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Entscheid

PP190041

Forderung (Kostenvorschuss)

26. September 2019Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 5. September 2019 ging bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 6'964.55 ein, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2019 der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'325.-- ansetzte (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Hiermit ist Beschwerde gegen die Eröffnung des Verfahrens an sich eingelegt" c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Abgesehen von einer (hier nicht in Frage kommenden) Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann ein Rechtsmittel nur gegen konkrete erstinstanzliche Entscheide erhoben werden. Gegen die Einreichung einer Klage und die dadurch veranlasste Anlegung eines Gerichtsverfahrens gibt es kein Rechtsmittel. Insoweit sich die Beschwerde gegen die "Eröffnung des Verfahrens" richtet, kann demgemäss nicht darauf eingetreten werden. b) Insoweit sich die Beschwerde gegen die – mit der Beschwerde eingereichte – Verfügung vom 13. September 2019 richtet, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Für ein Rechtsmittel ist Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die Verfügung vom 13. September 2019 wird der Beklagte zu nichts verpflichtet; die Prozessvoraussetzung der Beschwer ist damit nicht erfüllt.

2. a) Abgesehen von einer (hier nicht in Frage kommenden) Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann ein Rechtsmittel nur gegen konkrete erstinstanzliche Entscheide erhoben werden. Gegen die Einreichung einer Klage und die dadurch veranlasste Anlegung eines Gerichtsverfahrens gibt es kein Rechtsmittel. Insoweit sich die Beschwerde gegen die "Eröffnung des Verfahrens" richtet, kann demgemäss nicht darauf eingetreten werden. b) Insoweit sich die Beschwerde gegen die – mit der Beschwerde eingereichte – Verfügung vom 13. September 2019 richtet, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Für ein Rechtsmittel ist Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die Verfügung vom 13. September 2019 wird der Beklagte zu nichts verpflichtet; die Prozessvoraussetzung der Beschwer ist damit nicht erfüllt.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'964.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz -- 3 of 3 --