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Entscheid

PP210067

Eintragung eines Pfandrechts

11. Januar 2022Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 11. Jan...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 11. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. …, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Eintragung eines Pfandrechts

Beschwerde gegen eine Sistierung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2021; Proz. ES210013

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht unter anderem eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde anhängig (act. 2). Gestützt auf dieselbe Rechtsschrift wurden in der Folge versehentlich zwei Geschäfte angelegt, zum einen das vorliegende Verfahren PP210067 und zum anderen das Verfahren PF210050. Da dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Prozesse bilden kann, ist das vorliegende Verfahren aus den Registern abzuschreiben. Den Parteien entsteht dadurch kein Nachteil, wird doch das Gericht im Verfahren PF210050 einen Entscheid fällen.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht unter anderem eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde anhängig (act. 2). Gestützt auf dieselbe Rechtsschrift wurden in der Folge versehentlich zwei Geschäfte angelegt, zum einen das vorliegende Verfahren PP210067 und zum anderen das Verfahren PF210050. Da dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Prozesse bilden kann, ist das vorliegende Verfahren aus den Registern abzuschreiben. Den Parteien entsteht dadurch kein Nachteil, wird doch das Gericht im Verfahren PF210050 einen Entscheid fällen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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