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Entscheid

PP150011

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

20. Mai 2015Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

25.

% des Streitwerts beträgt, mindestens aber Fr. 150.–, wobei eine Ermässigung auf die Hälfte angezeigt ist, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc -- 3 of 3 --