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Entscheid

PP220010

Forderung

18. Mai 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 18. Mai 2022 in Sachen A._...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 18. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. März 2022; Proz. FV210036

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 22. April 2021 erhob der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 950.– (zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. August 2020) gegen den Beschwerdeführer (act. 5/1-5). Daraufhin setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2021 unter anderem dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Klage an (act. 5/6). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der ihm angesetzten Frist und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/10). Die Frist zur Stellungnahme wurde ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bis am 9. Juni 2021 erstreckt und es wurde ihm Frist angesetzt, sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen bzw. zu ergänzen und zu belegen unter der Androhung, bei Säumnis werde Verzicht angenommen und aufgrund der Akten entschieden (act. 5/11). Mittels elektronisch am 10. Juni 2021 eingereichter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stellung zur "Gültigkeit des Verfahrens sowie unentgeltliche Rechtspflege" und stellte sodann widerklageweise verschiedene Begehren (act. 5/13-16).

Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Vorinstanz unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten in Zusammenhang mit seiner Widerklage einen Kostenvorschuss von Fr. 810.– zu leisten (act. 5/23). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit elektronisch eingereichter Eingabe am 27. September 2021 Beschwerde, auf welche mit Beschluss vom 30. November 2021 nicht eingetreten wurde (vgl. act. 5/27). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2022 nicht ein (act. 5/28).

Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erstreckte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 27. August 2021 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 810.– (act. 5/29). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2022 zugestellt (act. 5/30). Nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht innert der erstreckten Frist geleistet hatte, setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2022 eine letzte Frist von fünf Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 5/31 = act. 3/1 = act. 4, fortan: act. 4).

1.2

Mit Eingabe vom 18. April 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2022 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/32). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-32). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Der Entscheid über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

2. Der Entscheid über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe den ihm mit Verfügung vom 27. August 2021 auferlegten Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten bzw. mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erstreckten Frist nicht geleistet. Entsprechend setzte sie ihm in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist, um den Kostenvorschuss betreffend die von ihm erhobene Widerklage zu leisten (act. 4 S. 4).

3.2.1. Gegen den Entscheid bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei mittellos, was er der Vorinstanz mehrfach ausführlich und ausdrücklich vorgetragen habe. Er habe ca. viermal Anträge um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wobei keine davon beantwortet worden sei. Es bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, womit sich der Kostenvorschuss von Fr. 810.– erübrigen würde. Zudem stehe ihm auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu, zumal das vorinstanzliche Verfahren in keiner Weise aussichtslos sei (act. 2 Ziffer 1; vgl. dahingehenden sinngemässen Antrag S. 4 lit. c).

Wie dargelegt ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/10). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit ihrer Verfügung vom 27. August 2021 ab (act. 5/23). Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, sodass der prozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers nicht habe berechnet werden können (act. 5/23 E. 5). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden traten sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht jeweils nicht ein (act. 5/27-28). Nach Erlass des bundesgerichtlichen Entscheids vom 2. Februar 2022 wurde kein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sein (einziges) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandelt und abgewiesen. Dass die Vorinstanz ihm in der Folge mit dem angefochtenen Entscheid eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzte, nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 810.– innert der mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erstreckten Frist nicht geleistet hatte, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Somit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den restlichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. act. 2 Ziffer 1 3. Absatz).

3.2.2. Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – zum Vorderrichter und dem Ausstandsbegehren (act. 2 Ziffern 2 und 4), zur Hauptsache im vorinstanzlichen Verfahren (insb. auch betreffend angeb-

lich mangelhafter Zustellung, act. 2 Ziffer 3) und zur Einsprache resp. Widerklage des Beschwerdeführers (act. 2 Ziffer 5) – ist nicht einzugehen, stellen diese doch allesamt neue Tatsachenbehauptungen resp. Anträge dar, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geltend macht, ist auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten (vgl. act. 2 S. 4, Anträge lit. a), b), d), e). Ohnehin wäre für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Vorderrichter (Antrag lit. d) die Vorinstanz – und nicht das Obergericht des Kantons Zürich – zuständig (Art. 49 f. ZPO i.V.m. § 127 lic. c GOG ZH).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sind infolge seines vollständigen Unterliegens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

5.2. Ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, kann offen bleiben; das Rechtsmittel erweist sich von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch ohnehin abzuweisen wäre.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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