PP220012
Forderung
19. September 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 19. September 2022 in...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Urteil vom 19. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Wärmetechnik, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2021 (FV210159-L)
Erwägungen:
1.1
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ist eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in C._____, welche die Planung, Erstellung und Wartung von … sowie den Handel mit … bezweckt (vgl. Handelsregisterauszug unter www.zefix.ch, besucht am 19.09.22). Gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil habe der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) bei der Klägerin den Einbau einer Bodenheizungsanlage im Einfamilienhaus an der D._____-Strasse 1 in … C._____ entsprechend der Offerte vom 9. Januar 2020 bestellt (Urk. 26, S. 4, Erw. I.2; vgl. auch Vi Prot. S. 7 f. und Urk. 14). Nach Ausführung der Arbeiten und Erhalt einer Zahlung habe die Klägerin vom Beklagten für Mehrkosten aufgrund einer Bestellungsänderung zusätzlich Fr. 1'163.15 inklusive Mehrwertsteuer gefordert (Urk. 26, S. 5, Erw. I.2; vgl. auch Vi Prot. S. 8 ff. und Urk. 2A/1).
1.2
Am 1. September 2021 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung vom 19. August 2021 (Urk. 1) bei der Vorinstanz die vorliegende Klage gegen den Beklagten ein (Urk. 2). Die Klägerin beantragte sinngemäss, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'163.15 nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2020, Mahnspesen von Fr. 30.00, Rückweisungskosten von Fr. 26.30, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 sowie die Schlichtungskosten von Fr. 250.00 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 9. April 2021; Urk. 2A/2 S. 3 f.) zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 2 S. 1; Vi Prot. S. 2 und S. 6). Den ihr mit Verfügung vom 8. September 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 4; Urk. 7). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2021 vorgeladen (Urk. 8). Das Verschiebungsgesuch der Klägerin vom 25. Oktober 2021 (Urk. 10) wurde mit Verfügung vom 1. November 2021 abgewiesen und es wurde Folgendes festgehalten: "Die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 findet statt." (Urk. 12). Zur Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 erschienen für die Klägerin E._____ und F._____, während der Beklagte unentschuldigt nicht erschien (Vi Prot.
S. 6 ff.). Gleichentags erliess die Vorinstanz das Urteil, das sie zunächst in unbegründeter Form eröffnete (Urk. 17). Nachdem der Beklagte fristgerecht ein Begehren um Begründung gestellt hatte (Urk. 20), wurde das vorinstanzliche Urteil den Parteien in begründeter Ausfertigung (Urk. 21 = Urk. 26) zugestellt und vom Beklagten am 25. März 2022 in Empfang genommen (Urk. 23). Das Urteilsdispositiv lautet wie folgt (Urk. 26 S. 10):
1.
Der Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2020 Fr. 30.– Mahnspesen zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
1.
des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 9. April 2021) aufgehoben.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 250.–) werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr von Fr. 210.– wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 210.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 250.– zu ersetzen.
4.
Der Antrag der Klägerin auf Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
5.
… [Mitteilungen]
6.
… [Rechtsmittel: Beschwerde, Frist 30 Tage]
1.3
Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2022 (Datum des Poststempels, hierorts eingegangen am 25. April 2022) innert Frist (Urk. 23) Beschwerde.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 24). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen-
sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 26, S. 10, Dispositiv Ziff. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 26, S. 10, Dispositiv Ziff. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).
2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassende Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
3. Die Vorinstanz erwog, zufolge des unentschuldigten Nichterscheinens des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 sei gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO androhungsgemäss aufgrund der Vorbringen der klägerischen Partei sowie aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 26, S. 3, Erw. I.B). Weiter bejahte die Vorinstanz die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. August 2021 (Urk. 1) sowie das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen (Urk. 26, S. 3 f., Erw. I.1.1). Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung habe F._____ von der beigezogenen F'._____ Bauunternehmung GmbH von der für den Umbau zuständigen Person vorgängig eine Musterplatte in der Höhe von 6 mm erhalten und den Boden unter Berücksichtigung davon sowie gemäss der Offerte vom 9. Januar 2020 gegossen (Urk. 26, S. 4, Erw. I.2). Der Beklagte habe telefonisch mitgeteilt, dass der Boden zu hoch sei, und in der Folge eine Platte von 12 mm Höhe mitgebracht. F._____ habe auf entsprechende Frage des Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen, den Boden abzuschleifen, was aber mit einem hohen Aufwand verbunden sei. Ein Preis sei dafür nicht vereinbart worden. Auf Ersuchen des Beklagten habe F._____ zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter den Boden während eines ganzen Arbeitstages abgeschliffen, wofür ein Mehrpreis von Fr. 1'163.15 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei. In der Folge habe die Klägerin dem Beklagten für den ausstehenden Betrag insgesamt drei Mahnungen zukommen lassen. Weder der Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'163.15 noch die Mahngebühren von insgesamt Fr. 30.00 seien vom Beklagten beglichen worden (Urk. 24, S. 4 f., Erw. I.2; vgl. auch Vi Prot. S. 7 ff.; Urk. 2A/1).
Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR, so dass im Falle einer Bestellungsänderung der Unternehmer Anspruch auf eine Mehrvergütung habe. Weiter erwog die Vorinstanz, die von der Klägerin beigezogene F'._____ Bauunternehmung GmbH habe die vereinbarten Leistungen basierend auf einer ihr von einem Vertreter des Beklagten übergebenen 6 mm Musterplatte erbracht. In der Folge sei F._____ vom Beklagten beauftragt worden, im Sinne einer Bestellungsänderung weitere Arbeiten zu erbringen, damit statt einer 6 mm eine 12 mm Platte habe verwendet werden können. Dies sei im Wissen um den damit verbundenen Mehraufwand geschehen. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 1'163.15 für den angefallenen Mehraufwand zu vergüten (Urk. 26, S. 5 f., Erw. I.3 und Erw. I.6). Hinsichtlich der Verzugszinsen erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin den Mehraufwand mit Schreiben vom 26. Juni 2020 in Rechnung gestellt (Urk. 2A/1 S. 1) und dem Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2020 (Urk. 2A/1 S. 3; Vi Prot. S. 11) eine Zahlungserinnerung unter Ansetzung einer fünftägigen Zahlungsfrist ab Briefdatum zugestellt habe. Damit sei der Beklagte gemahnt und mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug gesetzt worden (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 OR), so dass der Klägerin Verzugszinsen von
5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) seit dem 24. August 2020 zuzusprechen seien (Urk. 26, S. 6 f., Erw. I.4 und Erw. I.6). Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unbestritten gebliebenen Bearbeitungskosten für die zweite und die dritte Mahnung (Urk. 2A/1 S. 3 und S. 4; Vi Prot. S. 11) von insgesamt Fr. 30.00 zu vergüten (Urk. 26, S. 7, Erw. I.4 ff.). In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der gegen den Beklagten angehobenen Betreibung zu beseitigen (Urk. 26, S. 7 f., Erw. I.7). Sodann trat die Vorinstanz auf die Klage hinsichtlich der Betreibungskosten mangels Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht ein und wies sie hinsichtlich der Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom 10. März 2021 ab (Urk. 2A/2 S. 1; Urk. 26, S. 8, Erw. I.8). Zufolge des praktisch vollumfänglichen Obsiegens der Klägerin wurden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 210.00 dem Beklagten auferlegt und dieser wurde zudem verpflich-tet, die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 250.00 zu bezahlen (Urk. 26, S. 9, Erw. II.1). Das Begehren der Klägerin um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wurde abgewiesen (Urk. 26, S. 9, Erw. II.2).
4.1. Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2022 sinngemäss im Wesentlichen geltend, der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten sei der Klägerin von Herrn G._____ von der H._____ Immobilien erteilt worden, welche die frühere Eigentümerin des Grundstücks an der D._____-Strasse 1 in C._____ sei. Die Arbeiten seien von der Klägerin zwar gemäss Offerte ausgeführt worden, jedoch mit Verzögerungen und mangelhaft. Nach entsprechender Fristansetzung seitens der Familie A._____ seien die Mängel behoben worden. Die Abschlussrechnung sei am 17. Februar 2020 bezahlt worden. Die Kosten für die Mangelbehebung seien dem Beklagten erst vier Monate später zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, hätte das Werk doch unentgeltlich verbessert werden müssen (Art.
368 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Zudem habe er den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten nicht erteilt und er sei weder Bauherr noch Eigentümer des Objekts (Urk.
25 S. 2 f.). Nach der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2021 und Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2021 habe die Klägerin um Verschiebung letzterer auf unbestimmte Zeit ersucht. Da er – der Beklagte – sich am 2. Dezember 2021 einer Operation habe unterziehen müssen und nicht imstande gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen, sei er damit einverstanden gewesen (Urk. 25 S. 3). Anstatt einer weiteren Vorladung habe die Vorinstanz sogleich das Urteil erlassen, ohne dass er eine Möglichkeit gehabt hätte, sich "vor dem/r Friedensrichter/in zu verteidigen" (Urk. 25 S. 1 und S. 3).
4.2. Der Beklagte hat in seiner Beschwerde zwar lediglich den Antrag um Ablehnung des Betreibungsbegehrens gestellt (Urk. 25 S. 3), doch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens, beantragt.
5.1. Der Beklagte bringt zwar vor, er habe bis anhin keine Möglichkeit gehabt, sich vor Friedensrichter zu verteidigen (Urk. 25 S. 1 und S. 3), doch ist seinen eigenen Ausführungen (Urk. 25 S. 3) sowie der Klagebewilligung (Urk. 1) zu
entnehmen, dass beide Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2021 erschienen und diese durchgeführt wurde. Daran ändert nichts, dass Herr I._____ anlässlich der Schlichtungsverhandlung ohne Einverständnis der Friedensrichterin fluchend den Raum verlassen habe (Urk. 25 S. 3). Gemäss der Klagebewilligung habe keine Einigung erzielt werden können, worauf der Klägerin die Klagebewilligung vom 19. August 2021 erteilt worden sei (Urk. 1; vgl. Art. 209 Abs. 1 ZPO). In der Folge erhob die Klägerin bei der Vorinstanz am 1. September 2021 und damit innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO die vorliegende Klage (Urk. 2). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erschien der Beklagte unentschuldigt nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 (vgl. Vi Prot. S. 6), worauf die Vorinstanz gemäss Androhung in der Vorladung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 8 S. 2) gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Klägerin ein Säumnisurteil fällte (Urk. 26, S. 3, Erw. I.B). Der Beklagte beanstandet sinngemäss, dass er vor Vorinstanz keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Mit der von der Klägerin beantragten Verschiebung der Hauptverhandlung sei er einverstanden gewesen und er habe sich aufgrund der Operation vom 2. Dezember 2021 ohnehin nicht in der Lage gefühlt, an der Verhandlung vom 13. Dezember 2021 teilzunehmen (Urk. 25 S. 3). Der Beklagte verkennt, dass die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nicht im Belieben der Parteien steht. Das Gericht kann einen Erscheinungstermin auf ein vor dem Termin gestelltes Gesuch hin aus zureichenden Gründen verschieben (Art. 135 lit. b ZPO). Als zureichender Verschiebungsgrund gilt unter anderem eine durch Arztzeugnis nachgewiesene, eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit, während das Einverständnis beider Parteien regelmässig keinen zureichenden Verschiebungsgrund darstellt (BSK ZPO-Brändli / Bühler, Art. 135 N 16 und N 19 m.H.). Vorliegend stellte die Klägerin zwar mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 ein Verschiebungsgesuch (Urk. 10), dieses wurde aber mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2021 abgewiesen und in dieser unmissverständlich festgehalten, dass die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 stattfinden werde (Urk. 12 S. 3). In derselben Verfügung wurden die Voraussetzungen zur Verschiebung einer Verhandlung im Allgemeinen erörtert (Urk. 12 S. 2, Erw. 3 f. m.H.). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 2. November 2021 zugestellt (Urk. 13/2), weshalb er aus seinem sinngemässen Vorbringen, aufgrund seines Einverständnisses von einer Verschiebung der Hauptverhandlung ausgegangen zu sein (Urk. 25 S. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Voraussetzungen zur Verschiebung einer Gerichtverhandlung auf ein vor der Verhandlung gestelltes Gesuch hin gehen sodann bereits aus der Vorladung vom 6. Oktober 2021 klar hervor (Urk. 8, S. 2, Ziff. 3 f.). Diese wurde vom Beklagten am 13. Oktober 2021 in Empfang genommen (Urk. 9/2). Zu Recht bringt der Beklagte nicht vor, zur Hauptverhandlung nicht gehörig vorgeladen worden zu sein. Nachdem praxisgemäss eine Partei bereits dann die Säumnisfolgen treffen, wenn sie nicht zum angesetzten Termin erscheint, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3), muss dies vorliegend aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2021 (Urk. 12) umso mehr gelten.
5.2. Der Beklagte bringt sinngemäss vor, er sei wegen einer Operation, der er sich am 2. Dezember 2021 habe unterziehen müssen, nicht in der Lage gewesen, an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 teilzunehmen (Urk. 25 S. 3). Dem Operationsbericht der J._____ Klinik vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass es um die Operation eines chronischen Schulterleidens ging (Urk. 28/8). Ob der Beklagte deswegen anlässlich der Verhandlung vom 13. Dezember 2021 verhandlungsunfähig gewesen wäre, ist dem Operationsbericht nicht zu entnehmen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ohne Weiteres zumindest in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Etwas anderes behauptet er denn auch nicht. Obgleich dem Beklagten der Verhandlungstermin bereits rund eineinhalb Monate vor der Operation bekannt sein musste, liess er sich vor Vorinstanz bis nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils nicht vernehmen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom unentschuldigten Nichterscheinen des Beklagten an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 ausging und demzufolge gestützt auf Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO ein Säumnisurteil fällte.
5.3. Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch der säumigen Partei hin zu einem Termin erneut vorladen, wenn die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ein entsprechendes Gesuch ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Die erkennende Zivilkammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches daher nicht zuständig. Ob in den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift sinngemäss ein an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um Wiederherstellung der Vorladung zur Hauptverhandlung erblickt werden könnte, kann sodann offen bleiben. Aufgrund der klaren Hinweise in der Vorladung (Urk. 8 S. 2) sowie der unmissverständlichen Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2021, wonach die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 stattfinden werde (Urk. 12 S. 3), wäre kaum von einem höchstens leichten Verschulden des Beklagten an der Säumnis auszugehen, zumal er sich vor Vorinstanz erst nach Zustellung des Urteils in unbegründeter Form (Urk. 17) vernehmen liess (Urk. 20). Hinzu kommt, dass dem Beklagten bereits seit der Zustellung des Urteils in begründeter Ausfertigung am 25. März 2022 (Urk. 23 = Urk. 26) bekannt sein musste, dass die Vorinstanz von seinem unentschuldigten Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 ausgegangen war (Urk. 26, S. 3, Erw. I.B), so dass ein Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz innert zehn Tagen hätte gestellt werden müssen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 22. April 2022 war diese Frist längst abgelaufen.
5.4. Bei den Ausführungen des Beklagten zum Sachverhalt, gestützt auf welche er sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die eingeklagte Forderung (Urk. 25 S. 2 f.), handelt es sich sodann durchwegs um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Beschwerdeverfahren unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend unter Erw. 2.4). Soweit die betreffenden Unterlagen nicht bereits von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (Urk. 14 S. 2 ff. = Urk. 28/2; Urk. 2A/1 S. 1 f. = Urk. 28/7), handelt es sich bei den vom Beklagten eingereichten Beilagen (Urk. 28/1; Urk. 28/3 ff.) um neue Beweismittel, die aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind. Das Beschwerdeverfahren stellt weder eine Fortsetzung noch Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und dient nicht dazu, das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids aufgrund von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 2.3). Solche bringt der Beklagte in der Beschwerde nicht vor.
5.5. Weitere Rügen wurden vom Beklagten nicht erhoben. Auch sind den Akten keine offensichtlichen Verfahrensmängel zu entnehmen.
5.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'193.15. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/1 - 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'193.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Huizinga lic. iur. H. Lampel
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