PP220043
Forderung
11. November 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschlu...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 11. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Oktober 2022; Proz. FV220022
Erwägungen:
1.
A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 6. September 2022 beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon "Klage um Aufhebung des Rechtsvorschlags in zwei Betreibungen des Betreibungsamtes Schlieren Urdorf" gegen die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit einem Streitwert von Fr. 22'304.80 (act. 6/1-3). In der Folge setzte das Einzelgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 unter anderem Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'330.-- zu leisten (act. 6/8 = act. 5).
2.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. Sie verlangt den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und in diesem Umfang die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren seien nicht aussichtslos und sie sei mittellos. Damit seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und sie habe Anspruch auf Durchführung eines kostenlosen Verfahrens (act. 2).
3.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht von der klagenden Partei grundsätzlich einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hin, dass einer Person die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und sie diesfalls von der Vorschusspflicht und den Gerichtskosten befreit ist (Art. 117 f. ZPO). Auch die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf sowie auf die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei hin (act. 6/8 E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege wird indes nicht von Amtes wegen gewährt, sondern wird nur auf entsprechendes Gesuch der betroffenen Person hin bewilligt (Art. 118 ZPO). Dass die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch bei der Vorinstanz gestellt hat, macht sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines solchen Kostenvorschusses angesetzt hat. Soweit sich die Beschwerde also dagegen richtet, erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Darüber hinaus enthält der Schriftsatz der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das jeweilige Verfahren bei der betreffenden Instanz zu stellen ist (Art. 119 ZPO), ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtpflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten und es ist dieses zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 119 ZPO; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 13). Ferner erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos und ist abzuschreiben, da für das vorliegende Verfahren umständehalber keine Kosten zu erheben sind.
Entscheid
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2022 samt Beilagen wird an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'304.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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