PP220023
Nachbarrecht (Ausstand)
15. Juli 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juli 202...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 15. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juni 2022 (FV210161-L)
Erwägungen:
1.
a) Die Kläger und die Beklagte sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten über der Wohnung der Kläger liegt. Am 8. September 2021 (Datum des Poststempels) reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitigkeit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen) ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 24. Juni 2021, Vi-Urk. 1). Am 24. März 2022 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 6 ff.). Tags darauf stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ (Vi-Urk. 40). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab (Vi-Urk. 49 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2022 fristgerecht (Vi-Urk. 49: Zustellung am 15. Juni 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):
"1 - Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen. 2- [D]ie Verhandlung am 24. März 2022 im Bezug auf FV210161 für nichtig zu erklären und aufzuheben und Herrn D._____ mit einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und erneut im Bezug auf FV210161 vorzuladen. 3- Alles unter Kosten und Entschädigungskosten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, als Konkretisierung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nenne Art. 47 ZPO diverse Gründe, bei deren Vorliegen eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten habe; Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO enthalte dabei eine Generalklausel. Dieser Ausstandsgrund sei gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen würden, welche den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten; dabei sei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit müsse vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Blosse prozessuale Fehler seien mit Rechtsmitteln zu rügen und würden grundsätzlich nicht zur Annahme einer Befangenheit führen; anders nur, wenn krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen würden, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (Urk. 2 Erwägungen 3 und 4). Die Klägerin mache sinngemäss geltend, der Bezirksrichter habe im Rahmen der Vergleichsgespräche seine – von ihrer Auffassung abweichende – vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erläutert. Zudem habe er den Klägern übermässig geholfen, indem er sie darauf hingewiesen habe, die nötigen Beweisanträge zu stellen und seine Fragen korrekt zu beantworten. Aus der Tonaufnahme der Verhandlung sei zu hören, dass der Bezirksrichter extrem feindlich ihr gegenüber sei; er habe versucht, sie zu nötigen, die Klage anzuerkennen und ihre Widerklage zurückzuziehen (Urk. 2 Erwäg. 2). Rechtsbelehrungen bei Vergleichsverhandlungen würden jedoch keine Befangenheit begründen; in der vorläufigen Erörterung der Sach- und Rechtslage sei demnach kein Umstand für den Anschein einer Befangenheit zu erblicken. Im vorliegenden vereinfachten Verfahren bestehe sodann eine erweiterte Fragepflicht des Gerichts; dass der Bezirksrichter die Parteien jeweils darauf hingewiesen habe, ungenügende Angaben zum Sachverhalt zu ergänzen und entsprechende Beweisanträge zu stellen, stelle daher keinen Umstand dar, der den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöge, sondern solche Hinweise könnten vielmehr sogar geboten sein. Für eine allgemeine Feindseligkeit des Bezirksrichters ihr gegenüber lege die Beklagte zur Begründung über ihr subjektives Empfinden hinaus keine objektiven Umstände dar; die Tonaufnahme der Verhandlung sei nicht zu konsultieren, zumal die Vergleichsgespräche weder protokolliert noch aufgezeichnet würden. Falls der Bezirksrichter tatsächlich Bestimmungen der ZPO verletzt hätte, wären solche Verstösse mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechtbar; krasse oder wiederholte Irrtümer seien jedenfalls nicht ersichtlich (Urk. 2 Erwäg. 5-7).
c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei fassungslos gewesen, dass die Vorinstanz eine Befangenheit verneint habe. Aufgrund der Akten sei ersichtlich, dass der Bezirksrichter befangen sei. Sie habe am 19. Januar 2022 die Abweisung dieser absurden Klage beantragt; dies sei ignoriert und zur Verhandlung vorgeladen worden. Sie habe die Abweisung verlangt, weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- betrage und daher das Kollegialgericht zuständig sei. Der Bezirksrichter habe ihr Recht gegeben, dass dies richtig sei. Allerdings habe er sie angelogen; er habe ihr gesagt, dass das Rechtsbegehren auf der Klagebewilligung irrelevant sei. Er habe versucht, die Parteien zu einem Vergleich zu drängen, obwohl dies unmöglich gewesen sei. Obwohl der Bezirksrichter wissen müsse, dass er gar nicht zuständig sei, habe er die Verhandlung fortgeführt und die Kläger schamlos bevorzugt. Offenbar sei der Bezirksrichter nicht der Meinung der Vorinstanz, dass im vereinfachten Verfahren ein Augenschein selber gemacht werden könne, denn er habe die Klägerin darum gebeten, dies zu beantragen. Der Kläger habe auch zahlreiche Akten bezüglich eines Strafverfahrens eingereicht, obwohl ihm der Bezirksrichter mitgeteilt habe, dass diese nicht relevant seien; diese Akten seien ihr nicht für eine Stellungnahme übergeben worden. Der Bezirksrichter habe seine Fragepflicht bezüglich ihrer Widerklage gar nicht ausgeübt; er habe sie nicht unterstützt, sodass er ihre Widerklage hätte gutheissen können (Urk. 1).
d) Die Vorinstanz hatte den Streitwert der Klage aufgrund der eingereichten Klage (die nicht alle Klagebegehren gemäss der Klagebewilligung enthält; vgl. Vi-Urk. 1 und 2) auf Fr. 20'000.-- geschätzt (Vi-Urk. 8 S. 3). In ihrer (versehentlich falsch datierten) Eingabe vom 19. Januar 2022 hatte die Beklagte zwar die Abweisung der Klage verlangt, ohne dies jedoch sachbezogen zu begründen; jene Vorbringen bezogen sich im Wesentlichen auf die Vorgeschichte (vgl. Vi-Urk. 20). Das Verfahren war damit ohne weiteres fortzuführen. Zu Beginn ihrer Klageantwort beantragte die Beklagte sodann die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, und begründete dies damit, dass der Streitwert der Klage mehr als Fr. 30'000.-- betrage (Vi-Prot. S. 9). Wie die Beklagte zur Ansicht kommt, der Bezirksrichter habe ihr hierbei zugestimmt, ist unerfindlich; in den Akten findet sich dafür jedenfalls keine Stütze (vgl. Vi-Prot. S. 9 ff.). Der Hinweis des Bezirksrichters, dass lediglich die rechtshängig gewordenen Anträge der Kläger Inhalt der Verhandlung (und damit für die Streitwertbestimmung relevant) seien (Vi-Prot. S. 9), ist sodann keineswegs eine Lüge, sondern offensichtlich korrekt. Irgend ein Anschein einer Befangenheit ist hierbei schlicht nicht ersichtlich. Worin in der daraufhin fortgeführten Verhandlung eine Bevorzugung der Kläger liegen sollte, ist nicht dargetan und ebenso wenig ersichtlich: Eine Durchsicht des Verhandlungsprotokolls zeigt im Gegenteil, dass der Bezirksrichter seine Fragepflicht gegenüber beiden Parteien ausgeübt hat, auch bezüglich der Widerklage (Vi-Prot. S. 9 ff.). Ob sodann eine vergleichsweise Erledigung eines Gerichtsverfahrens möglich ist oder nicht, steht häufig erst nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung fest; dass der Bezirksrichter die Erzielung eines Vergleichs versucht hat, ist nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetz gegenteils ausdrücklich vorgesehen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Ohnehin betreffen diese und auch die übrigen Beschwerdevorbringen die Verhandlungsführung des Bezirksrichters. Wie bereits die Vorinstanz ungerügt dargelegt hat (Urk. 2 Erwäg. 4 und 7), wären Verfahrensfehler – würden denn solche vorliegen – mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten und würden als solche keinen objektiven Verdacht der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Krasse und wiederholte Irrtümer (nur solche könnten einen Ausstandsgrund begründen) werden in der Beschwerde nicht dargetan.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 20'000.-- (Vi-Urk. 8 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Die Hauptsache beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo