PP170047
Negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
13. Februar 2018Deutsch36 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, MLaw, Beschwerdegegner betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2017 (FV170061-L)
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Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessverlauf
1.1
Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdeführerin) von der Beklagten des Hauptsacheverfahrens (C._____ GmbH) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Dübendorf vom 23. Mai 2016 für eine Forderung über Fr. 1'701.– nebst Zins betrieben worden war (Urk. 4/11), erhob sie mit Eingabe vom 24. März 2017 beim Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung, Einzelgericht; Vorinstanz) Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung und Aufhebung der Betreibung (Urk. 2). Für dieses Verfahren war ihr bereits zuvor mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person des Beschwerdegegners (Rechtsanwalt MLaw B._____) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden (Urk. 4/2; Geschäfts-Nr. ED170008-L). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2017 anerkannte die Beklagte die Klage (Urk. 13; Prot. I S. 8). Gleichentags reichte der Beschwerdegegner seine Kostennote ein, mit welcher er einen Aufwand von 26.1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 194.10 geltend machte (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. August 2017 teilte ihm die Vorinstanz unter Hinweis auf § 23 AnwGebV mit, dass die Grundgebühr (welche um bis zu einem Drittel erhöht werden könne) angesichts des Streitwerts von Fr. 1'701.– auf Fr. 425.25 zu stehen komme, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 16). In seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 beantragte der Beschwerdegegner in der Folge, ihm für beide Verfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Feststellung/Aufhebung der Betreibung) ein Honorar von mindestens Fr. 5'598.– sowie Fr. 227.40 Auslagenersatz zuzusprechen (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 21 = Urk. 25) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Anerkennung erledigt ab (Disp.-Ziff. 1), wobei die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt (Disp.-Ziff. 3) und die Entschädigungsfolgen wie folgt geregelt wurden: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, MLaw B._____, eine Parteientschädigung von Fr. 612.35 zu bezahlen.
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5.
Rechtsanwalt MLaw B._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin mit Fr. 1'007.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird... [auf] die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."
1.2. Mit Eingabe vom 1. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung einer Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung in Aussicht; zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – wegen einer Interessenkollision des Beschwerdegegners, der gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führen wolle – um Bestellung ihrer heutigen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw X._____, zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das bevorstehende Beschwerdeverfahren (Urk. 24). Am 15. November 2017 wurde verfügt, dass dieses prozessuale Gesuch (erst) nach Einreichung der Beschwerde bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist beurteilt werde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin alsdann Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr.: FV170061-I/U) aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin von der Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'007.65 gemäss Art. 123 ZPO zu befreien;
1.2. Mit Eingabe vom 1. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung einer Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung in Aussicht; zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – wegen einer Interessenkollision des Beschwerdegegners, der gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führen wolle – um Bestellung ihrer heutigen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw X._____, zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das bevorstehende Beschwerdeverfahren (Urk. 24). Am 15. November 2017 wurde verfügt, dass dieses prozessuale Gesuch (erst) nach Einreichung der Beschwerde bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist beurteilt werde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin alsdann Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr.: FV170061-I/U) aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin von der Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'007.65 gemäss Art. 123 ZPO zu befreien;
2. es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a/b ZPO zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwältin MLaw X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Geschäfts-Nr.: PPP170047.O/Z01).
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten sowie unter Zuerkennung einer Parteientschädigung." Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FV170061-L) wurden beigezogen (Urk. 1-23), ebenso die Akten des vorangegangenen Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. ED170008-L; Urk. 39). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde das Rubrum des Beschwerdeverfahrens geändert und dem neu als Gegenpartei aufgenommenen Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 35). Die rechtzeitig erstattete Beschwerdeantwort datiert vom 22. Januar 2018 (Urk. 36; s.a. Urk. 35 und Art. 145 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
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1.3. Gegen die in der angefochtenen Verfügung getroffene Entschädigungsregelung (Urk. 25 Disp.-Ziff. 4 und 5) hat auch der Beschwerdegegner (in eigenem Namen) Beschwerde erhoben, auf welche die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2018 nicht eintrat (Geschäfts-Nr. PP170049-O Urk. 32).
2. Prozessuales
2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet eine die Prozesskosten betreffende Anordnung. Die (formgerecht erhobene) Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Fraglich erscheint, ob sie fristgerecht eingereicht wurde. So ergehen Entscheide über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und als Folge davon praxisgemäss auch Entscheide betreffend die Festsetzung des Honorars desselben im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gegen Entscheide im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist aber nur zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). In der im Parallelverfahren ergangenen Verfügung vom 15. November 2017 wurde allerdings erwogen, dass die angefochtene Anordnung auch Teil der Entschädigungsregelung einer in einem vereinfachten Verfahren ergangenen Verfügung sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine dreissigtägige Beschwerdefrist belehrt habe (Geschäfts-Nr. PP170049-O Urk. 28). Auch die im vorliegenden Verfahren ergangene Verfügung desselben Datums (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) implizierte, dass die Beschwerdefrist damals, d.h. rund drei Wochen nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 30 S. 2 unten). Die Frage der Dauer der Beschwerdefrist braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Weil sich die Fristdauer nicht ohne weiteres, d.h. durch einfache Konsultation der anwendbaren Verfahrensbestimmungen, aus dem Gesetz ergibt, durfte sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) jedenfalls auf die (möglicherweise falsche oder zumindest unvollständige) vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung verlassen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3 S. 53 f. m.w.Hinw.
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[betr. Art. 5 Abs. 3 BV]; 135 III 374 [betr. Art. 49 BGG, der einen Grundsatz von allgemeiner Tragweite statuiert]). Die Beschwerdefrist hat deshalb als gewahrt zu gelten (vgl. Art. 142 f. ZPO; Urk. 22). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Anordnung, die eine aufschiebend bedingte bzw. bis zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage gestundete Rückzahlungspflicht zu ihren Lasten begründet, beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; s.a. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 47; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 28). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; dazu hinten, E. 2.4) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.2. Der Beschwerdegegner ersucht in der Beschwerdeantwort um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem unter der Geschäfts-Nr. PP170049-O geführten Verfahren sowie um Vormerknahme von der parallelen Beschwerdeerhebung durch ihn persönlich (Urk. 36 S. 2 Anträge 1 und 3). Nachdem jenes Verfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2018 erledigt worden ist (Geschäfts-Nr. PP170049-O Urk. 32), sind diese prozessualen Gesuche gegenstandslos und abzuschreiben.
2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsmittelantrag in der Sache (nur) die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung und die Befreiung von der Nachzahlungspflicht (Urk. 31 S. 2, Rechtsbegehren 1). Dieses (durch eine Rechtsanwältin) an sich klar formulierte Begehren ist so zu verstehen, dass sie damit die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 beantragt, d.h. den Verzicht auf Zusprechung einer zusätzlichen, über die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 hinausgehenden Entschädigung an den Beschwerdegegner (vgl. insbes. Urk. 31 S. 9 Ziff. 16, S. 10 Ziff. 18, S. 12 Ziff. 21 [und S. 4 Ziff. 3]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 36 S. 3 f.) bieten die gestellten Beschwerdeanträge hingegen auch unter Mitberücksichtigung der Beschwerdebegründung und des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.) keine rechtsgenügenden Anhalts-- 5 of 24 -punkte dafür, dass sich die Beschwerde "einzig gegen die Verteilung der Prozesskosten" richtet, d.h. dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4 mitanfechten und auch deren Abänderung (und gegebenenfalls mit welchem konkreten Inhalt) verlangen würde. Allein ihr Vorbringen, es sei Sache der unterlegenen Beklagten, "für die volle Parteientschädigung" bzw. "vollumfänglich für die Parteientschädigung auf[zu]kommen" (Urk. 31 S. 5 Ziff. 5 und S. 9 Ziff. 17, je a.E.), lässt angesichts der unterschiedlichen Rechtsnatur von Parteientschädigung und Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. hinten, E. 3.3.1 und E. 3.3.3) nicht auf einen entsprechenden (Anfechtungs-)Willen schliessen. Zudem erschiene fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 (zwecks Erhöhung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung) überhaupt legitimiert wäre. Jedenfalls widerspräche eine allfällige Erhöhung der Parteientschädigung angesichts der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO), welche auch die vom Staat ausgerichtete Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO erfasst (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 76), ihren eigenen Interessen. Der vom Beschwerdegegner postulierten Neuverteilung der "Prozesskosten und damit... [der] Entschädigung des Beschwerdegegners von Amtes wegen" (Urk. 36 S. 4 oben [sowie S. 6 und S. 7]) steht sodann die Dispositionsmaxime entgegen. Sie verbietet der Beschwerdeinstanz (auch) bei der selbstständigen Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen, über die Rechtsmittelanträge hinauszugehen. Deshalb fällt eine Erhöhung der der Beklagten auferlegten Parteientschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausser Betracht, womit dem Eventualgesuch des Beschwerdegegners, die Beklagte verfahrensrechtlich (wieder) als Beschwerdegegnerin ins Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufzunehmen (Urk. 36 S. 2, Antrag 2.b), das Fundament entzogen ist. Hierfür ist kein Grund ersichtlich – ebenso wenig für die eventualiter beantragte Beschränkung des Verfahrensthemas (vgl. Urk. 36 S. 2, Antrag 2.a). Dass die Beschwerdeführerin selbst die Beklagte als Beschwerdegegnerin 1 bezeichnet (Urk. 31 S. 1 und S. 5 Ziff. 5), ändert daran nichts (vgl. OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. II.2).
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Schliesslich kann sich der Rechtsmittelantrag auch nicht allein darauf richten, die Beschwerdeführerin lediglich von der Nachzahlungspflicht für den neben der Parteientschädigung zugesprochenen Betrag von Fr. 1'007.65 zu befreien (s.a. Urk. 24 S. 2 und S. 4), die Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse als solche aber gelten zu lassen. Denn die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand einer Partei stellt Teil der vom Staat einstweilen übernommenen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege dar und ist deshalb ohne weiteres von Art. 123 ZPO mitumfasst. Diese Vorschrift begründet eine vom Willen des Gerichts unabhängige Pflicht zur Nachzahlung sämtlicher Kosten, von denen die betreffende Partei einstweilen befreit wurde (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 2 und N 8). Es wäre der Beschwerdeinstanz daher von vornherein verwehrt, die Beschwerdeführerin lediglich von der Nachzahlungspflicht für den vom Kanton bezahlten Honoraranteil des Beschwerdegegners zu befreien.
2.4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3;5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst vorgetragen werden. Es genügt nicht, Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO lediglich in der Begründung eines prozessualen Gesuchs geltend zu machen, etwa in einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (zur Begründung hinreichender Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren). Deshalb -- 7 of 24 -sind für die Entscheidfindung in der Sache selbst nur die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 23. November 2017 (Urk. 31) zu berücksichtigen, zumal dort auch nicht erklärt wird, die Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 24) seien als ergänzende Beschwerdebegründung (d.h. zur Begründung des Antrags in der Sache [Rechtsbegehren Ziff. 1]) zu verstehen (vgl. Urk. 31 S. 5 Ziff. 7).
3. Materielle Beurteilung
3.1. Entscheid der Vorinstanz und geltend gemachte Beschwerdegründe
3.1.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die zur Beurteilung stehende Entschädigungsregelung, dass die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten sei, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser verlange für das Geschäft Nr. ED170008 und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt eine Entschädigung von mindestens Fr. 5'598.– zuzüglich Auslagen von Fr. 227.40. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bildeten der Streitwert, die Verantwortung, der notwendige Zeitaufwand des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr). Die Grundgebühr werde anhand des Streitwerts berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV und § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und sei unter einzelfallbezogener Gewichtung der drei zusätzlichen Kriterien festzusetzen. In begründeten Fällen könne die gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV festgesetzte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters finde also der notwendige Zeitaufwand – als eines von mehreren Bemessungskriterien – Berücksichtigung. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gehalten, seine Bemühungen in ein vernünftiges Verhältnis zum Streitwert zu stellen und keine darüber hinausgehenden Aufwendungen zu generieren. Er solle nur die für das Verfahren unabdingbaren Aufwendungen betreiben. Die Entschädigung sei deshalb (auch) daran zu messen, was ein Klient, der die Rechnung selber bezahlen müsste, dem Rechtsbeistand als Aufwand zugestanden hätte. Die Parteientschädigung, welche -- 8 of 24 -die Gegenseite zu bezahlen habe, solle betragsmässig derjenigen entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert worden sei. Im vorliegenden Fall – so die Vorinstanz weiter – liege der Streitwert bei Fr. 1'701.–, was in Anwendung von § 23 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV zu einer Grundgebühr von Fr. 425.25 führe. Die Verantwortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin sei nicht als gering einzustufen, übersteige das normale Mass aber nicht. Sodann schienen sowohl der geltend gemachte Aufwand für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch derjenige für das Hauptverfahren mit insgesamt 26.1 Stunden über dem üblichen Mass zu liegen. Selbst wenn der Fall aufgrund der Umstände einen höheren als den üblichen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfordert habe, habe es sich dennoch nicht gerechtfertigt, Aufwendungen im geltend gemachten Umfang zu generieren. Und was die Schwierigkeit des Falls betreffe, handle es sich zwar nicht um ein alltägliches Verfahren, das für einen juristischen Laien kaum ohne rechtliche Unterstützung zu bewältigen wäre. Indes sei es – insbesondere für eine Fachperson wie den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin – nicht derart kompliziert, dass eine Entschädigung im geforderten Umfang gerechtfertigt erschiene. Insgesamt erscheine daher eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Höhe von Fr. 1'620.– (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Im Umfang der festzusetzenden Parteientschädigung sei dieser Betrag von der Gegenseite zu bezahlen, im restlichen Umfang hingegen (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die von der Gegenseite zu bezahlende Parteientschädigung sei unter angemessener Berücksichtigung der weiteren erwähnten Kriterien um einen Drittel zu erhöhen und komme demnach – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – auf Fr. 612.35 zu stehen. Im Ergebnis rechtfertige es sich somit, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'007.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Urk. 25 S. 3 ff. E. 2.2 m.Hinw. auf ZR 111 [2012] Nr. 107 und OGer ZH RB150009 vom 05.06.2015).
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3.1.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, mit ihrem Entscheid Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO sowie § 23 AnwGebV verletzt und insoweit das Recht unrichtig angewendet zu haben (Urk. 31 S. 5 Ziff. 6; Art. 320 lit. a ZPO). Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, als vor Vorinstanz vollumfänglich obsiegende Partei könne sie nicht mit Prozesskosten und auch nicht mit einer Nachzahlungspflicht für Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung belastet werden. Sie habe sich erfolgreich gegen eine Betreibung über Fr. 1'701.– zur Wehr gesetzt. Dennoch solle sie nach dem angefochtenen Entscheid dem Kanton einen Betrag von Fr. 1'007.65 zurückerstatten. Das sei stossend und rechtswidrig. Nicht zulässig und gegen die Praxis des zürcherischen Obergerichts verstossend sei es zunächst, eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen, die in ihrer Höhe von der zugesprochenen Parteientschädigung abweiche und letztere im Ergebnis übersteige. Zudem gehe es nicht an, einen Teil der Entschädigung durch die Gerichtskasse (mit Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin) auszahlen zu lassen. Es sei Sache der unterlegenen Beklagten, für die volle Parteientschädigung aufzukommen (Urk. 31 S. 4 Ziff. 4 f. und S. 8 Ziff. 15). Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO habe die unterliegende Partei (Beklagte) der vollständig obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei (Beschwerdeführerin) eine volle Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit sei das ganze Anwaltshonorar gemeint. Einzig bei (voraussichtlicher) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gegenpartei springe der Kanton ein und bezahle dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine angemessene (nicht eine volle) Parteientschädigung. Im Umfang, in dem der Kanton für die Parteientschädigung aufkomme, gehe der Anspruch gegen die Gegenpartei auf Zahlung der vorgeschossenen Parteientschädigung von Gesetzes wegen auf den Kanton über. Für eine allfällige Differenz zum vollen Honorar müsse sich der unentgeltliche Rechtsbeistand dann aber weiterhin an die Gegenpartei halten. Vorliegend bestünden keine Indizien für eine (voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gegenpartei. Der Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit subsidiärer Zahlungspflicht des Kantons liege daher nicht vor. Der unentgeltlich prozessierenden Partei sei daher die volle Parteientschädigung (ein volles und nicht ein angemessenes Anwaltshonorar) zuzusprechen. Es sei rechtsverletzend, -- 10 of 24 -wenn die vollständig obsiegende unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin von einer Nachzahlungspflicht für eine unbegründet höhere Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands getroffen werde. Die Vorinstanz sei gehalten, die Beklagte zur Zahlung der vollen Parteientschädigung zu verpflichten, wobei die von der Vorinstanz festgelegte angemessene Entschädigung von Fr. 1'620.– konsequenterweise als untere Grenze der vollen Parteientschädigung gelten müsste. Jedenfalls gehe es nicht an, einen Teil der höher angesetzten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gerichtskasse zu entnehmen und damit über Art. 123 ZPO die Beschwerdeführerin finanziell zu belasten. Für die Bezahlung der Differenz zwischen angemessener Entschädigung (Fr. 1'620.–) und Parteientschädigung (Fr. 612.35) von Fr. 1'007.65 aus der Gerichtskasse (mit daraus folgender Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin) fehle eine rechtliche Grundlage (Urk. 31 S. 9 ff. Ziff. 16-19). Schliesslich folge das Obergericht auch unter der Geltung der schweizerischen ZPO seiner Praxis zur früheren zürcherischen ZPO, wonach die betragsmässige Festsetzung der Parteientschädigung im Sachentscheid für die Höhe der angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei bindend sei. Es sei rechtlich nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anhebe, während die Parteientschädigung nach § 4 AnwGebV erhoben werde, wobei in der Konsequenz die Differenz der obsiegenden Beschwerdeführerin auferlegt worden sei (Urk. 31 S. 11 f. Ziff. 20).
3.1.3. Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen und die ihm zugesprochene (Gesamt-)Entschädigung von Fr. 1'620.– nicht um Fr. 1'007.65 zu kürzen (Urk. 36 S. 2, Antrag 3).
3.2. Gegenstand der Beschwerde Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob es zulässig sei, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter einer vollumfänglich obsiegenden Partei im Endentscheid neben der Parteientschädigung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO eine darüber hinausgehende (zusätzliche) Entschädigung aus der Gerichtskasse (mit Nachzah-- 11 of 24 -lungspflicht der obsiegenden Partei) zuzusprechen. Mangels einer entsprechenden Beanstandung im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist dagegen die betragsmässige Festsetzung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung (Urk. 25 Disp.-Ziff. 4) und der (zusätzlichen) Entschädigung aus der Gerichtskasse (Urk. 25 Disp.-Ziff. 5; vgl. vorne, E. 2.4).
3.3. Rechtliche Grundlagen
3.3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (grundsätzlich) der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Diese Kostenverteilungsvorschrift gilt auch dann, wenn einer Partei (wie vorliegend) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 3; Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO 122 N 1; Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 122 N 14). Zu den Prozesskosten gehört neben den Gerichtskosten die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für die der obsiegenden Partei durch den Prozess verursachten Aufwendungen (Auslagen und Kosten) und umfasst unter anderem auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Tarife für die Prozesskosten werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO), denen diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 96 N 18 und N 26). Der kantonale Tarif ist ein Überwälzungstarif, der (nur) die Höhe der vom Gericht zuzusprechenden Parteientschädigung und mithin auch der von der Gegenpartei zu leistenden Vergütung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung regelt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hingegen gilt im Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht dieser Tarif, sondern – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die getroffene Vereinbarung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 37 und Art. 96 N 20; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 18 und Art. 96 N 5). Zu beachten ist, dass das Bundesrecht keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 = Pra 100 [2011] Nr. 88, E. 6.2 und E. 9.1;4A_367/2011 vom 27. September 2011, E. 3.2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 37 und Art. 96 N 20; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.1; insofern -- 12 of 24 -missverständlich KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 15). Insbesondere begründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Die Differenz zwischen den gemäss (Überwälzungs-)Tarif zugesprochenen Kosten der anwaltlichen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und dem gemäss Vereinbarung geschuldeten Anwaltshonorar hat die entschädigungsberechtigte Partei selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn sie vollständig obsiegt. Im Kanton Zürich wird die Vergütung für Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) geregelt (vgl. § 1 AnwGebV). Sie ist pauschalisiert, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 Anw-GebV). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auch auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14).
3.3.2. Die Parteientschädigung ist der berechtigten Partei zuzusprechen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das gilt mangels abweichender Regelung im Gesetz an sich auch dann, wenn die berechtigte Partei unentgeltlich vertreten ist. Nach herrschender Lehre, der sich das Bundesgericht (nach eigenen Ausführungen allerdings noch "ohne vertiefte Begründung") angeschlossen hat, ist es abweichend -- 13 of 24 -vom Gesetzeswortlaut aber zulässig, die Parteientschädigung in diesen Fällen direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, wie die Vorinstanz es getan hat (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5;4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 1.1; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 59; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 12; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 19; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 122 N 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N 5; so auch die frühere kantonale Regelung in § 89 Abs. 1 ZPO/ZH; a.M. immerhin BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 N 72; Tappy, a.a.O., Art. 122 N 18).
3.3.3. Von der Parteientschädigung zu unterscheiden ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einer Partei. Mit dessen gerichtlicher Einsetzung entsteht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat er eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung. Es handelt sich um die Gegenleistung, die der Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Ausführung des ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich-rechtlichen Mandats auszurichten hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gegenüber der Parteientschädigung subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Mandats (zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand) beruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Parteientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Person nicht entschädigen lassen und ist insbesondere auch nicht befugt, sich von dieser eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 322 E. 3.b S. 325; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 29 f.). Die Höhe der (vom Staat zu leistenden) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt (Art. 96 ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hat sie "angemessen" zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Damit wird einerseits klargestellt, dass -- 14 of 24 -sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zwingend nach demselben Tarif richten muss wie die Parteientschädigung (resp. die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), sondern die Kantone im Rahmen ihrer Tarifhoheit befugt sind, für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands einen niedrigeren Tarif vorzusehen als für die Parteientschädigung; dass der unentgeltliche Rechtsbeistand also nicht von Bundesrechts wegen im Umfang einer vollen Parteientschädigung honoriert werden muss (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 und E. 5.3 S. 188 f.; BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, E. 2.1;5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, E. 2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7304). Andererseits – und im Unterschied zur Parteientschädigung – gewährt die Vorschrift von Art. 122 ZPO dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung, dem der kantonale Tarif Rechnung zu tragen hat (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 4). Sie begrenzt die kantonale Tarifhoheit nach unten, indem sie dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für den notwendigen Aufwand, den das betreffende Mandat nach sich zieht, eine Vergütung garantiert, die ihm neben der Kostendeckung die Erzielung eines zwar bescheidenen, aber nicht nur symbolischen Verdiensts ermöglicht. Ein entsprechender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (und ergab sich bereits aus Art. 4 aBV). Auch diese Verfassungsbestimmung gewährt einen Anspruch auf Deckung des Aufwands, der zur Wahrung der Rechte der unentgeltlich vertretenen Partei notwendig war. Sie verlangt im Ergebnis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg für das angemessene Honorar belangt werden kann (vgl. BGE 122 I 322 E. 3.d S. 326 [zu Art. 4 aBV]). Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 ZPO zwar bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, E. 2.1). Die ZPO kann (und will) den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch aber auch nicht schmälern. Im Sinne einer groben Faustregel geht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine auf einer (zulässigen) Pauschalisierung beruhende Vergütung im Ergebnis zu einer Entschädigung im schweizerischen Durchschnitt in der Grös-- 15 of 24 -senordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde führen muss, um das Kriterium der Angemessenheit bzw. der Verfassungsmässigkeit zu erfüllen (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2 und E. 3.3 m.w.Hinw.;5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1;5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4). Das pauschalisierende Vorgehen setzt allerdings nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus und erlaubt auch Entschädigungen, die im Ergebnis unter diesem Ansatz für den geltend gemachten Aufwand liegen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, E. 2.5 [zur Publikation bestimmt]). Das Honorar muss im Einzelfall aber so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt, und im Ergebnis jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten (notwendigen) Diensten stehen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.1;5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, E. 2.2 m.w.Hinw.). Die "angemessene" Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entstehungsgeschichte von Art. 122 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer "angemessenen" Entschädigung nur den Fall einer gegenüber der "vollen" Parteientschädigung tieferen Entschädigung vor Augen hatte (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7304; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 7 f.). Die hier relevante Frage, ob eine "angemessene" Entschädigung im konkreten Einzelfall die volle Parteientschädigung übersteigen könne oder allenfalls gar müsse, wurde indessen – soweit ersichtlich – nicht thematisiert.
3.3.4. Im Unterschied zu anderen Kantonen statuiert das zürcherische Recht keine unterschiedlichen Tarife für die Parteientschädigung und die ("angemessene") Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (nach Art. 122 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 9 ff.). Die Bemessungsvorschriften der AnwGebV gelten vielmehr in gleicher Weise sowohl für die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO; vgl. § 1 AnwGebV) als auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV).
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Das Zürcher Obergericht geht deshalb davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zugunsten der vollständig obsiegenden Partei und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands handle es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebührentarif) materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014, E. 4.2). Dementsprechend erachtet es – wie schon unter dem früheren kantonalen Recht (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67) – auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend, und es verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung (OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b-c; RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d; s.a. RE170017 vom 30.01.2018, E. 3.5). In einem neueren Entscheid liess die erkennende Kammer allerdings offen, ob im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015) an dieser Praxis festzuhalten sei (OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.6.b).
3.3.5. Mit Bezug auf die Liquidation der Anwaltskosten bei Obsiegen der unentgeltlich vertretenen Partei bestimmt Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Formulierung dieser Bestimmung legt nahe, dass die Bemühungen und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei allein durch die der (unterliegenden) Gegenpartei aufzuerlegende Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO abzugelten sind. Eine "angemessene" Entschädigung durch den Staat kommt hingegen nur subsidiär, bei feststehender oder voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung in Betracht (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 58; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 4a; Tappy, a.a.O., Art. 122 N 14). Die (zumindest voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist mithin Anspruchsvoraussetzung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 64; s.a. OGer ZH PC130018 vom 25.04.2013, E. 3.3; OGer ZH RE160001 vom 17.08.2016, E. V.2). Die subsidiäre staatliche Entschädigung braucht von Bun-- 17 of 24 -desrechts wegen zwar nicht der vollen Parteientschädigung zu entsprechen. Als Ausfallhaftung für die Parteientschädigungsforderung ist sie im Grundsatz aber auf deren Höhe begrenzt (vgl. vorne, E. 3.3.3). Nach zürcherischem Recht entsprechen sich Parteientschädigung und subsidiäre staatliche Entschädigung betragsmässig (§ 23 Abs. 1 AnwGebV; vorne, E. 3.3.4). Mit der Zahlung durch den Staat geht die Entschädigungsforderung gegenüber der entschädigungspflichtigen Gegenpartei (im Umfang der Zahlung) auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 11 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 15 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 16 N 72; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N 5 f.). Wie vorstehend (E. 3.3.3) erwähnt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand seiner Klientschaft kein zusätzliches Honorar in Rechnung stellen. Deshalb kann der in Art. 122 Abs. 2 ZPO statuierte Grundsatz, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand der obsiegenden Partei primär allein durch die Parteientschädigung zu honorieren ist, nur solange gelten, als die zu Lasten der Gegenpartei festgesetzte Parteientschädigung im Ergebnis den Anforderungen an eine angemessene Entschädigung für dessen notwendigen Aufwand im Sinne des bundes(verfassungs)rechtlichen Minimalanspruchs (vgl. vorne, E. 3.3.3) genügt bzw. der kantonale Tarif eine solche Entschädigung gewährleistet. Das könnte bei streitwertabhängigen Parteientschädigungen angesichts des Mischrechnungsgedankens (vgl. vorne, E. 3.3.1), der beim Anspruch auf angemessene Entschädigung keinen Platz hat, namentlich bei niedrigen Streitwerten mitunter fraglich sein. Nach dem zürcherischen Tarif (AnwGebV) lässt sich der verfassungsrechtlich garantierte Minimalanspruch in der Regel aber zwangslos über die Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV gewährleisten, welche bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung eine entsprechende (unbegrenzte) Erhöhung der gemäss den Ansätzen von §§ 4 ff. AnwGebV berechneten Gebühr vorsieht. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 24 S. 9). Ob und unter welchen Voraussetzungen in Einzelfällen allenfalls Ausnahmen denkbar sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
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3.4. Unzulässigkeit einer zusätzlichen Entschädigung Im vorliegenden Fall hat die vor Vorinstanz unentgeltlich vertretene Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entsprechend war und wurde die Beklagte verpflichtet, ihr bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. vorne, E. 3.3.2) eine volle, nach §§ 2 ff. AnwGebV zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 167 E. 2.3 S. 170). Mit dieser Parteientschädigung – und grundsätzlich nur mit dieser – waren die Bemühungen und Auslagen des Beschwerdegegners (als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) im Ergebnis angemessen zu entschädigen. Damit musste dessen verfassungsmässig garantierter Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. vorne, E. 3.3.3) im Ergebnis gewährleistet sein (so offenbar auch der Beschwerdegegner selbst; Urk. 36 S. 7 oben). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung (Urk. 25) nicht beurteilt werden (vgl. vorne, E. 2.3); die Frage hätte im Rahmen des vom Beschwerdegegner persönlich angehobenen Beschwerdeverfahrens (prozessrechtskonform) zur Prüfung gestellt werden müssen. Von Bedeutung ist hingegen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen und (soweit ersichtlich) auch nirgends behauptet wurde, dass die der Beklagten auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz Art. 122 Abs. 2 ZPO, indem sie dem Beschwerdegegner als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Parteientschädigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprach. Für deren Zusprechung fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung. Die Beschwerde ist somit begründet (Art. 320 lit. a ZPO) und gutzuheissen. Im Sinne eines neuen Sachentscheids ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
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4. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Beschwerdeführerin stellt für das zweitinstanzliche Verfahren ein entsprechendes Gesuch (Urk. 24 und Urk. 31 S. 2).
4.2. Nachdem der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehend, E. 5.2), ist das Gesuch gegenstandslos und deshalb abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Hingegen ist trotz Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. hinten, E. 5.3) über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2 m.w.Hinw.; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2).
4.3. Der Beschwerdeführerin wurde bereits für das Schlichtungs- und das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Aus ihren Ausführungen (Urk. 31 S. 5 Ziff. 7 i.V.m. Urk. 24 S. 4 ff.) und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen (Urk. 29/3-14) geht hervor, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten. Ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO erscheint glaubhaft. Der in der Beschwerde vertretene Rechtsstandpunkt resp. das dort gestellte Rechtsbegehren war keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Beschwerdeführerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Beschwerdeinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt. Antragsgemäss ist ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.4. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass kein Gesuch gestellt wurde, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren (auch) Rechtsanwalt MLaw B._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (zur Begründung des Armenrechtsgesuchs) beizugeben.
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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt rund Fr. 1'000.– (strittiger Entschädigungsbetrag). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
5.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass der Beschwerdegegner auch im Parallelverfahren PP170049-O zur Kostentragung verpflichtet wurde (Geschäfts-Nr. PP170049-O Urk. 32 Disp.-Ziff. 3), vermag daran nichts zu ändern, zumal in den beiden Beschwerdeverfahren keineswegs die gleiche Rechtsfrage zur Prüfung stand (vgl. Urk. 36 S. 21 unten).
5.3. Der Beschwerdegegner ist überdies zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne, E. 3.3.2) eine volle Parteientschädigung gemäss den Ansätzen der AnwGebV zu bezahlen. Diese muss so bemessen sein, dass sie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Ergebnis angemessen für ihre Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren entschädigt (vgl. vorne, E. 3.3.5). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin macht Aufwendungen von Fr. 2'926.– (13.3 Std. à Fr. 220.–) sowie Auslagen von Fr. 36.30 geltend (Urk. 31 S. 6 f. Ziff. 10 f.). Die beantragte Entschädigung liegt allerdings weit über der (Pauschal-) Gebühr, welche § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV (und § 12 Abs. 3 AnwGebV) für eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'007.– vorsehen. Sie sprengt den Rahmen dessen, was für Streitigkeiten der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Dies umso mehr, als der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (potentielle Nachzahlungspflicht über rund Fr. 1'000.–) für die Beschwerdeführerin von erheblich geringerer Tragweite ist als derjenige des erstinstanzlichen Verfahrens (Beseitigung einer ungerechtfertigten Betreibung), womit auch die Verantwortung der Rechtsvertreterin als geringer einzustufen ist. Die in der Be-- 21 of 24 -schwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind auch nicht besonders komplex. Das Beschwerdeverfahren bot mithin keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur. Die beantragte Entschädigung steht deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert und übersteigt das Mass dessen bei Weitem, was ein Klient, der die Rechnung selber bezahlen müsste, seinem Rechtsvertreter als notwendigen Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zugestanden hätte (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 107). Ungeachtet dessen und des einer Anwältin bereits beim Mandatsantritt bekannten, verhältnismässig niedrigen üblichen Entschädigungsansatzes gemäss AnwGebV begnügte sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der blossen Auflistung von Aufwandpositionen, ohne substantiiert zu begründen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solch hoher Aufwand erforderlich war (vgl. BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, E. 2.5.1;5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Unter diesen Umständen erscheint in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungskriterien (Streitwert, Verantwortung der Anwältin, notwendiger Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls) und § 2 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (einschliesslich Fr. 36.30 Auslagen [§ 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV] und 8% Mehrwertsteuer [vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG]) als angemessen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung mit der Zahlung auf den Kanton überginge (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
5.4. Als unterliegende Partei hat der vor Zweitinstanz in eigener Sache prozessierende Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 36 S. 22).
1. Die Gesuche des Beschwerdegegners um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr.
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PP170049-O und um Vormerknahme vom Verfahren Geschäfts-Nr. PP170049-O werden abgeschrieben.
2. Die Eventualgesuche des Beschwerdegegners um Aufnahme der Beklagten ins Rubrum und um Beschränkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der rechtmässigen Verteilung der Prozesskosten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2017 aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, 37 und 38/1, an die Vorinstanz und an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'007.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc -- 24 of 24 --