PP220004
Forderung
23. März 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 23. März 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2021; Proz. FV210052
Erwägungen:
1.1
Die Parteien lebten gemäss den Angaben des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Beschwerdegegner) während vielen Jahren als Konkubinatspaar zusammen, wobei sie über ein gemeinsames Konto verfügten und die anfallenden Kosten jeweils hälftig teilten. Im Oktober 2018 kam es zur Trennung. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe in der Zeit nach der Trennung bis zur Abgabe der gemeinsamen Wohnung am 7. Februar 2019 bzw. im Hinblick auf die Schlussrechnung weniger als seinen Anteil bezahlt und schulde folglich ihm, dem Beschwerdegegner, noch Geld.
1.2. In der Folge leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf eine Betreibung über Fr. 2'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2020 ein und erhob – nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 3/7) – zunächst beim Friedensrichteramt C._____ und hernach unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. Mai 2021 mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel) Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), wobei er die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 2'025.95 und der Betreibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangte (act. 2). Nach Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Hauptverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. September 2021, dem Beschwerdegegner Fr. 2'025.95 sowie die Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf auf. Der Entscheid erging zunächst unbegründet (act. 11) und hernach in begründeter Version (act. 18 = act. 24; nachfolgend zitiert als act. 24).
1.2. In der Folge leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf eine Betreibung über Fr. 2'200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2020 ein und erhob – nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 3/7) – zunächst beim Friedensrichteramt C._____ und hernach unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. Mai 2021 mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel) Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), wobei er die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 2'025.95 und der Betreibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangte (act. 2). Nach Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Hauptverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. September 2021, dem Beschwerdegegner Fr. 2'025.95 sowie die Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf auf. Der Entscheid erging zunächst unbegründet (act. 11) und hernach in begründeter Version (act. 18 = act. 24; nachfolgend zitiert als act. 24).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 23).
Den Parteien wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2022 Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-21). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zuzustellen.
2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine expliziten Anträge. Seinen Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und die Forderung des Beschwerdegegners ablehnt (act. 23). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, gilt dies als hinreichender Antrag im oben dargelegten Sinn, ist doch davon auszugehen, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Klage beantragt wird.
2.3. Die Beschwerdebegründung genügt aber selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Die Vorinstanz hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen und Eingaben des Beschwerdegegners zusammengefasst erwogen, dass die Parteien während des Zusammenlebens eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet hätten, wobei im Innenverhältnis zwischen den Parteien eine hälftige Kosten- bzw. Verlusttragung vereinbart gewesen sei. Mit der Trennung sei die Zweckerreichung im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR unmöglich geworden und damit die einfache Gesellschaft aufgelöst worden, wobei Verluste im Rahmen der Liquidation hälftig zu teilen gewesen seien. Von den relevanten Gesellschaftsschulden von total Fr. 24'765.70 habe der Beschwerdegegner Fr. 14'465.70 und der Beschwerdeführer Fr. 10'300.– bezahlt, woraus ein Ausgleichsanspruch des Beschwerdegegners von Fr. 2'082.85 resultiere. Da vom Beschwerdegegner Fr. 2'025.95 eingeklagt worden seien, sei ihm nur dieser Betrag zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben (act. 24). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in keiner Art und Weise auseinander. Vielmehr bringt er lediglich vor, er habe nichts unterschrieben und schulde dem Beschwerdegegner nichts, im Gegenteil schulde ihm dieser Fr. 25'686.40 und zusätzlich Fr. 100'000.–, die er jedoch weglasse, da der Beschwerdegegner mittellos sei. Er verweist auf weitere hängige Verfahren am Bezirksgericht Winterthur und erklärt, nicht an die Hauptverhandlung gekommen zu sein, da er nicht mit einem Gewalttätigen zusammen in einem Raum sitzen könne, "Eigenschutz" für sich lehne er aber ab (act. 23). Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Vorbringen um im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen handelt, die gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können, erklärt der Beschwerdeführer damit auch nicht, inwiefern die Vorinstanz ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Darüber hinaus wäre sein Hinweis, er habe nie etwas unterschrieben, auch deshalb unbehilflich, weil die Parteien nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beschwerdegegners die Mietzinse je zur Hälfte bezahlt haben (Prot. Vi S. 7). Entsprechend stimmte der Beschwerdeführer zumindest konkludent einer hälftigen Tragung der Wohnkosten zu. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.
3.1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'025.95 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach und das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'025.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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