PK.2010.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2010.00001
19. Juli 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12498)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PK.2010.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.07.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Kündigung
Änderung des Verfahrensrechts (E. 1); interne Zuständigkeit (E. 2). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist ein Verein. Jedoch untersteht gemäss § 21 Abs. 3 EG BGG das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton wie hier die Kosten des Personalaufwands trägt; nach dem kantonalen Personalrecht, nämlich § 7 PG, sodann ist das Arbeitsverhältnis öffentlichrechtlich. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c EG BGG unterstellt Entscheide nichtkantonaler Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht, dem Rekurs an die zuständige Direktion (E. 3.1). In diesem Licht wäre die Klage, weil hier § 47 Abs. 1 lit. c EG BGG auf den Anfechtungsweg verwiese, als Rekurs an die Bildungsdirektion zu überweisen. Jedoch will § 21 Abs. 3 EG BGG die Anstellung des Personals privater Berufsschulen gar nicht zu einer öffentlichrechtlichen machen (E. 3.1.1). Vielmehr ist dessen Zweck, das Personal materiell nicht schlechter zu stellen als jenes des Staates. Bloss materiell wirkendes Personalrecht wandelt das Arbeitsverhältnis aber nicht zu einem öffentlichrechtlichen, weshalb an die Zivilgerichte zu gelangen ist (E. 3.1.2). Dies ergibt sich auch aus Obligationenrecht und damit aus dem EG BGG vorgehendem Bundesrecht. Öffentliches Dienstrecht kann keine unmittelbare Anwendung auf Personal privatrechtlicher Organisationen finden; der Vorbehalt von Art. 342 Abs. 1 lit. a OR beschränkt sich auf Bund, Kantone und Gemeinden (E. 3.2). Auch aufsichtsrechtlich ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 3.3). Kostenfolge (E. 4); Rechtsmittel (E. 5).
Nichteintreten.
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BERUFSSCHULE
BERUFSSCHULLEHRER
EINZELNE VERTRAGSVERHÄLTNISSE
KÜNDIGUNG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
PERSONALRECHTLICHE KLAGE
PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. III EG BBG
§ 47 Abs. I lit. c EG BBG
Art. 342 Abs. I lit. a OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PK.2010.00001
Beschluss
der 4. Kammer
vom 6. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
A,
Kläger,
gegen
KV Zürich Business School,
Beklagte
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wirkte an der KV
Zürich Business School als Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben; laut
Arbeitsvertrag mit der Schule vom 17./31. August 2004 betrug sein Jahressalär
Fr. 114'816.- für einen 100%-igen Beschäftigungsgrad, wobei sich derselbe
"gemäss Stundenplan oder nach jährlicher Bestätigung" richten sollte,
und unterstand "[d]as Anstellungsverhältnis […] der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
[vom 7. April 1999] (MBVO [LS 413.111]), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
[vom 26. Mai 1999] (MBVVO [LS 413.112]) und dem Personalgesetz [vom
27. September 1998] (PG [LS 177.10]), der Personalverordnung [vom 16. Dezember
1998] (PVO [bzw. PV, LS 177.11]), der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz [vom 19. Mai 1999] (VVO [bzw. VVPG, LS 177.111]) sowie
den Bestimmungen des OR [Obligationenrecht, SR 220]. Die Anstellungsbedingungen
können durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Reglemente, auf denen sie
im Zeitpunkt der Anstellung beruhen, mit sofortiger Wirkung geändert werden".
Der Rektor der
Schuleinheit Grundbildung kündigte A am 14. Juni 2010 mündlich fristlos
und bestätigte das gleichentags mit eingeschriebenem, weder Begründung noch
Rechtsmittelbelehrung enthaltendem Brief, der am 25. jenes Monats unabgeholt an
die Schule zurückgelangte.
A verklagte die KV
Zürich Business School beim Verwaltungsgericht am 13./14. Juli 2010
"wegen missbräuchlicher Kündigung", um diese – auch "sachlich
nicht begründbar", weil der Rektor "rein persönliche und niedrige
Beweggründe" gehabt habe – "als nichtig und zusätzlich als missbräuchlich
taxieren" zu lassen "[m]it den entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen für den Arbeitgeber" bzw. den Rektor; hierbei ging der Kläger
davon aus, dass ihm "durch dieses Verfahren keinerlei Kosten
entstehen", die zu übernehmen er ausserdem "nicht in der Lage und
nicht gewillt" sei. In der Folge wurden von der Schule der Arbeitsvertrag
zwischen den Parteien und das Kündigungsschreiben beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte
namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen
Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die
Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen
wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das
folglich massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das
vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr,
6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).
Erwägungen
2.
Gerichtsintern sind Streitigkeiten, die wie hier weder einen
Erlass noch die einzelrichterliche Kompetenz begründende Sondertatbestände
beschlagen, in Dreierbesetzung zu erledigen; wie sich insbesondere erweisen
wird, besitzt der vorliegende Fall einen Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt,
und hat er zudem grundsätzliche Bedeutung (a§ 38 [OS 54, 268 ff., 273 f.
und 290] bzw. §§ 38 und 38a je Abs. 1 sowie 38b Abs. 1 f.
VRG).
Bei Auseinandersetzungen während andauernden
Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die
kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des
Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht
der vorgehenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,
572; VGr, 9. Juli 2008, PB.2008.00034, E. 1.7.1, und 18. November
2009, PB.2009.00027, E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch). Die Klage gegen
die fristlose Entlassung am 14. Juni 2010 stammt vom 14. Juli 2010.
Damals hätte der Kläger wegen der zu beachtenden Frist von drei bzw. sechs
Monaten nicht mehr auf Ende des Frühlingssemesters 2010 am 17. Juli 2010,
sondern erst auf jenes des am 23. August 2010 beginnenden und am 29. Januar
2011.
aufhörenden Herbstsemesters 2010/11 kündigen können (www.kvz-schule.ch/aktuell/ferienplan.asp;
§§ 1 Abs. 2 und 17 Abs. 1 lit. c bzw. d sowie Abs. 4
PG in Verbindung mit §§ 1 und 7 MBVVO). Also dreht es sich hier um rund 7
½ Monatslöhne. Das muss die Schwelle von Fr. 20'000.- überschreiten.
Vor Erledigung der Klage bedarf es keiner abermaligen
Weiterungen (a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f.
[GS I 354] bzw. § 86 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG und ABl
2009, 801 ff., 972).
3.
Das Verwaltungsgericht prüft nach a§ 80c bzw. § 86
in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit von
Amtes wegen.
3.1
Träger der
Beklagten und damit Arbeitgeber des Klägers ist der Kaufmännische Verband
Zürich, ein (privatrechtlicher) Verein (www.kvz.ch/fileadmin/filesharing/documents/organigramm/Statuten.pdf).
Laut § 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) untersteht das
Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen dem kantonalen Personalrecht,
sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt. So scheint es sich
bei der Beklagten zu verhalten (www.kvz-schule.ch/portraet/partner.asp; Prot.
KR 2007 11, S. 1535). Nach § 7 PG ist das Arbeitsverhältnis
öffentlichrechtlich. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1
lit. c EG BBG unterstellt Entscheide der Organe von nichtkantonalen
Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht, dem Rekurs an die
für die Berufsbildung zuständige Direktion, also gemäss lit. F Ziff. 3 des
Anhangs I zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) die Bildungsdirektion.
3.1.1
Das eben Ausgeführte liesse sich auffassen, als wäre das Verhältnis zwischen
den Parteien immerhin jetzt ein öffentlichrechtliches. Dann erwiese sich das
Verwaltungsgericht für die gegenwärtige Streitigkeit als bloss sachlich, nicht
aber funktionell kompetent. § 81 lit. b VRG schliesst nämlich das
Klageverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten überhaupt aus;
stattdessen greift stets das Anfechtungsverfahren Platz (ABl 2009, 926 [885 f.
daselbst insofern freilich unzutreffend, weil offenbar auf einem früheren Stand
des Revisionsprojekts beruhend]). Und a§ 79 VRG (OS 54, 277) kannte zwar
die Personalklage, obwohl keinesfalls mit privatrechtlichen Arbeitgeberinnen
wie der Beklagten als Beteiligter (vgl. VGr, 7. Dezember 2005, PK.2005.00005,
E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch); eine solche Klage indes verbot die Praxis
unter anderem, wenn das anwendbare Recht auf den Anfechtungsweg verwies
(grundlegend RB 2002 Nr. 25; VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001,
E. 3.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Das täte hier § 47 Abs. 1
lit. c EG BBG.
In diesem Licht wäre die Klage
nicht an die Hand zu nehmen und gestützt auf a§ 80c bzw. § 86 in
Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Behandlung als
Rekurs an die Bildungsdirektion zu überweisen. Dass § 33 PG in Verbindung
mit § 19b Abs. 2 lit. b VRG – anders wohl als in Verbindung mit
a§ 19 Abs. 1 VRG, § 4 Abs. 2 lit. a und e EG BBG sowie
Art. 24 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)
– einen solchen Weiterzug nicht kennt, besagt nichts, weil § 19b Abs. 2
VRG bloss "die häufigsten Fälle" erfasst und § 19b Abs. 3
VRG ohnehin abweichende gesetzliche Regelungen vorbehält (ABl 2009, 959 f.).
Die erste Rechtmittelinstanz müsste unter anderem prüfen, ob insbesondere die
Schriftlichkeit der fristlosen Kündigung gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 PG
Gültigkeitsform sei und bejahendenfalls ein einmaliger Eröffnungsversuch genüge
oder das Scheitern desselben einer Wiederholung rufe (vgl. dazu RB 1998
Nr. 2 = ZR 98/1999 Nr. 26; VGr, 30. Oktober 2009, VB.2009.00445,
E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
§ 21 Abs. 3 EG BBG
will allerdings die Anstellung des Personals von privaten Berufsschulen gar
nicht teilweise zu einer öffentlichrechtlichen machen:
3.1.2
Laut regierungsrätlichem Antrag hält § 21 Abs. 3
EG BBG am bislang befolgten Prinzip fest, "dass die kantonalen Bestimmungen
bezüglich des Personals grundsätzlich auch dann wirksam sind, wenn der Kanton
die ihm obliegende Aufgabe nicht selbst erfüllt, sondern durch nichtkantonale
Trägerschaften erfüllen lässt" (ABl 2006, 1153 ff., 1183; ferner
Prot. KR 2007–11, S. 1535). Dem entsprach denn auch der Arbeitsvertrag
zwischen den Parteien vom 17./31. August 2004. Zudem fand sich § 47 Abs. 1
lit. c EG BBG schon seit Anfang 2004 materiell gleich in § 34 Abs. 2
des mittlerweile aufgehobenen EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni
1987.
(OS 58, 3 ff., 10 und 271; § 49 lit. a EG BBG in Verbindung
mit OS 64, 389; vgl. ABl 2006, 1194 f.); letztere Bestimmung zielte nicht
auf das Personalrecht (ABl 2001, 885 ff., 902 f.). Unter früherem
Recht aber galten die Lehrkräfte der nichtkantonalen Berufsschulen offenbar als
privatrechtlich angestellt (dazu Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, S. 357 f.,
365.
und 367).
§ 21 Abs. 3 EG BBG bezweckt also lediglich, unter den
dort genannten Bedingungen das Personal der nichtkantonalen Berufsschulen
materiell wie bis anhin nicht schlechter zu stellen als jenes des Staates (dazu
Prot. KR 2007–11, S. 1535–1537). So wenig aber etwa § 22 Abs. 4
Satz 1 PG, der Tatbestand und Rechtfolgen der fristlosen Kündigung den Bestimmungen
des Obligationenrechts unterwirft, aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen
privatrechtliche macht, so wenig wandelt – innert der Schranken zwingenden
Rechts gemäss Art. 361 f. OR – wirkendes kantonales Personalrecht
privatrechtliche zu öffentlichrechtlichen (vgl. RB 2002 Nr. 23 E. 3 Abs. 2;
Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen
Bereich, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des
öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 587 ff., 593; Peter Helbling,
Der öffentliche Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004, S. 242 ff.,
246; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche
Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 39; BGr, 29. Februar
2008,1C_304/2007, E. 2.3, www.bger.ch). Folglich gebricht es hier für die
Statthaftigkeit eines Rekurses und einer anschliessenden Beschwerde jedenfalls
an der durch § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG vorausgesetzten
Anwendbarkeit öffentlichen Rechts (siehe a§ 74 Abs. 1 [OS 62, 482 ff.,
495.
f., sowie OS 63, 152] bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 und 3 VRG).
Deshalb handelt es sich bei den Ansprüchen des Klägers um
privatrechtliche, welche dieser nach § 1 Satz 2 VRG und mangels besonderer
Regelungen im Sinn des § 3 VRG vor den Zivilgerichten geltend machen muss.
Wie hinzukommt, konnte das Verwaltungsgericht unter der bis Ende Juni 2010
geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in personalrechtlichen
Streitigkeiten nur angerufen werden, wenn Letztere eine ungleich der Beklagten
öffentlichrechtliche Arbeitgeberschaft betrafen (RB 2002 Nr. 23
E. 3 Abs. 1, 2005 Nr. 23 E. 3 Abs. 1; VGr, 24. Januar
2007, PB.2006.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch); nicht ersehen lässt sich, dass
das neue Verfahrensrecht daran etwas hätte ändern wollen (ABl 2009, 882 ff.).
Mithin ist auf die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht einzutreten; deren Weiterleitung an ein Zivilgericht fällt ausser Betracht
(RB 2002 Nr. 23 E. 4; VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001,
E. 2.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).
3.2
Der gerade
gezogene Schluss ergäbe sich auch abgesehen von der beklagtischen Arbeitgeberschaft
als privatrechtlicher sogar dann, falls § 21 Abs. 3 EG BBG das
Personal nichtkantonaler Berufsschulen formell zu öffentlichrechtlich Beschäftigten
hätte machen wollen:
Privatrechtliche Organisationen unterliegen dem
privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht, und der Vorbehalt abweichender
Bestimmungen durch Art. 342 Abs. 1 lit. a OR beschränkt sich auf
Bund, Kantone sowie Gemeinden; öffentliches Dienstrecht kann keine unmittelbare
Anwendung auf das Personal privatrechtlicher Organisationen finden, selbst wenn
diese im Eigentum des Staates stehen oder öffentliche Aufgaben erfüllen (Jaag,
Besonderheiten, S. 592 f. mit zahlreichen Hinweisen; Manfred
Rehbinder/Alexander Krausz, Öffentlicher Dienst und New Public Management, ArbR
1997, S. 87 ff., 108 f.; Helbling, S. 246 f.; Peter
Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 2, 2. A., Basel etc.
2004, S. 15; Donatsch, Rz. 12; PVG 2002 Nr. 3; BGr, 22. Oktober
2003,2P.217/2003, E. 2.3, www.bger.ch; VGr, 22. Juni 2007, BVR 2008,
S. 105, E. 2.4.1 f.; ferner BGE 135 III 483 = Pra 99/2010
Nr. 29; differenzierend VGr NE, 10. November 1999, RDAF 56/2000,
S. 81 ff.; anders RR AG, 29. Januar 1983, ZBl 85/1984, S. 317,
E. 2a). Im Übrigen geht die Botschaft zum Berufsbildungsgesetz davon aus,
dass sogar Entscheide privater Schulen betreffend deren Absolvierende auf zivilprozessualem
Weg anzufechten seien (BBl 2000, 5686 ff., 5763).
Sollte der Kanton versucht haben, das Personal privater
Berufsschulen öffentlichrechtlich Angestellte werden zu lassen, könnte das
demnach als Verstoss gegen übergeordnetes Bundeszivilrecht keine Beachtung
finden (vgl. statt vieler René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, S. 153 ff.).
3.3
Soweit der
Kläger direkt seinen Rektor ins Recht fassen möchte, liesse sich auf die Klage
ebenso wenig eintreten:
Auch hier wären einerseits mit gleicher Folgenlosigkeit die
Zivilgerichte zuständig.
Anderseits könnte es dem Kläger um ein aufsichtrechtliches
Vorgehen zu tun sein. Das gehörte gleichermassen nicht in verwaltungsgerichtliche
Kompetenz, sondern in jene der beklagtischen Aufsichtskommission, der
Bildungsdirektion oder des Regierungsrats (siehe www.kvz-schule.ch/download/Downloads/Schule/KVZBS_Organigramm.pdf
sowie § 21 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 34 der Verordnung
zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [LS 413.311]; § 4 Abs. 2 lit. a
und e EG BBG in Verbindung mit Art. 24 BBG; § 8 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung
vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29 ff. – auch zum Folgenden –, § 41
N. 16). Eine diesbezügliche Weiterleitung der Klage müsste nur schon
unterbleiben, weil wie gesagt mehrere Instanzen in Frage kämen. Die Wahl dürfte
dem Kläger anheim gestellt werden; Letzterem drohten wegen der bloss unter dem
Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden Fristlosigkeit der Aufsichtsanzeige
auch keine Nachteile (zum Ganzen VGr, 28. August 2009,
VK.2009.00007, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.
Der Streitwert kann gegenwärtig – wie vorn 2 Abs. 2
gesehen – Fr. 20'000.- nicht unter- bzw. muss auch Fr. 30'000.- überschreiten,
sodass es kraft a§ 80b erster Halbsatz (OS 54, 277) bzw. § 86 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG für dieses Verfahren nach
a§ 80c und § 70 bzw. §§ 86 und § 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG Kosten aufzuerlegen gälte. Es
rechtfertigt sich jedoch, dieselben auf die Gerichtskasse zu nehmen, war doch
der zutreffende Rechtsweg bislang allseits schwer zu erkennen (dazu VGr,
10.
Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Ein
allenfalls sinngemässes Gesuch des Klägers um Kostenfreiheit gestützt auf a§80c
und § 70 bzw. §§ 86 und 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG verlöre hiermit seinen Gegenstand.
5.
Als Rechtsmittel ist auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hinzuweisen. Immerhin sind folgende Bemerkungen
anzubringen:
5.1
Soweit es
sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich.
Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist
sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht
anfechtbarer Entscheid vor (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90
BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; VGr, 28. August
2009, VK.2009.00007, E. 4.2, www.vgrzh.ch; vgl. ferner Kölz/Bosshart/
Röhl, § 41 N. 16).
5.2
Für den
Rest verneint die Kammer die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
weil zwischen den Parteien kein öffentlich-, sondern ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis vorliege, und nimmt sie diesbezüglich keine Weiterleitung
vor. Es fragt sich, welches ordentliche Rechtsmittel sich beim Bundesgericht
ergreifen lasse, wenn ein solches überhaupt als statthaft erscheint. Hier ist
wohl für eine Überweisung an die Zivilgerichtsbarkeit die mit 1000 Lausanne 14
zu adressierende Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) und gegen
das Nichteintreten jene an den Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu sendende in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben;
beides gilt freilich nur, sofern der gegenwärtig vorhandene Streitwert
mindestens Fr. 15'000.- beträgt – das dürfte zutreffen – oder sich ansonsten
ein Rechtsproblem von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 f.
je lit. a bzw. Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Im Übrigen bleibt bloss die an den gleichen Orten zu erhebende subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Wird von beiden
Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Des Weiteren soll es sich, indem hier die sachliche
Zuständigkeit verneint wird, um den Normalfall eines Endentscheids im
Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Uhlmann, Art. 92 BGG
N. 6 f.; vgl. auch BGr, 10. Dezember 2009,1B_211/2009,
E. 1 und 2.1, www.bger.ch). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob
insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113
in Verbindung mit) Art. 75 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG
vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht
anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März
2006,1A.39/2006, www.bger.ch).
Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der
gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.).
Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die
sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit)
Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche
Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock,
Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann,
Art. 92 N. 6 f.; BGE 136 I 80 E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an …