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Entscheid

PP220029

Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Kostenvorschuss)

21. Oktober 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220029-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 21. Oktober 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 21. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. August 2022 (FV220078-L)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 4/2) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise...+..., vom 16. Februar 2022 (Urk. 4/1) bei der Vorinstanz eine unbegründete Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG mit einem Streitwert von Fr. 12'632.70 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 24. August 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/5 S. 3).

1.2

Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. September 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4/5 S. 5) Beschwerde mit dem Antrag, die Höhe des Kostenvorschusses sei von Fr. 2'000.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 1).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, bei einem Streitwert von Fr. 12'632.70 würden gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'000.– anfallen. In Anwendung

von Art. 98 ZPO sei von der Klägerin ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen (Urk. 2 S. 2).

4. Die Klägerin rügt, der Aufwand der Vorinstanz für die Bearbeitung ihrer Rückforderungsklage sei "relativ gering", zumal das von ihr geltend gemachte Rückforderungsrecht einzig den Nachweis der Nichtschuld voraussetze. Da es sich somit nicht um eine "normale" Klage mit Beweisverfahren handle, sei der angesetzte Kostenvorschuss viel zu hoch. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Kostenfreiheit geniesse. Daher sei der Kostenvorschuss auf Fr. 1'000.– zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 f.).

5. Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 2'000.– fest, was den Vorgaben gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG entspricht, wonach die Grundgebühr für einen erstinstanzlichen Zivilprozess mit einem Streitwert von über Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– Fr. 1'050.– zuzüglich 14% des Fr. 5'000.– übersteigenden Streitwerts beträgt. Die Grundgebühr kann zwar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Da die Klägerin eine unbegründete Klage einreichte, ist derzeit allerdings weder der Zeitaufwand noch die Schwierigkeit des Falls abschätzbar. Allein der Umstand, dass die Klägerin eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG anhängig machte, lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht auf einen geringen Aufwand und/oder eine geringe Komplexität schliessen, zumal es sich dabei um eine materiellrechtliche Leistungsklage handelt, die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gemäss ZPO und ohne Beschränkung der Beweismittel durchzuführen ist (BSK SchKG-Bangert, Art. 86 N 19 und 28). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorschuss nur auf Basis von § 4 Abs. 1 GebV OG festsetzte. Sollte sich nach durchgeführtem Verfahren herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). Schliesslich trifft zwar zu, dass der Gegenpartei nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kosten aufzuerlegen sind. Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dies Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten bzw. des Kostenvorschusses haben soll, zumal die Klägerin bezüglich Kostenbefreiung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Beklagten hat (vgl. Art. 116 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren PP220036-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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