PP220028
Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV200079)
26. Oktober 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 26...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 26. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV200079)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2022; Proz. BR220001
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Datum Poststempel: 7. Juni 2020) reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von gesamt Fr. 8'540.55 der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85a SchKG (act. 15/1). Die Klage wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 21. Dezember 2020 abgewiesen (Geschäfts-Nr. FV200079; vgl. act. 15/51). Die gegen diesen Entscheid beim Obergericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PP210008 vom 21. April 2021; vgl. act. 15/58). Ein Weiterzug an das Bundesgericht erfolgte nicht. Auf ein gegen den obergerichtlichen Entscheid gestelltes Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. April 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein (OGer ZH PP220009, vgl. act. 15/59).
1.1 Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Datum Poststempel: 7. Juni 2020) reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von gesamt Fr. 8'540.55 der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85a SchKG (act. 15/1). Die Klage wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 21. Dezember 2020 abgewiesen (Geschäfts-Nr. FV200079; vgl. act. 15/51). Die gegen diesen Entscheid beim Obergericht erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PP210008 vom 21. April 2021; vgl. act. 15/58). Ein Weiterzug an das Bundesgericht erfolgte nicht. Auf ein gegen den obergerichtlichen Entscheid gestelltes Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. April 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein (OGer ZH PP220009, vgl. act. 15/59).
1.2 Mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin daraufhin an die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Dezember 2020 sowie im Wesentlichen die Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderung und die Aufhebung und Löschung der betreffenden Betreibung im Betreibungsregister (act. 1 u. 2/1–7). Am 19. sowie am 21. April 2022 gingen bei der Vorinstanz ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin und Unterlagen ein (act. 3, act. 4/1–3, act. 8, act. 9/1–7).
Nach durchgeführtem Verfahren trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2022 auf das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 16 = act. 24/1 =] act. 25).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Eingabe vom 14. September 2022 innert Frist (vgl. act. 17) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 23):
" 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2 - Die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu schicken.
3 - Das Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV2000079 sei umfangreich aufzuheben.
4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5% seit dem 30. Juli 2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung … nicht bestehen.
5 - Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 seien aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 1'500.– sei der Beklagten bzw. Gesuchsgegnerin bzw. Revisionbeklagten aufzuerlegen.
6 - Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2150 sei abzuweisen.
7 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
8 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 26). Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 27 f.). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist (wobei sich diese nach dem der Revision zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren richtet, vgl. BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016) schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vor-aussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4.1 Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, die Beschwerdeführerin berufe sich sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Die Vorinstanz erwog dazu, ausgeschlossen seien im Anwendungsbereich von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien; als Revisionsgrund kämen nur nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel in Frage, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheides bereits vorhanden gewesen seien. Die Klägerin stütze sich zur Begründung ihres Gesuchs auf Unterlagen aus dem Jahr 2022 und somit auf Beweismittel, welche erst nach dem zu revidierenden Urteil vom 21. Dezember 2022 entstanden seien. Namentlich auf ein Schreiben vom 20. Januar 2022, mit welchem sie zur Bezahlung diverser offener Beträge an die Beschwerdegegnerin innert
30 Tagen aufgefordert worden sei, wobei die Beschwerdeführerin ausführe, die Beschwerdegegnerin sei nun der Meinung, die streitgegenständliche Forderung sei erst im Februar 2022 fällig gewesen. Sodann verweise die Beschwerdeführerin auf ein Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022, worin die Beschwerdegegnerin bestätige, die Forderungen seien nicht mehr seit dem 30. Juli 2019 fällig, sondern seit dem 14. März 2022. Zudem verweise die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Januar 2022 im Verfahren FV210210, womit das Begehren der Beschwerdegegnerin um Eintragung eines Pfandrechtes abgewiesen worden sei (act. 25 E. IV./1.–3.).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sich entgegen der Vorinstanz nicht (oder nicht nur) auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträgliches Erfahren von neuen Tatsachen oder Finden von entscheidenden Beweismitteln), sondern (auch) auf denjenigen von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (ein Strafverfahren hat ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde) berufen zu haben (act. 23 Rz. 1). So habe sich die Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach der Urkundenfälschung, des Betruges und des Stalkings strafbar gemacht, indem sie für eine bereits betriebene Forderung erneut Rechnung gestellt habe (act. 23 insb. Rz. 5, 11, 14, 18).
Bei diesen Vorbringen bezüglich angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht nur um im Beschwerdeverfahren neue – und damit nicht zu beachtende – Vorbringen, machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz doch nirgends geltend, im Handeln der Beschwerdegegnerin ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen (act. 1, 3 u. 5), sondern vermöchten ihre Behauptungen am vorinstanzlichen Ergebnis auch nichts zu ändern: So verlangt der Revisionsgrund gem. Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person auf den Entscheid eingewirkt wurde, was sich in einem Strafverfahren ergeben haben muss oder auf andere Weise zu beweisen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet an keiner Stelle (wie gezeigt auch nicht vor Vorinstanz), dass die Beschwerdegegnerin durch strafbares Verhalten auf den der Revision zugrunde liegenden Entscheid eingewirkt hätte. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist damit zu verneinen. Sämtliches von der Beschwerdeführerin als strafbar taxiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin erfolgte offenbar nach Ergehen des genannten Entscheides.
Mit Blick auf das vor Vorinstanz Vorgetragene (act. 1, 3 u. 5) prüfte die Vorinstanz sodann zu Recht den (einzig in Frage kommenden) Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb dieser Revisionsgrund vorliegend nicht erfüllt ist, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander und setzt dieser insbesondere nichts entgegen. Weder legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch inwiefern sie das Recht falsch anwendet hätte. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisionsgrund, namentlich nicht ein solcher nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, vorliegt. Die Vorinstanz hat das Revisionsbegehren zu Recht abschlägig beantwortet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.3 Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, mit welcher sie aufzeigte, dass das von der Beschwerdeführerin Dargelegte und Eingereichte ohnehin nichts an Bestand und Fälligkeit der Forderung bei Einleitung der Betreibung Nr. … ändere (act. 25 E. IV./4.), sowie auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde (act. 23, insb. Rz. 9, 12, 15), nicht weiter eingegangen zu werden.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Für das Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich sind ihr die Gerichtsgebühren, welche in Anwendung von § 4 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'240.55 (vgl. act. 1 S. 1) auf Fr. 750.– festzusetzen sind, aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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