Lexipedia

Entscheid

PP110029

Anfechtung eines Stockwerkeigentümergemeinschafts-Beschlusses

13. Juni 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2012, hierorts eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Kläger seine Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

3.

a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss (Urk. 49) zu verrechnen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug erst in einem Zeitpunkt erfolgte, als nach der Mitteilung, dass kein Rückzug erfolgen werde (Urk. 59), bereits ein Entscheidantrag vorlag, weshalb nunmehr keine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung vorzunehmen ist. b) Da die Beklagte bereits – aufforderungsgemäss (Urk. 55) und fristgerecht – eine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 57), ist der Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

Dispositiv

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu bezahlen.

-- 2 of 3 --

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 60, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc -- 3 of 3 --