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Entscheid

PP220040

Forderung

10. November 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP220040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 10. November 2022

in Sachen

1....

2. A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 2022; Proz. FV220024

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 29. April 2022 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) unter Beilage der Klagebewilligung beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) eine Klage anhängig und verlangte u.a. die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück des Beklagten 1 sowie dass die Beklagte 2 und hiesige Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 9'817.45 zzgl. Zins zu bezahlen (act. 1 ff.). Nach Einholen eines Kostenvorschusses und Fristansetzung zur Stellungnahme – wobei sich die Beschwerdeführerin auch nach Gewährung einer Fristerstreckung nicht vernehmen liess – lud die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 12. September 2022 zur Verhandlung auf den 10. November 2022 vor (act. 5 ff., insb. act. 16 [Vorladungsprotokoll]).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte C._____, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, ein Verschiebungsgesuch für die Beschwerdeführerin. Er machte geltend, krankheitshalber nicht in der Lage zu sein, vor Gericht vorzusprechen. So sei er dieses Jahr bereits zwei Mal im Krankenhaus gewesen und seine Genesung gestalte sich als langwierig (act. 18). Dem Schreiben war ein Arztzeugnis beigelegt (act. 19).

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies die Vorinstanz dieses Verschiebungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Arztzeugnis belege lediglich, dass sich der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer beim unterzeichnenden Arzt in regelmässiger Behandlung befinde und ausserdem im Januar wie im Juni diesen Jahres in stationärer Behandlung gewesen sei. Weder attestiere es aber eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Verhandlungsunfähigkeit. Damit sei das Verschiebungsgesuch unbegründet und abzuweisen ([act. 3/1 =] act. 5 [= act. 6/21]).

2.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 29. Oktober 2022) rechtzeitig (act. 6/22) Beschwerde. Sie verlangt die Verschiebung der Verhandlung um drei Monate

(act. 2). Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/18–23). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 24. Oktober 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF-MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 24. Oktober 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF-MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden.

3.2 Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).

3.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, ihr Geschäftsführer sei krankgeschrieben und könne an der Verhandlung nicht teilnehmen. Auch sei er nicht in der Lage, einen Stellvertreter zu instruieren (act. 2). Mit diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin indes mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr durch die Nichtverschiebung der Verhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist zudem nicht offenkundig: Eine zu Unrecht verweigerte Verschiebung einer Verhandlung führte dazu, dass die um Verschiebung ersuchende Partei allenfalls nicht an der Verhandlung teilnehmen und sich folglich nicht äussern kann. Dies stellte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006, vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024, vom 21. Juni 2019, E. III./4). Die selbstständige Anfechtung solcher prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer drohenden Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten.

3.4 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–, was auch für diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gilt (§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 200.– als angemessen.

4.2 Parteientschädigung nicht keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt. Der Beschwerdegegnerin nicht, da

ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'817.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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