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Entscheid

PP220037

Nachbarrecht (Ausstand)

23. November 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 23. November 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Nachbarrecht (Ausstand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. September 2022 (FV210082-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Urk. 4/2) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 17. März 2021 (Urk. 4/1) bei der Vorinstanz eine Klage auf Anfechtung bzw. Nichtigerklärung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) vom 13. März 2020 ein. Am 10. April 2022 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ (Urk. 4/22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Klägerin ab (Urk. 4/38). In der Folge stellte die Klägerin mit Eingabe vom 16. September 2022 ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und Gerichtsschreiberin MLaw E._____ (Urk. 4/44). Am 22. September 2022 trat die Vorinstanz auf das (zweite) Ausstandsgesuch der Klägerin nicht ein (Urk. 4/46 = Urk. 2).

b) Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/47/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"1 - Die Verfügung vom 22. September 2022 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen. 2- Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen und Bezirksgericher D._____ und Gerichtsschreiberin E._____ seien mit unparteiischen und umvorgenommen Bezirksrichter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3- Bezirksrichter D._____ und Gerichtsschreiberin E._____ seien zu Vernehmlassung aufzufordern bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Bezriksrichter D._____ und Gerichtsschreiberin E._____ zu Vernehmlassung aufzufordern."

2.

a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-51). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be-

schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Wie der Klägerin aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt sei, seien prozessuale Fehler mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, würden aber nicht dazu führen, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Unter dem Gesichtspunkt des Ausstands könne daher auch vorliegend offen bleiben, ob der betroffene Bezirksrichter Bestimmungen der Zivilprozessordnung verletzt habe (die Gerichtsschreiberin sei an den monierten Verfahrenshandlungen ohnehin nicht beteiligt gewesen). Jedenfalls seien keine krassen und wiederholten Irrtümer ersichtlich, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und den Bezirksrichter geradezu als befangen erscheinen liessen. Hinzu komme, dass der Klägerin bereits seit längerem bekannt sei, dass die Verhandlung vom 12. April 2022 in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden sei. Was sodann F._____ anbelange, so sei diese als Gerichtsschreiberin auf der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich tätig, während der vorliegende Fall von der

1. Abteilung behandelt werde. Die Behauptung, sie und der betroffene Bezirksrichter würden eine intime Beziehung unterhalten, sei offensichtlich haltlos, weshalb darauf gar nicht weiter einzugehen sei (Urk. 2 S. 3).

b) Die Klägerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift die Verhandlungsführung des abgelehnten Bezirksrichters D._____ in einem anderen vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV210161 (Urk. 1 S. 3). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2b). Dasselbe gilt für ihre Kritik an der Vorladung vom 19. September 2022 für die Verhandlung am 27. August [recte: Oktober] 2022 (Urk. 1 S. 2). Sie ist als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbots nicht zu berücksichtigen.

c) Hinsichtlich der Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der in ihrer Abwesenheit durchgeführten Verhandlung vom 12. April 2022 (Urk. 1 S. 2) begründete bereits die Vorinstanz zutreffend und nachvollziehbar, dass und weshalb diesbezüglich keine Ausstandsgründe vorlägen (Urk. 2 S. 3). Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.

Die Klägerin setzt sich auch mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, ihre eigene gegenteilige Sichtweise darzulegen bzw. diese zu wiederholen (Urk. 1 S. 1 f. und 3). Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Nichteintretenserwägungen der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Ebenso wenig genügt ihr Vorwurf, Vizepräsident lic. iur. G._____, der in der gleichen Abteilung wie Bezirksrichter D._____ und Gerichtsschreiberin E._____ arbeitet, behaupte bloss, dass ihre Vorbringen in Bezug auf das enge bzw. intime Verhältnis des Bezirksrichters D._____ und der Gerichtsschreiberin E._____ mit F._____ haltlos seien. Die Klägerin verkennt, dass ihre vor Vorinstanz diesbezüglich vorgetragenen Ausstandsgründe völlig unsubstantiiert sind. Dabei liegt es an ihr, die Tatsachen, die auf eine Befangenheit schliessen lassen, glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar. Damit genügt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Zudem scheint die Klägerin zu übersehen, dass die Gerichtsschreiberin E._____ an den von der Klägerin gerügten Verfahrenshandlungen nicht beteiligt gewesen war (Urk. 2 S. 3). Die Gerichtsschreiberin E._____ wirkte einzig an der Verfügung vom 24. August 2022 mit (Mitteilung Fortsetzung Hauptverhandlung, Urk. 4/45). Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Ausstandsverfahrens bestand vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 3 f.) – auch kein Anlass der Vorinstanz, Bezirksrichter D._____ und Gerichtsschreiberin E._____ zur Vernehmlassung aufzufordern.

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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