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Entscheid

PP220005

Forderung

24. März 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 24. März 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 24. März 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Oktober 2021 (FV210034-C)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 20. April 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) Klage beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) über Fr. 4'464.– nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2021, Fr. 20.– Mahngebühren sowie Fr. 280.– Kosten des Schlichtungsverfahrens ein; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung, auf deren Teilnahme die Beklagte mit Eingabe vom 6. August 2021 verzichtet hatte (vgl. Urk. 11 und 13; Prot. I S. 4 ff.), hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten vollumfänglich gut (unbegründete Fassung: Urk. 17 S. 2; begründete Fassung: Urk. 21 S. 10 = Urk. 24 S. 10).

1.2

Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. März 2022 (Poststempel: 14. März 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 22) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 23):

"Antrag 1: Die geforderte Entschädigung von 80% (CHF 4'464.00) ist aufzuheben. Antrag 2: Die Entscheidgebühr des Bezir[k]sgerichts Bülach ist der Firma B._____ GmbH aufzuerlegen. Antrag 3: Die Gerichtskosten sind der Firma B._____ GmbH aufzuerlegen. Antrag 4: Die Parteientschädigungen sind der Firma B._____ GmbH aufzuerlegen."

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der entscheidrelevante Sachverhalt unbestritten sei und es als erstellt gelte, dass die Parteien am 25. Mai 2020 einen Werbeflächenvertrag über eine Laufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von total Fr. 5'580.– zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen hätten. Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 habe die Beklagte vom Vertrag zurücktreten wollen, was die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2020 abgelehnt habe. In der Folge habe die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 der Beklagten für den Fall, dass diese auf der sofortigen Kündigung des Vertrages bestehen würde, die Rechnungsstellung von 80 % des Vertragspreises gemäss Ziffer 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Aussicht gestellt. Da keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können, habe die Klägerin wie angekündigt am 10. Dezember 2020 die Schadenersatzpauschale von Fr. 4'464.– in Rechnung gestellt, welche trotz Zahlungserinnerung vom 25. Januar 2021 unbezahlt geblieben sei (Urk. 24 S. 3 f.).

2.2 Zu den Einwendungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 6. August 2021 führte die Vorinstanz aus, dass der Vertrag keinen Konsumentenvertrag darstelle und die Beklagte keine natürliche Person sei, weshalb ihr kein Widerrufsrecht im Sinne der Art. 40a ff. OR zustehe (Urk. 24 S. 4 f.). Weiter hielt sie fest, dass auf der Vorderseite des unterzeichneten Vertrags vermerkt sei, dass dieser zu den umseitigen Geschäftsbedingungen erteilt werde. In Ziffer 15 der auf der Rückseite angebrachten AGB sei festgehalten, dass der Vertragsgeber, vorliegend die Beklagte, sich verpflichten würde, dem Vertragsnehmer, d.h. der Klägerin, 80 % des Vertragspreises zu bezahlen, sollte erstere vor Vollendung des Werkes kündigen. Die AGB – insbesondere auch deren Ziffer 15 – seien durch Globalübernahme gültig beigezogen worden (Urk. 24 S. 5 f.). Sodann erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Werbeflächenvertrag um einen Dauerwerkvertrag handle, bei welchem das werkvertragliche Rücktrittsrecht von Art. 377 OR weder direkt noch analog zur Anwendung gelange. Vielmehr könne ein solcher Vertrag nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Das von der Beklagten geltend gemachte knappe Budget sei kein objektiv wichtiger Grund. Ohne Ziffer 15 der AGB hätte der vorliegende Vertrag demnach während der gesamten Vertragsdauer von fünf Jahren nicht aufgelöst werden können. Da sich Ziffer 15 der AGB somit zugunsten der Beklagten auswirke, sei diese Klausel objektiv betrachtet nicht ungewöhnlich (Urk. 24 S. 7).

2.2 Zu den Einwendungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 6. August 2021 führte die Vorinstanz aus, dass der Vertrag keinen Konsumentenvertrag darstelle und die Beklagte keine natürliche Person sei, weshalb ihr kein Widerrufsrecht im Sinne der Art. 40a ff. OR zustehe (Urk. 24 S. 4 f.). Weiter hielt sie fest, dass auf der Vorderseite des unterzeichneten Vertrags vermerkt sei, dass dieser zu den umseitigen Geschäftsbedingungen erteilt werde. In Ziffer 15 der auf der Rückseite angebrachten AGB sei festgehalten, dass der Vertragsgeber, vorliegend die Beklagte, sich verpflichten würde, dem Vertragsnehmer, d.h. der Klägerin, 80 % des Vertragspreises zu bezahlen, sollte erstere vor Vollendung des Werkes kündigen. Die AGB – insbesondere auch deren Ziffer 15 – seien durch Globalübernahme gültig beigezogen worden (Urk. 24 S. 5 f.). Sodann erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Werbeflächenvertrag um einen Dauerwerkvertrag handle, bei welchem das werkvertragliche Rücktrittsrecht von Art. 377 OR weder direkt noch analog zur Anwendung gelange. Vielmehr könne ein solcher Vertrag nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Das von der Beklagten geltend gemachte knappe Budget sei kein objektiv wichtiger Grund. Ohne Ziffer 15 der AGB hätte der vorliegende Vertrag demnach während der gesamten Vertragsdauer von fünf Jahren nicht aufgelöst werden können. Da sich Ziffer 15 der AGB somit zugunsten der Beklagten auswirke, sei diese Klausel objektiv betrachtet nicht ungewöhnlich (Urk. 24 S. 7).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beklagten nicht. So macht sie pauschal und ohne weitere Erklärungen und Verweise geltend, dass die AGB nie besprochen worden seien bzw. sie nie auf diese hingewiesen worden sei, dass der Vertrag innert weniger Tage widerrufen worden sei und dass Ziffer 15 der AGB ungewöhnlich und nicht durchsetzbar sei (Urk. 23). Die Beklagte geht damit mit keinem Wort auf die oben zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz ein, welche sich ausführlich mit diesen von ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen (vgl. Urk. 11) auseinandergesetzt hat. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten sei beziehungsweise an welchem Mangel er leide. Sodann ist auf die Rüge, die Klägerin habe sie arglistig getäuscht (Urk. 23), nicht weiter einzugehen, wurde diese Tatsachenbehauptung doch erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben, was gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E.

3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Nach dem Gesagten kommt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset-

zen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23 und 25/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'464.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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