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Entscheid

PP210007

Forderung

24. März 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschl...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 24. März 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y2._____,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020; Proz. FV200066

Erwägungen:

1.

Am 6. Dezember 2014 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) drei Gutscheine der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) im Wert von Fr. 200.– (Gutscheincode 1, Seriennummer 2), Fr. 100.– (Gutscheincode 3, Seriennummer 4) und Fr. 50.– (Gutscheincode 5,

Seriennummer 6), total Fr. 350.–. Als die Klägerin die Gutscheine im August 2018 einlösen wollte, verweigerte die Beklagte die Annahme mit der Begründung, die Einlösefrist habe gemäss den beim Kauf gültigen AGB ein Jahr betragen. Diese Frist sei im Sommer 2016 auf drei Jahre verlängert worden. Der Klägerin sei aus Kulanz die dreijährige Frist gewährt worden. Damit seien die Gutscheine im Dezember 2017 abgelaufen und könnten nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden. Mit ihrer Klage vom 15. Mai 2020 verlangte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, dass die Beklagte die Gutscheine an Zahlungs statt einlöst, eventualiter Wertersatz in der Höhe von Fr. 350.– (act. 2 S. 4, act. 15, Prot. I S. 5 ff.). Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 20 = act. 28).

2. Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, die drei Gutscheine einzulösen, eventualiter ihr Fr. 350.– zu bezahlen; unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 25). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Der Vorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 29 und 31). Am 3. März 2021 erfolgte die Fristansetzung an die Beklagte für die Beschwerdeantwort, welche unterm 12. April 2021 erstattet wurde. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 32 und 34).

2. Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, die drei Gutscheine einzulösen, eventualiter ihr Fr. 350.– zu bezahlen; unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 25). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Der Vorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 29 und 31). Am 3. März 2021 erfolgte die Fristansetzung an die Beklagte für die Beschwerdeantwort, welche unterm 12. April 2021 erstattet wurde. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 32 und 34).

3. Mit Schreiben vom 18. und 21. Februar 2022 teilten die Parteien der Kammer mit, dass sie aussergerichtliche Vergleichsgespräche aufgenommen hätten und deshalb darum ersuchten, bis zu weiterer Mitteilung einstweilen von weiteren Verfahrensschritten abzusehen (act. 36-37). Am 28. Februar 2022 erkundigte sich die Kammer bei den Parteien telefonisch nach dem Stand der Vergleichsgespräche und erklärte, dass der Urteilsantrag in Beratung sei und in

14 Tagen verschickt würde, falls bis dann kein Vergleich eingehe (act. 38). Mit Schreiben vom 14. März 2022 zog die Klägerin ihre Beschwerde zurück und bat um Abschreibung des Verfahrens. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens übernehme und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten würden (act. 39). Die Beklagte bestätigte mit Eingabe vom 15. März 2022 den Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleiches durch die Parteien, in dessen Zuge die Klägerin die Beschwerde zurückziehe, sowie die vereinbarten Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 40). Demzufolge ist das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben.

4.a) Die Parteien haben sich entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Übernahme der Entscheidgebühr durch die Klägerin geeinigt. Diese wird somit für das zweitinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig. Vereinbarungsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

b) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falls festzulegen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– resultiert eine Entscheidgebühr von Fr. 150.–. Diese ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der zu beurteilenden Frage und des damit verbundenen Zeitaufwandes des Gerichtes auf Fr. 300.– zu erhöhen (§ 12 i.V.m. §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 GebV OG).

Das Beschwerdeverfahren wird zwar ohne Anspruchsprüfung erledigt, eine Reduktion im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV OG ist dennoch nicht gerechtfertigt, da die Beratungsphase über den Urteilsantrag im Zeitpunkt des Rückzuges bereits begonnen hat.

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und soweit ausreichend aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– bezogen; im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Klägerin Rechnung.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 34 und 40, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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