PP220002
Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
11. Februar 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 11....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2021 (FV210008-I)
Erwägungen:
1.1
Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) für unbezahlte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– nebst Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2020 sowie Fr. 40.– Mahngebühr betrieben hatte (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020, Urk. 3/1), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2021 vor Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Vorinstanz unter anderem das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 290.– (Urk. 4). Den von der Klägerin dagegen erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 8 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine viermonatige Nachfrist zur Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses an (Urk. 12). Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde indes von der Klägerin nicht abgeholt (Urk. 13). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. Dezember 2021 folgenden Nichteintretensentscheid (Urk. 14 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.):
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3.
Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
(Schriftliche Mitteilung)
6.
(Rechtsmittelbelehrung)
1.2
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2022 (Datum Poststempel: 1. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 15 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1):
" 1. URP & URB bei OG ZH: Beilage Bestätigung Eingang Gesuch Sozialhilfe
2.
URP & URB erstinstanzlich bei BG Uster, meine Mittellosigkeit ist mehrfach belegt
3.
Antrag auf die Abschreibung / den Kostenerlass sämtlicher Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit dem ganzen Verfahren betreffend der ursprünglichen Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht ZH. => KOMPLETTE AMNESTIE SÄMTLICHER GERICHTSGEBÜHREN!
URSPRUNG DES ÜBELS: Das Generalsekretariat VGZH hat ohne jegliche Überprüfung (!) mein berechtigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren ganz arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung per A-Post abgelehnt!!! Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid, sondern ist willkürlicher Amtsmissbrauch, grobe Verletzung meines Rechtsanspruchs als Mittellose und darum zutiefst verwerflich, da ich somit auch ohne anwaltliche Unterstützung bin.
URSPRUNG DES ÜBELS: Das Generalsekretariat VGZH hat ohne jegliche Überprüfung (!) mein berechtigtes Gesuch um Abschreibung der Gerichtsgebühren ganz arrogant, ohne stichhaltige oder rechtmässige Begründung per A-Post abgelehnt!!! Dies entspricht nicht einem materiell rechtskräftigen Entscheid, sondern ist willkürlicher Amtsmissbrauch, grobe Verletzung meines Rechtsanspruchs als Mittellose und darum zutiefst verwerflich, da ich somit auch ohne anwaltliche Unterstützung bin.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Zürich"
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 23. Juli 2021 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sei von der Post am 3. August 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Da die Klägerin vom laufenden, von ihr initiierten Verfahren gewusst habe, habe sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen müssen. Entsprechend greife in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2021 an die Klägerin die Zustellfiktion und die entsprechende Kenntnisnahme dürfe fingiert werden (Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO). Nachdem es die Klägerin in der Folge unterlassen habe, den Vorschuss innert der Nachfrist zu leisten, sei auf ihre Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 17 S. 3).
4.1. Die Klägerin rügt im Wesentlichen, sie sei rechtsunkundig und mittellos bzw. Sozialhilfebezügerin. Daher habe sie Anspruch auf Erlass sämtlicher Gerichtsgebühren sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), zumal ihre Klage nicht aussichtslos sei (Urk. 16 S. 2 f.).
Soweit die Klägerin damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Kostenvorschuss einverlangt, da sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und damit auf Befreiung von Vorschussleistungen habe (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), scheint sie zu übersehen, dass erst die Bewilligung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit und dass ihr Gesuch bereits mit Verfügung vom 11. März 2021 abgewiesen worden war (Urk. 4 S. 7 Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Entscheid kann im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erledigungsentscheid nicht mehr (mit-) überprüft werden (OGer ZH LB140082 vom 10. Dezember 2014, E. 3; OGer ZH LB140058 vom 2. September 2014, E. II/2.2; OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, E. 2.2.2, in: ZR 111/2012 Nr. 28; CR CPC-Jeandin, Art. 319 N 20; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 7 N 409; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 N 16). Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin nicht weiter einzugehen.
4.2. Abgesehen davon bringt die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich ihren Unmut bezüglich Gerichte, Amtsstellen und Beamte zum Ausdruck und macht pauschal und ohne jeglichen Bezug zum angefochtenen Entscheid geltend, ihre (Grund-) Rechte würden verletzt (Urk. 16 S. 2 f.). Darauf ist mangels Zusammenhangs und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen.
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.
6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'180.– (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli
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