PP220003
Forderung
16. September 2022Deutsch17 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 16. Septem...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. November 2021; Proz. FV210099
Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1
Am 8. Juli 2020 wollte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihr Fahrzeug starten, welches jedoch nicht ansprang. Sie rief daraufhin den C._____ an, welcher die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufbot, um der Beschwerdeführerin zu helfen. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin versuchte zunächst, die Batterie zu überbrücken und das Auto zu starten, danach schlug er mit einer Wagenheberstange auf den Alternator. Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Alternator zu diesem Zeitpunkt bereits defekt gewesen war und durch den Schlag hätte wiederbelebt werden sollen oder ob der Schlag den Defekt verursachte und die eigentliche Pannenursache in der Batterie des Autos lag. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin konnte auf jeden Fall nicht vor Ort repariert werden und musste abgeschleppt und in eine Garage gebracht werden. Die Beschwerdeführerin forderte in der Folge von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR.
1.2
Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung gefunden werden konnte, gelangte die Beschwerdeführerin mit Klage vom 31. Mai 2021 an das Einzelgericht (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), wobei sie von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von insgesamt Fr. 2'378.10 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 7. September 2020 forderte (act. 2). Die Vorinstanz wies die Klage nach der Durchführung des Verfahrens mit Urteil vom 5. November 2021 zunächst in unbegründeter (act. 31 = act. 42/1) und hernach in begründeter Fassung ab (act. 36 = act. 42/2 = act. 46; nachfolgend zitiert als act. 46).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der Klage beantragte, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der Klage beantragte, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(act. 41). Sodann machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel) weitere Ausführungen (act. 44).
1.4. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 47). Der Vorschuss wurde fristgerecht (vgl. act. 48) geleistet (act. 49) und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-39). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 15. Februar 2022 zuzustellen.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
2.1. Erstinstanzliche Endentscheide, die aufgrund eines Streitwertes von unter Fr. 10'000.– nicht berufungsfähig sind (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Auch wenn das Recht von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen anzuwenden ist (vgl. Art. 57 ZPO), ist sie aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwerdeinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen der Parteien zu beurteilen (vgl. zur Berufung BGE 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 14. Februar 2022, die sich gegen einen aufgrund des Streitwertes (vgl. E. 4.1) nicht berufungsfähigen Endentscheid richtet, wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. act. 37) bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie ist mit Anträgen versehen und enthält eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Die Eingabe vom 15. Februar 2022 wurde demgegenüber nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Februar 2022 eingereicht und kann daher im Beschwerdeverfahren keine Beachtung finden.
3. Zur Beschwerde im Einzelnen
3.1.
3.1.1.Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Gegenpartei begünstigt zu haben, indem sie ihr die angesetzten, verpassten Fristen für eine "Replik" immer wieder ohne das Vorliegen wichtiger Gründe bis zuletzt auf zwei Monate verlängert habe (act. 41 S. 2). Es geht dabei um eine der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz hatte, da die Klage der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 eine Kurzbegründung enthielt (vgl. act. 2), der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zunächst eine zehntägige Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen (act. 9). Tatsächlich verlängerte die Vorinstanz diese Frist in der Folge auf entsprechende Gesuche der Beschwerdegegnerin hin bis zuletzt am 25. August 2021 (vgl. act. 11; act. 18; act. 20 sowie Prot. VI S. 4). Da das erste Fristerstreckungsgesuch nach Ablauf der ursprünglich angesetzten Frist gestellt wurde (vgl. act. 10/2 und act. 11), handelte es sich dabei streng genommen nicht ausschliesslich um Erstreckungen, sondern um das Ansetzen einer neuen Frist oder einer Nachfrist und hernach um deren Verlängerung. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 wurde schliesslich am 26. August 2021 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist eingereicht (act. 22). Die Vorinstanz lud die Parteien daraufhin zur Hauptverhandlung auf den 3. November 2021 vor (act. 25).
3.1.2.Gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an, wenn eine im vereinfachten Verfahren zu behandelnde Klage eine Begründung enthält. Ob es sich dabei um
eine eigentliche Klageantwort handelt, ist umstritten. Daraus folgt, dass auch die Meinungen zu den Säumnisfolgen und zum Zeitpunkt des Eintritts der Novenschranke auseinandergehen (vgl. dazu CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 245 N 7 ff. mit einer Übersicht über die vertretenen Meinungen). Die Vorinstanz verband die Nachfrist jedenfalls nicht mit der Androhung von Säumnisfolgen gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO), sondern hielt in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2021 im Einklang mit einem Teil der Lehre und Rechtsprechung fest, bei einer verpassten Frist zur Stellungnahme sei grundsätzlich direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen, anlässlich welcher beide Parteien das Recht auf zwei vollständige Parteivorträge hätten. Eine Stellungnahme sei aber hilfreich, um im Sinne von Art. 246 Abs. 1 ZPO das Verfahren bereits am ersten Termin erledigen zu können, weshalb der Gegenseite nochmals Gelegenheit zur Einreichung gegeben werde (act. 16). An der Hauptverhandlung hatten die Parteien dann effektiv die Möglichkeit, sich je zweimal uneingeschränkt zu äussern (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Nachfristansetzung und -verlängerung einen Nachteil erlitten hätte. Die Beschwerdeführerin macht einen solchen Nachteil auch nicht geltend.
3.2.
3.2.1.Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auf ihr Schreiben vom 4. November 2021 nicht reagiert mit der Begründung, das Urteil am 5. November 2021 gefällt zu haben. Verschickt worden sei das Urteil allerdings erst am 17. November 2021 (act. 41 S. 2). Im erwähnten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin das Einräumen einer einmonatigen Frist zum Sammeln weiterer Beweise und zur Ergänzung ihrer Klage, sodann beantragte sie das Einholen eines Gutachtens über den geschädigten Alternator (act. 29).
3.2.2.Entgegen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz durchaus auf die Eingabe ein. So hielt sie in der auf Verlangen der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 34) ausgefertigten Begründung des Urteils fest, ein wie vorliegend im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO geführter Prozess sei in Anwendung von Art. 245 [recte: Art. 246] Abs. 1 ZPO möglichst am ersten Termin zu erledigen.
Für die Hauptverhandlung würden dieselben Verfahrensvorschriften wie im ordentlichen Verfahren gelten, nämlich Art. 219 ff. ZPO. Demnach hätten die Parteien den Sachverhalt und ihre Beweismittel anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit gehabt, ihre Sachdarstellung vorzubringen und ihre Beweismittel zu nennen. Auch sei sie in Anwendung der richterlichen Fragepflicht explizit auf die Möglichkeit eines Gutachtens über den beschädigten Alternator als Beweismittel hingewiesen worden, worauf sie jedoch ausdrücklich verzichtet habe. Auf diesen ihren Entscheid könne die Beschwerdeführerin nicht mehr zurückkommen, womit sich eine Fristerstreckung für einen neuerlichen Beweisantrag des Gutachtens oder die Beibringung eines selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens erübrige. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Zeit beantrage, um ihre Klage zu ergänzen, begründe sie nicht, weshalb dies vor oder an der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sein solle. Es liege kein Fall von Art. 229 ZPO vor und eine zusätzliche Frist sei ausgeschlossen. Das Verfahren sei spruchreif und es sei darüber zu entscheiden (act. 46 E. 1.2).
3.2.3.Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin erhielt wie bereits erwähnt an der Hauptverhandlung die Gelegenheit, sich zweimal uneingeschränkt zu äussern (Prot. VI S. 7 ff. und S. 17 f.). Es liegt kein Fall nach Art. 247 Abs. 2 ZPO vor, in welchem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätte. Folglich trat nach dem zweiten Vortrag der Parteien die Novenschranke ein, sodass neue Tatsachen und Beweismittel hernach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden konnten. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, erläutert die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 4. November 2021 nicht, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Auf die Einholung eines Gutachtens, worauf sie die Vorinstanz aufmerksam gemacht hatte, verzichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung übrigens ausdrücklich (vgl. Prot. VI S. 14), wie die Vorinstanz richtig schrieb. Es ist unter diesen Umständen nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz nicht vorgängig und separat auf die Eingabe der Beschwerdeführerin antwortete, sondern den spruchreifen Fall direkt entschied und sich in der Urteilsbegründung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Was schliesslich den Vorwurf betrifft, das Urteil datiere vom 5. November 2021, sei aber erst am 17. November 2021 verschickt worden, so trifft dies zwar zu (vgl. act. 32 und act. 33), doch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. Sofern die Beschwerdeführerin damit allenfalls andeuten will, das Urteil sei vordatiert worden, so finden sich dafür keinerlei Anhaltspunkte und insbesondere auch keine Gründe, wurde doch sogar noch das am Tag der Urteilsberatung eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
3.3.
3.3.1. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz nach der Wiedergabe des Sachverhaltes fest, die Beschwerdeführerin biete als Beweismittel – zum Nachweis ihres Standpunktes, wonach der Alternator vor dem Schlag durch den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin funktionstüchtig gewesen sei – insbesondere Bilder sowie die Reparaturrechnung der Garage D._____ an. Die Bilder würden die Beschädigung der Plastikteile am Gehäuse des Alternators aufzeigen. Damit könne nachgewiesen werden, dass durch die Schläge eine Beschädigung am Gehäuse des Alternators entstanden sei, nicht jedoch, ob der Alternator vorgängig beschädigt gewesen sei oder nicht. Aus der Rechnung der Garage D._____, bei der das defekte Fahrzeug repariert worden sei, gehe hervor, dass der Alternator ausgetauscht worden sei. Der Austausch weiterer Teile sei nicht auf der Rechnung vermerkt. Die Beschwerdeführerin habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass nur das, was auf der Rechnung aufgeführt sei, repariert worden sei. Sie habe auch nicht geltend gemacht, dass weitere Teile hätten ausgetauscht werden müssen, um ihr Fahrzeug wieder funktionsfähig zu machen – was es nach durchgeführter Reparatur unbestrittenermassen gewesen sei. Damit sei erstellt, dass zur Schadensbehebung an der Batterie keine Arbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin könne damit ihre Behauptung, dass die Panne aufgrund eines Batterieproblems aufgetreten sei, nicht nachweisen, bleibe doch als einzig mögliche Pannenursache ein Alternatorschaden. Da dieser zur Panne geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er schon bestanden habe, bevor die Beschwerdegegnerin am Pannenort erschienen sei, und nicht erst durch die Schläge des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin auf den Alternator. Demgemäss sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass das Handeln des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin zu einem Schaden geführt habe, weshalb auch keine Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR bestehe (act. 46 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend mache, mit der Beschädigung der Plastikteile des Alternators sei ihr Garantieanspruch gegenüber dem Lieferanten des Alternators erloschen, sei darauf hinzuweisen, dass sie dieses Vorbringen weder substantiiert vorgetragen, noch durch entsprechende Beweise belegt habe. So habe sie weder angegeben, wann und bei wem sie den entsprechenden Alternator gekauft habe, wie lange der Garantieanspruch bestanden habe, noch bei welcher Gelegenheit der Lieferant den Garantieanspruch als erloschen bezeichnet habe. Aus fehlenden substantiierten Behauptungen könne die Beschwerdeführerin keine Rechte ableiten (act. 46 E. 3).
3.3.2.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das angefochtene Urteil fehlerhaft. Sie führt dafür – nach einer Wiederholung des im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Sachverhaltes – folgende Gründe an: Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass sie den Alternator geschädigt habe. Es habe auch – entgegen der Aussage der F._____ Versicherung – gar keine richtige Expertise über den Zustand des Alternators vor dem Schlag durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin gegeben, sondern lediglich ein unklares E-Mail eines gewissen Herrn E._____. Weiter habe die Batterie nicht repariert, sondern nur wieder aufgeladen werden müssen, was die Garage kostenlos gemacht habe. Und schliesslich sei der Alternator noch unter Garantie gewesen, doch habe sich der Lieferant geweigert, ihn zu ersetzen, mit der Begründung, dass er von einem Dritten beschädigt worden sei. Dies sei mündlich erfolgt; da jedoch jedem klar sei, dass das geschädigte Teil nicht ersetzt worden sei, sei nicht einzusehen, weshalb der Lieferant dies noch schriftlich hätte bestätigen müssen (act. 41).
3.3.3.Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zu Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz bildet das Vorliegen eines Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem und der schädigenden Handlung, der Widerrechtlichkeit und eines Verschuldens. Die Haftungsvoraussetzungen sind grundsätzlich vom Geschädigten nachzuweisen (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, N 793). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Nicht ausreichend ist die bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die behauptete Tatsache ereignet hat (CHK ZGB-Göksu,
3. Aufl. 2016, Art. 8 N 4). Einzig für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Handlung und dem Schadenseintritt genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 II 661 E. 5.1.1).
3.3.4.Die Vorinstanz ging vorliegend korrekt davon aus, dass der einzige (wesentliche) strittige Umstand die Funktionstüchtigkeit des Alternators vor dem 8. Juli 2020 bzw. dessen Beschädigung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin war. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Schädigung des Alternators anerkannt, so stimmt dies nur insofern, als dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich anerkannte, dass ihr Mitarbeiter mit dem Wagenheber auf den Alternator schlug, um diesen Wiederzubeleben, und dabei dessen Plastikhülle beschädigte. Bestritten hatte die Beschwerdegegnerin jedoch, dass sie dem Alternator dadurch einen Schaden zugefügt habe, der zu dessen Funktionsunfähigkeit geführt habe (vgl. Prot. VI S. 14 f.). Gerade Letzteres bzw. die Funktionstüchtigkeit des Alternators vor dem Schlag war folglich, wie die Vorinstanz richtig erkannte, durch die Beschwerdeführerin zu beweisen, läge damit doch ein kausales schädigendes Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. die Widerrechtlichkeit als eine für den verlangten Schadenersatz nötige Voraussetzung vor.
3.3.5.Die Beschwerdeführerin offerierte für den Beweis ausschliesslich Urkunden – auf ein Gutachten verzichtete sie wie bereits erwähnt ausdrücklich (vgl. E. 3.2.3) und den sie an die Hauptverhandlung begleitenden G._____ rief sie letztlich nicht als Zeuge an (vgl. Prot. VI S. 6 ff.). Mit den eingereichten Urkunden vermag die Beschwerdeführerin aber nicht nachzuweisen, dass der Alternator vor dem 8. Juli 2020 funktionstüchtig war und erst durch den Schlag mit dem Wagenheber überwiegend wahrscheinlich beschädigt wurde. So stellt sich zwar die Garage E._____, die den Alternator schliesslich austauschte, in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2021 auf den Standpunkt, die Versicherung habe nicht im Nachhinein feststellen können, dass der am Gehäuse sichtbar beschädigte Alternator vor dem Schlag mit dem Wagenheber funktionsfähig gewesen sei (vgl. act. 4/10). Die – ohnehin unbestrittene – Beschädigung der Plastikumhüllung des Alternators ist sodann durch die eingereichten Fotos belegt (vgl. act. 28/1), wie auch die Vorinstanz festhielt. Aus dem von der Beschwerdeführerin aber ebenfalls eingereichten Schreiben der F._____ vom 13. August 2020 geht demgegenüber hervor, dass der Schaden nach Ansicht der Versicherung vorbestehend gewesen sei. Wie ein Test durch eine neutrale Firma ergeben habe, sei die Ursache ein defekter Regler, der nicht durch mechanische Einwirkung habe beschädigt werden können (vgl. act. 4/3). Damit besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin den Schaden verursachte, aber es liegen ebenso Anhaltspunkte für das Vorbestehen des Defekts vor. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass der Defekt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Schlag mit dem Wagenheber entstand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechnung der Garage D._____ vom 14. Juli 2020 lediglich das Ersetzen des Alternators und keine weiteren Arbeiten, etwa an der Batterie, aufgeführt wurden (act. 28/3). Zwar ist der Schluss der Vorinstanz, damit sei die Batterie als Pannenursache gänzlich auszuschliessen, nicht ganz richtig, hätte doch nicht nur eine defekte, sondern auch eine bloss entleerte Batterie zur Panne führen können. Dass der Alternator durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beschädigt wurde, ist mit der Rechnung aber auch nicht nachgewiesen. Zudem deutet der Umstand, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unstrittig zunächst versuchte, den Wagen über das Aufladen der Batterie wieder zum Laufen zu bringen, hernach aber weitere Massnahmen ergreifen musste, gerade darauf hin, dass das Problem nicht ausschliesslich in einer bloss entleerten Batterie bestand. Die Vorinstanz kam folglich korrekt zum Schluss, der Beweis der Beschwerdeführerin sei gescheitert. Damit fehlt es insbesondere am Nachweis der Kausalität für die Zusprechung von Schadenersatz, weshalb die Klage zu Recht abgewiesen wurde.
3.3.6.Was schliesslich die Garantie betrifft, so wiederholt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bloss den bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, der Alternator habe noch unter Garantie gestanden, der Lieferant habe sich aber aufgrund der Beschädigung geweigert, das Teil zu ersetzen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie zum Erlöschen des Garantieanspruches weder substantiierte Behauptungen vorgetragen noch Beweise offeriert habe, setzt sie sich aber nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das nicht zutreffend sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu diesem Thema nicht korrekt sein sollte. Das mit der Beschwerde erstmals eingereichte E-Mail der H._____ AG vom 9. November 2021 (act. 43/10) kann als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht mehr beachtet werden.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies und auch die Rügen im Zusammenhang mit der Prozessführung der Vorinstanz nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu führen vermögen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr, die ausgehend vom Streitwert von Fr. 2'378.10 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, ist folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Sie wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 41 und act. 44, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'378.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Funck
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