PP210027
Anfechtung
27. Januar 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss u...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2021; Proz. FV210019
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 15. Oktober 2020 (act. 3/3) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Verfahren betreffend "Anfechtung" gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rechtshängig.
1.2
Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin in der Folge beim Bezirksgericht Zürich – unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. Dezember 2020 (act. 1) – eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. 2 und 3/1-3). Am 10. März 2021 (act. 10/1) stellte die Beschwerdegegnerin in einer erneuten Eingabe weitere Rechtsbegehren.
1.3
Am 11. März 2021 führte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Hauptverhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen Rechtsanwalt X._____ namens, mit Vollmacht und in Vertretung der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin (vgl. Prot. Vi. S. 3). Am Ende der Hauptverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, an ihren zusätzlichen Rechtsbegehren nicht festhalten zu wollen, und zog ihre Klage zurück (vgl. Prot. Vi. S. 18, act. 12).
1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. 13 = act. 21 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtet sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).
1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. 13 = act. 21 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtet sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).
1.5 Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 (act. 19), sie enthält folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 18. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Verhandlung vom 11. März 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Die Entscheidgebühr (recte: die Parteientschädigung) sei von CHF 900 auf CHF 0 zu reduzieren.
4. Die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzulegen.
5. Die Parteientschädigung (recte: die Entscheidgebühr) sei von CHF 750 auf CHF 0 zu reduzieren.
6. Der Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-17 im Verfahren PP210025). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die "Verhandlung und der Abschreibungsentscheid" seien für nichtig zu erklären und aufzuheben, weil die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht richtig zur Verhandlung vorgeladen habe. Es hätten sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgeladen werden müssen (vgl. act. 19 S. 2 und 3). Daher ist davon auszugehen, dass sie mit ihren Anträgen 1 und 2 sinngemäss den Entscheid der Vorinstanz anfechten will, das Verfahren infolge Rückzugs der Klage seitens der Beschwerdeführerin erledigt abzuschreiben.
2.1.2 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133 ff., E. 1.2). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis – wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist – indes zu, wenn die Beanstandungen der Rechtsmittel führenden Person Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen. So insbesondere, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde (vgl. etwa OGer ZH PS200226 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2 mit Verweis auf PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin betrifft keine Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich.
2.1.3 Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, welchen praktischen Verfahrenszweck die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen 1 und 2 verfolgt und inwiefern sie an der Aufhebung des Abschreibungsentscheides ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.1.4 Auf die Anträge 1 und 2 bzw. das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Abschreibungsentscheid ist somit nicht einzutreten.
2.2.1 Mit ihren Anträgen 3 und 6 (Parteientschädigung) und den Anträgen 4 und 5 (Kostenfestsetzung und -auflage) ficht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an.
2.2.2 Der Kostenentscheid ist selbstständig (einzig) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14 i.V.m. act. 19 S. 1), steht dem Eintreten auf die Anträge 3 bis 6 der Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts entgegen.
3. Zur Kostenbeschwerde im Einzelnen
3.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– und die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. MWST) fest. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Klagerückzug) auferlegte sie die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21 E. 3.1) und verpflichtete sie, der Beschwerdegegnerin diese Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. oben E. 1.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Anträgen 3 bis 6, die ihr auferlegten Gerichtskosten von sich abzuwenden und keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zahlen müssen.
3.2.1 Die Abwendung der ihr auferlegten Gerichtskosten scheint sie – wie die Anfechtung des Abschreibungsentscheides (vgl. oben E. 2.1) – damit begründen zu wollen, dass die Verhandlung "aufzuheben" sei, weil die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht richtig zur Verhandlung vorgeladen habe, da ihrer Ansicht nach sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorzuladen gewesen wären (vgl. act. 19 S. 3).
Dass die Vorinstanz ihr nach ihrem Klagerückzug die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht. Dasselbe gilt für die Höhe der Entscheidgebühr. Soweit sie die Abwendung der Gerichtskosten mit der "Aufhebung" bzw. "Nichtigerklärung" der Verhandlung und des angefochtenen Abschreibungsentscheides wegen einem angeblichen Vorladungsfehler begründen will, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1).
3.2.2 Zur Verpflichtung, eine Parteientschädigung zahlen zu müssen, führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz hätte den Antrag auf Parteientschädigung abweisen müssen, weil die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ ungültig sei und weil C._____, der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, "die Anwaltskosten" ohnehin ihr zugeteilt habe (vgl. act. 19 S. 2 f.).
3.2.3 Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist, werden Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug – wie hier – die klagende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Klagerückzugs vollumfänglich für die Gerichtskosten und die beantragte Parteientschädigung aufkommen muss. Die Frage nach der Verteilung der Prozesskosten – namentlich der Parteientschädigung als Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung – im Innenverhältnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft stellt sich demnach von vornherein nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Recht gutgeheissen. Anzumerken bleibt, dass ein Antrag auf Parteientschädigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht "unnötig" im Sinne von überflüssig oder nutzlos ist. Denn ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, eine Parteientschädigung sei der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen gewesen, weil die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ angeblich ungültig sein soll, ist sie auf die Ausführungen im Parallelfall zur gehörigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur Prozessführung bzw. Vertretung der Beschwerdegegnerin zu verweisen (vgl. OGer ZH PP210025 E. 2.4 m.w.H.).
3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge 3 bis 6 bzw. ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In Anwendung von §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 380.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.2 Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Kostenbeschwerde (Anträge 3 bis 6) wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 380.– verrechnet.
3. Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 19), sowie an das Einzelgericht, 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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