerlegen gälte. Es

rechtfertigt sich jedoch, dieselben auf die Gerichtskasse zu nehmen, war doch

der zutreffende Rechtsweg bislang allseits schwer zu erkennen (dazu VGr,

10.

Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Ein

allenfalls sinngemässes Gesuch des Klägers um Kostenfreiheit gestützt auf a§80c

und § 70 bzw. §§ 86 und 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG verlöre hiermit seinen Gegenstand.

5.

Als Rechtsmittel ist auf die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hinzuweisen. Immerhin sind folgende Bemerkungen

anzubringen:

5.1

Soweit es

sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich.

Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist

sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht

anfechtbarer Entscheid vor (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90

BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; VGr, 28. August

2009, VK.2009.00007, E. 4.2, www.vgrzh.ch; vgl. ferner Kölz/Bosshart/

Röhl, § 41 N. 16).

5.2

Für den

Rest verneint die Kammer die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,

weil zwischen den Parteien kein öffentlich-, sondern ein privatrechtliches

Arbeitsverhältnis vorliege, und nimmt sie diesbezüglich keine Weiterleitung

vor. Es fragt sich, welches ordentliche Rechtsmittel sich beim Bundesgericht

ergreifen lasse, wenn ein solches überhaupt als statthaft erscheint. Hier ist

wohl für eine Überweisung an die Zivilgerichtsbarkeit die mit 1000 Lausanne 14

zu adressierende Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) und gegen

das Nichteintreten jene an den Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu sendende in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben;

beides gilt freilich nur, sofern der gegenwärtig vorhandene Streitwert

mindestens Fr. 15'000.- beträgt – das dürfte zutreffen – oder sich ansonsten

ein Rechtsproblem von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 f.

je lit. a bzw. Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Im Übrigen bleibt bloss die an den gleichen Orten zu erhebende subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Wird von beiden

Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Des Weiteren soll es sich, indem hier die sachliche

Zuständigkeit verneint wird, um den Normalfall eines Endentscheids im

Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl

Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Uhlmann, Art. 92 BGG

N. 6 f.; vgl. auch BGr, 10. Dezember 2009,1B_211/2009,

E. 1 und 2.1, www.bger.ch). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob

insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113

in Verbindung mit) Art. 75 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG

vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht

anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März

2006,1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der

gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.).

Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die

sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit)

Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach

(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche

Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock,

Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann,

Art. 92 N. 6 f.; BGE 136 I 80 E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …