PP220033
Nachbarrecht (Ausstand)
24. Oktober 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschlus...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 24. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. September 2022 (FV210161-L)
Erwägungen:
1.
a) Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten über der Wohnung der Kläger liegt. Am 8. September 2021 (Datum des Poststempels) reichten die Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitigkeit (reglementswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen) ein (Urk. 3/2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 24. Juni 2021, Urk. 3/1). Am 24. März 2022 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 ff.). Das tags darauf gestellte Ausstandsgesuch der Beklagten gegen Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann (Urk. 3/40) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Juni 2022 ab (Urk. 3/49). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten wies die beschliessende Kammer mit Urteil vom 15. Juli 2022 ab (Urk. 3/50). In der Folge hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 23. August 2022 die Klage vollumfänglich gut und wies die Widerklage der Beklagten ab (Urk. 3/51). Am 12. September 2022 stellte die Beklagte ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann und Gerichtsschreiberin MLaw I. Gabathuler (Urk. 3/57). Mit Verfügung vom 19. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch der Beklagten nicht ein (Urk. 3/59 Dispositivziffer 1 = Urk. 2 Dispositivziffer 1).
b) Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 3/64/3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 und 3):
"1 - Die Verfügung vom 19. September 2022 sei aufzuheben und die Sache für eine neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2- Das Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Weiterhin bitte ich Sie hiermit D._____ gerichtlich zu verbieten, ihr Amt zu missbrauchen, ihre Eltern in einem giftigen Streit über Stockwerkeigentümergemeinschaft ein unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Weiterhin beantrage ich Disziplinäre Massnahme gegen Boris Häusermann, I Gabathular und D._____."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2022. Soweit die Beklagte der am Bezirksgericht Zürich tätigen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ verbieten will, ihr Amt zu missbrauchen, um ihren Eltern (den Klägern) in einem giftigen Streit über Stockwerkeigentümergemeinschaft einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen sowie disziplinäre Massnahmen gegen Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann und Gerichtsschreiberinnen MLaw I. Gabathuler und MLaw D._____ anstrebt (Urk. 1 S. 3), ist darauf mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Der Antrag der Beklagten, das Urteil vom 23. August 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Urk. 1 S. 1), weist keinen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung als Anfechtungsobjekt auf, weshalb dieser ebenso wenig zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, werde ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens – mithin nach Ergehen des Entscheids –, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, könne dieser gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden. In Präzisierung dieser Rechtsprechung habe das Bundesgericht in BGE 139 III 466 E. 3.4 festgehalten, es sei zulässig, die Partei auf das Rechtsmittel zu verweisen, solange dessen Frist noch nicht abgelaufen sei. Vorliegend sei die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen. Bereits deshalb sei auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten und die Beklagte auf das Rechtsmittel der Berufung zu verweisen (Urk. 2 S. 3).
b) Die Eingabe der Beklagten ist als Beschwerde unzureichend. Die Beklagte führt darin aus, das Verfahren sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, obwohl sie fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 23. August 2022 eingelegt habe (Urk. 1 S. 3). Mit diesem Vorbringen setzt sie sich allerdings nicht einmal ansatzweise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb es ihr nicht möglich respektive möglich gewesen sein sollte, ihre Ausstandsgründe im Rahmen der Berufung geltend zu machen. Damit genügt die Beklagte den vorstehend genannten Begründungsanforderungen (vgl. oben Ziff. 2) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
c) Nach dem Gesagten, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde der Beklagten ist nicht einzutreten.
4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 20'000.– (Urk. 3/8 S. 3). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
b) Mangels relevanter Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptasche um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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