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Entscheid

PP220036

Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Ausstand)

23. November 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 23. November 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. September 2022 (FV220078-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 3/2) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 16. Februar 2022 (Urk. 3/1) bei der Vorinstanz eine unbegründete Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG mit einem Streitwert von Fr. 12'632.70 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Am 16. September 2022 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann und Gerichtsschreiberin MLaw I. Gabathuler (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 22. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch der Klägerin nicht ein (Urk. 3/9 = Urk. 2).

b) Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 3/9A) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"1 - Die Verfügung vom 22. September 2022 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen. 2- Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen und Bezirksgericher Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabuthuler seien mit unparteiischen und umvorgenommen Bezirksrichter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3- Bezirksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler seien zu Vernehmlassung aufzufordern bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Bezriksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler zu Vernehmlassung aufzufordern."

2.

a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Die Klägerin habe in zahlreichen anderen Verfahren erfolglose Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichter Häusermann gestellt. Ein Richter dürfe namentlich nicht bloss deswegen abgelehnt werden, weil er in einem früheren Verfahren gegen die gesuchstellende Partei entschieden habe. Jedenfalls seien krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und den Bezirksrichter geradezu als befangen erscheinen liessen, weder dargetan noch ersichtlich. Was sodann C._____ – die Tochter von D._____/E._____ [Kläger im Verfahren FV210161-L) – anbelange, so sei diese als Gerichtsschreiberin auf der

4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich tätig, während der vorliegende Fall von der 1. Abteilung behandelt werde (Urk. 2 S. 2). Die Behauptung, sie und der betroffene Bezirksrichter würden eine intime Beziehung unterhalten sei offensichtlich haltlos, weshalb darauf gar nicht weiter einzugehen sei (Urk. 2 S. 2 f.).

b) Die Klägerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift die Verhandlungsführung des abgelehnten Bezirksrichters Häusermann in anderen vorinstanzlichen Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV210082 und FV210161 (Urk. 1 S. 2 und 3). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2b). Weiter setzt sich die Klägerin mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, ihre eigene gegenteilige Sichtweise darzulegen bzw. diese zu wiederholen (Urk. 1 S. 1, 3 und 4). Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Nichteintretenserwägungen der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Die Klägerin moniert ferner, Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, der in der gleichen Abteilung wie Bezirksrichter Häusermann und die Gerichtsschreiberin Gabathuler arbeitet, behaupte bloss, dass ihre Vorbringen in Bezug auf das enge bzw. intime Verhältnis des Bezirksrichters Häusermann und der Gerichtsschreiberin Gabathuler mit C._____ haltlos seien. Dieser Vorwurf genügt ebenso wenig. Ihre vor Vorinstanz vorgetragenen Ausstandsgründe sind völlig unsubstantiiert. Dabei liegt es an der Klägerin, die Tatsachen, die auf eine Befangenheit schliessen lassen, glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Ausstandsverfahrens bestand vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 3 f.) – auch kein Anlass der Vorinstanz, Bezirksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler zur Vernehmlassung aufzufordern.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 12'632.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo