PP220027
Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
19. September 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. September 2022 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 19. September 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2022 (FV220069-L)
Erwägungen:
1.
a) Am 4. Mai 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein auf Feststellung, dass die vom Beklagten betriebene Forderung von Fr. 940.-- nebst Zins und Kosten nicht bestehe, und auf Aufhebung der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Zürich 7 (Urk. 1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Klage (nur) im Umfang von 5 % Zinsen auf Fr. 920.-- von 17. November 2021 bis 9. März 2022 gut und hob (nur) in diesem Umfang die Betreibung Nr.... auf; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 5. September 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 14: Zustellung am 4. Juli 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 1):
"1 – Der Urteil vom 31. Mai 2022 sei vollumfangreich aufzuheben.
2.
– Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF920 mit Zins von 5% seit 17.11.2021 und Mahngebühr vom CHF20 und Betreibungskosten von CHF53.30 im Bezug auf Betreibung... nicht besteht.
3.
– Betreibung... sei für nichtig zu erklären aufzuheben
4.
– Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzweisen, Betreibung... im Betreibungsregister zu löschen.
5.
– Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
d) Am 13. September 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin um Einstellung der Betreibung Nr...., da sie in jener Betreibung eine Pfändungsankündigung erhalten habe, obwohl sie Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser nie aufgehoben worden sei (Urk. 23). Ebenfalls am 13. September 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben habe (Urk. 27). Das Gesuch um Einstellung der Betreibung ist damit als obsolet zu erachten.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der betriebenen Forderung von Fr. 920.-- handle es sich um Gerichtskosten, welche der Klägerin mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021 (GB2020.00007) auferlegt worden seien. Dass dieses Urteil der Klägerin zugestellt und spätestens mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2021 rechtskräftig geworden sei, sei aktenkundig und unbestritten. Damit sei auch der Kostenentscheid zulasten der Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Die Verfahrenskosten würden mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids fällig. Für die Fälligkeit sei der (bestrittene) Erhalt einer Rechnung nicht relevant. Hinsichtlich der Verzugszinsen mache der Beklagte zwar geltend, der Klägerin am 6. Oktober 2021 eine Rechnung, am 16. November 2021 eine erste Mahnung und am 27. Januar 2022 eine zweite Mahnung geschickt zu haben. Für die Rechnung und die erste Mahnung liege jedoch kein Zustellnachweis vor und die Klägerin bestreite deren Erhalt; erst für die zweite Mahnung liege ein Zustellnachweis vom 7. Februar 2022 vor. Die Mahngebühr von Fr. 20.-- habe ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 3 GebV VGer und sei geschuldet. Die zweite Mahnung habe die 30-tägige Zahlungsfrist ausgelöst, womit Verzugszinsen erst ab 10. März 2022 geschuldet seien. Die Klägerin habe weder das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids noch die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld geltend gemacht (Urk. 21 S. 2-4).
c) Die Beschwerdevorbringen der Klägerin lassen sich im Kern dahingehend zusammenfassen, dass die Forderungen weder fällig noch im Verzug seien. Gemäss Art. 29a VRG würden öffentlich-rechtliche Forderungen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Sie (die Klägerin) habe aber unbestritten keine Rechnung erhalten, darum sei die Forderung nicht fällig gewesen. Voraussetzung für eine Inverzugsetzung durch Mahnung sei die Fälligkeit der Forderung. Da die Forderung bei Zustellung der Mahnung nicht fällig gewesen sei, sei die Mahnung ungültig bzw. nichtig. Und da die Forderung von Fr. 920.-- nicht fällig sei, sei auch die Mahngebühr von Fr. 20.-- nicht fällig (Urk. 20 S. 2 ff.).
d) Die Beschwerdevorbringen der Klägerin gehen ins Leere. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 21 Erwägung 3), sind Verfahrenskosten mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem sie auferlegt werden, geschuldet und damit zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit erst nach dem Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 29a VRG betrifft dagegen Forderungen, für welche noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (die blosse Rechnung stellt im allgemeinen keine Verfügung dar, die in Rechtkraft erwachsen könnte; Jaag, in Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, § 29a N 4). Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 (Urk. 12/3) gemäss den unbeanstandeten Feststellungen der Vorinstanz spätestens am 27. September 2021 rechtskräftig wurde (Urk. 21 Erw. 3.1 mit Verweis auf Urk. 12/5), waren die damit der Klägerin auferlegten Gerichtskosten im Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung vom 27. Januar 2022 (Urk. 12/7) fällig. Damit fällt die auf der fehlenden Fälligkeit beruhende Argumentation der Klägerin in sich zusammen, und es bleibt bei den Erwägungen der Vorinstanz sowie der darauf beruhenden Abweisung der negativen Feststellungsklage (mit Ausnahme der Verzugszinsen vom 17. November 2021 bis 9. März 2022).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 940.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 235.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 235.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 23, 27 und 29/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 940.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga lic. iur. F. Rieke
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