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Entscheid

PP220014

Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV20079) / aufschiebende Wirkung

16. Juni 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 1...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 16. Juni 2022

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV20079) / aufschiebende Wirkung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2022; Proz. BR220001

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 verlangte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) die Revision des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG; act. 4/1; act. 4/2/4). Die Beschwerdeführerin trat im der Revision zugrundeliegenden Verfahren als Klägerin auf und stellte dort insbesondere die Anträge um Feststellung des Nichtbestands der von der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin bzw. dortigen Beklagten (fortan Beschwerdegegnerin) ihr gegenüber in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 8'240.55 (zzgl. Verzugszinsen) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 sowie um Aufhebung und Löschung dieser Betreibung im Betreibungsregister (act. 4/2/4 S. 2). Die Vorinstanz wies die Anträge mit vorerwähntem Urteil vom 21. Dezember ab (act. 4/2/4 S. 17, Dispositiv-Ziffer 2). Auf einen von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag betreffend Zahlung einer Entschädigung von Fr. 40.– für ein Gesuch betreffend Nichtbekanntgabe der erwähnten Betreibung trat die Vorinstanz nicht ein (act. 4/2/4 S. 2 und 17, Dispositiv-Ziffer 1). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'500.–, die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 2'150.– (inkl. MwSt.) festgesetzt (act. 4/2/4 S. 17, Dispositiv-Ziffern 3–5). Die zugleich von der Vorinstanz gefällte Verfügung betraf die Vormerkung des Rückzugs eines prozessualen Antrags (act. 4/2/4 S. 16).

1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 verlangte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) die Revision des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG; act. 4/1; act. 4/2/4). Die Beschwerdeführerin trat im der Revision zugrundeliegenden Verfahren als Klägerin auf und stellte dort insbesondere die Anträge um Feststellung des Nichtbestands der von der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin bzw. dortigen Beklagten (fortan Beschwerdegegnerin) ihr gegenüber in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 8'240.55 (zzgl. Verzugszinsen) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 sowie um Aufhebung und Löschung dieser Betreibung im Betreibungsregister (act. 4/2/4 S. 2). Die Vorinstanz wies die Anträge mit vorerwähntem Urteil vom 21. Dezember ab (act. 4/2/4 S. 17, Dispositiv-Ziffer 2). Auf einen von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag betreffend Zahlung einer Entschädigung von Fr. 40.– für ein Gesuch betreffend Nichtbekanntgabe der erwähnten Betreibung trat die Vorinstanz nicht ein (act. 4/2/4 S. 2 und 17, Dispositiv-Ziffer 1). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'500.–, die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 2'150.– (inkl. MwSt.) festgesetzt (act. 4/2/4 S. 17, Dispositiv-Ziffern 3–5). Die zugleich von der Vorinstanz gefällte Verfügung betraf die Vormerkung des Rückzugs eines prozessualen Antrags (act. 4/2/4 S. 16).

2. In ihrem Revisionsgesuch beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und des vorinstanzlichen Urteils sowie im Wesentlichen die Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderung und die Aufhebung und Löschung der betreffenden Betreibung im Betreibungsregister. Den Entschädigungsantrag über Fr. 40.– enthält das Gesuch hingegen nicht mehr (act. 4/1). Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 4/1), worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2022 (Dispositiv-Ziffer 2) jedoch nicht eintrat, weil es diesem an einer Begründung gefehlt habe (act. 3/1 = act. 4/5 = act. 5 [Aktenexemplar]).

Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Datum Poststempel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Rechtsbegehren (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 2; act. 4/6):

" 1. Dispositiv 2 der Verfügung vom 19. April 2022 sei aufzuheben und aufschiebende Wirkung sei zu erteilen bzw. das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsbeklagten."

3.

3.1. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) zulässig, wobei die erstere Konstellation vorliegend nicht einschlägig ist. Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III./1. f.). Die prozessleitende Verfügung kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH, ZR 2012 Nr. 28, S. 68 ff.).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Voraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (act. 2). Entsprechend ergibt sich aus der Beschwerde auch nicht, dass ein solcher Nachteil gerade dann einzutreten droht, wenn die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Dezember 2020 nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufgeschoben, sondern erst (im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs) aufgehoben würde. Es ist aufgrund der Akten (act. 1–5) auch nicht sofort ersichtlich, dass der Eintritt eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zeitnah bzw. noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Revisionsverfahrens drohen würde. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass in der streitgegenständlichen Betreibung bereits Vermögenswerte gepfändet wurden, deren Verwertung unmittelbar bevorsteht. Demnach fehlt es am Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG bemisst sich die Gebühr im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen. Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 8'240.55 [in Betreibung gesetzte Forderung ohne Zinsen und Kosten; Art. 91 Abs. 1 ZPO] würde sich eine Gebühr von Fr. 500.– rechtfertigen, welche jedoch aufgrund der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (Nichteintretensentscheid; § 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 250.– zu reduzieren ist.

Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und 3/1–3, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Vor- bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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